Steuergesetz
                            (Vom 9. Februar 2000)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 1. Gegenstand des Gesetzes
                            1   Das Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gewinn- und Minimalsteuern von juristischen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Grundstückgewinnsteuer von natürlichen und juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Wei  se auf Angehörige beider  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung
                            1    Die  Grundstückgewinnsteuer  wird  vom  Kanton,  die  übrigen  in  §  1  erwähnten  Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für alle Gemeinwesen gilt dieselbe Veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 3. Einfache Steuer und Steuerfuss
                            1   Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer gilt als einfache  Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Einkommens-, Vermögens-,  Gewinn- und Minimalsteuern setzen Kanton,  Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden alljährlich den Steuerfuss in Prozenten  der einfachen Steuer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Quellensteuer,  die  Grundstückgewinnsteuer,  die  Geldspielgewinnsteuer  nach §  39 und die Steuer für kleine Arbeitsentgelte nach §  39a werden nur als  einfache Steuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Besteuerung der natürlichen Personen
                            A. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1. Persönliche Zugehörigkeit
                            1   Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit  der  Absicht  dauernden  Verbleibens  aufhält  oder  wenn  ihr  das  Bundesrecht  hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einen  steuerrechtlichen  Aufenthalt  im  Kanton  hat  eine  Person,  wenn  sie  sich  hier,  ungeachtet  vor  übergehender  Unterbrechung,  bei  Ausübung  einer  Erwerbs  -  tätigkeit  während  mindestens  30  Tagen,  ohne  Ausübung  einer  Erwerbstätigkeit  während mindestens 90 Tagen aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die  ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kan  -  ton lediglich zum Besuch einer Lehr  anstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte  aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1   Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan  -  ton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an  Grundstücken  im  Kanton  Eigentum,  dingliche  Rechte  oder  diesen  wirt  -  schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol  -  chen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Natürliche  Personen  ohne  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  der  Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Perso  -  nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste  Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen bezie  -  hen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gläubiger  oder  Nutzniesser  von  Forderungen  sind,  die  durch  Grund-  oder  Faustpfand auf Grund  stücken im Kanton gesichert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Pensionen,  Ruhegehälter  oder  andere  Leistungen  erhalten,  die  auf  Grund  eines  früheren  öffent  lichrechtlichen  Arbeitsverhältnisses  von  einem  Arbeit  -  geber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der berufli  -  chen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge  mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft  -  -  gütungen  von  einem  Arbeitgeber  mit  Sitz  oder  Betriebsstätte  im  Kanton  er  -  halten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an  Bord eines Hochseeschiffes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu,  sind diese hiefür steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  internationalen  Verhältnis  ist  Betriebsstätte,  was  auf  Grund  des  jeweiligen  Doppelbesteuerungs  abkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein  Doppelbesteuerungsabkommen,   ist   der   Betriebsstättenbegriff   des   OECD-  Musterab kommens  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuer  pflicht unbeschränkt; sie erstreckt  sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausser  -  halb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile  des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4. Steuerausscheidung
                            1   Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü  -  cke erfolgt im Ver  hältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen  einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des  Bundesrechts  über  das  Verbot  der  interkantonalen  Dop  pelbesteuerung.  Für  die  interkommunale Steuerausscheidung sind die Verhältnisse am Ende der Steuer  -  periode massgebend. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  ein  schwyzerisches  Unternehmen  Verluste  aus  einer  ausländischen  Be  -  triebsstätte mit inlän  dischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sie  -  ben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass der  im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revi  sion der ursprünglichen  Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in die  -  sem  Fall  im  Kanton  nachträglich  nur  satzbestimmend  berücksichtigt.  In  allen  übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berück  -  sichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen  Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz  haben  für  Ge  schäftsbetriebe,  Betriebsstätten  und  Grundstücke  das  im  Kanton  erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur insoweit,  als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo  lediglich verschiedene Kirchgemein  den innerhalb einer politischen Gemeinde be  -  troffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Haupt  steuerdomizil zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Einkommen  und  Vermögen  aus  Einzelgrundstücken  wie  Riedern,  Rinderalpen  und  anderen  Land  teilen,  die  als  Bestandteil  des  landwirtschaftlichen  Hauptbe  -  triebs anzusehen sind, werden im inter  kommunalen Verhältnis am Ort der Haupt  -  liegenschaft versteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
                            1   Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver  -  mögens steuerpflich  tig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren  Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht. Sozial  -  abzüge vom Einkommen und Vermögen werden an  teilmässig gewährt. Vorbehalten  bleibt Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz  entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton zu  dem Steuersatz, der dem im Kan  ton erzielten Einkommen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einkommen und Vermögen von Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsäch  -  lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusam  -  mengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wohnt nur ein Eheteil im Kanton, ist er für sein gesamtes Einkommen und Ver  -  mögen  steuerpflich  tig.  Die  Steuerpflicht  erstreckt  sich  nicht  auf  Geschäftsbe  -  triebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Für den Steuer  -  satz  ist,  unter  Anwendung  der  §§  35  Abs.  1  und  36  Abs.  2,  auf  das  gesamte  eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum  Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den Inhabern der Sorge zugerech  -  net. Vorbehalten bleiben Erwerbs- und Ersatzeinkommen, für welche das minder  -  jährige Kind selbstständig besteuert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gehören nicht alle der Familienbesteuerung unterliegenden Personen derselben  Kantonalkirche an, sind die Kirchensteuern anteilmässig nach der Anzahl zugehö  -  riger  Mitglieder  zu  entrichten.  Mass  gebend  sind  die  Verhältnisse  am  Ende  der  Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 7 6a. Eingetragene Partnerschaft
                            Die  Stellung  eingetragener  Partnerinnen  und  Partner  im  Sinne  des  eidgenössi  -  schen  Partnerschaftsgesetzes  entspricht  in  diesem  Gesetz  und  seinen  Ausfüh  -  rungsvorschriften derjenigen von Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 8 7. Besteuerung von Personengemeinschaften und kollektiven Kapi -
                            talanlagen  a)  Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaf  -  ten;  ausländische  Handelsge  sellschaften  und  andere  ausländi  -  sche Personengesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als sol  -  che nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und  Kommanditären anteilmässig zugerechnet. Sind die Beteiligungsverhältnisse un  -  gewiss,  werden  Einkommen  und  Vermögen  als  Gan  zes  nach  den  für  natürliche  Personen geltenden Regeln besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamt  -  heiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zugehörig  -  keit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach den Bestimmungen für die  juristischen Personen. Der auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz  entfallende Anteil an Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital ist je  -  doch durch diese persönlich zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Erbengemeinschaften
                            1   Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und  Vermögen wird anteilmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ganzes  nach  den  für  natürliche  Personen  geltenden  Bestimmungen  am  letzten  Wohnsitz der verstorbenen Person be  steuert. Die Kirchensteuer richtet sich nach  der Konfession der verstorbenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a 9 c) Kollektive Kapitalanlagen
                            Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektiv  -  anlagengesetz vom 23.  Juni  2006 (KAG)  10   werden den Anlegern anteilmässig zu  -  gerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direk  -  tem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 11 8. Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1   Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerpflichtigen im Kanton  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  nehmen  oder  hier  steuerbare  Werte  erwerben. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht unter  Vorbehalt des Bundesrechts mit der laufenden Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen aus  dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Wegzug  in  einen  anderen  Kanton  dauert  die  Steuerpflicht  unter  Vorbehalt  des  Bundes  -  rechts bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a   Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz  in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der  gesamten  Steuerperiode,  auch  wenn  die  wirtschaftliche  Zugehörigkeit  im  Laufe  des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Steuerpflichtige,  die  aus  einer  Kantonalkirche  austreten,  haben  die  Kirchen  -  steuer  bis  zum  Tag  zu  entrichten,  an  dem  ihre  schriftliche,  eigenhändig  unter  -  zeichnete  Austrittserklärung  der  Kirchge  meinde  ihres  Hauptsteuerdomizils  zu  -  geht.  Bei  Ehepaaren  und  Familienangehörigen  ist  die  Kirchen  steuer  auf  den  Zeitpunkt des Austritts gemäss § 9 Abs. 4 Satz 1 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Wechsel  des  Wohnsitzes  oder  des  Aufenthalts  innerhalb  des  Kantons  be  -  stimmt  sich  die  Steuerpflicht  auf  Grund  persönlicher  Zugehörigkeit  nach  dem  Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss §  38 werden  jedoch am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung  besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 12 9. Steuernachfolge
                            1   Beim Tod von Steuerpflichtigen treten die Erben in deren Rechte und Pflichten  ein.  Sie  haften  solidarisch  für  die  vom  Erblasser  geschuldeten  Steuern  bis  zur  Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf  Grund  ehelichen  Güterrechts  vom  Vorschlag  oder  Gesamtgut  über  den  gesetzli  -  chen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  überlebenden  eingetragenen  Partnerinnen  oder  Partner  haften  mit  ihrem  Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund eines Vermögensvertrags im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,  haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Beide haften für ihren Anteil an der Ge  -  samtsteuer, wenn eine von ihnen zah  lungsunfähig ist. Bei getrennter Ehe entfällt  die  Solidarhaftung  auch  für  alle  noch  offenen  Steuer  schulden.  Unbeschränkte  Solidarhaftung besteht für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf das zuge  -  rechnete Kindereinkommen und -vermögen entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie  entfallenden An  teils an der Gesamtsteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kol  -  lektiv- oder Kom  manditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile  für die Steuern der im Aus  land wohnenden Teilhaber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft bis  zu 3  Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die von  der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern,  sofern diese Person in der Schweiz keinen steuer  rechtlichen Wohnsitz hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen  oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderun  -  gen  veräussern  oder  verwerten,  bis  zum  Betrag  des  Reinerlöses,  wenn  die  steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Haftung gemäss Abs.  2 Bst.  d entfällt, wenn die haftende Person nachweist,  dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 13 11. Besteuerung nach dem Aufwand
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  kann  natürlichen  Personen  das  Recht  zugestehen,  anstelle  der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu ent  -  richten, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erstmals  oder  nach  mindestens  zehnjähriger  Unterbrechung  unbeschränkt  steuerpflichtig (§ 4) sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ehegatten,  die  in  rechtlich  und  tatsächlich  ungetrennter  Ehe  leben,  müssen  beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a 14 b) Bemessung und Berechnung
                            1   Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährli  -  chen,  in  der  Bemessungsperiode  im  In-  und  Ausland  entstandenen  Lebenshal  -  tungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen,  mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  600 000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen  Mietzinses oder des Mietwerts nach § 22 Abs. 1 Bst. b;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für  die  übrigen  Steuerpflichtigen:  dem  Dreifachen  des  jährlichen  Pensions  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steuertarif be  -  rechnet wird, unterliegen mindestens die in Abs.  4 erwähnten Vermögenswerte.  Als  Bemessungsgrundlage  gilt  mindestens  das  Zwanzigfache  der  Bemessungs  -  grundlage für die pauschale Einkommenssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe  der  nach  den  ordentlichen  Tarifen  berechneten  Einkommens-  und  Vermögens  -  steuern vom gesamten Bruttobetrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein  -  künften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich  der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte  und von deren Einkünften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der  Ruhegehälter,  Renten  und  Pensionen,  die  aus  schweizerischen  Quellen  fliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der  Einkünfte,  für  die  die  steuerpflichtige  Person  aufgrund  eines  von  der  Schweiz  abgeschlossenen  Abkommens  zur  Vermeidung  der  Doppelbesteue  -  rung  gänzliche  oder  teilweise  Entlastung  von  ausländischen  Steuern  bean  -  sprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn  die  Schweiz  diese  Einkünfte  allein  oder  mit  anderen  Einkünften  zum  Satz  des  Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs.  4  bezeichneten  Einkünften,  sondern  auch  nach  allen  aufgrund  des  betreffenden  Doppelbesteuerungsabkommens   der   Schweiz   zugewiesenen   Einkommensbe  -  standteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Regierungsrat kann eine von Abs.  1 und 4 abweichende Steuerbemessung  und  Steuerberechnung  vorsehen,  wenn  dies  erforderlich  ist,  um  den  in  §  15  Abs.  1  erwähnten  Steuerpflichtigen  die  Entlastung  von  den  Steuern  eines  aus  -  ländischen Staats zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungs  -  abkommen abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 12. Steuererleichterungen für Unternehmen
                            1   Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli  -  chen  Interesse  des  Kantons  dienen,  kann  der  Regierungsrat  nach  Anhören  der  zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre an  -  gemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine we  sentliche Änderung der be  -  trieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen  geknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 15 13. Steuerbefreiung
                            Die begünstigten Personen nach Art.  2 Abs.  2 des Gaststaatgesetzes vom 22.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (GSG)  16   werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 1. Steuerbare Einkünfte
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein  -  künfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Einkommen  gelten  auch  Naturalbezüge  jeder  Art,  insbesondere  freie  Ver  -  pflegung  und  Unterkunft  sowie  der  Wert  selbstverbrauchter  Erzeugnisse  und  Waren des eigenen Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind  steuerfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 17 b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                            aa) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem  Arbeitsverhältnis  mit  Einschluss  der  Nebeneinkünfte,  wie  Entschädigungen  für  Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,  Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteili  -  gungen und andere geldwerte Vorteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter  -  bildung, einschliesslich Umschulungskosten, gelten unabhängig von deren Höhe  nicht als andere geldwerte Vorteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a 18 bb) Mitarbeiterbeteiligungen
                            1   Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aktien,  Genussscheine,  Partizipationsscheine,  Genossenschaftsanteile  oder  Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft  oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  unechte  Mitarbeiterbeteiligung  gelten  Anwartschaften  auf  blosse  Bargeld  -  abfindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18b 19 cc) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
                            1   Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten  oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkom  -  men  aus  unselbstständiger  Erwerbstätigkeit  steuerbar.  Die  steuerbare  Leistung  entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperr  -  fristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu  berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geldwerte  Vorteile  aus  gesperrten  oder  nicht  börsenkotierten  Mitarbeiteroptio  -  nen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung ent  -  spricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres  Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18d 21 ee) Anteilsmässige Besteuerung
                            Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwi  -  schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiter  -  optionen  gemäss  §  18b  Abs.  3  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  in  der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhält  -  nis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne be  -  steuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 22 c) Selbstständige Erwerbstätigkeit
                            aa) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Er  werbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapital  -  gewinne  aus  Veräusserung,  Verwertung  oder  buchmässiger  Aufwertung  von  Ge  -  schäftsvermögen.  Der  Veräusserung  gleichgestellt  ist  die  Überführung  von  Ge  -  schäftsvermögen  in  das  Privatvermögen  oder  in  ausländische  Betriebe  oder  Betriebsstätten.  Als  Geschäftsvermögen  gelten  alle  Vermögenswerte,  die  ganz  oder  vorwiegend  der  selbstständigen  Erwerbstätigkeit  dienen.  Gleiches  gilt  für  Beteiligungen  von  mindestens  20  Prozent  am  Grundkapital  einer  Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft, sofern sie von den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des  Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt §  64  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den  steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Abschreibungen zugelassen worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 23 bb) Umstrukturierungen
                            1    Stille  Reserven  einer  Personenunternehmung  (Einzelunternehmen,  Personen  -  gesellschaft)  werden  bei  Umstrukturierungen,  insbesondere  im  Fall  der  Fusion,  Spaltung  oder  Umwandlung,  nicht  besteuert,  soweit  die  Steuerpflicht  in  der  Schweiz  fortbesteht  und  die  bisher  für  die  Einkommenssteuer  massgeblichen  Werte übernommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei  der  Übertragung  von  Vermögenswerten  auf  eine  andere  Personenunter  -  nehmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische  Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von  Umstrukturierungen im Sinne von §  67 Abs.  1 oder von fusionsähnlichen Zu  -  sammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reserven im Verfahren nach den §§  175 bis 177 nachträglich besteuert, soweit  während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder  Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital  liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall ent  -  sprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a 24 cc) Weitere Aufschubstatbestände
                            1   Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichti  -  gen Person als Überführung in das Privatvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt,  so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb überneh  -  menden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die  bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20b 25 dd) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäfts -
                            vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus  Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafts  -  anteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher  Beteiligungsrechte  sind  nach  Abzug  des  zurechenbaren  Aufwandes  im  Umfang  von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent  des  Grund-  oder  Stammkapitals  einer  Kapitalgesellschaft  oder  Genossenschaft  darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die ver  -  äusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflich  -  tigen Person oder des Personenunternehmens waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 26 d) Erträge aus beweglichem Vermögen
                            aa) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähi  -  gen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei Rück  -  kauf, ausser wenn diese Kapitalver  sicherungen der Vorsorge dienen. Als der  Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem voll  -  endeten 60.  Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens  fünfjährigen  Vertragsverhältnisses,  das  vor  Vollendung  des  66.  Altersjahres  begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über  -  wiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obliga  -  tionen), die dem Inhaber anfallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dividenden,  Gewinnanteile,  Liquidationsüberschüsse  und  geldwerte  Vorteile  aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhö  -  hungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten er  -  zielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Ver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einkünfte  aus  Anteilen  an  kollektiven  Kapitalanlagen,  soweit  die  Gesamter  -  träge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a    Dividenden,  Gewinnanteile,  Liquidationsüberschüsse  und  geldwerte  Vorteile  aus  Aktien,  Anteilen  an  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Genossen  -  schaftsanteilen  und  Partizipationsscheinen  (einschliesslich  Gratisaktien,  Gratis  -  nennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar,  wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stamm  -  kapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Pri  -  vatvermögen der Steuerpflichtigen gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 27 bb) Kapitaleinlageprinzip
                            1   Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Ka  -  pitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31.  Dezem  -  ber 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von  Grund- oder Stammkapital. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizeri  -  schen  Börse  kotiert  ist,  bei  der  Rückzahlung  von  Reserven  aus  Kapitaleinlagen  nach Abs.  1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die  Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der  Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in  der  Gesellschaft  vorhandenen,  handelsrechtlich  ausschüttungsfähigen  übrigen  Reserven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteili  -  gungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft  oder  Genossenschaft  nach  §  67  Abs.  1  Bst.  c  oder  durch  eine  grenzüber  -  schreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach §  67  Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung  nach §  67 Abs.  1 Bst.  b und Abs.  3 oder der Verlegung des Sitzes oder der  tatsächlichen  Verwaltung  nach  dem  24.  Februar  2008  bereits  in  einer  aus  -  ländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Abs.  2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die  für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Entspricht  bei  der  Rückgabe  von  Beteiligungsrechten  an  einer  Kapitalgesell  -  schaft  oder  Genossenschaft,  die  an  einer  schweizerischen  Börse  kotiert  ist,  die  Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des  erhaltenen  Liquidationsüberschusses,  so  vermindert  sich  der  steuerbare  Anteil  dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil  und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhan  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von §  21 Abs.  1 Bst.  c gilt auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20  Prozent am  Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus  dem  Privatvermögen  in  das  Geschäftsvermögen  einer  anderen  natürlichen  oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf,  unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausge  -  schüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handels  -  rechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf  Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder  Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausge  -  schüttete  Substanz  wird  beim  Verkäufer  gegebenenfalls  im  Verfahren  nach  den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital  einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das  Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Per  -  son,  an  welcher  der  Veräusserer  oder  Einbringer  nach  der  Übertragung  zu  mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhal  -  tene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteili  -  gung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach §  21a übersteigt; dies gilt  sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vor  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitwirkung im Sinne von Abs.  1 Bst.  a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder  wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel  entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 29 e) Erträge aus unbeweglichem Vermögen
                            1   Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle  Einkünfte  aus  Vermietung,  Verpachtung,  Nutzniessung  oder  sonstiger  Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der  Mietwert  von  Liegenschaften  oder  Liegenschaftsteilen,  die  den  Steuer  -  pflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für  den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigungen  für Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des  Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungskosten  liegenden Verkehrswert führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eigenmietwerte werden mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der  ortsüblichen Ver  hältnisse 65  Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der Eigen  -  mietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird landwirt  -  schaftlich bewertet. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag Rechnung  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kantonsrat  legt  die  wesentlichen  Schätzungsgrundlagen  fest,  ordnet  das  Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und pe  -  riodischen Anpassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver  -  sicherung, aus Ein  richtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten For  -  men der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und  Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus  Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeits  -  policen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorge  -  einrichtung  oder  gleichartige  Kapitalabfindungen  von  Arbeitgeberseite  werden  nach § 38 besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 30 g) Übrige Einkünfte
                            Steuerbar sind auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätig  -  keit treten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körper  -  liche oder gesund  heitliche Nachteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tat  -  sächlicher  Trennung  für  sich  erhalten,  sowie  Unterhaltsbeiträge,  die  ein  El  -  ternteil  für  die  unter  seiner  elterlichen  Sorge  oder  Obhut  stehenden  Kinder  erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 31 2. Steuerfreie Einkünfte
                            Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter  -  rechtlicher Auseinandersetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, aus  -  genommen aus Freizügigkeitspolicen. § 21 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Kapitalzahlungen,  die  bei  Stellenwechsel  von  Arbeitgeberseite  oder  von  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert  Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum  Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Unterstützungen aus öffentlichen oder pri  vaten Mitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Leistungen  in  Erfüllung  familienrechtlicher  Verpflichtungen,  ausgenom  -  men die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. f;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Sold für Milizfeuerwehrdienst bis zum Betrag von jährlich Fr.  5000.--, der  Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen  zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  folgende  Gewinne  aus  Geldspielen,  die  nach  dem  Bundesgesetz  über  Geld  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerbstätigkeit stammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der
                            Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbanken  -  spielen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Gewinne aus Kleinspielen.
                            j)  die  einzelnen  Gewinne  aus  Lotterien  und  Geschicklichkeitsspielen  zur  Ver  -  kaufsförderung, die gemäss Art.  1 Abs.  2 Bst.  d und e BGS von dessen Gel  -  tungsbereich ausgenommen sind, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht  überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 3. Ermittlung des Reineinkommens
                            a) Grundsatz  Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Ein  -  künften  die  zu  ihrer  Erzielung  notwendigen  Aufwendungen  (§§  27  bis  32)  und  allgemeinen Abzüge (§ 33) abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 33 b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit
                            aa) Mittelbare Berufskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Berufskosten werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  notwendigen  Kosten  für  Fahrten  zwischen  Wohn-  und  Arbeitsstätte  bis  maximal 8000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und  bei Schichtarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  notwendigen  Mehrkosten  für  auswärtigen  Wochenaufenthalt,  wobei  der  Abzug für die Kosten für Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und steuer  -  lichem  Wohnsitz  sowie  zwischen  auswärtiger  Unterkunft  und  Arbeitsstätte  maximal 8000 Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwen  -  dungen erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt pauschalierte Abzüge  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbst  -  ständig erwerbstätigen Person gesondert zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 34 bb) Unmittelbare Berufskosten
                            1   Weiter können als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes er  -  forderlichen Kosten abgezogen werden. § 33 Abs. 3 Bst. g bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden,  namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur,  privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Klein  -  auslagen  wie  Park-  und  Telefongebühren,  können  mit  einer  Gewinnungskosten  -  pauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt 20 Prozent des  durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6900 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit sie  zusammen mit dem Abzug in Abs.  2 10 Prozent des durch Lohnausweis bestätig  -  ten Nettolohnes, maximal 11  100 Franken nicht übersteigen. Beträgt der steuer  -  bare Nettolohn mehr als 111  000 Franken, ist überdies ein Abzug von 5 Prozent  auf  dem  111  000  Franken  übersteigenden  Lohnanteil  zulässig,  maximal  aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Finanzdepartement kann in Abweichung von Abs. 2 und 3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für besondere Berufsgruppen andere Pauschalansätze erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spesenreglemente von Firmen genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   An Stelle der Pauschalen gemäss Abs.  2 und 4 können die notwendigen tatsäch  -  lichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hierfür der  Nachweis erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbst  -  ständig erwerbstätigen Person gesondert zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 35 c) Selbstständige Erwerbstätigkeit
                            aa) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  selbstständiger  Erwerbstätigkeit  werden  die  geschäfts-  oder  berufsmässig  begründeten Kosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dazu gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Rückstellungen  für  Verpflichtungen,  deren  Höhe  noch  unbestimmt  ist,  oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Zuwendungen  an  Vorsorgeeinrichtungen  zu  Gunsten  des  eigenen  Perso  -  nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 entfallen, nicht jedoch Baukreditzinsen für Liegenschaften im
                            Geschäftsvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte  bis zu 10  Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchs  -  tens bis zu 1 Million Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Um  -  schulungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geschäftsmässig  begründete  Abschreibungen  von  Aktiven  sind  zulässig,  so  -  weit sie buchmässig oder bei vereinfachter Buchführung nach Art.  957 Abs.  2  Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie be  -  weglichen  Betriebseinrichtungen  von  Selbstständigerwerbenden  (Maschinen,  Mobiliar,  Fahrzeuge,  EDV)  sind  Sofortabschreibungen  auf  einen  Franken  zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  den  zusätzlichen  Abzug  von  Forschungs-  und  Entwicklungsaufwand  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a sinngemäss anwendbar.
                            5   Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind die §§  65b  f. sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schwei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so kön  -  nen  die  stillen  Reserven  auf  die  als  Ersatz  erworbenen  Anlagegüter  übertragen  werden,  wenn  diese  ebenfalls  betriebsnotwendig  sind  und  sich  in  der  Schweiz  befinden.  Vorbehalten  bleibt  die  Besteuerung  beim  Ersatz  von  Liegenschaften  durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Findet  die  Ersatzbeschaffung  nicht  im  gleichen  Geschäftsjahr  statt,  kann  im  Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert an  -  gemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu  Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  betriebsnotwendig  gilt  nur  Anlagevermögen,  das  dem  Betrieb  unmittelbar  dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen  nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 cc) Verluste
                            1    Verluste  aus  den  sieben  der  Steuerperiode  voran  gegangenen  Geschäftsjahren  können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Ein  -  kommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer  Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in frü  -  heren  Geschäftsjahren  entstanden  und  noch  nicht  mit  Einkommen  verrechnet  werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 37 d) Privatvermögen
                            1   Bei beweglichem Privatvermögen sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte  und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteu  -  ern abziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind abziehbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Lie  -  genschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch  Dritte. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Ener  -  giesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundes  -  steuer abziehbar sind, und die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatz  -  neubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukosten sind in den zwei  nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuer  -  periode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht voll  -  ständig berücksichtigt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die Steuerpflichtigen auf Grund  gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren  Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht subventio  -  niert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt Pauschalabzüge, die an Stelle der tatsächlichen Kosten  treten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Kosten der ordentlichen Verwaltung von Wertschriften und Guthaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von den Einkünften werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  privaten  Schuldzinsen  im  Umfang  des  nach  §§  21,  21a  und  22  steuer  -  baren  Vermögensertrages  und  weiterer  50  000  Franken.  Nicht  abzugsfähig  sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem  Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen  Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr  unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge  -  trennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für  die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch  Leistungen  in  Erfüllung  anderer  familienrechtlicher  Unterhalts-  oder  Unter  -  stützungspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und  Beiträge  an  die  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenversicherung  und  an  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einlagen,  Prämien  und  Beiträge  zum  Erwerb  von  vertraglichen  Ansprüchen  aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Um  -  fang von Art. 82 BVG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenver  -  sicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die  nicht unter Bst.  f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparka  -  pitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhal  tenen Personen, bis  zum  Gesamtbetrage  von  6400  Franken  für  in  ungetrennter  Ehe  lebende  Steuerpflichtige  und  von  3200  Franken  für  die  übrigen  Steuerpflichtigen.  Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an  die  gebundene  Selbstvorsorge  leisten,  erhöhen  sich  diese  Ansätze  um  die  Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 400  Franken für jedes Kind,  für das die Steuerpflichtigen einen Abzug gemäss §  35 Abs.  1 geltend ma  -  chen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leben verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, wer  -  den  vom  Erwerbseinkommen,  das  ein  Teil  unabhängig  vom  Beruf,  Geschäft  oder  Gewerbe  des  anderen  erzielt,  2100  Franken  abgezogen;  ein  gleicher  Abzug  ist  zulässig  bei  erheblicher  Mitarbeit  einer  verheirateten  Person  im  Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Eheteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weiter werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Krankheits-  und  Unfallkosten  der  Steuerpflichtigen  und  der  von  ihnen  unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen  und diese 3 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§  27 bis 33 Abs.  2  verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  behinderungsbedingten  Kosten  der  Steuerpflichtigen  und  der  von  ihnen  unterhaltenen  Personen  mit  Behinderungen  im  Sinne  des  eidgenössischen  Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten  selber tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sche Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen  oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§  61 Abs.  1  Bst.  f), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und ins  -  gesamt  20  Prozent  der  um  die  Aufwendungen  gemäss  §§  27  bis  33  Abs.  3  Bst.  b verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugs  -  fähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Bezirke,  Gemeinden,  Kirchgemeinden,  Kantonalkirchen  und  deren  Anstalten  (§  61  Abs. 1 Bst. a bis c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Mitgliederbeiträge  und  Zuwendungen  bis  zum  Gesamtbetrag  von  6000  Franken an politische Parteien, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politi -
                            schen Rechte vom 17. Dezember 1976  39   eingetragen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments min -
                            destens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person,
                            die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten  in  direktem  kausalem  Zusammenhang  mit  der  Erwerbstätigkeit,  Ausbildung  oder  Erwerbsunfähigkeit  der  steuerpflichtigen  Person  stehen,  jedoch  höchs  -  tens 6000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Einsatzkosten  in  der  Höhe  von  5  Prozent  der  einzelnen  Gewinne  aus  Geldspielen,  welche  nicht  nach  §  25  Bst.  i  und  j  steuerfrei  sind,  jedoch  höchstens 5000 Franken; die im Steuerjahr vom Online-Spielerkonto abge  -  buchten  Spieleinsätze  bei  den  einzelnen  Gewinnen  aus  der  Online-Teil  -  nahme  an  Spielbankenspielen  nach  §  25  Bst.  i  Ziff.  2,  jedoch  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der  Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Franken, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Altersjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskos -
                            ten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 40 f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
                            Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:  sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privat  -  aufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufwendungen für Schuldentilgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von  Vermögensgegenständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erbschafts-  und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und Kirchgemein  -  den sowie gleichartige ausländische Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  6400 Franken bei den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  3200 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  9000 Franken für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder  Obhut der Steuerpflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  11  000 Franken für jedes volljährige Kind bis zur Vollendung des 28.  Alters  -  jahres, das in Aus- oder Weiterbildung steht und dessen Unterhalt die Steuer  -  pflichtigen zur Hauptsache bestreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  6300 Franken zusätzlich für eine allein erziehende Person, solange ein Kind  noch nicht volljährig ist. Dieser Betrag wird bei Erwerbstätigkeit der allein er  -  ziehenden Person um den durch Lohnausweis bestätigten Nettolohn abzüglich  Berufsauslagen bzw. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit um den Gewinn ge  -  mäss  ordnungsgemäss  geführter  Aufzeichnung  oder  Buchhaltung,  maximal  jedoch  um  3200  Franken  erhöht,  solange  ein  Kind  das  14.  Altersjahr  noch  nicht vollendet hat. Kinderdrittbetreuungskosten gemäss §  33 Abs.  3 Bst.  e  werden an diese Erhöhung angerechnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  20  Prozent  der  Differenz  zwischen  60  000  Franken  und  dem  Reineinkom  -  men,  jedoch  höchstens  4000  Franken,  für  alleinstehende  steuerpflichtige  Personen, sofern sie über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidge  -  nössischen Invalidenversicherung beziehen; derselbe Abzug steht jeder in un  -  getrennter Ehe lebenden steuerpflichtigen Person zu, die diese Voraussetzun  -  gen  erfüllt,  wobei  für  die  Berechnung  lediglich  die  Hälfte  des  ehelichen  Reineinkommens massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a   Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Entlastungsabzug vom Rein  -  einkommen. Er beträgt 30 Prozent der massgebenden Bemessungsgrundlage, die  sich wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare aus der Differenz zwischen 70  000  Franken und dem Reineinkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die übrigen Steuerpflichtigen aus der Differenz zwischen 35  000 Franken  und dem Reineinkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für  jedes  Kind,  für  welches  ein  Abzug  gemäss  Abs.  1  Bst.  c  und  d  geltend  gemacht werden kann, erhöht sie sich um 25 000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für alle Steuerpflichtigen vermindert sie sich um 10 Prozent des Reinvermö  -  gens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sozialabzüge  werden  nach  den  Verhältnissen  am  Ende  der  Steuerperiode  oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die  Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll an  -  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 42 5. Steuerberechnung
                            a) Steuertarif  aa) Tarif für Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einkommenssteuer beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                0.50 Prozent für die weiteren 1 100 Franken
0.75 Prozent für die weiteren 1 000 Franken
1.00 Prozent für die weiteren 900 Franken
1.25 Prozent für die weiteren 900 Franken
1.50 Prozent für die weiteren 1 000 Franken
1.75 Prozent für die weiteren 1 100 Franken
2.00 Prozent für die weiteren 1 600 Franken
2.25 Prozent für die weiteren 2 100 Franken
2.50 Prozent für die weiteren 3 200 Franken
2.75 Prozent für die weiteren 5 300 Franken
3.00 Prozent für die weiteren 7 400 Franken
3.25 Prozent für die weiteren 9 500 Franken
3.50 Prozent für die weiteren 10 500 Franken
3.65 Prozent für die weiteren 8 400 Franken
3.90 Prozent für die weiteren 175 100 Franken
                            Für steuerbare Einkommen über 230  400 Franken beträgt die einfache Steuer für  das ganze Einkommen 3.65 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem  das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  steuerbare  Einkommen  wird  für  die  Steuerberechnung  auf  die  nächsten  hundert Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a 43 bb) Kantonstarif
§ 36 gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe von
                            7 Prozent für die weiteren 155  500 Franken. Für steuerbare Einkommen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            385  900 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5 Pro  -  zent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 b) Sonderfälle
                            aa) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen  Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,  wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem  Steuersatz  berechnet,  der  sich  ergäbe,  wenn  an  Stelle  der  einmaligen  Leistung  eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 44 bb) Besondere Kapitalleistungen
                            1   Kapitalleistungen gemäss §  23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende kör  -  perliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz be  -  steuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Prozent.
                            2   Die Sozialabzüge gemäss § 35 werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewinne aus Geldspielen gemäss §  25 Bst.  i und j, die nicht steuerfrei sind und  der  Verrechnungssteuer  unterliegen,  werden  gesondert  mit  einer  Einkommens  -  steuer von 15 Prozent besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a 46 dd) Kleine Arbeitsentgelte
                            1   Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer  ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozial  -  abzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der  Arbeitgeber  die  Steuer  im  Rahmen  des  vereinfachten  Abrechnungsverfahrens  nach den Art.  2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (BGSA)  47   entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Be  -  zirk, Gemeinde und Kirchgemeinde abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  die  Steuern  periodisch  der  zuständigen  AHV-  Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Arbeitnehmer (steuerpflichtige Per  -  son) eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Die AHV-  Ausgleichskasse  überweist  die  Steuerbeträge  der  kantonalen  Steuerverwaltung  und erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von §  92 Abs.  1 Bst.  a und  Abs. 3 Satz 1 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verteilung der Steu  -  ererträge auf die beteiligten Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39b 48 ee) Liquidationsgewinne
                            1    Wird  die  selbstständige  Erwerbstätigkeit  nach  dem  vollendeten  55.  Altersjahr  oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben,  so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Re  -  serven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorge -
                            nommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für  den  die  steuerpflichtige  Person  die  Zulässigkeit  eines  Einkaufs  gemäss  §  33  Abs.  1 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie für Kapitalleistungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 erhoben. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich
                            die Steuer ebenfalls nach §  38, wobei die einfache Steuer minimal 1  Prozent und  maximal 3 Prozent beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absatz  1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die  Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen;  die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des  Todesjahres des Erblassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Vermögenssteuer
§ 40 49 1. Steuerobjekt
                            1   Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertdifferenz  zwischen  den  Gesamtaktiven  der  kollektiven  Kapitalanlage  und  deren direktem Grundbesitz steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 2. Bewertung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  die  nachfolgenden  Bestimmungen  nicht  etwas  anderes  vorsehen,  wird  das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemes  -  sen berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsät  ze und das Verfahren. Vorbehal  -  ten bleibt § 42 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 50 b) Grundstücke
                            1   Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenomme  -  nen  selbstständigen  und  dauernden  Rechte,  die  Bergwerke,  die  Miteigentums  -  anteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und  Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der  erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in  der  Bauzone  werden  ungeachtet  einer  allfälligen  landwirtschaftlichen  Nutzung  unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kantonsrat  legt  die  wesentlichen  Schätzungsgrundlagen  fest,  ordnet  das  Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und pe  -  riodischen Anpassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 51 c) Geschäftsvermögen
                            1   Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der  Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebli  -  chen Wert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wert der Viehhabe wird nach dem Einheitswert bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 d) Wertpapiere und Forderungen
                            1    Für  Forderungs-  und  Beteiligungsrechte  mit  Kurswert  gilt  dieser  für  die  Be  -  steuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Forderungs-  und  Beteiligungsrechte  ohne  Kurswert  ist  der  Steuerwert  zu  schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unter  -  nehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist dem  Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a 52 e) Mitarbeiterbeteiligungen
                            1    Mitarbeiterbeteiligungen  nach  §  18b  Abs.  1  sind  zum  Verkehrswert  steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerwert zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 53 f) Lebensversicherungen
                            Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 3. Abzug von Schulden
                            Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abge  -  zogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als  sie von der steuerpflichtigen Person zu tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 54 4. Steuerberechnung
                            a) Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens ab  -  gezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare: 250 000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die übrigen Steuerpflichtigen: 125 000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gemäss §  35 Abs.  1 gemacht werden  kann: 30 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sozialabzüge  werden  nach  den  Verhältnissen  am  Ende  der  Steuerperiode  oder der Steuerpflicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 55 b) Steuertarif
                            1   Die Vermögenssteuer beträgt 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tau  -  send Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Ausgleich der kalten Progression
§ 49 56
                            1   Verändert sich der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise gegen  -  über  dem  Indexstand  von  100.8  Punkten  (Basis  Dezember  2005  =  100)  oder  nach  einer  Anpassung  um  mindestens  10  Prozent,  sind  die  Tarife  der  Einkom  -  menssteuer unter Beibehaltung der Belastungsverhältnisse und unter Berücksich  -  tigung der Teuerung, der Wirtschaftslage und der Finanzlage der Gemeinwesen auf  die nächste Steuerperiode hin zu ändern. Ausserdem können zu diesem Zwecke  die Abzüge gemäss §§  28,  33,  35  und  47 sowie der Mindestbetrag gemäss §  15a  Abs. 1 Bst. a der Teuerung angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat nimmt Anpassungen nach Abs.  1 mindestens sechs Monate vor  Beginn der neuen Steuerperiode vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 1. Steuerperiode
                            1   Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode fest  -  gesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besteht  die  Steuerpflicht  nur  während  eines  Teils  der  Steuerperiode,  wird  die  Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt  sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Mo  -  nate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für  die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 2. Bemessung des Einkommens
                            1   Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerpe  -  riode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Ermittlung  des  Einkommens  aus  selbstständiger  Erwerbstätigkeit  ist  das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Steuerpflichtige  mit  selbstständiger  Erwerbstätigkeit  müssen  in  jeder  Steuer  -  periode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein  Geschäftsabschluss  ist  zu  erstellen,  wenn  die  Erwerbstätigkeit  erst  im  zweiten  Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 57 3. Bemessung des Vermögens
                            1   Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuer  -  periode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Steuerpflichtige  mit  selbstständiger  Erwerbstätigkeit,  deren  Geschäftsjahr  nicht  mit  dem  Kalenderjahr  übereinstimmt,  bestimmt  sich  das  steuerbare  Ge  -  schäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode ab  -  geschlossenen Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besteht  die  Steuerpflicht  nur  während  eines  Teils  der  Steuerperiode,  wird  die  diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. §  12 Abs.  2a bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erben  die  Steuerpflichtigen  während  der  Steuerperiode  Vermögen,  gilt  Abs.  3  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 4. Begründung und Auflösung der Ehe
                            1   Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehe  -  gatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam be  -  steuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Be  -  ginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 58 1. Begriff der juristischen Person
                            1   Als juristische Personen werden besteuert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaf  -  ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossen  schaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalan  -  lagen mit direktem Grundbesitz nach Art.  58 KAG. Die Investmentgesellschaften  mit festem Kapital nach Art.  110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausländische  juristische  Personen  sowie  gemäss  §  10  Abs.  2  steuerpflichtige  ausländische  Handelsgesellschaften  und  andere  ausländische  Personengesamt  -  heiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Per  -  sonen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 2. Steuerliche Zugehörigkeit
                            a) Persönliche Zugehörigkeit  Juristische  Personen  sind  aufgrund  persönlicher  Zugehörigkeit  steuerpflichtig,  wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Kanton befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 59 b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit
                            1   Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb des  Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an  Grundstücken  im  Kanton  Eigentum,  dingliche  Rechte  oder  diesen  wirt  -  schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol  -  chen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Juristische  Personen  mit  Sitz  und  tatsächlicher  Geschäftsleitung  im  Ausland  sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gläubiger  oder  Nutzniesser  von  Forderungen  sind,  die  durch  Grund-  oder  Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  internationalen  Verhältnis  ist  Betriebsstätte,  was  auf  Grund  des  jeweiligen  Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein  Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-Muster  -  abkommens massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 c) Umfang der Steuerpflicht
                            1   Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt  sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausser  -  halb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü  -  cke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen  einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des  Bundesrechts  über  das  Verbot  der  interkantonalen  Doppelbesteuerung.  Für  die  interkommunale Steuerausscheidung sind die Verhältnisse am Ende der Steuer  -  periode massgebend. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann  Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen ver  -  rechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt  wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäfts  -  jahre  Gewinne,  erfolgt  in  diesen  Geschäftsjahren  im  Ausmass  der  im  Betriebs  -  stättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus auslän  -  dischen  Liegenschaften  können  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  im  betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben  die in Doppelbesteuerungsabkommen enthalte  nen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Steuerpflichtige  ohne  Sitz  oder  tatsächliche  Geschäftsleitung  in  der  Schweiz  haben  für  Geschäftsbetriebe,  Betriebsstätten  und  Grundstücke  den  im  Kanton  erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapital  zu versteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur insoweit,  als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo  lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde be  -  troffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20  Prozent der Gemeinde  zugerechnet,  in  welcher  sich  der  Sitz  der  Geschäftsleitung  der  Korporation  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf die  Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu dem  auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 61 3. Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1   Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Ver  -  legung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton oder  mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des Sitzes oder  der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton beginnt die Steuer  -  pflicht mit der laufenden Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung  des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder  mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und  der  tatsächlichen  Geschäftsleitung  in  einen  andern  Kanton  dauert  die  Steuer  -  pflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a   Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in  einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der ge  -  samten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuer  -  periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristi  -  sche Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juris  -  tischen Person zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 4. Mithaftung
                            1   Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung  und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr ge  -  schuldeten  Steuern  bis  zum  Betrag  des  Liquidationsergebnisses  oder,  falls  die  juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland  verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen  juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen,  die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderun  -  gen veräussern oder verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Haftung gemäss Abs.  1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nachweist,  dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet  für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3  Pro  -  zent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelt  und  die  von  der  Partei  beigezogen  worden  ist,  in  der  Schweiz  weder  ihren  Sitz  noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  Steuern  ausländischer  Handelsgesellschaften  und  anderer  ausländischer  Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solida  -  risch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 62 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht
                            Von der Steuerpflicht sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kanton und seine Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  schwyzerischen  Bezirke,  Gemeinden,  Kirchgemeinden  und  Kantonalkir  -  chen sowie deren Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz,  Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unter  -  nehmen,  sofern  die  Mittel  der  Einrichtung  dauernd  und  ausschliesslich  der  Personalvorsorge dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe  der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-,  Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der  konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich  diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich  nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapital  -  beteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse  an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist  und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  juristischen  Personen,  die  im  Kanton  oder  gesamtschweizerisch  Kultus  -  zwecke  verfolgen,  für  den  Gewinn  und  das  Kapital,  die  ausschliesslich  und  unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmit  -  telbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen be  -  stimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutio  -  nellen  Begünstigten  nach  Art.  2  Abs.  1  GSG  für  die  Liegenschaften,  die  Eigentum  der  institutionellen  Begünstigten  sind  und  die  von  deren  Dienst  -  stellen benützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger  ausschliesslich  steuerbefreite  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge  nach  Bst.  d  oder  steuerbefreite  inländische  Sozialversicherungs-  und  Ausgleichs  -  kassen nach Bst. e sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die  für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen  ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen. Die  Steuerbefreiung  erstreckt  sich  auch  auf  Gewinne  aus  der  konzessionierten  Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind  Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur kon  -  zessionierten Tätigkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 6. Steuererleichterungen für Unternehmen
                            1   Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Inte  -  resse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen  Gemeinde  für  das  Eröffnungsjahr  und  die  neun  folgenden  Jahre  angemessene  Steuererleichterungen  gewähren.  Eine  wesentliche  Änderung  der  betrieblichen  Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen  geknüpft.  B. Gewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 1. Steuerobjekt
                            a) Grundsatz  Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Saldo der Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen  des  Geschäftsergebnisses,  die  nicht  zur  Deckung  von  geschäftsmässig  be  -  gründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:  –  Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegen  -  ständen des Anlagevermögens;  –  geschäftsmässig  nicht  begründete  Abschreibungen,  Wertberichtigungen  und Rückstellungen;  –  Einlagen in die Reserven;  –  Einzahlungen  auf  das  Eigenkapital  aus  Mitteln  der  juristischen  Person,  soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;  –  offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht  begründete Zuwendungen an Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der  Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich §  68.  Der Li  -  quidation ist die Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäfts  -  betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den  Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung er  -  stellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuerbar, in dem  Abschreibungen zugelassen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 64 bb) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
                            1   Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Steuern, nicht aber Steuerbussen und Handänderungssteuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Zuwendungen  an  Vorsorgeeinrichtungen  zu  Gunsten  des  eigenen  Perso  -  nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  freiwilligen  Leistungen  von  Geld  und  übrigen  Vermögenswerten  bis  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz,  die  im  Hinblick  auf  ihre  öffentlichen  oder  gemeinnützigen  Zwecke  von  der  Steuerpflicht befreit sind (§  61 Abs.  1 Bst.  f), sowie an Bund, Kantone, Ge  -  meinden,  Bezirke,  Kirchgemeinden,  Kantonalkirchen  und  deren  Anstalten  (§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Rabatte,  Skonti,  Umsatzbonifikationen  und  Rückvergütungen  auf  dem  Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicher  -  ten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Sofortabschreibungen auf einen Franken auf immateriellen Rechten (Pa  -  tent-,  Firmen-,  Verlags-,  Konzessions-  und  Lizenzrechte)  sowie  beweglichen  Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu 10  Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis  zu 1 Million Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Um  -  schulungskosten, des eigenen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Be  -  stechungsgeldern  im  Sinne  des  schweizerischen  Strafrechts  an  schweizerische  oder fremde Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a 65 cc) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
                            1   Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der juristischen Person direkt  oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50  Prozent  über  den  geschäftsmässig  begründeten  Forschungs-  und  Entwicklungsaufwand  hinaus zum Abzug zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die  wissenschaftsbasierte Innovation nach Art.  2 des Bundesgesetzes über die Förde  -  rung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG)  66  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung,  zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchs  -  tens aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung  und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht  dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65b 67 dd) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
                            1   Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der  juristischen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwick  -  lungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent  oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent  in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen (Patentbox).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Reingewinn  aus  Patenten  und  vergleichbaren  Rechten,  die  in  Produkten  enthalten  sind,  wird  ermittelt,  indem  der  Reingewinn  aus  diesen  Produkten  je  -  weils  um  6  Prozent  der  diesen  Produkten  zugewiesenen  Kosten  sowie  um  das  Markenentgelt vermindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren  Rechten  erfolgt  nach  Einbringung  dieser  Rechte  in  die  Patentbox  erst,  soweit  dieser den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abge  -  zogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen all  -  fälligen Abzug nach § 65a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox unterliegen der noch nicht ver  -  rechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65a der Gewinnsteuer, sofern die steuerpflichtige Person im Folgejahr die er -
                            mässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzu  -  zurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte stille  Reserve zu bilden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Verlegt eine gemäss Abs.  3 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren  nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen  anderen Kanton, der eine von Abs.  3 abweichende Besteuerung vorsieht, werden  der  noch  nicht  abgerechnete  Forschungs-  und  Entwicklungsaufwand  sowie  der  noch  nicht  abgerechnete  Abzug  nach  §  65a  im  Wegzugsjahr  zum  steuerbaren  Reingewinn hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Ausführungsvorschriften des Bundes gelten sinngemäss, insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Berechnung  des  ermässigt  steuerbaren  Reingewinns  aus  Patenten  und  vergleichbaren Rechten, namentlich für den Nexusquotienten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Anwendung  der  Regelung  auf  Produkte,  die  nur  geringe  Abweichungen  voneinander  aufweisen  und  denen  dieselben  Patente  und  vergleichbaren  Rechte zugrunde liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Dokumentationspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65c 68 ee) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte
                            1   Als Patente im Sinne von § 65b gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5.  Oktober 1973  in seiner revidierten Fassung vom 29.  November 2000 (EPÜ 2000)  69   mit Be  -  nennung Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patente  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Erfindungspatente  vom  25.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1954 (PatG)  70  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a oder b entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als vergleichbare Rechte im Sinne von § 65b gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ergänzende Schutzzertifikate nach dem PatG und deren Verlängerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien  und Halbleitererzeugnissen vom 9. Oktober 1992 (ToG)  71   geschützt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzen  -  züchtungen vom 20. März 1975 (Sortenschutzgesetz)  72   geschützt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro  -  dukte vom 15. Dezember 2000 (HMG)  73   geschützt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz  über  die  Landwirtschaft  vom  29.  April  1998  (Landwirtschaftsgesetz)  74    ein  Berichtschutz besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a bis d entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65d 75 ff) Entlastungsbegrenzung
                            1    Die  gesamte  steuerliche  Ermässigung  nach  §§  65a,  65b  Abs.  1  und  2  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250g Abs.  3 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor  Verlustverrechnung nach §  70, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach §  74 aus  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 76 gg) Erfolgsneutrale Vorgänge
                            Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kapitaleinlagen  von  Mitgliedern  von  Kapitalgesellschaften  und  Genossen  -  schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer  Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buch  -  mässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 77 hh) Umstrukturierungen
                            1   Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, ins  -  besondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit  die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer  massgeblichen Werte übernommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere ju  -  ristische Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder meh  -  rere  Betriebe  oder  Teilbetriebe  übertragen  werden  und  soweit  die  nach  der  Spaltung  bestehenden  juristischen  Personen  einen  Betrieb  oder  Teilbetrieb  weiterführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von  Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen  des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft.  Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an  deren Grundkapital die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft  zu mindestens 20 Prozent beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs.  1 Bst.  d werden die  übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§  175 bis 177 nachträglich  besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die  übertragenen  Vermögenswerte  oder  Beteiligungs-  oder  Mitgliedschaftsrechte  an  der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem  Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zwischen  inländischen  Kapitalgesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  nach  dem  Gesamtbild  der  tatsächlichen  Verhältnisse  durch  Stimmenmehrheit  oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder  Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Be  -  teiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapital  -  gesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände  des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeb  -  lichen  Werten  übertragen  werden.  Vorbehalten  bleibt  die  Übertragung  auf  eine  Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit  die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven  im Verfahren nach den §§  175 bis 177 nachträglich besteuert. Die begünstigte  juristische  Person  kann  in  diesem  Fall  entsprechende,  als  Gewinn  versteuerte  stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter  einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und  Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Entsteht  durch  die  Übernahme  der  Aktiven  und  Passiven  einer  Kapitalgesell  -  schaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden  Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Betei  -  ligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchge  -  winn auf der Beteiligung wird besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 78 ii) Ersatzbeschaffungen
                            1   Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so kön  -  nen  die  stillen  Reserven  auf  die  als  Ersatz  erworbenen  Anlagegüter  übertragen  werden,  wenn  diese  ebenfalls  betriebsnotwendig  sind  und  sich  in  der  Schweiz  befinden.  Vorbehalten  bleibt  die  Besteuerung  beim  Ersatz  von  Liegenschaften  durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a   Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteili  -  gung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent  des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der  Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während min  -  destens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Findet  die  Ersatzbeschaffung  nicht  im  gleichen  Geschäftsjahr  statt,  kann  im  Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert an  -  gemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu  Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  betriebsnotwendig  gilt  nur  Anlagevermögen,  das  dem  Betrieb  unmittelbar  dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen  nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68a 79 jj) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
                            1   Deckt die juristische P≠erson bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven ein  -  schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der  Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesell  -  schaft  oder  Genossenschaft  aus  Beteiligungen  von  mindestens  10  Prozent  am  Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen  Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Beginn der Steuerpflicht gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen  aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländi  -  sche Betriebsstätte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibungen  auf  den  betreffenden  Vermögenswerten  steuerlich  angewendet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschrei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68b 80 kk) Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
                            1   Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so werden die in diesem Zeit  -  punkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst  geschaffenen Mehrwerts besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Ende der Steuerpflicht gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen  aus  dem  Inland  in  einen  ausländischen  Geschäftsbetrieb  oder  in  eine  aus  -  ländische Betriebsstätte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 81 ll) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
                            1    Die  Mitgliederbeiträge  an  die  Vereine  und  die  Einlagen  in  das  Vermögen  der  Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erfor  -  derlichen  Aufwendungen  in  vollem  Umfang  abgezogen  werden,  andere  Aufwen  -  dungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus  direktem Grundbesitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 82 mm) Verluste
                            1    Verluste  aus  den  sieben  der  Steuerperiode  vorangegangenen  Geschäftsjahren  können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein  -  gewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verrechenbar  im  Sinne  von  Abs.  1  sind  auch  Verluste  von  Betrieben,  die  bei  einer Umstrukturierung übernommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer  Sanierung erbracht werden und die nicht Kapitaleinlagen nach §  66 Buchstabe  a  sind,  können  auch  Verluste  verrechnet  werden,  die  in  früheren  Geschäftsjahren  entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 83 2. Steuerberechnung
                            a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gewinnsteuer  der  Kapitalgesellschaften  und  Genossenschaften  beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
                            2   Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ideellen Zwecken  werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20  000 Franken betragen und aus  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dert Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaf  -  ten oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird  der  Steuersatz  unter  Berücksichtigung  der  direkten  Bundessteuer  auf  den  vom  ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 84 b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
                            1    Die  Gewinnsteuer  der  Vereine,  Stiftungen  und  übrigen  juristischen  Personen  beträgt 1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20  000 Franken nicht erreichen, werden  nicht  besteuert.  Ausgenommen  sind  Vereine  und  Stiftungen,  welche  nach  §  76  Abs. 1 besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hun  -  dert Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 85 c) Kollektive Kapitalanlagen
                            Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird  nach § 71 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 86 3. Gesellschaften mit Beteiligungen
                            1   Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am  Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen  Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von  mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhält  -  nis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, ver  -  mindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die tatsäch  -  lichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten.  Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Be  -  teiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. §  243 bleibt vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Keine  Beteiligungserträge  sind  Erträge,  die  bei  der  leistenden  Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur  berücksichtigt,  soweit  auf  der  gleichen  Beteiligung  zu  Lasten  des  steuerbaren  Reingewinns  keine  Abschreibung  vorgenommen  wird,  die  mit  diesem  Ertrag  im  Zusammenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn  die  veräusserte  Beteiligung  mindestens  10  Prozent  des  Grund-  oder  Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf min  -  destens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft  begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den  Veräusserungsgewinn  nur  beansprucht  werden,  wenn  die  Beteiligungs  -  rechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von min  -  destens einer Million Franken hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken,  führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung  der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapital  -  gewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem  Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 87
§ 76 88
§ 77 89
C. Minimalsteuer
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 91 1. Voraussetzung und Bemessung
                            Die  juristischen  Personen  entrichten  anstelle  der  Gewinnsteuer  eine  Minimal  -  steuer, wenn diese die nach §§  71 bis 74 berechnete Gewinnsteuer übersteigt.  Die Minimalsteuer wird nach dem Eigenkapital bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 92 2. Bemessung des Eigenkapitals
                            a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften  aa) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus  dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn  gebildeten  stillen  Reserven.  Ausgenommen  sind  Rücklagen  im  Sinne  von  §  68  Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 93 bb) Verdecktes Eigenkapital
                            Das Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen  Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital  zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 81  94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Eigenkapital gilt bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende  Anteil am Reinvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Per  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Minimalsteuer beträgt 0.03 Promille des massgebenden Eigenkapitals, min  -  destens aber 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Mindestbetrag  ist  auch  bei  wirtschaftlicher  Zugehörigkeit  im  Kanton  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 sowie bei Zu- und Wegzügen während der Steuerperiode vollumfänglich ge -
                            schuldet. In den Fällen von Abs.  3 und 4 Satz 1 ist kein Mindestbetrag geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Vereinen sind 300 000 Franken steuerfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Stiftungen  und  übrige  juristische  Personen  mit  einem  Eigenkapital  von  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  000 Franken werden nicht besteuert. Ausgenommen sind kollektive Kapital  -  anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die nächsten  tausend Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 96
D. Zeitliche Bemessung
§ 84 1. Steuerperiode
                            1   Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperi  -  ode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäfts  -  abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Ge  -  schäftsabschluss  erforderlich  bei  Verlegung  des  Sitzes,  der  Geschäftsleitung,  eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Aus  land sowie bei Abschluss  der Liquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 2. Bemessung des Reingewinns
                            1   Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Geschäfts  -  leitung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die  aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem  Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 97 3. Bemessung des Eigenkapitals
                            1   Das massgebende Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steu  -  erperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der  Minimalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.  Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan  -  ton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 98 1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
                            1    Arbeitnehmer  ohne  Niederlassungsbewilligung,  die  im  Kanton  jedoch  steuer  -  rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus  unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind  Einkommen,  die  der  Besteuerung  im  vereinfachten  Abrechnungsverfahren  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a unterstehen.
                            2   Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen  nicht der Quellensteuer, wenn ein Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die  Niederlassungsbewilligung besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 99 2. Steuerbare Leistungen
                            1   Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerbar sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach §  87 Abs.  1, die  Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Na  -  turalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der be  -  rufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ersatzeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidge  -  nössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 100 3. Quellensteuerabzug
                            a) Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Höhe des Quellensteuerabzugs für Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirch  -  gemeinden richtet sich nach den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen  geltenden Steuersätzen und dem gewogenen Mittel der Steuerfüsse im Kanton.  Die direkte Bundessteuer wird in die Tarife eingebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für folgende Einkünfte beträgt der Steuersatz fest 9 Prozent:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ersatzeinkünfte,  die  von  Versicherungseinrichtungen  direkt  der  versicherten  Person ausgerichtet werden, die sich jedoch nicht nach Massgabe des versi  -  cherten Verdienstes berechnen bzw. die neben ein allfälliges Erwerbseinkom  -  men treten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 101 b) Ausgestaltung
                            1    Bei  der  Berechnung  des  Quellensteuerabzugs  werden  Pauschalen  für  Berufs  -  kosten (§§  27 und 28) und für Versicherungsprämien (§  33 Abs.  1 Bst.  d, f und  g) sowie Abzüge für Familienlasten (§  35) berücksichtigt. Die Pauschalen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lebenden Eheleute, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen, die  ihr Gesamteinkommen (§  9 Abs.  1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs.  1 sowie  den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute (§ 33 Abs. 2) berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Berücksichtigung eines 13.  Monatslohnes, von Gratifikationen, unregelmäs  -  siger  Beschäftigung,  Stundenlöhnern,  Teilzeit-  oder  Nebenerwerb  und  von  satz  -  bestimmenden  Elementen  und  das  Verfahren  bei  Tarifwechseln,  rückwirkenden  Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach  Beendigung  der  Anstellung  richten  sich  nach  den  Regelungen  der  Eidgenössi  -  schen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 102
§ 92 103 5. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
                            1   Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und  bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die  geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuer  -  abzug auszustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Steuern periodisch an die zuständige Amtsstelle abzuliefern, mit ihr dar  -  über auf dem amtlichen Formular oder elektronisch über den hierzu zur Ver  -  fügung gestellten Kanal abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle  der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  anteilmässigen  Steuern  auf  im  Ausland  ausgeübten  Mitarbeiteroptionen  zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann,  wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft aus  -  gerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige  Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellen  -  steuer. Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellen  -  steuerbetrags, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 104 6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            a) Von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Quellensteuerpflichtige Personen nach §  87 Abs.  1 werden nachträglich im or  -  dentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihr  Bruttoeinkommen  in  einem  Steuerjahr  mindestens  den  vom  Eidgenössi  -  schen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unter  -  liegen, wobei für den Steuersatz § 8 Abs. 1 sinngemäss gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Per  -  son nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen nach Abs.  1 Bst.  b müssen das Formular für die Steuererklärung bis  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Quellensteuerpflichtige Personen nach §  87 Abs.  1, die keine der Voraussetzun  -  gen nach §  93 Abs.  1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen  Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in  rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Antrag muss bis am 31.  März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres ein  -  gereicht werden. Bei Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im Zeit  -  punkt der Abmeldung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93b 106 c) Verhältnis zur Quellensteuer
                            1   Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuer  -  pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellen  -  steuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des  Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden  keine zusätzlichen Abzüge gewährt.  B.  Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie  juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz  107
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 108 1. Arbeitnehmer
                            1   Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbst  -  ständiger  Erwerbstä  tigkeit  und  die  an  deren  Stelle  tretenden  Ersatzeinkünfte  einem Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der §§ 87 bis 90, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende  Angestellte  für  einen  Arbeitgeber  mit  Wohnsitz,  Sitz  oder  Betriebsstätte  im  Kanton erwerbstätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft  -  fahrzeuges  oder  bei  einem  Transport  auf  der  Strasse  Lohn  oder  andere  Ver  -  gütungen  von  einem  Arbeitgeber  mit  Wohnsitz,  Sitz  oder  Betriebsstätte  im  Kanton erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Davon ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einkommen,  die  der  Besteuerung  im  vereinfachten  Abrechnungsverfahren  nach § 39a unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 109 2. Künstler, Sportler und Referenten
                            1   Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh  -  künstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte  aus  ihrer  im  Kanton  ausgeübten  persönlichen  Tätigkeit  und  für  weitere  damit  verbundene Entschädigungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch für Ein  -  künfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Refe  renten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Tageseinkünften bis 200 Franken  7 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken  9 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken  11 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Tageseinkünften über 3000 Franken  13 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  Tageseinkünfte  gelten  die  Bruttoeinkünfte,  einschliesslich  aller  Zulagen,  Nebenbezüge und Naturalleistungen, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dieser  Abzug beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  mit  der  Organisation  der  Darbietung  beauftragte  Veranstalter  ist  für  die  Steuer solidarisch haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 110 3. Organe juristischer Personen
                            1   Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von  juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für  die  ihnen  ausgerichteten  Tantiemen,  Sitzungsgelder,  festen  Entschädigungen,  Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflich  -  tig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung aus  -  ländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind  für  die  ihnen  zu  Lasten  dieser  Betriebsstätten  ausgerichteten  Tantiemen,  Sit  -  zungsgelder,  festen  Entschädigungen,  Mitarbeiterbeteiligungen  und  ähnlichen  Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen  und  Nebenbezüge  sowie  der  Entschädigungen,  die  nicht  den  Steuerpflichtigen  selber, sondern Dritten zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 4. Hypothekargläubiger
                            1   Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch  Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen  für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zin  -  sen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen
                            1   Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die auf Grund eines früheren öffentlich  -  rechtlichen  Arbeitsverhältnisses  von  einem  Arbeitgeber  oder  einer  Vorsorgeein  -  richtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Ein  -  richtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen  Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen  oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuer  -  abzug an der Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuer beträgt bei Renten 5 Prozent und bei Kapitalleistungen 2.5 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personen,  die  im  Zeitpunkt  des  Zuflusses  von  geldwerten  Vorteilen  aus  ge  -  sperrten Mitarbeiteroptionen gemäss §  18b Abs.  3 im Ausland wohnhaft sind,  werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach §  18d an der Quelle be  -  steuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 112 7. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            a) Von Amtes wegen  Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz  einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzde  -  partement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche or  -  dentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99a 113 b) Auf Antrag
                            Personen,  die  nach  §  94  der  Quellensteuer  unterliegen,  können  unter  den  vom  Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steu  -  erperiode bis am 31.  März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträg  -  liche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der  überwiegende  Teil  ihrer  weltweiten  Einkünfte,  einschliesslich  der  Ein  -  künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichti  -  gen Person vergleichbar ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die  in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 114 c) Verhältnis zur Quellensteuer
                            1   Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an  die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes,  des  Kantons  und  der  Gemeinde  auf  dem  Erwerbseinkommen.  Es  werden  keine  zusätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Zweiverdienerehepaaren  kann  eine  Korrektur  des  satzbestimmenden  Er  -  werbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 115 8. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
                            1   Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1  Prozent des gesamten Quel  -  lensteuerbetrags, jedoch höchstens 50  Franken pro Kapitalleistung für die Quel  -  lensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 117 1. Quellensteuer
                            1   Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer  nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Arbeitnehmer nach §  87, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Arbeitnehmer nach §  94, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren  Wochenaufenthalt im Kanton haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Personen nach §§  94 sowie 96 bis 98a, wenn er bei Fälligkeit der steuer  -  baren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen  Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung von einer  Betriebsstätte  in  einem  anderen  Kanton  oder  von  der  Betriebsstätte  eines  Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausge  -  richtet, gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer das Recht  des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für Personen nach § 95, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zustän  -  digen Bezugsbehörde des Kantons Schwyz. Vorbehalten bleibt Abs.  1 Bst.  c zwei  -  ter Teilsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 118 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
                            1   Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde nach  diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Arbeitnehmer nach §  102 Abs.  1 Bst.  a, die am Ende der Steuerperiode  oder  der  Steuerpflicht  ihren  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  im  Kanton hatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Arbeitnehmer nach §  102 Abs.  1 Bst.  b, die am Ende der Steuerperiode  oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt im Kanton hatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Personen nach §  102 Abs.  1 Bst.  c, die am Ende der Steuerperiode oder  der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  Schwyz  hat  in  den  Fällen  nach  Abs.  1  Anspruch  auf  allfällige  im  Kalenderjahr  an  andere  Kantone  überwiesene  Quellensteuerbeträge.  Zu  viel  be  -  zogene Steuern werden dem Arbeitnehmer bzw. der erwerbstätigen Person zurück  -  erstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kantonale Steuerverwaltung leistet den anderen schweizerischen Steuerbe  -  hörden bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Grundstückgewinnsteuer
§ 104 1. Gegenstand der Steuer
                            1   Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im  Kanton  gelegenen  Grundstücken  des  Privat-  und  Geschäftsvermögens  oder  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuer unterliegende Buchgewinne (§§ 19 Abs. 4 und 64 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 2. Grundstücke
                            Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenomme  -  nen  selbstständigen  und  dauernden  Rechte,  die  Bergwerke,  die  Miteigentums  -  anteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und  Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 3. Veräusserungen
                            a) Steuerbegründende Veräusserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an  Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsgeschäfte,  die  in  Bezug  auf  die  Verfügungsgewalt  über  Grundstücke  wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettengeschäfte, Übertragungen  massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Belastung  von  Grundstücken  mit  privat  rechtlichen  Dienstbarkeiten  oder  öffentlich-rechtlichen  Eigentumsbeschränkungen,  wenn  diese  die  unbe  -  schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dau  -  ernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 119 b) Steueraufschiebende Veräusserungen
                            Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eigentumswechsel  durch  Erbgang  (Erbfolge,  Erbteilung,  Vermächtnis),  Erb  -  vorbezug oder Schenkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem  Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils an  den Unterhalt der Familie (Art.  165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprü  -  che, sofern beide Eheleute einverstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Landumlegungen  zwecks  Güterzusammenlegung,  Quartierplanung,  Grenzbe  -  reinigung,  Abrundung  landwirtschaftlicher  Heimwesen  sowie  bei  Landumle  -  gungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne der §§  20 Abs.  1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Abs.  1 und 3.  Die aufgeschobene Besteuerung wird bei einer Verletzung  der Sperrfrist in analoger Anwendung von §  20 Abs.  2 und §  67 Abs.  2 und 4  nachgeholt, wobei sich die Steuerbemessung nach §§  113 ff. und die Besitzes-  dauer nach § 121 richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 120 c) Ersatzbeschaffungen
                            aa) Geschäftsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagevermögen  im  Sinne  von  §§  30  Abs.  3  oder  68  Abs.  3  gehörenden  Grundstücks,  soweit  der  Veräusserungs  erlös  innert  angemessener  Frist  zum  Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in  der Schweiz verwendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaft  -  lichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist  zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbes  -  serung  der  eigenen,  selbstbewirtschafteten  land-  oder  forstwirtschaftlichen  Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 bb) Wohneigentum
                            1   Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben  bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegen  -  schaft, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder  zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.  Die angemessene Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach der Veräusse  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Ferien- und Zweitliegenschaften ist Abs. 1 nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 cc) Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffungen ausserhalb des Kan -
                            tons  Bei Veräusserung eines im Sinne von §§  108 oder 109 ausserhalb des Kantons  erworbenen  Ersatz  grundstücks  wird  die  aufgeschobene  Besteuerung  nachgeholt  oder der nicht besteuerte Gewinn nachbesteuert, wenn der andere Kanton im um  -  gekehrten Fall nicht ebenfalls zu Gunsten des Kantons Schwyz auf die Besteue  -  rung verzichtet oder wenn kein anderer Kanton diesen Gewinn besteuern kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 4. Steuersubjekt
                            1    Steuerpflichtig  ist  die  veräussernde  Person.  Ehegatten  und  Kinder  werden  selbstständig besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu ent  -  richten. Sie haften solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 121 5. Steuerbefreiung
                            Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kanton, seine Anstalten und Betriebe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  schwyzerischen  Bezirke,  Gemeinden,  Kirchgemeinden  und  Kantonalkir  -  chen sowie deren An  stalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die nach Art.  2 GSG begünstigten natürlichen Personen und institutionellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Grundstückgewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Veräusserungserlös  die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines unter Steueraufschub im  Sinne von §  107 erworbenen Grundstückes ist auf die letzte Veräusserung abzu  -  stellen, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines durch Ersatzbeschaffung  im  Sinne  von  §§  108  oder  109  oder  einer  entsprechenden  Bestimmung  eines  anderen  Kantons  erworbenen  Grundstücks  ist  auf  dessen  Erwerb  abzustellen,  wobei  der  nicht  besteuerte  Gewinn  des  bei  der  Ersatzbeschaffung  veräusserten  Grundstücks zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 b) Veräusserungserlös
                            1    Als  Veräusserungserlös  gilt  der  Verkaufspreis  mit  allen  weiteren  Leistungen.  Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Bar  -  wert angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird kein Preis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeit  -  punkt der Veräusserung als Verkaufspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht zum Veräusserungserlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkon  -  venienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstü  -  cken, an denen ein Enteignungsrecht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 c) Anlagekosten
                            aa) Erwerbspreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Erwerbspreis entspricht dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen. Leis  -  tungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden  nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle der Verkehrswert im  Zeitpunkt des Erwerbs. Kann der Zeitpunkt des Erwerbs nicht festgestellt werden,  gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräusserung massgebende Steuerschat  -  zungswert ohne Abzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verluste,  welche  die  veräussernde  Person  beim  Erwerb  des  Grundstücks  im  Zwangsverwertungsverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat, kön  -  nen zur Anrechnung gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 122 bb) Aufwendungen
                            1   Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzes  -  dauer angefallen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kos  -  ten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Eigenleistungen,  soweit  sie  als  Einkommen  oder  Ertrag  in  der  Schweiz  ver  -  steuert worden sind oder werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Grundeigentümerbeiträge  an  Bau  und  Korrektion  von  Strassen,  Kanalisatio  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss von Provisionen an Dritt  -  personen, soweit sie üblich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Fremdkapitalzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handeln  -  den  juristischen  Personen,  sofern  diese  auf  deren  Berücksichtigung  bei  der  Gewinnsteuer verzichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§  36d ff. des Planungs- und Baugesetzes  vom 14. Mai 1987  123  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a   Die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Auf  -  wendungen  bleiben  vorbehalten.  Sie  können  auch  von  innerkantonalen  Liegen  -  schaftenhändlern geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht an  -  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Bei  -  träge  von  Gemeinwesen,  für  welche  die  veräussernde  Person  nicht  ersatz-  oder  rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 cc) Bei Ersatzbeschaffungen
                            Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung  die  Besteuerung  des  bei  der  Ersatzbeschaffung  veräusserten  Grundstücks  im  Sinne von §§  108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines ande  -  ren Kantons aufgeschoben wurde, wird der nicht besteuerte Gewinn von den An  -  lagekosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 d) Teilveräusserung
                            1   Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertver  -  hältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht einer bestimmten Parzelle zurechenbare Aufwendungen sind anteilmässig  zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 124 e) Verlustverrechnung
                            1   Veranlagte Verluste können anteilmässig mit den für das gleiche Kalenderjahr  veranlagten Gewinnen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  nach  Abs.  1  aus  einer  Teilveräusserung  verbleibender  Verlust  kann  anteil  -  mässig mit den nach Abs.  1 aus einer Teilveräusserung verbleibenden Gewinnen  anderer Kalenderjahre verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verlustverrechnungen sind nach Massgabe von § 173 vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  weiter  gehenden  Verlustverrechnungsmöglichkeiten  nach  interkantonalem  Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 125 7. Steuerberechnung
                            a) Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuer für den gesamten im Kalenderjahr erzielten und um 2000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Prozent für die weiteren  5 000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Prozent für die weiteren  7 000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent für die weiteren  10 000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Prozent für die weiteren  15 000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Prozent für Gewinnanteile über  40 000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gemäss  Abs.  1  berechnete  Grundstückgewinnsteuer  erhöht  sich  bei  einer  anrechenbaren Besitzesdauer:  von weniger als 1 Jahr  um 40 Prozent  von weniger als 2 Jahren  um 30 Prozent  von weniger als 3 Jahren  um 20 Prozent  von weniger als 4 Jahren  um 10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die gemäss Abs.  1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer  anrechenbaren Besitzesdauer von  vollen  5  Jahren  um 10 Prozent  vollen  6  Jahren  um 13 Prozent  vollen  7  Jahren  um 16 Prozent  vollen  8  Jahren  um 19 Prozent  vollen  9  Jahren  um 22 Prozent  vollen  10  Jahren  um 25 Prozent  vollen  11  Jahren  um 28 Prozent  vollen  12  Jahren  um 31 Prozent  vollen  13  Jahren  um 34 Prozent  vollen  14  Jahren  um 37 Prozent  vollen  15  Jahren  um 40 Prozent  vollen  16  Jahren  um 43 Prozent  vollen  17  Jahren  um 46 Prozent  vollen  18  Jahren  um 49 Prozent  vollen  19  Jahren  um 52 Prozent  vollen  20  Jahren  um 55 Prozent  vollen  21  Jahren  um 58 Prozent  vollen  22  Jahren  um 61 Prozent  vollen  23  Jahren  um 64 Prozent  vollen  24  Jahren  um 67 Prozent  vollen  25  Jahren  um 70 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 b) Besitzesdauer
                            1    Beginn  und  Ende  der  Besitzesdauer  bestimmen  sich  nach  dem  Datum  des  Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Über  -  gangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird  für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusse  -  rung abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung kommt nur  für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzes  dauer des bei der Ersatzbeschaf  -  fung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 126 1. Aufsicht
                            1   Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123 2. Vollzug
                            a) Grundsatz  Die  kantonale  Steuerverwaltung  vollzieht  dieses  Gesetz,  soweit  nichts  anderes  vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 b) Veranlagungsbehörde
                            1   Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die richtige und einheitliche Veranla  -  gung der in diesem Gesetz geregelten Steuern. Sie trifft die hiefür erforderlichen  Anordnungen und erteilt Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden,  Notariate  und  Grundbuchämter  haben  bei  der  Durchführung  dieses Gesetzes und bei der Vorbereitung der Veranlagungen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 127 c) Bezugsbehörde
                            1    Der  Bezug  der  Steuern  und  Bussen  obliegt  dem  Finanzdepartement  und  den  Gemeinden nach Massgabe der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Steuerverwaltung  erlässt  Haftungsverfügungen  aufgrund  dieses  Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung  des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 3. Rechtsprechung
                            a) Einsprachebehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einspracheinstanz ist die kantonale Steuerkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird vom Regierungsrat bestellt und besteht aus dem Vorsteher der Steuer  -  verwaltung als Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die nicht der Verwal  -  tung angehören dürfen. Der Präsident wird bei Verhinderung vertreten durch ein  Ersatzmitglied aus der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Steuerkommission entscheidet in Abteilungen von je drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An den Verhandlungen und Beratungen der Steuerkommission nimmt der Sekre  -  tär mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 b) Beschwerdeinstanz
§ 128 1. Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                            Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege  -  setzes  anwendbar,  soweit  nicht  dieses  Gesetz  oder  dessen  Ausführungsbestim  -  mungen davon abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 128 2. Amtspflichten
                            a) Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer  Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist ver  -  pflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an der Sache ein persönliches Interesse hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie  verwandt oder verschwägert oder durch Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft  verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle, bei Mitglie  -  dern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 129 b) Geheimhaltungspflicht
                            1    Wer  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  betraut  ist  oder  dazu  beigezogen  wird,  muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seiner Funktion bekannt werden, und  über  die  Verhandlungen  in  den  Behörden  Stillschweigen  bewahren  und  Dritten  den Einblick in amtliche Akten verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hiefür  eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons  gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft an Verwaltungsbehör  -  den,  Strafuntersuchungsbehörden  und  Gerichte  zulässig,  soweit  sie  im  öffentli  -  chen  Interesse  geboten  ist.  Über  entsprechende  Begehren  entscheidet  das  Fi  -  nanzdepartement generell oder im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 130 c) Amtshilfe unter Steuerbehörden
                            1   Die Steuerbehörden erteilen den anderen schweizerischen Steuerbehörden kos  -  tenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amt  -  liche  Akten  und  leiten  die  Daten  weiter,  die  für  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  dienlich sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über  -  mittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verwaltungsbehörden,  Strafuntersuchungsbehörden  und  Gerichte  haben  den  schweizerischen  Steuerbehörden  ungeachtet  einer  allfälligen  Geheimhaltungs  -  pflicht auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu ge  -  währen und die Daten weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes  von Bedeutung sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den  Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amt  -  lichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstalten,  soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über  -  mittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 3. Verfahrensrechtliche Stellung verheirateter Personen
                            1   Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und gemein  -  sam zu veranlagen sind, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zu  -  kommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  unterschreiben  die  Steuererklärung  gemeinsam.  Ist  die  Steuererklärung  nicht von beiden Eheleuten unterzeichnet, wird der nichtunterzeichnenden Per  -  son eine Frist eingeräumt, bei deren unbenutztem Ablauf die vertragliche Vertre  -  tung unter Eheleuten angenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei weiteren Handlungen einer verheirateten Person oder eines bevollmächtig  -  ten Dritten wird die Zustimmung des anderen Eheteils vermutet. Rechtsmittel und  andere Eingaben gelten als recht  zeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 4. Akteneinsicht
                            1   Steuerpflichtige können die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten  einsehen. Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges Akten  -  einsichtsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  übrigen  Akten  stehen  den  Steuerpflichtigen  zur  Einsicht  offen,  sofern  die  Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder  private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  einer  steuerpflichtigen  Person  die  Einsichtnahme  in  ein  Aktenstück  ver  -  weigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die  Behörde  von  dem  für  die  Sache  wesentlichen  Inhalt  mündlich  oder  schriftlich  Kenntnis  und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel  zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf Begehren der steuerpflichtigen Person erlässt die Behörde eine Verfügung,  die durch Be  schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 5. Feststellung des Sachverhalts
                            1   Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise sind abzunehmen, so  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    An  den  Nachweis  von  steuermindernden  Tatsachen,  deren  realwirtschaftlicher  Hintergrund auf Grund von Auslandsbeziehungen erschwert überprüfbar ist, sind  erhöhte Anforderungen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 6. Vertretung
                            1   Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes  betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwir  -  kung nicht notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung oder  eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verfügungen und Entscheide sind der Vertretung, Steuererklärungen und -rech-  nungen der steuerpflichtigen Person zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 132 7. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
                            1    Verfügungen  und  Entscheide  werden  mit  Begründung  und  Rechtsmittelbeleh  -  rung schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Aufenthalt  einer  steuerpflichtigen  Person  unbekannt  oder  befindet  sie  sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu  haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publika  -  tion im Amtsblatt eröffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unterlässt es die steuerpflichtige Person mit unbekanntem Aufenthalt oder mit  Wohnsitz  oder  Sitz  im  Ausland  auf  Aufforderung  hin,  eine  Zustelladresse  oder  Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, kann eine Verfügung oder ein Entscheid  ohne Publikation im Amtsblatt rechtswirksam durch Ablage in die Akten eröffnet  werden. Davon ausgenommen sind Steuerstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 8. Fristen
                            1    Die  gesetzlichen  Fristen  können  nicht  erstreckt  werden.  Es  gelten  keine  Ge  -  richtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe  vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 9. Verjährung
                            a) Veranlagungsverjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steu  -  erperiode oder bei nichtperiodischen Steuern fünf Jahre nach Eintritt des steuer  -  baren Ereignisses. Vorbehalten bleiben die §§ 176 und 209.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz  steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtshandlung,  die  einer  steuerpflichtigen  oder  mithaftenden  Person  zur  Kenntnis gebracht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jeder  ausdrücklichen  Anerkennung  der  Steuerforderung  durch  die  steuer  -  pflichtige oder die mithaftende Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Einreichung eines Erlassgesuches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der  Einleitung  einer  Strafverfolgung  wegen  vollendeter  Steuerhinterziehung  oder wegen Steuervergehens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperi  -  ode oder bei nichtperiodischen Steuern nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses  auf jeden Fall verjährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 b) Bezugsverjährung
                            1   Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig  geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stillstand  und  Unterbrechung  der  Verjährung  richten  sich  nach  §  139  Abs.  2  und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem  die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 141 1. Verfahrenspflichten
                            a) Aufgaben der Veranlagungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die  für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und  rechtlichen Verhältnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen,  Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und Zeugen einverneh  -  men. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuer  -  pflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden,  die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrens  pflichten not  -  wendig gemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 133 b) Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen
                            aa) Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerpflichtigen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert, die Steuer  -  erklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforderung entbin  -  det nicht von der Einreichungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Steuerpflichtigen  müssen  die  amtliche  Steuererklärung  wahrheitsgemäss  und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebe  -  nen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gene  Steuerperiode  einzureichen.  Vorbehalten  bleibt  die  vorzeitige  Abgabe  der  Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Steuerpflichtige, die die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einrei  -  chen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Frist auf Antrag der  steuerpflichtigen Person nur wiederhergestellt werden, wenn diese nachweislich  durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erheb  -  liche Gründe an der fristgemässen Einreichung verhindert war und das Versäumte  innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 134 bb) Beilagen zur Steuererklärung
                            1   Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs  einer juristischen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und  juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrech  -  nungen  der  Steuerperiode  oder  bei  vereinfachter  Buchführung  nach  Art.  957  Abs.  2 OR Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen und Ausga  -  ben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144 135 cc) Weitere Mitwirkungspflichten
                            1    Die  steuerpflichtige  Person  muss  alles  tun,  um  eine  vollständige  und  richtige  Veranlagung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schrift  -  lich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Geschäfts  -  bücher und Urkunden über den Geschäftsverkehr einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und  juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach §  143 Abs.  2  und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während  zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung  richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 c) Bescheinigungspflicht von Drittpersonen
                            1    Gegenüber  der  steuerpflichtigen  Person  sind  zur  Ausstellung  schriftlicher  Be  -  scheinigungen verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe  der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der ersten und zweiten  Säule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung  von Forderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und  über  die  aus  dem  Versicherungsverhältnis  ausbezahlten  oder  geschuldeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonen, die Vermögen der Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben  oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt  haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen  nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von der Drittperson einfordern. Ge  -  setzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 d) Auskunftspflicht von Drittpersonen
                            Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentü  mer müssen auf Verlangen den  Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu Steuerpflichtigen Auskunft erteilen,  insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 136 e) Meldepflicht von Drittpersonen
                            1   Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung  einreichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  juristische  Personen  über  die  den  Mitgliedern  der  Verwaltung  und  anderer  Organe  ausgerichteten  Leistungen;  Stiftungen  reichen  zusätzlich  eine  Be  -  scheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge  und  der  gebundenen  Selbstvorsorge  über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die  Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu  erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einfache  Gesellschaften  und  Personengesellschaften  über  alle  Verhältnisse,  die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über  ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbei  -  terbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom Bun  -  desrat  gestützt  auf  Art.  129  Abs.  1  Bst.  d  des  Bundesgesetzes  über  die  di  -  rekte    Bundessteuer    vom    14.  Dezember    1990    (DBG)  137      erlassenen  Bestimmungen gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranla  -  gungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse  einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Er  -  träge massgeblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 138
§ 149 3. Veranlagung
                            a) Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Veranlagungsbehörde  prüft  die  Steuererklärung  und  nimmt  die  erforderli  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfüllt  oder  können  die  Steuerfaktoren  mangels  zuverlässiger  Unterlagen  nicht  einwandfrei  ermittelt  werden,  nimmt  die  Veranlagungsbehörde  die  Veranlagung  nach  pflichtgemässem  Ermessen  vor.  Sie  kann  dabei  insbesondere  Erfahrungs  -  zahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 139 b) Eröffnung
                            1    Die  Veranlagungsbehörde  setzt  in  der  Veranlagungsverfügung  die  Steuerfakto  -  ren, die einfache Steuer und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest. Steu  -  erfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Rein  -  gewinn und das für die Minimalsteuer massgebende Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spätes  -  tens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 4. Einsprache
                            a) Frist und Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  die  Veranlagungsverfügung  kann  die  steuerpflichtige  Person  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  nach  Zustellung  schriftlich  Einsprache  erheben.  Ein  Einspracherecht  steht den beteiligten Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden zu, soweit ihre  Steuerhoheit  oder  die  Steuerausscheidung  strittig  ist.  Die  Einsprache  soll  eine  Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung, kann  sie im Einverständnis der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an  das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensicht  -  licher  Unrichtigkeit  angefochten  werden.  Die  Einsprache  ist  zu  begrün  den  und  muss allfällige Beweismittel nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Auf  verspätete  Einsprachen  wird  nur  eingetreten,  wenn  die  steuerpflichtige  Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesab  -  wesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung ver  -  hindert  war  und  dass  die  Einsprache  innert  30  Tagen  nach  Wegfall  der  Hin-  derungsgründe eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 b) Verfahrensgrundsätze
                            1   Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veran  -  lagungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn Anhaltspunkte  dafür vorliegen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 c) Vorverfahren
                            1   Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkommission geht eine Über  -  prüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hörung eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erweist sich die Einsprache als begründet oder kann eine Einigung erzielt wer  -  den, erfolgt eine berichtigte, inhaltlich nicht mehr anfechtbare Veranlagung ohne  Kosten- und Entschädigungsfolgen. Andernfalls wird die Einsprache zur Behand  -  lung an die Steuerkommission überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 d) Entscheid
                            1   Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Ein  -  sprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einsprachever  fahrens.  Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflich  -  tigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf  das Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt  die  steuerpflichtige  Person  schriftlich  zu,  kann  auf  eine  Begründung  verzichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 155 1. Schätzung des Grundeigentums
                            1   Die kantonale Steuerverwaltung legt die Eigenmietwerte (§  22) und die Vermö  -  genssteuerwerte von Grundstücken (§  42) in Form selbstständig anfechtbarer Ver  -  fügungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verfügten Werte gelten bis zu einer neuen Schätzung unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 140 2. Erhebung der Quellensteuer
                            a) Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Steuerpflichtigen  und  die  Schuldner  der  steuerbaren  Leistungen  müssen  den  zuständigen  Steuerbehörden  auf  Verlangen  über  die  für  die  Erhebung  der  Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft er  -  teilen. Die §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gleiche  Auskunftspflicht  obliegt  den  Steuerpflichtigen  gegenüber  den  Schuldnern der steuer  baren Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen, die nach §  99a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra  -  gen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in  der  Schweiz  bezeichnen.  Wird  keine  Zustelladresse  bezeichnet  oder  verliert  die  Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die  zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die  Bezeichnung  einer  gültigen  Zustelladresse.  Läuft  diese  Frist  unbenutzt  ab,  tritt  die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden  Steuer auf dem Erwerbseinkommen. § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die steuerpflichtige Person und der Schuldner der steuerbaren Leistung können  von der Veranlagungsbehörde bis am 31.  März des auf die Fälligkeit der Leistung  folgenden  Steuerjahres  eine  Verfügung  über  Bestand  und  Umfang  der  Steuer  -  pflicht  verlangen.  Die  steuerpflichtige  Person  kann  dabei  lediglich  vorbringen,  dass sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach §  92 Abs.  1 Bst.  b  oder § 101 Abs. 1 nicht einverstanden ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  diese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schuldner  der  steuerbaren  Leistung  bleibt  bis  zum  rechtskräftigen  Ent  -  scheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 142 c) Nachforderung, Rückerstattung und Direktbezug
                            1   Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder unge  -  nügend  vorgenommen,  verpflichtet  ihn  die  Veranlagungsbehörde  zur  Nachzah  -  lung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorge  -  nommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Zu viel abge  -  lieferte Quellensteuern werden dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt oder den zu  -  ständigen Steuerbezugsbehörden zur Verrechnung mit Steuerschulden überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die steuerpflichtige Person wird von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung  der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet, wenn die ausbezahlte steuer  -  bare  Leistung  nicht  oder  nicht  vollständig  um  die  Quellensteuer  gekürzt  wurde  und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 d) Einsprache
                            Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können die Betroffenen Einsprache  nach § 151 erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 e) Bezugsgrenze
                            Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte ein  vom Regierungsrat festzulegendes Minimum nicht erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer
                            a) Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerpflichtigen haben der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach der  Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Steuerpflichtigen  haben  alle  Auskünfte  zu  erteilen  und  Unterlagen  einzu  -  reichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 b) Mitwirkung der Grundbuchämter
                            Die  Grundbuchämter  haben  der  Veranlagungsbehörde  jede  Veräusserung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinn  -  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach  der Veräusserung. Das Recht zur Nachbesteuerung im Sinne von §  110 ist vor  -  behältlich weiterer Ersatzbeschaffung auf zehn Jahre nach Veräusserung des Er  -  satzgrundstücks beschränkt. Im Übrigen gelten die §§  139 und 140 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164 d) Ersatzbeschaffung
                            Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbe  -  schaffung im Sinne von §§  108 oder 109 in der Regel durch anfechtbare Verfü  -  gung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 4. Steuerbefreiungen und Vorbescheide
                            1   Gesuche um Steuerbefreiung oder um Vorbescheide über die subjektive Steuer  -  pflicht sind bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Veranlagungsbehörde erlässt eine einsprachefähige Verfügung. Bei Abwei  -  sung eines Gesuchs und im Nichteintretensfall können Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen besteht kein allgemeiner Anspruch auf einsprachefähige Vorbescheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Veranlagungsbehörde  kann  in  jeder  Steuerperiode  überprüfen,  ob  die  Vor  -  aussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind.  E. Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 1. Vor Verwaltungsgericht
                            a) Frist und Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  den  Einspracheentscheid  können  die  einspracheberechtigten  Parteien  sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Be  -  schwerde erheben. § 151 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweis  -  mittel sollen der Beschwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist,  genau bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegange  -  nen Verfahrens gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.
§ 167 143 b) Entscheid
                            1   Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien  gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführenden  Partei zu deren Nachteil abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beschwerdeinstanz stehen dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die Steuerpflichtigen, die  Veranlagungsbehörde,  die  Eidgenössische  Steuerverwaltung  sowie  im  Quellen  -  steuerverfahren die Schuldner der steuerbaren Leistung beim Bundesgericht Be  -  schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.  F. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 1. Revision
                            a) Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag  oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn  erhebliche  Tatsachen  oder  entscheidende  Beweismittel  entdeckt  wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die  ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in  anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn  ein  Verbrechen  oder  ein  Vergehen  die  Verfügung  oder  den  Entscheid  beeinflusst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisions  -  grund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen  Verfahren hätte geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Revision auf Grund von interkantonalem oder internatio  -  nalem Doppelbesteuerungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 b) Frist
                            Das  Revisionsbegehren  muss  innert  90  Tagen  nach  Entdeckung  des  Revisions  -  grundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder  des Entscheides eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 c) Revisionsbegehren
                            1   Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die Ver  -  fügung oder den Entscheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Revisionsbegehren muss enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Antrag, in welchem Umfang die Verfügung oder der Entscheid aufzu  -  heben und wie neu zu entscheiden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beweismittel  für  die  Revisionsgründe  sowie  für  die  Einhaltung  der  Frist  sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Re  -  visionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  das  Revisionsbegehren  begründet,  hebt  die  Behörde  ihre  Verfügung  oder  ihren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  die  Abweisung  des  Revisionsbegehrens  und  gegen  die  neue  Verfügung  oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere  Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Abweisung  des  Gesuchs  und  bei  Nichteintreten  können  Kosten  auferlegt  werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem  die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 2. Anpassung bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustver -
                            rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die kantonale Steuerverwaltung nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person  eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von §§  der  Antrag  spätestens  innert  90  Tagen  nach  Erwerb  des  Ersatzgrundstücks  eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Verlusten aus Veräusserungen im Sinne von §  119 Abs.  1, wenn der Antrag  innert  90  Tagen  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Veräusserungen  oder  spätestens innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Verrechnung  massgebenden Veranlagung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von §  119 Abs.  2, wenn der  Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der  letzten  oder  bei  teilweiser  Veräusserung  frühestens  zehn  und  spätestens  elf Jahre nach der ersten Teilveräusserung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Steuerrückerstattungen gemäss Abs.  1 ist ein Vergütungszins erst nach Ab  -  lauf  von  30  Tagen  seit  Einreichung  des  Gesuchs  geschuldet,  frühestens  jedoch  nach  Ablauf  von  30  Tagen  nach  Verwirklichung  der  sachlichen  und  zeitlichen  Voraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 3. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
                            1   Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Ent  -  scheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes  wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel  wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 145 4. Nachsteuern
                            a) Ordentliche Nachsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde  nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine  rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder un  -  vollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuer  -  behörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die  für  die  Bewertung  erforderlichen  Grundlagen  der  Steuerbehörde  bekannt,  kann  keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 b) Verwirkung
                            1   Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf  der  Steuerperiode,  für  die  eine  Veranlagung  zu  Unrecht  unterblieben  oder  eine  rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Selbstanzeige  und  die  Eröffnung  der  Strafverfolgung  wegen  Steuerhinter  -  ziehung oder Steuervergehens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerver  -  fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steu  -  erperiode, auf die sie sich bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei nichtperiodischen Steuern beginnen die Fristen im Zeitpunkt des Eintritts  des steuerbaren Ereignisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177 146 c) Verfahren
                            1   Das Nachsteuerverfahren wird von der Veranlagungsbehörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einleitung  eines  Nachsteuerverfahrens  wird  der  steuerpflichtigen  Person  schriftlich mitgeteilt. § 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a    Wird  ein  Nachsteuerverfahren  eingeleitet,  so  wird  die  steuerpflichtige  Person  auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuer  -  hinterziehung  hingewiesen.  Der  Hinweis  kann  unterbleiben,  wenn  ein  Strafver  -  fahren von vornherein ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet  oder  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  wird  gegenüber  den  Erben  eingeleitet  oder  fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person bzw.  den Erben auferlegt, wenn das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von  Verfahrenspflichten notwendig wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  Übrigen  sind  die  Vorschriften  über  die  Haftung,  die  Verfahrensgrundsätze,  das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177a 147 d) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
                            1    Alle  Erben  haben  unabhängig  voneinander  Anspruch  auf  eine  vereinfachte  Nachbesteuerung der vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Vermö  -  gen und Einkommen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  unversteuerten  Vermögens-  und  Einkommenselemente  keiner  Steuerbe  -  hörde bekannt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie  die  Steuerbehörden  bei  der  Feststellung  der  unversteuerten  Vermögens-  und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuer  -  perioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lich oder konkursamtlich liquidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein  -  fachte Nachbesteuerung ersuchen.  G. Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178 1. Inventarpflicht
                            1   Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein amtliches Inventar auf  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Ver  -  mögen vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 2. Gegenstand
                            1    In  das  Inventar  wird  das  am  Todestag  bestehende  Vermögen  der  verstorbenen  Person, der mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Person und der unter ihrer Sorge  stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festge  -  stellt und im Inventar vorgemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180 3. Verfahren
                            a) Sicherung der Inventaraufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwah  -  ren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der In  -  ventarbehörde verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Sicherung  des  Inventars  können  die  Inventarbehörde  oder  die  kantonale  Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181 148 b) Mitwirkungspflichten
                            1   Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die  Willensvollstrecker sind verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstor  -  benen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu er  -  teilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass  Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person  zur Verfügung gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in  häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder  verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erhält  ein  Erbe,  ein  gesetzlicher  Vertreter  von  Erben,  ein  Erbschaftsverwalter  oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Nachlass  -  werten, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert 10  Tagen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft ste  -  hender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person urteilsunfähiger Erben beiwoh  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182 c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
                            1   Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder ver  -  walteten  oder  denen  gegenüber  die  verstorbene  Person  geldwerte  Rechte  oder  Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf  Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stehen  der  Erfüllung  dieser  Auskunftspflicht  wichtige  Gründe  entgegen,  kann  die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die §§ 145 und 146 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183 149 4. Behörden
                            1   Für die Inventaraufnahme und Siegelung ist das Erbschaftsamt jenes Bezirkes  zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz  oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. Die kantonale Steuer  -  verwaltung erlässt die notwendigen Weisungen. Sie kann an der Inventaraufnahme  teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Erbschaftsamt  kann  ein  zivilrechtlich  veranlasstes  Inventar  übernehmen  oder nötigenfalls ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuer  -  behörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen  Person.  H. Steuerbezug und Steuererlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184 1. Steuerbezug
                            a) Periodische Steuern  aa) Fälligkeit und provisorischer Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die periodischen Steuern werden am 30.  November des Kalenderjahres fällig, in  dem das Steuerjahr endet. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die Steuern  sofort fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  in  Rechnung  gestellten  Steuerbeträgen,  die  30  Tage  nach  Fälligkeit  noch  ausstehen, kann ein Zins erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Per 1.  Juni wird für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode eine provisori  -  sche Rechnung zugestellt. Für deren Bezahlung innert 30  Tagen wird ein Skonto  -  abzug gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Grundlage  der  provisorischen  Rechnung  sind  die  Steuerfaktoren  der  letzten  Steuererklärung  oder  der  letzten  Veranlagung  oder  der  voraussichtliche  Steuer  -  betrag für die laufende Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  provisorische  Rechnung  kann  für  die  periodischen  Einkommens-  und  Ver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Steuerpflichtigen, die bis 31.  März des Folgejahres die provisorische Rech  -  nung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisorischen  Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Zuständig zum Erlass der Ver  -  fügung ist die Veranlagungsbehörde auf Antrag der Bezugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verfügung kann mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden. Dabei  kann  nur  die  Steuerpflicht  bestritten  oder  glaubhaft  gemacht  werden,  dass  der  voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rech  -  nung gestellte Steuerforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Einspracheverfahren  entscheidet  der  Präsident  der  kantonalen  Steuerkom  -  mission,  im  Beschwerdeverfahren  als  Einzelrichter  endgültig  der  Präsident  des  Verwaltungsgerichts  oder  ein  vom  Verwaltungsgericht  bezeichneter  Richter.  Im  Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfah  -  ren sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186 150 cc) Schlussrechnung
                            1   Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung eröffnet. Sie kann  mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Schlussrechnung wird der gewährte Skontoabzug gemäss §  184 Abs.  3  dem effektiv geschuldeten Steuerbetrag angepasst, wenn dieser tiefer ausfällt als  der provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbetrag. Ausserdem können zu Guns  -  ten und zu Lasten der Steuerpflichtigen Zinsen berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als pro  -  visorische Rechnung. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen  Entscheid über die Veranlagung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187 b) Nichtperiodische Steuern und Quellensteuern
                            1   Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nichtperiodische Steuern, Quellensteu  -  ern und Bussen werden durch Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen berechnet. Für  verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Auf  Rückerstattungen  für  in  Rechnung  gestellte  Steuern  werden  Vergütungs-  zinsen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188 c) Zuständigkeit des Regierungsrates
                            Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Steuerbezugs. Insbesondere legt er  die Höhe der Zinsen sowie Skonti fest. Er bestimmt zudem, in welchem Umfang  auf Steuerbeträge wegen Geringfügigkeit und auf Zinsen zu Gunsten wie zu Lasten  der Steuerpflichtigen verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189 d) Zahlungserleichterungen
                            1   Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vor  -  geschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schubes Zinsen zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zahlungserleichterungen  können  von  einer  angemessenen  Sicherheitsleistung  abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zahlungserleichterungen  werden  widerrufen,  wenn  ihre  Voraussetzungen  weg  -  fallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190 e) Einsprache und Beschwerde gegen Haftungsverfügungen
                            Gegen Haftungsverfügungen im Sinne von §  125 Abs.  2 können die Betroffenen  Einsprache nach § 151 und Beschwerde nach § 166 erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191 151
§ 192 g) Steuerrückerstattungen
                            aa) An in ungetrennter Ehe lebende Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Steuerrückerstattungen an gemeinsam steuerpflichtige Personen, die in tat  -  sächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Eheteil als berechtigt,  Zahlungen entgegenzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit  Schlussrechnungen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193 bb) An geschiedene oder getrennt lebende Ehe leute
                            1   Wurden die Eheleute geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich  getrennt  und  sind  in  der  Folge  Steuerbeträge  zurückzuerstatten,  die  noch  auf  Grund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider  Eheleute geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung an beide je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entweder  mit  provisorischen  Rechnungen  oder  mit  Schlussrechnungen  zu  -  handen beider Eheleute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnun  -  gen zuhanden jedes Eheteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194 152 2. Steuererlass
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Steuerpflichtigen  Personen,  für  die  infolge  einer  Notlage  die  Bezahlung  der  Steuer, eines Zinses, einer Busse wegen Übertretung oder von Kosten eine grosse  Härte  bedeuten  würde,  können  die  geschuldeten  Beträge  auf  Gesuch  hin  ganz  oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage  der  steuerpflichtigen  Person  beizutragen.  Er  hat  der  steuerpflichtigen  Person  selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige  Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt ver  -  letzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffen  -  den Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer  Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine  Zahlungen geleistet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen  oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder  dergleichen grobfahrlässig herbeigeführt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194b 154 c) Erlassgesuch
                            1   Das schriftliche Erlassgesuch muss die nötigen Beweismittel enthalten. Im Ge  -  such ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses,  der Busse oder der Kosten eine grosse Härte bedeuten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erlassgesuch ist bei der kantonalen Steuerverwaltung (Erlassbehörde) ein  -  zureichen. Diese holt die Stellungnahme der Gemeinde ein und entscheidet über  das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erlassbehörde tritt nur auf Gesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungs  -  befehls (Art.  38 Abs.  2 SchKG  155  ) eingereicht werden. Die Einreichung eines Er  -  lassgesuches hemmt den Bezug nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder deren Vertreter  ein Erlassgesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194c 156 d) Verfahren
                            1   Für den Gesuchsteller gelten die Verfahrensrechte und -pflichten nach diesem  Gesetz.  Er  hat  der  Erlassbehörde  umfassende  Auskunft  über  seine  wirtschaftli  -  chen Verhältnisse zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verweigert  der  Gesuchsteller  trotz  Aufforderung  und  Mahnung  die  notwendige  und zumutbare Mitwirkung, tritt die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Ge  -  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Verfahren ist kostenfrei. Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen kön  -  nen Kosten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194d 157 e) Rechtsmittel
                            Gegen  den  Entscheid  der  Erlassbehörde  kann  Beschwerde  beim  Regierungsrat  gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint  die  Bezahlung  der  von  ihr  geschuldeten  Steuer  als  gefährdet,  kann  die  Be-  zugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jeder  -  zeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustel  -  lenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die  gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sicherstellung  muss  in  Geld,  durch  Hinterlegung  sicherer,  marktgängiger  Wertschriften  oder  durch  unwiderrufliche  und  unbefristete  Bankgarantie  oder  ebensolche solidarische Bankbürgschaft geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen  nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196 b) Arrest
                            1    Die  Sicherstellungsverfügung  gilt  als  Arrestbefehl  nach  Art.  274  SchKG.  Der  Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art.  278 SchKG ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197 c) Sicherung der Grundstückgewinnsteuer
                            1    Der  von  der  kantonalen  Steuerverwaltung  errechnete  voraussichtliche  Steuer  -  betrag  ist  spätestens  im  Zeitpunkt  der  Veräusserung  zu  hinterlegen  oder  durch  unwiderrufliche  und  unbefristete  Bankgarantie  oder  ebensolche  solidarische  Bankbürgschaft sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  die  steuerpflichtige  Person  zahlungsunfähig  wird  oder  in  der  Schweiz  nicht belangt werden kann, haftet die erwerbende Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für  den  voraussichtlichen  Steuerbetrag,  soweit  die  verlangte  Sicherstellung  nicht geleistet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den Steuerbetrag, sofern die Veräusserung der Veranlagungsbehörde nicht  gemeldet wurde und keine Sicherstellung verlangt werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Veräusserungen  mit  Grundbucheintrag  orientiert  das  Notariat  und  Grund  -  buchamt die erwerbende Person vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich über  die Leistung der Sicherstellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Betrag,  sofern dieser vor dem Grundbucheintrag nicht hinterlegt oder sichergestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198 d) Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grund stücken
                            geschuldeten Steuern  Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohn  -  sitz  noch  Sitz  oder  die  tatsächliche  Verwaltung  hat,  ein  im  Kanton  gelegenes  Grundstück, kann die Bezugsbehörde von Erwerber- oder Veräussererseite verlan  -  gen,  3  Prozent  der  Kaufsumme  als  Sicherheit  des  für  die  Vermittlungstätigkeit  geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Aufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer wird zu einem Viertel nach Massgabe  des Gesetzes über den Finanzausgleich  159   auf die Bezirke und Gemeinden ver  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vom  Bruttoertrag  der  Quellensteuern  werden  vorweg  die  Verwaltungskosten  sowie  die  anrechenbaren  Bundessteuern  ausgeschieden.  In  den  verbleibenden  Betrag teilen sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verordnung regelt die Aufteilung der übrigen, nicht nach Massgabe der Steu  -  erfüsse erhobenen Steuern und Bussen sowie die Bezugsvergütungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200 b) Abrechnung
                            1   Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, die einem ande  -  ren  Gemeinwesen  zustehen,  regelmässig  mit  ihrer  Abrechnung.  Bei  verspäteter  Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Steuerstrafrecht
                            A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201 1. Verletzung von Verfahrenspflichten
                            Wer einer Pflicht, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf  Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung besteht, trotz Mahnung vorsätzlich  oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schwe  -  ren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202 160 2. Steuerhinterziehung
                            a) Vollendete Steuerhinterziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  als  steuerpflichtige  Person  vorsätzlich  oder  fahrlässig  bewirkt,  dass  eine  Veranlagung  zu  Unrecht  unterbleibt  oder  dass  eine  rechtskräftige  Veranlagung  unvollständig ist,  wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahr  -  lässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,  wer  als  steuerpflichtige  oder  als  zum  Steuerabzug  an  der  Quelle  verpflichtete  Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen  ungerechtfertigten Erlass erwirkt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann  bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschul  -  den bis auf das Dreifache erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie  die  Steuerbehörden  bei  der  Feststellung  der  hinterzogenen  Vermögens-  und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  jeder  weiteren  Selbstanzeige  wird  die  Busse  unter  den  Voraussetzungen  nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203 b) Versuchte Steuerhinterziehung
                            1   Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung  festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204 161 c) Mitwirkung von Drittpersonen
                            1   Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,  wer vorsätzlich als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung  bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,  wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Busse beträgt bis zu 10  000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder  -  holungsfall bis zu 50 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis  zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zeigt sich eine Person nach Abs.  1 erstmals selbst an und sind die Vorausset  -  zungen nach §  202 Abs.  a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung  abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205 162 d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
                            Inventarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Drittperson Nachlasswerte  trotz  persönlicher  Verpflichtung  zur  Bekanntgabe  verheimlicht  oder  beiseite  schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer sol  -  chen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Busse beträgt bis zu 10  000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder  -  holungsfall bis zu 50 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten  ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Straf  -  verfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im  Inventarverfahren  und  wegen  allfälliger  anderer  in  diesem  Zusammenhang  be  -  gangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos  unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207 f) Steuerhinterziehung der verheirateten Person
                            1   Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe  lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbe  -  halten bleibt § 204.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Unterschreiben  der  Steuererklärung  vermag  für  sich  allein  bezüglich  der  Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von §  204 Abs.  1 zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208 164 3. Juristische Personen
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Werden  mit  Wirkung  für  eine  juristische  Person  Verfahrenspflichten  verletzt,  Steuern  hinterzogen  oder  zu  hinterziehen  versucht,  wird  die  juristische  Person  gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  im  Geschäftsbereich  einer  juristischen  Person  Teilnahmehandlungen  (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter began  -  gen, ist § 204 auf die juristische Person anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach §  204 bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländi  -  schen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs.  1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208a 165 b) Selbstanzeige
                            1   Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäfts  -  betrieb  begangene  Steuerhinterziehung  selbst  an,  so  wird  von  einer  Strafverfol  -  gung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Kapital- und  Gewinnelemente vorbehaltlos unterstützt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der  Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Oktober 2003 (FusG)
                            166   durch die neue juristische Person für die vor der  Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach  einer  Absorption  (Art.  3  Abs.  1  Bst.  a  FusG)  oder  Abspaltung  (Art.  29  Bst.  b  FusG)  durch  die  weiterbestehende  juristische  Person  für  die  vor  der  Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  straflose  Selbstanzeige  muss  von  den  Organen  oder  Vertretern  der  juristi  -  schen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe  oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steu  -  erhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung  der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der  Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre  Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  jeder  weiteren  Selbstanzeige  wird  die  Busse  unter  den  Voraussetzungen  nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Nach  Beendigung  der  Steuerpflicht  einer  juristischen  Person  in  der  Schweiz  kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209 167 4. Verjährung
                            1   Die Strafverfolgung verjährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuer  -  hinterziehung  sechs  Jahre  nach  dem  rechtskräftigen  Abschluss  des  Verfah  -  rens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinter  -  ziehung begangen wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuer  -  periode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt  wurde  oder  der  Steuerabzug  an  der  Quelle  nicht  gesetzmässig  erfolgte,  oder  zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rück  -  erstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Ver  mögenswerte  im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei vollendeter Steuerhinterziehung von nichtperiodischen Steuern zehn Jahre  nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für das die steuerpflichtige Person  nicht oder unvollständig veranlagt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verjährung  tritt  nicht  mehr  ein,  wenn  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  eine  Strafverfügung erlassen wurde (§ 213 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  im  Steuerstrafverfahren  auferlegten  Bussen  und  Kosten  verjähren  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach § 139 Abs. 2 Bst. b und
                            c sowie Abs. 3 Bst. a bis c.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210 168 5. Strafverfahren
                            a) Untersuchung und Abschlussverfügung der Steuerbehörden  aa) Zuständigkeit  Zuständig für Untersuchung und Strafverfügung ist die kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211 169 bb) Eröffnung des Verfahrens
                            1    Die  Einleitung  des  Strafverfahrens  wegen  Steuerhinterziehung  wird  der  ange  -  schuldigten  Person  unter  Angabe  von  Verdachtsgründen  schriftlich  eröffnet.  Es  wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu  äussern. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu  verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einleitung  des  Strafverfahrens  wegen  Verletzung  von  Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neue Anhaltspunkte eine Täterschaft oder Schuld wahrscheinlich machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212 170 cc) Untersuchung
                            1   Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Sie kann die an  -  geschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und  weitere Untersuchungshandlungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne  Gefährdung  des  Untersuchungszweckes  möglich  ist.  Im  Übrigen  gelten  die  im  ordentlichen  Veranlagungsverfahren  anwendbaren  Bestimmungen  über  die  Ver  -  fahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwir  kungspflichten von Drittperso  -  nen und Amtsstellen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beweismittel  aus  einem  Nachsteuerverfahren  dürfen  in  einem  Strafverfahren  wegen  Steuerhinterziehung  nur  dann  verwendet  werden,  wenn  sie  weder  unter  Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§  149 Abs.  2) mit  Umkehr der Beweislast im Sinne von §  151 Abs.  3 noch unter Androhung einer  Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 201) beschafft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 213 171 dd) Abschluss der Untersuchung durch Einstellung oder Straf ver -
                            fügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder eine  Strafverfügung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz  oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und  erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214 172 ee) Abschlussverfügung
                            1   Die Einstellungs- oder Strafverfügung ist schriftlich und mit kurzer Begründung  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrenskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215 b) Einsprache
                            1   Gegen die Strafverfügung kann die betroffene Person innert 30  Tagen seit Zu  -  stellung bei der kantonalen Steuerkommission Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die §§ 151 ff. gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216 c) Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
                            aa) Begehren um gerichtliche Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfü  -  gung oder des Einspracheentscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich gericht  -  liche Beurteilung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Steuerverwaltung kann gerichtliche Beurteilung innert 30 Tagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder  wird  es  zurückge  zogen,  steht  die  Strafverfügung  oder  der  Einspracheentscheid  einem rechtskräftigen Urteil gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217 bb) Anklage und Anklagevertretung
                            1   Strafverfügung oder Einspracheentscheid gelten als Anklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonale Steuerverwaltung vertritt die Anklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 218 cc) Vorbereitung der Hauptverhandlung
                            1   Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens  um gerichtliche Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorinstanz überweist die Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nöti  -  gen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219 dd) Hauptverhandlung
                            1   Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffent  -  licher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei  die Öffentlichkeit von den Verhand  lungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nach  Anhörung der Parteien kann das Gericht das Verfahren schriftlich durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über  die Nachsteuer nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Urteile sind öffentlich zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220 ee) Erscheinungspflicht der angeklagten Person
                            1   Die angeklagte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen.  Die Gerichtsleitung kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bleibt die angeklagte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönli  -  che Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtli  -  che Beurteilung angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   War die angeklagte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung  teilzunehmen, kann sie beim Verwaltungsgericht innert 10  Tagen seit Wegfall des  Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 221 ff) Verteidigung und Übersetzung
                            1   Die angeklagte Person kann sich verteidigen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatell  -  fall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten,  denen die angeklagte Person nicht gewachsen ist, wird dieser auf ihr Begehren hin  durch  die  Gerichtsleitung  eine  amtliche  Verteidigung  bestellt,  wenn  sie  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richt nötigenfalls für angemessene Übersetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222 173 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und
                            das Beschwerdeverfahren  Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vor  -  schreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhand  -  lung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übri  -  gen  die  Bestimmungen  über  das  Beschwerdeverfahren  vor  Verwaltungsgericht  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223 174 d) Beschwerde an das Bundesgericht
                            Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts können die verurteilte Person, die kan  -  tonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde  in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224 e) Anfechtung der Kostenauflage
                            Die  Anfechtung  von  Einstellungsverfügung,  Strafverfügung  oder  Einspracheent  -  scheid nur hinsichtlich der Kostenauflage richtet sich nach den Bestimmungen  über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 225 f) Bezug der Bussen und Kosten
                            Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.  B. Steuervergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226 175 1. Steuerbetrug
                            1    Wer  zum  Zweck  der  Steuerhinterziehung  im  Sinne  von  §§  202  bis  204  ge  -  fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bi  -  lanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen von  Drittpersonen zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren  oder  Geldstrafe  bestraft.  Eine  bedingte  Strafe  kann  mit  Busse  bis  zu  10  000  Franken verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person (§§  202 Abs.  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208a Abs.  1) oder einer mitwirkenden Drittperson (§§  204 Abs.  4; 208a Abs.  3  und 4) vor, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck  dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 227 176 2. Veruntreuung von Quellensteuern
                            1   Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu  eigenem  oder  fremdem  Nutzen  verwendet,  wird  mit  Freiheitsstrafe  bis  zu  drei  Jahren  oder  Geldstrafe  bestraft.  Eine  bedingte  Strafe  kann  mit  Busse  bis  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts  veruntreut, ist Abs.  1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben  oder hätten handeln sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die  Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige gemäss §  202 Abs.  3 oder die teil  -  nehmende Person jene gemäss §  204 Abs.  4, so wird bei ihr auch für alle anderen  Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen hat,  von einer Strafverfolgung abgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228 177 3. Verjährung der Strafverfolgung
                            1   Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von fünfzehn Jah  -  ren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verjährung  tritt  nicht  mehr  ein,  wenn  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  ein  erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 178 4. Verfahren
                            1    Das  Verfahren  richtet  sich  nach  dem  Justizgesetz  und  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das  Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Schlussbestimmungen
                            A. Besondere Zuständigkeitsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230 179
§ 231 2. Vollzug von Bundessteuerrecht
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  zum  Vollzug  der  Steu  ergesetzgebung  des  Bundes  erforderlichen kan  tonalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232 180 3. Spielbankenabgabe
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, von Spielbanken mit einer Konzession B (Kur  -  sälen)  für  die  Zeit  ab  Inkrafttreten  des  Bundesgesetzes  über  Glücksspiele  und  Spielbanken vom 18.  Dezember 1998  181   auf den im Kanton erzielten Bruttospiel  -  erträgen eine Abgabe festzusetzen. Der Bruttospielertrag bestimmt sich nach Bun  -  desrecht und die Abgabe ist begrenzt auf die nach Bundesrecht maximal zulässige  Höhe. Für Veranlagung und Bezug ist eine Vereinheitlichung mit dem Verfahren  für die Bundesabgabe anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Krisenbekämp  -  fung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952  182   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Übergangsbestimmungen
§ 234 1. Grundsatz
                            Das  neue  Recht  findet  erstmals  Anwendung  auf  die  im  Kalenderjahr  2001  zu  Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden  nach bisherigem Recht vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235 2. Einkommens- und Vermögenssteuern
                            a) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 Bst. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar,
                            die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236 b) Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beru flichen
                            Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Renten  und  Kapitalleistungen  aus  beruflicher  Vorsorge,  die  vor  dem  1.  Ja-  nuar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhält  -  nis beruhen, das am 31.  Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuer  -  bar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzah  -  lungen),  auf  denen  der  Anspruch  der  steuerpflichtigen  Person  beruht,  aus  -  schliesslich von dieser erbracht worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu  vier  Fünfteln,  wenn  die  Leistungen,  auf  denen  der  Anspruch  der  steuer  -  pflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von  dieser erbracht worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs.  1 Bst.  a und b  sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistun  -  gen  von  Dritten,  wenn  die  steuerpflichtige  Person  den  Versicherungsanspruch  durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237 c) Einkauf von Beitragsjahren bei Einrichtungen der beruflichen
                            Vorsorge  Beiträge  von  Versicherten  für  den  Einkauf  von  Beitragsjahren  sind  abziehbar,  wenn die Altersleistungen nach dem 31.  Dezember  2001 zu laufen beginnen oder  fällig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nach den Vorschriften des alten Steuergesetzes festgelegten Steuerwerte für  das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter bis zur nächs  -  ten allgemeinen oder individuellen Anpassung. Eigenmietwerte, welche auf dem  Mietpreisniveau vom 1.  Januar  1993 beruhen, werden um 30  Prozent und Eigen  -  mietwerte,  welche  per  1.  Januar  1995  prozentual  erhöht  wurden  oder  auf  dem  Mietpreisniveau per 1. Mai 1991 beruhen, werden um 10 Prozent ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239 e) Wechsel der zeitlichen Bemessung
                            aa) Grundsatz  Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nur  nach neuem Recht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240 bb) Ausserordentliche Einkünfte
                            1   Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999/2000 oder in einem Ge  -  schäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, un  terliegen  für das Steuerjahr, in dem sie zuge  flossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem  Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleibt die Besteue  -  rung von Lotteriegewinnen und Kapitalleistungen nach §  26 Abs.  5 bis 8 des alten  Steuergesetzes. Aufwendungen, die mit der Erzie  lung der ausserordentlichen Ein  -  künfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Die Sozialab  -  züge  nach  §  24  des  alten  Steuergesetzes  werden  nicht  gewährt.  Die  einfache  Steuer beträgt mindestens 2 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperio  -  dische  Vermögenserträge  und  aperiodische  Lohnzahlungen  im  Sinne  von  §  18  sowie  Kapitalgewinne  auf  Geschäftsvermögen,  buchmässige  Aufwertungen,  die  Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter  Abschreibungen und Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241 cc) Ausserordentliche Aufwendungen
                            1   Von den für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Ein  -  kommen  werden  die  im  Durchschnitt  der  Jahre  1999  und  2000  angefallenen  ausserordentlichen  Aufwendungen  abgezogen,  wenn  am  1.  Januar  2001  eine  Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug  übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den  Einkauf von Beitragsjahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Krankheits-,  Unfall-,  Invaliditäts-  und  Ausbildungskosten,  soweit  diese  die  bereits berücksichtigten Aufwendungen, nicht jedoch den Höchstabzug nach  bisherigem Recht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden revidiert und zu viel bezahlte Steu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz ausgefüllte Steuer  -  erklärung einzureichen. Sie wird zur Ermittlung des voraussichtlichen Steuerbe  -  trages für die provisorische Steuerrechnung gemäss § 184 berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuererklärung für die erste Steuerperiode nach neuem Recht (2001) ist  entweder  im  Jahr  2002  oder  zusammen  mit  derjenigen  für  die  Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 im Jahr 2003 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243 3. Gewinn- und Kapitalsteuern
                            a) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehö  -  rigen  Bezugsrechten  werden  bei  der  Berechnung  des  Nettoertrages  nach  §  74  nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1.  Ja  -  nuar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die  erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Beteiligungen,  die  vor  dem  1.  Januar  1997  im  Besitze  der  Kapitalgesell  -  schaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des  Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überträgt  eine  Kapitalgesellschaft  oder  Genossenschaft  eine  Beteiligung  von  mindestens  20  Prozent  am  Grundkapital  anderer  Gesellschaften,  die  vor  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft,
                            wird  die  Differenz  zwischen  dem  Gewinnsteuerwert  und  dem  Verkehrswert  der  Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die  betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1.  Januar 1997  -  schaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bil  -  den. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Be  -  teiligung an eine konzernfremde Drittperson veräussert wird, wenn die Gesellschaft,  deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesent  -  lichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft  oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen  beizulegen, für die eine solche unbesteuerte Reserve besteht. Am 31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als ausländische Konzerngesellschaften im Sinne von Abs.  3 gelten solche, die  direkt oder indirekt von der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Genossen  -  schaft oder von der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft (Zwischen-  oder Obergesellschaft) beherrscht werden. Eine Beherrschung wird angenommen,  -  zent oder mehr der Stimmrechte der ausländischen Kapitalgesellschaft verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244 b) Gewinne auf Beteiligungen nach Statuswech sel
                            Ab dem 1.  Januar  2007 unterliegen im Sinne von §  77 Abs.  2 und 3 realisierte  Gewinne auf Beteiligungen der Besteuerung gemäss § 74.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Besteuerung  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sind  alle  nach  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2000 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder ver -
                            rechneten  Leistungen  unterworfen.  Zuvor  angefallene  Leistungen  werden  nach  bisherigem Recht besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246 5. Grundstückgewinnsteuern
                            a) Grundsatz  Die Grundstückgewinnsteuer nach neuem Recht wird für alle Veräusserungen er  -  hoben, die nach dem 31.  Dezember  2000 im Grundbuch eingetragen werden. Für  Veräusserungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der Verfü  -  gungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 247 b) Altrechtliche Sonderfälle
                            1   Für die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Ver  -  äusserung eines vor dem 1.  Januar  2001 steuerfrei im Sinne von §  52 des alten  Steuergesetzes erworbenen Grundstücks ist auf die letzte besteuerte Veräusserung  abzustellen. Das Gleiche gilt für die Veräusserung eines Grundstücks, das vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2001 aus einer Handänderung erworben wurde, die nach bisherigem
                            Recht besteuert wurde, nach §  107 des neuen Steuergesetzes jedoch einen Steu  -  eraufschub bewirken würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Veräusse  -  rung eines vor dem 1.  Januar  2001 im Sinne von §  56 des alten Steuergesetzes  oder  einer  entsprechenden  Bestimmung  eines  anderen  Kantons  erworbenen  Er  -  satzgrundstücks richtet sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 248 c) Verlustverrechnung
                            1   Verluste und Gewinne, die in einem im Jahre 2000 im Sinne von §  49 Abs.  3  des alten Steuergesetzes beginnenden Zeitraum bis 31.  Dezember  2000 anfielen,  können zusammen mit den im Jahre 2001 bis zum Ablauf des entsprechenden  Zeitraums erzielten Gewinnen und Verlusten anteilmässig verrechnet werden. Die  Verluste und Gewinne, welche aus Veräusserungen vor Inkrafttreten dieses Geset  -  zes  erzielt  wurden,  sind  zum  Zwecke  der  Verrechnung  noch  nach  bisherigem  Recht zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verrechnung erfolgt nur, wenn die Steuerpflichtigen innert 90  Tagen nach  Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung oder bis
                        
                        
                    
                    
                    
                1. April 2002 bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein entsprechendes
                            Gesuch einreichen. Auf Steuerrückerstattungen ist erst nach Ablauf von 30  Tagen  seit Einreichung des Gesuchs, frühestens nach 30  Tagen seit Ablauf des Verrech  -  nungszeitraums ein Vergütungszins geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verluste und Gewinne, welche im Jahr 2001 erzielt wurden und die nach Ver  -  rechnung gemäss Abs.  1 verbleiben, sind für die Verlustverrechnung nach §  119  Abs.  1 nicht mehr zu berücksichtigen, hingegen für die Berechnung des Gesamt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus  den  im  Jahr  2000  erfolgten  Veräusserungen  nach  dem  bis  31.  Dezem  -  ber 2000 dauernden verkürzten Verrechnungszeitraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 249 183 6. Organisation und Verfahren
                            1   Steuern nach dem Steuergesetz vom 28.  Oktober 1958 werden nach bisherigem  Recht festgesetzt und bezogen. Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Haf  -  tungsverfügungen (§  125 Abs.  2), Erlass (§§  125 Abs.  3 und 194), Geheimhal  -  tungspflicht (§  130), Akteneinsicht (§  134), Gerichtsferien (§  138 Abs.  1 Satz  2),  Sicherstellung (§ 195) und Arrest (§ 196).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Todesfälle nach dem 31. Dezember 2000 unterliegen der Inventarpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beschwerde  in  öffentlich-rechtlichen  Angelegenheiten  an  das  Bundesge  -  richt gemäss §  168 unterliegen Entscheide des Verwaltungsgerichts, die gestützt  auf neues Recht ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250 7. Nachsteuern und Steuerstrafen
                            1   Nachsteuern für vor dem 1.  Januar  2001 verwirklichte Steuertatbestände wer  -  den nach bisherigem Recht veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung wer  -  den für vor dem 1.  Januar  2001 verwirklichte Steuertatbestände nach bisherigem  Recht festgesetzt, wenn das neue Recht nicht milder ist. Verfahren, die bei In  -  krafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beendigt.  Für Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Geset  zes eröffnet  werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der nächsten  Instanz nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nachsteuer- und Steuerstraftatbestände verjähren nach neuem Recht, wenn die  Verjährung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht  eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250a 184 8. Teilrevision 2005
                            1   Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 zu  Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich der §§  130 Abs.  3 (Abschaffung  Steuerausweis), 131 Abs.  1 und 2 (Amtshilfe unter Steuerbehörden), 132 Abs.  1  und 3 (Amtshilfe anderer Behörden) sowie 186 Abs. 3 (Schlussrechnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, die nach Inkrafttreten der §§  20,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67, 68 Abs.  1a, 107 Bst.  d bis f sowie 108 Abs.  1 Bst.  c stattfinden, richten sich  nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250b 185 9. Teilrevision 2009
                            1   Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2010 zu  Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Änderungen bei der Quellen- und Grundstückgewinnsteuer gilt das Über  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4   Die Bestimmungen über die straflose Selbstanzeige (§§  202 Abs.  3, 204 Abs.  4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205 Abs.  4, 208a Abs.  1-4, 226 Abs.  3, 227 Abs.  3) gelten ab 1.  Januar 2010  auch für bereits früher eingereichte und noch nicht rechtskräftig beurteilte Selbst  -  anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250c 186 10. Teilrevision 2014
                            1   Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2015 zu  Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Änderungen bei der Quellensteuer und Grundstückgewinnsteuer gilt das  Übergangsrecht der §§ 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zeitliche  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  betreffend  Mitarbeiterbeteili  -  gungen (§§  5 Abs.  2 Bst.  b, 18, 18a bis 18d, 44a, 88 Abs.  2, 92 Abs.  1 Bst.  d,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 Abs.  1 und 2, 98a, 99, 147 Abs.  1 Bst.  d) richtet sich nach den Ausführungs  -  vorschriften des Bundessteuerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bestimmungen  betreffend  Kosten  der  berufsorientierten  Aus-  und  Weiter  -  bildung (§§  18 Abs.  2, 28 Abs.  1, 29 Abs.  2 Bst.  f, 33 Abs.  3 Bst.  g, 65 Abs.  1  Bst.  g) und betreffend den Sozialabzug nach §  35 Abs.  1 Bst.  d finden erstmals  auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Abs. 1 und 2 finden auf alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwen -
                            dung, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250d 187 11. Teilrevision zur Finanzierung des Bahninfrastrukturfonds
                            Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2017 An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250e 188 12. Teilrevision 2019 betreffend Nachführung von Bundesrecht
                            1   Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu  Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Änderungen  bei  der  Quellensteuer  gilt  das  Übergangsrecht  von  §  245  analog mit Stichtag 31. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Steuerübertretungen,  deren  Verjährungsfristen  für  die  Strafverfolgung  vor  dem  1.  Januar  2017  zu  laufen  begonnen  haben  oder  die  vor  diesem  Datum  rechtskräftig beurteilt worden sind, gilt das neue Verjährungsrecht, sofern dieses  milder ist als das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250f 189 13. Teilrevision 2019 betreffend Umsetzung des Bundesgesetzes
                            über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28.  Septem  -  ber 2018 (STAF)  a) Anwendung des neuen Rechts  Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu  Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wurden juristische Personen nach §§  75 f. des bisherigen Rechts besteuert, so  werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliess  -  lich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar ge  -  wesen wären, im Fall ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre gesondert  zu einem Satz von 0.4 Prozent besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliess  -  lich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden von der kantonalen Steuerverwal  -  tung geprüft und mittels Verfügung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Abschreibungen  auf  stillen  Reserven  einschliesslich  des  selbst  geschaffenen  Mehrwerts,  die  bei  Ende  der  Besteuerung  nach  §§  75  f.  des  bisherigen  Rechts  aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65d einbezogen.
§ 250h 191 c) Ausgleichsfinanzierung
                            1    Der  Kanton  ersetzt  den  Bezirken,  Gemeinden  und  Kirchgemeinden  während  zwölf Jahren ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 die Steuermindereinnahmen,  die diesen durch die Senkung der Steuersätze bei der Gewinn- und Minimalsteuer  (§§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 82 Abs. 1) entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den ersten zehn Jahren werden die Steuermindereinnahmen vollumfänglich,  im elften und zwölften Jahr zu zwei Dritteln bzw. zu einem Drittel ausgeglichen.  Die Steuermindereinnahmen werden für jeden Bezirk, jede Gemeinde und Kirch  -  gemeinde und jedes Ausgleichsjahr separat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Steuermindereinnahmen werden aufgrund der Steuerfüsse 2019 berechnet.  Sie entsprechen der Differenz zwischen den Steuereinnahmen aufgrund der nach  Inkrafttreten der Teilrevision 2019 geltenden Steuersätze und denjenigen, die bei  Anwendung der davor geltenden Steuersätze erzielt worden wären. Auf Substrat  -  wachstum  aufgrund  des  Übergangs  der  bisherigen  Statusgesellschaften  in  die  ordentliche Besteuerung wird kein Ausgleich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als Bemessungsgrundlage gelten der steuerbare Gewinn und das steuerbare Ka  -  pital desjenigen Jahres (Bemessungsjahr), welches dem jeweiligen Ausgleichsjahr  um vier Jahre vorausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Ausgleich wird mit dem ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 dem Kanton  zusätzlich  zur  Verfügung  stehenden  Anteil  an  der  direkten  Bundessteuer  finan  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Finanzdepartement zahlt den in Abs.  1 aufgeführten Gemeinwesen die Aus  -  gleichsbeträge jährlich in zwei Raten per 31. März und 30. September aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250i 192 14. Teilrevision 2020 betreffend Entlastung untere und mittlere
                            Einkommen  Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2022 An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 251 193 Steuergesetz
§ 36 Abs. 2a in der Fassung vom 23. November 2005 findet in der Steuerperiode
                            2010 zusätzlich Anwendung auf Dividenden aus Genossenschaften. Es gelten die  gleichen Voraussetzungen wie für Dividenden aus Kapitalgesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 252 – 258 194
                            E. Referendum, Publikation, Inkrafttreten  195
                        
                        
                    
                    
                    
                § 259 196
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es tritt nach Annahme in der Volksabstimmung am 1.  Januar 2001 in Kraft.  197  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  19-492  mit  Änderungen  vom  7.  Februar  2001  (Finanzausgleichsgesetz,  GS  20-43),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2005 (GS 21-40), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61d), vom
24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148b), vom 18. März 2009 (GS 22-61), vom 18. November 2009
                            (Justizverordnung, GS 22-82p) vom 14.  September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen  Zivilgesetzbuch,  GS  23-14c),  vom  12.  Dezember  2012  (Verordnung  über  den  Feuerschutz,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23-61b),  vom  25.  September  2013  (KRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23-80f),  vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (GS 24-8), vom 30.  Juni 2016 (KRB über die Förderung und Finanzierung des öffentlichen  Verkehrs, GS 24-77b), vom 25.  Oktober 2017 (GOG, GS 25-10c), vom 14.  März 2018 (PBG, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25-23a), vom 22.  Mai 2019 (STAF, GS 25-51), vom 22.  Mai 2019 (Nachführung von Bundesrecht,  GS 25-52) und vom 16. Dezember 2020 (Gegenvorschlag Mittelstandsinitiative, GS 26-39).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  24.  September  2000  mit  30  569  Ja  gegen  6972  Nein (Abl 2000 1529).  Die Änderung vom 23.  November 2005 wurde in der Volksabstimmung vom 12.  Februar 2006 mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 251 Ja gegen 10 783 Nein angenommen (Abl 2006 275).  Die Änderung vom 18.  März 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 17.  Mai 2009 mit 24 452  Ja gegen 11 595 Nein angenommen (Abl 2009 1140).  Die Änderung vom 21.  Mai 2014 wurde in der Volksabstimmung vom 28.  September 2014 mit 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921 Ja gegen 18 531 Nein angenommen (Abl 2014 2228).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs.  2 Bst.  b in der Fassung vom 21.  Mai 2014; Abs.  1 Bst.  b und Abs.  2 Bst.  d und g in der  Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 3 in der Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 951.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 und 4 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 192.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs.  1 in der Fassung vom und Abs.  2 neu eingefügt am 21.  Mai 2014 (Abs.  2 gültig ab 1.  Ja  -  nuar 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Abs. 4 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009, Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Überschrift und Abs.  1 Bst.  e sowie Abs.  3 (neu) in der Fassung vom 18.  März 2009; Abs.  1  Bst. c und Abs. 1a in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger § 21a wird zu § 21b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Neu eingefügt am 18.  März 2009 (als §  21a); Überschrift und Abs.  1 Bst.  b in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mai 2019.
                            29   Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Bst. e aufgehoben am 22. Mai 2019, bisheriger Bst. f wird zu Bst. e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Bst.  f in der Fassung vom 12.  Dezember 2012; Bst.  i in der Fassung vom und Bst.  j neu einge  -  fügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   SR 935.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Abs.  1 Bst.  a und c in der Fassung vom und Abs.  3 aufgehoben am 30.  Juni 2016, bisheriger  Abs. 4 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34    Abs.  2  und  3  in  der  Fassung  vom  18.  März  2009;  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  21.  Mai  2014  (gültig ab 1. Januar 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Abs.  2 Bst.  f neu eingefügt am 21.  Mai 2014 (gültig ab 1.  Januar 2016); Abs.  3, 4 und 5 in der  Fassung vom und Abs. 6 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Abs.  1 Bst.  d sowie Abs.  3 Bst.  a und b in der Fassung vom und Abs.  3 Bst.  c neu eingefügt am
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2005; Abs. 1 Bst. a und g sowie Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3
                            Bst.  d bis g neu eingefügt am 21.  Mai 2014 (Bst.  g gültig ab 1.  Januar 2016); Abs.  3 Bst.  f in der  Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   SR   161.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Bst.  b aufgehoben am 21.  Mai 2014, Bst.  c bis e werden zu Bst.  b bis d (gültig ab 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Bst.  d gültig ab 1.  Januar 2016); Abs.  1 Bst.  f in der Fassung vom und Abs.  1a neu einge  -  fügt am 16. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42    Abs.  2a  aufgehoben  am  18.  März  2009;  Überschrift  und  Abs.  1  in  der  Fassung  vom,  Abs.  3  aufgehoben am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   SR 822.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53    Fassung  vom  23.  November  2005;  bisheriger  Abs.  2  aufgehoben;  Überschrift  in  der  Fassung  vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Abs.  1 in der Fassung vom 18.  März 2009; Abs.  1 Bst.  a und b in der Fassung vom 21.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2014.
                            58   Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Abs.  1 Bst.  h und i (neu) in der Fassung vom 18.  März 2009; Abs.  1 Bst.  j neu eingefügt am  und Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63    Abs.  1  Bst.  c  und  e  in  der  Fassung  vom  18.  März  2009;  Abs.  3  in  der  Fassung  vom  21.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2014.
                            64    Abs.  1  Bst.  c  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  2  neu  eingefügt  am  23.  November  2005;  Abs.  1  Bst.  g  neu  eingefügt  am  21.  Mai  2014  (gültig  ab  der  im  Kalenderjahr  2016  zu  Ende  gehenden  Steuerperiode).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   SR   420.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   SR   0.232.142.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   SR   232.14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   SR   231.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   SR   232.16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   SR   812.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   SR   910.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Abs.  1 und 2 in der Fassung vom und Abs.  3 bis 5 neu eingefügt am 23.  November 2005; Über  -  schrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78    Abs.  1  und  1a  in  der  Fassung  vom  18.  März  2009;  Überschrift  in  der  Fassung  vom  22.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
                            79   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 22. März 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84   Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Abs.  1 und 5 Bst.  b in der Fassung vom 18.  März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
                            87   Aufgehoben am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   Aufgehoben am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91   Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Überschrift und Abs. 1 Ingress sowie Bst. a in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   Abs.  1 bis 4 in der Fassung vom und Abs.  5 neu eingefügt am 22.  Mai 2019, bisheriger Abs.  4  wird zu Abs. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   Aufgehoben am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Abs.  1 und 2 in der Fassung vom, Abs.  3 neu eingefügt am 22.  Mai 2019 (gültig ab 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   Aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   Abs.  1 Bst.  c in der Fassung vom 21.  Mai 2014; Überschrift, Abs.  1 Einleitungssatz und Bst.  d,  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   Abs.  2 in der Fassung vom 18.  März 2009; Abs.  3 in der Fassung vom 22.  Mai 2019 (gültig ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2021).
                            110   Abs.  2 in der Fassung vom 21.  Mai 2014; Abs.  1 in der Fassung vom 22.  Mai 2019 (gültig ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2021).
                            111   Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114    Überschrift  und  Abs.  1  in  der  Fassung  vom,  Abs.  2  und  3  neu  eingefügt  am  22.  Mai  2019  (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115   Überschrift und Abs.  1 in der Fassung vom, Abs.  2 neu eingefügt am 22.  Mai 2019 (gültig ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2021).
                            116   Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   Überschrift, Abs.  1 und 2 in der Fassung vom, Abs.  3 aufgehoben am 22.  Mai 2019 (gültig ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2021).
                            118   Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119   Bst. d in der Fassung vom und Bst. e und f aufgehoben am 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120   Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121   Bst. d in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122   Abs.  1 Bst.  f und Abs.  1a neu eingefügt am 18.  März 2009; Abs.  1 Bst.  g neu eingefügt am
                        
                        
                    
                    
                    
                14. März 2018.
                            123   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124   Abs. 4 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125   Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126   Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127   Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007; Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128   Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129   Abs. 3 am 23. November 2005 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131   Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132   Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133   Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134   Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135   Abs.  3 in der Fassung vom 23.  November 2005; Abs.  3 Satz 2 in der Fassung vom 21.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2014.
                            136   Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138   Aufgehoben am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139   Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140   Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141   Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142   Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143   Fassung vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144   Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145   Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146   Abs. 2a neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147   Neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148   Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150   Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151   Aufgehoben am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152   Überschrift, Abs.  1, 2 und 3 in der Fassung vom, Abs.  4 und 5 aufgehoben am 22.  Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155   SR   281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159   SRSZ   154.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160   Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161   Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162   Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163   Aufgehoben am 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164   Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165   Neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166   SR 221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167   Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168   Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169   Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170   Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171   Abs. 3 aufgehoben am 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172   Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174   Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175   Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176   Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177   Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178   Abs.  1 in der Fassung vom 18.  November 2009 und Abs.  2 in der Fassung vom 18.  März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179   Aufgehoben am 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180   Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181   AS 2000 677.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182   GS 13-399.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183   Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184   Neu eingefügt am 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185   Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186   Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187   Neu eingefügt am 30. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192   Neu eingefügt am 16. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193   Fassung vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194   Aufgehoben am 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195   Gliederungstitel in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197    Änderungen  vom  7.  Februar  2001  am  1.  Januar  2002  (Abl  2001  970);  vom  23.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005, §§  20, 67, 68 Abs.  1a, 107 Bst.  d bis f und 108 Abs.  1 Bst.  c am 1.  März 2006 und die  übrigen Bestimmungen am 1.  Januar 2007 (Abl 2005 1937 bzw. Abl 2006 275); vom 15.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 am 1.  Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 24.  Oktober 2007 am 1.  Januar 2009 (Abl 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2697), vom 18.  März 2009 teilweise am 1.  Januar 2010 und die §§  20a, 21 Abs.  3, 30 Abs.  1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Abs.  1 Bst.  e, 36 Abs.  3, 39b, 64 Abs.  1 Bst.  e, 68 Abs.  1 und 1a, 74 Abs.  1 und 5 Bst.  b  sowie die Aufhebung von §  36 Abs.  2a am 1.  Januar  2011 (Abl 2009 706 und Abl 2009 2934),  vom  18.  November  2009  am  1.  Januar  2011  (Abl  2010  1508),  vom  14.  September  2011  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 813),
                            vom  25.  September  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2851),  vom  17.  Dezember  2013  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1266), vom
30. Juni 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl
                            2018 498), vom 14.  März 2018 am 1.  Juli 2018 (Abl 2018 1491), vom 22.  Mai 2019 am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (STAF, Abl 2019 1256), vom 22.  Mai 2019 am 1.  Januar 2020 (Nachführung von Bundes  -  recht, Abl 2019 1267) und vom 16.  Dezember 2020 am 1.  Januar 2022 (Abl 2021 1107) in Kraft  getreten.