Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
                            2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002  über den  Bevölke-  rungsschutz  und  den  Zivilschutz  (BZG)  3    sowie  des  Bundesgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
                            (KGSG),  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt für den Bevölkerungsschutz sowie für den Zivilschutz im  Besonderen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufgabenteilung zwischen  Kanton, Gemeinden und Partnerorganisati  o-  nen  (Polizei;  Feuerwehr;  Gesundheitswesen;  technische  Betriebe;  Zivi  l-  schutz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Organisation und die Finanzierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rechte und Pflichten Betroffener.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Partnerorganisationen bleiben besondere Regelunge  n in den Erlassen  des Kantons vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Zusammenarbeit
                            a) Kanton  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusam-  menarbeit im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 b) Gemeinden
                            1  Die Gemeinden können Aufgaben im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz  gemeinsam erfüllen. Sie regeln die Zusammenarbeit durch Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat fördert die regionale Zusammenarbeit unter den Gemeinden  und kann sie verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz  gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wir  t-  schaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1 . Aufgaben des Kantons
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton stellt den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bei  Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte sicher und  trägt zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen bei, soweit die  Gemeinden dazu nicht in der Lage sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  stellt für Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte die notwendigen  Sach-    und Personenmittel für die medizinische und psychologische Versorgung  der Betroffenen bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Alarmierung
                            1  Der Kanton regelt die Warnung, die Alarmierung, die Sicherstellung der Infor-  mation der Bevölkerung und die Erteilung von Verhaltensanweisungen an die  Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er schafft nach den Vorgaben des Bundes ein einheitliches System für die  Kommunikation innerhalb und zwischen den Führungsorganen und den Partner-  organisationen sowie gegenüber der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 c) Ausbildung
                            1  Der Kanton ist für die Aus-  und Weiterbildung der Führungsstäbe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partnerorganisationen bilden ihre Angehörigen selbstständig aus. Der Kan-  ton stimmt d  ie gemeinsamen Ausbildungsbereiche sowie die für die Einsätze  verlangten Leistungen der Partnerorganisationen aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Kat  a-  strophen, Notlagen und in  bewaffneten Konflikten mit den dafür aufgebauten  Einsatzkräften. Sie stellen mit einem Führungsstab die Führung und Kommuni-  kation sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie halten ihre personellen und materiellen Mittel für die überörtliche Hilfe  bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind für die ortsgebundenen Aufgaben des Kulturgüterschutzes und für den  Unterhalt der Schutzanlagen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3. Führung
                            a) Politische Führung im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten nehmen der Regi  e-  rungsrat und die Gemeinderäte die  politische Führung zum Schutze der Bevölk  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorhandenen Verwaltungsstrukturen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mussten bei Katastrophen, Notlagen und  bewaffneten  Konflikten in Abwei-  chung von den ordentlichen Zuständigkeits  -  und Verfahrensvorschriften Mas  s-  nahmen zum Schutz wichtiger  Rechtsgüter getroffen werden, sind die polit  i-  schen Behörden dafür besorgt, dass die Aufgaben so bald wie möglich wieder  von  den  zuständigen  Instanzen  in  den  dafür    vorgesehenen  Verfahren  erfüllt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Handlungsfähigkeit des Regierungsrates im Ausnahmefall
                            1  Sind infolge äusserer Umstände mehrere Mitglieder des Regierungsrates nicht  einsatzfähig und ist dieser deshalb nicht mehr beschlussfähig, haben die übr  i-  gen Mitglieder die Aufgaben des Regierungsrates trotzdem zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl des Regi  e-  rungsrates voraussichtlich während längerer Zeit nicht wieder erreicht werden,  ernennt der Kantonsrat so viele Personen zu interimistischen Mitgliedern des  Regierungsrates, dass dieser wieder beschlussfähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann der Kantonsrat innert nützlicher Frist nicht einberufen werden, ernennt  dessen Ratsleitung die erforderliche Zahl interimistischer Mitglieder des  Regie-  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtszeit der vom Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ernannten Mitglieder  des Regierungsrates endet, sobald wieder genügend gewählte Mitglieder einsat  z-  fähig sind oder die von den Stimmberechtigten in einer Ersatzwahl gewählten  Mitglieder ihr Amt antreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5 c) Handlungsfähigkeit der Justizbehörden im Ausnahmefall
                            1   Genügt § 72   des   Justizgesetzes   für ausserordentliche Besetzungen zur Auf-  rechterhaltung  der  Rechtspflege  infolge  äusserer  Umstände  nicht,  kann  die  gerichtl  iche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein  anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht seine Aufgaben nicht  mehr erfüllen, ist der Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ermächtigt, ausseror-  dentliche Ersatzrichter zu ernennen und vorübergehend die weiteren Massnah-  men zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 d) Stäbe
                            1  Der Kanton bildet einen kantonalen Führungsstab und die Gemeinden bilden  für ihre Bereiche regionale oder Gemeindeführungsstäbe. Sie werden von einem  Stabschef geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ernennt den Stabschef des kantonalen Führungsstabes und  die Gemeinderäte ernennen den Stabschef des regionalen oder Gemeindefü  h-  rungsstabes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Führungsstäbe stellen die Führungstätigkeit der Behörden sicher. Sie über-  nehmen bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten die operative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            phenbewältigung sowie für Fälle bewa  ffneter Konf  likte zuhanden der  politis   chen  Behörde und planen und koordinier  en die erforde  rlic hen Ma  ssnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie vollziehen die Entscheide der  poli  tisc hen B  ehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie ordnen die notwendigen Ma  ssn ahmen an, sofern die  se zum Schutz der  Bevöl   kerung,  der  Umwel  t,  der  Sach-  und  Ku  lturgüter  unver  züg lich   getro  ffen  werden mü  ss  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sofern die zustä  ndige Behörde eine Anor  dnung o  der Ma   ssnahme nicht rechtzei-  tig treffen  kann, können die Stäbe selbststä  ndig h   andeln. Der zust  ändi  gen Be-  hörde si  nd die     getro  ffenen Entscheide und der  en Kost  enfolge baldmöglichst zur  Genehmigung zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 e) Auf gebote
                            1  Beim Eint  ritt von Katas  tro phen, No  tlagen und  bewaff   neten K  onflikten werden  die   Führung  sstäbe durch die politis  che   Führung o  der den St  abschef aufgeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die regionalen oder Gemeindeführung  sst äbe   können au  ch dur   ch den Regie-  rungsrat  oder  den  kantonal  en   Führu  ngsst  ab  sowie  den  Stabsc  hef  aufgeboten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 4. Pa rtneror ganisationen
                            1  Die Aufgaben und die Or  gani  sation der Part  nerorganisatio  nen richten sich nach  der  j eweiligen Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können durch die po  litis che Behörde zur H  ilfeleist  ung im ganzen Kanton  sowie in a  nderen Kantonen verpflichte  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 5. Private
                            Der R   eg  ier ungsrat und die Gemeinderäte kö  nnen mit privat  en Organisationen  und Einzelpersonen über deren Mitwirku  ng im Bevölkerung  sschutz die nö  tigen  Ve rtr äge abschlie  ssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 6. Betro ffene
                            a) Räumung gefährdeter G  ebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der R   egierungsrat u  nd die Gemeinderäte oder die von diesen bezei  chneten  Ste llen können ve  rfügen, da  ss gefährdete Gebiete für solange, als die Gefahr  anhäl   t, geräumt werden mü  ss  en u  nd nicht be  tret en werden dü  rfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemein  den be   treuen die d  avon betro  ffe nen Person  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Einsatzpflicht
                            Der Regier  ungsrat und die Gemei  nderäte könn  en Perso  nen, die nicht bei den  Partnerorganisationen eingete  ilt si  nd,   bei dri   nglic  hem Beda  rf für fachspezifische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusam-  menhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacher Rück-  griff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Zivilschutz
§ 18 1. Aufgaben des Kantons
                            Der  Kanton  ist  der  Hauptträger  des  Zivilschutzes.  Er  erfüllt  diese  Aufgaben  insbesondere, indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen vollzieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Angehörigen der Einsatzformationen aufbietet sowie aus  -  und weiterbi  l-  det;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einsatzformationen organisiert, ausrüstet und einsetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gerätschaften und das Material beschafft, bereitstellt und instandhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Logistik bereitstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Wiederholungskurse  für  die  vom  Kanton  zugeteilten  Angehörigen  des  Zivilschutzes vor Ort durchführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Aufgabenerfüllung der Gemeinden überwacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Einsatzformationen
                            Der Kanton bildet Einsatzformationen, die er selbstständig aufbieten und einset-  zen oder mit denen er die Gemeinden unterstützen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 3. Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die  Gemeinden  erfüllen  mit  den  vom  Kanton  zugeteilten  Angehörigen  des  Zivilschutzes die ortsgebundenen Aufgaben des Zivilschutzes, indem sie insbe-  sonde   re:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Führung  und  die  Führungsunterstützung  (Alarmierung,  Nachrichten,  Übermittlung) sicherstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schutzanlagen erstellen, ausrüsten und unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Logistik für die ortsgebundenen Aufgaben bereitstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überlassen dem Kanton das für seine Aufgaben erforderliche vor  handene  Zivilschutzmaterial  kostenlos  und  stellen  für  dessen  Lagerung  die  benötigten  Schutzanlagen kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 4. Schutzräume und Schutzanlagen
                            a) Baubedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton regelt nach Vorgaben des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Planung, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Kontrolle  sowie die Aufhebung  von Schutzräumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Kommandoposten, B  e-  reitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Bedarf an baulichen Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  gedecktem  Schutzraumbedarf  bestimmt  er,  inwieweit  Schutzräume  zu  erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sorgen dafür, dass in Gebieten, in denen zu  wenig Schutzräu-  me vorhanden sind,  öffentliche Schutzräume erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Ersatzbeiträge
                            Die Gemeinden führen für die Ersatzbeiträge der Hauseigentümer eine Spezialf  i-  nanzierung  in  der  Investitionsrechnung.  Sie  dürfen  diese  Beiträge  nur  nach  Freigabe durch das zuständige Amt für die gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG zuläss  i-  gen Zwecke verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Finanzierung
§ 23 Kanton
                            Der Kanton trägt die Kosten für die ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grundausbildung (Zivilschutzrekrutenschule);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zusatzausbildung und die Weiterbildung der Spezialisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aus  -  und Weiterbildung der Kader;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausbildung der Führungsorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Wiederholungskurse der Einsatzformationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung der Einsatzformationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Einsätze  der  Einsatzformationen  sowie  der  vom  Kanton  aufgebotenen  Partnerorganisationen bei Katastrophen und Notlagen, soweit eine anderwei-  tige Deckung nicht möglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Betrieb und den Unterhalt der kantonalen Anlagen für die Alarmierung  der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben, insbe-  sondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einsätze der Angehörigen des Zivilschutzes für die ortsgebundenen Auf-  gaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Wiederholungskurse des regionalen oder Gemeindeführungsstabes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Entschädigungen  der  Angehörigen  des  Führungsstabes  und  der  Fü  h-  rungsunterstützung, soweit sie nicht unter die bundesrechtliche Erwerbser-  satzordnung fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  alle ortsgebundenen Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Bau von öffentlichen Schutzräumen in Gebieten mit Schutzplatzdefizi-  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Ersatz und Unterhalt der Gerätschaften und Materialien für die ortsge-  bundenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Unterhalt und die Werterhaltung der anerkannten Schutzanlagen erhal-  ten die Gemeinden vom Bund eine jährliche Kostenpauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Partnerorganisationen
                            Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung und die Einsätze  gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung. Vorbehalten bleibt §  23 Bst. g.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Zuständigkeit und Rechtspflege
§ 26 A usführungsrecht
                            1  Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht Sache der  Gemeinden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt in den Ausführungs  -  und Vollzugsbestimmungen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausbildung der Führungsstäbe und der Angehörigen des Zivilschutzes,  die zeit   -  und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisat  i-  onen im Bevölkerungsschutz (Art. 6 BZG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs.   1  BZG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kontrollführung und das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen für die  Ausbildung und Einsätze (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 und Art. 38 Abs. 1 BZG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Baupflicht  und  den  Vollzug  des  Kulturgüterschutzes  (Art.  46  Abs.  3  BZG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den  Bedarf,  die  Erstellung,  die  Ausrüstung,  den  Unterhalt,  die  Kontrolle  sowie die Aufhebung der Schutzräume und Schutzanlagen (Art. 47, Art. 49  und Art. 52 BZG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge für Schutzräume (Art. 47 Abs.   4  und 5 BZG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume (Art. 47 Abs. 5 BZG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kulturgüterschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die weiteren Zuständigkeiten und Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bestimmt in einem Konzept die Organisation, das Aufgebot und den Einsatz  der Mittel des Bevölkerungsschutzes des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verfahren
                            Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden nach diesem  Gesetz sowie das Beschwerdeverfahren richten sich im Rahmen des Bundes-  rechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  .  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schadenersatzansprüche und Rückforderungen für Schäden, die während k  anto-  naler oder kommunaler Dienstleistungen entstanden sind, werden vom Verwal-  tungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
§ 29 Aufhebung von Erlassen
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Einführungs  gesetz zu den  Bundesgesetzen über den Zivilschutz, über die baulichen Massnahmen im Zivi  l-  schutz und über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Februar 1997
                            7   sowie die Verordnung über Massnahmen bei schweren U  n-  glücksfällen und Katastrophen vom 23. April 1971  8   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Änderung bisherigen Rechts
                            Die Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974  9   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a Aufrechterhaltung der Rechtsprechung im Notfall
                            1  Kann ein Bezirksgericht seine Aufgaben infolge äusserer Umstände nicht mehr  erfüllen, so sorgt das Kantonsgericht für die Wiederherstellung von dessen Funk-  tionsfähigkeit, indem es interimistische Mitglieder des Gerichts ernennt oder ein  anderes Gericht vorübergehend mit der Wahrnehmung von dessen Obliegenhei-  ten betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht infolge äusserer U  m-  stände ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen, ist der Kantonsrat ermächtigt, die zur  Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendigen, vorübergehenden Anor  d-  nungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Abs. 1, 3, 4 (neu) und 5 (neu)
                            Ausserordentliche Stellvertretung und Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Braucht der Staatsanwalt, ein Einzelrichter oder Vermittler wegen des Ausstan-  des oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Stellvertreter, so wird  dieser von der Aufsichtsbehörde ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls ergänzt der Kantonsrat das Kantons  -  und Verwaltungsgericht durch  ausserordentliche Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für ausserordentliche Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit zu andern, nicht  vorinstanzlich befassten Gerichten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21   -18 mit Änderung  en   vom 18. November 2009 (JV, GS 22  -82af)   ,  vom 25. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (    KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS 23   -80am)    und vom 17. Dezember 2013  (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 mit 38 566 Ja gegen 12 859 Nein  (Abl 2005 916).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 520.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 520.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 19   -177.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   GS 16   -53.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben am 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Überschrift, Abs  . 1   und 3    in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   1. Januar 2006 (Abl 2005 2011);   Änderung  en vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011  (Abl 2010 1508)  ,  vom 25. September 2013 am  1. Januar 2014 (Abl 2013 2851)   und vom 17.  Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl  2013 2974)   in Kraft getr  eten.