Steuergesetz
(Vom 9. Februar 2000) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 1. Gegenstand des Gesetzes
1 Das Gesetz regelt:
a) die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
b) die Gewinn- und Minimalsteuern von juristischen Personen;
c) die Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d) die Grundstückgewinnsteuer von natürlichen und juristischen Personen.
2 Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Wei se auf Angehörige beider Geschlechter.
§ 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton, die übrigen in § 1 erwähnten Steuern werden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erhoben.
2 Für alle Gemeinwesen gilt dieselbe Veranlagung.
3 Es wird weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer erhoben.
§ 3 4 3. Einfache Steuer und Steuerfuss
1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer gilt als einfache Steuer.
2 Für die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Minimalsteuern setzen Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden alljährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer fest.
3 Die Quellensteuer, die Grundstückgewinnsteuer, die Geldspielgewinnsteuer nach § 39 und die Steuer für kleine Arbeitsentgelte nach § 39a werden nur als einfache Steuern erhoben.
4 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.
II. Besteuerung der natürlichen Personen
A. Steuerpflicht
§ 4 1. Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vor übergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbs - tätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kan - ton lediglich zum Besuch einer Lehr anstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
§ 5 5 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan - ton sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt - schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol - chen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Perso - nen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen bezie - hen;
c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grund stücken im Kanton gesichert sind;
d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines früheren öffent lichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeit - geber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der berufli - chen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
g) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft - - gütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton er - halten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
3 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese hiefür steuerpflichtig.
4 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen Doppelbesteuerungs abkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD- Musterab kommens massgebend.
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuer pflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausser - halb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
§ 7 4. Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü - cke erfolgt im Ver hältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Dop pelbesteuerung. Für die interkommunale Steuerausscheidung sind die Verhältnisse am Ende der Steuer - periode massgebend. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.
2 Wenn ein schwyzerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Be - triebsstätte mit inlän dischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sie - ben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revi sion der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in die - sem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berück - sichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
3 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Ge schäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur insoweit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemein den innerhalb einer politischen Gemeinde be - troffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Haupt steuerdomizil zu entrichten.
5 Einkommen und Vermögen aus Einzelgrundstücken wie Riedern, Rinderalpen und anderen Land teilen, die als Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbe - triebs anzusehen sind, werden im inter kommunalen Verhältnis am Ort der Haupt - liegenschaft versteuert.
§ 8 5. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Ver - mögens steuerpflich tig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht. Sozial - abzüge vom Einkommen und Vermögen werden an teilmässig gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Kanton zu dem Steuersatz, der dem im Kan ton erzielten Einkommen entspricht.
1 Einkommen und Vermögen von Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsäch - lich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusam - mengerechnet.
2 Wohnt nur ein Eheteil im Kanton, ist er für sein gesamtes Einkommen und Ver - mögen steuerpflich tig. Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Geschäftsbe - triebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Für den Steuer - satz ist, unter Anwendung der §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.
3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den Inhabern der Sorge zugerech - net. Vorbehalten bleiben Erwerbs- und Ersatzeinkommen, für welche das minder - jährige Kind selbstständig besteuert wird.
4 Gehören nicht alle der Familienbesteuerung unterliegenden Personen derselben Kantonalkirche an, sind die Kirchensteuern anteilmässig nach der Anzahl zugehö - riger Mitglieder zu entrichten. Mass gebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode.
§ 9a 7 6a. Eingetragene Partnerschaft
Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner im Sinne des eidgenössi - schen Partnerschaftsgesetzes entspricht in diesem Gesetz und seinen Ausfüh - rungsvorschriften derjenigen von Ehegatten.
§ 10 8 7. Besteuerung von Personengemeinschaften und kollektiven Kapi -
talanlagen a) Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaf - ten; ausländische Handelsge sellschaften und andere ausländi - sche Personengesellschaften
1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als sol - che nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. Sind die Beteiligungsverhältnisse un - gewiss, werden Einkommen und Vermögen als Gan zes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamt - heiten ohne juristische Persönlichkeit, die auf Grund wirtschaftlicher Zugehörig - keit steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen. Der auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz entfallende Anteil an Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital ist je - doch durch diese persönlich zu versteuern.
§ 11 b) Erbengemeinschaften
1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird anteilmässig zugerechnet.
Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person be steuert. Die Kirchensteuer richtet sich nach der Konfession der verstorbenen Person.
§ 11a 9 c) Kollektive Kapitalanlagen
Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektiv - anlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) 10 werden den Anlegern anteilmässig zu - gerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direk - tem Grundbesitz.
§ 12 11 8. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Steuerpflichtigen im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder hier steuerbare Werte erwerben. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht unter Vorbehalt des Bundesrechts mit der laufenden Steuerperiode.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Wegzug in einen anderen Kanton dauert die Steuerpflicht unter Vorbehalt des Bundes - rechts bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.
2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.
3 Steuerpflichtige, die aus einer Kantonalkirche austreten, haben die Kirchen - steuer bis zum Tag zu entrichten, an dem ihre schriftliche, eigenhändig unter - zeichnete Austrittserklärung der Kirchge meinde ihres Hauptsteuerdomizils zu - geht. Bei Ehepaaren und Familienangehörigen ist die Kirchen steuer auf den Zeitpunkt des Austritts gemäss § 9 Abs. 4 Satz 1 anzupassen.
4 Bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthalts innerhalb des Kantons be - stimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode. Kapitalleistungen gemäss § 38 werden jedoch am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung besteuert.
§ 13 12 9. Steuernachfolge
1 Beim Tod von Steuerpflichtigen treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzli - chen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund eines Vermögensvertrags im Sinne des
1 Verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Beide haften für ihren Anteil an der Ge - samtsteuer, wenn eine von ihnen zah lungsunfähig ist. Bei getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuer schulden. Unbeschränkte Solidarhaftung besteht für denjenigen Teil der Gesamtsteuer, der auf das zuge - rechnete Kindereinkommen und -vermögen entfällt.
2 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden An teils an der Gesamtsteuer;
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kol - lektiv- oder Kom manditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Aus land wohnenden Teilhaber;
c) die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuer rechtlichen Wohnsitz hat;
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderun - gen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3 Die Haftung gemäss Abs. 2 Bst. d entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
§ 15 13 11. Besteuerung nach dem Aufwand
a) Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu ent - richten, wenn sie:
a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 4) sind; und
c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
§ 15a 14 b) Bemessung und Berechnung
1 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährli - chen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshal - tungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
a) 600 000 Franken;
b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach § 22 Abs. 1 Bst. b;
c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensions -
3 Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steuertarif be - rechnet wird, unterliegen mindestens die in Abs. 4 erwähnten Vermögenswerte. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zwanzigfache der Bemessungs - grundlage für die pauschale Einkommenssteuer.
4 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögens - steuern vom gesamten Bruttobetrag:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Ein - künften;
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue - rung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern bean - sprucht.
5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbe - standteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
6 Der Regierungsrat kann eine von Abs. 1 und 4 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in § 15 Abs. 1 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines aus - ländischen Staats zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungs - abkommen abgeschlossen hat.
§ 16 12. Steuererleichterungen für Unternehmen
1 Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftli - chen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre an - gemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine we sentliche Änderung der be - trieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.
2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.
§ 16a 15 13. Steuerbefreiung
Die begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni
2007 (GSG) 16 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuer -
§ 17 1. Steuerbare Einkünfte
a) Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Ein - künfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Ver - pflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei.
§ 18 17 b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteili - gungen und andere geldwerte Vorteile.
2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter - bildung, einschliesslich Umschulungskosten, gelten unabhängig von deren Höhe nicht als andere geldwerte Vorteile.
§ 18a 18 bb) Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeld - abfindungen.
§ 18b 19 cc) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkom - men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperr - fristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptio - nen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung ent - spricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungs -
Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
§ 18d 21 ee) Anteilsmässige Besteuerung
Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwi - schen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiter - optionen gemäss § 18b Abs. 3 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhält - nis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne be - steuert.
§ 19 22 c) Selbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus selbstständiger Er werbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapital - gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Ge - schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Ge - schäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft, sofern sie von den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 64 sinngemäss.
4 Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind.
§ 20 23 bb) Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personen - gesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunter - nehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 67 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zu - sammenschlüssen.
Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall ent - sprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
§ 20a 24 cc) Weitere Aufschubstatbestände
1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichti - gen Person als Überführung in das Privatvermögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb überneh - menden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
§ 20b 25 dd) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäfts -
vermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafts - anteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die ver - äusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflich - tigen Person oder des Personenunternehmens waren.
§ 21 26 d) Erträge aus beweglichem Vermögen
aa) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähi - gen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei Rück - kauf, ausser wenn diese Kapitalver sicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem voll - endeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über - wiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obliga - tionen), die dem Inhaber anfallen;
c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhö - hungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten er - zielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Ver -
beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamter - träge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen - schaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratis - nennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stamm - kapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Pri - vatvermögen der Steuerpflichtigen gehören.
§ 21a 27 bb) Kapitaleinlageprinzip
1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Ka - pitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezem - ber 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizeri - schen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
3 Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteili - gungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 67 Abs. 1 Bst. c oder durch eine grenzüber - schreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 67 Abs. 1 Bst. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 67 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer aus - ländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
4 Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhan -
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 21 Abs. 1 Bst. c gilt auch:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausge - schüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handels - rechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausge - schüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert;
b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Per - son, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhal - tene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteili - gung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach § 21a übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vor - nehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
§ 22 29 e) Erträge aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuer - pflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen mit Ausnahme der Einmalentschädigungen für Bauten;
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens, soweit die Ausbeutung nicht zu einem unter den Gestehungskosten liegenden Verkehrswert führt.
2 Die Eigenmietwerte werden mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Ver hältnisse 65 Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der Eigen - mietwert für den landwirtschaftlichen Normalbedarf an Wohnraum wird landwirt - schaftlich bewertet. Einer dauerhaften Unternutzung wird auf Antrag Rechnung getragen.
3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und pe - riodischen Anpassungen.
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver - sicherung, aus Ein richtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten For - men der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeits - policen.
3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorge - einrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen von Arbeitgeberseite werden nach § 38 besteuert.
4 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
§ 24 30 g) Übrige Einkünfte
Steuerbar sind auch:
a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätig - keit treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körper - liche oder gesund heitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e) Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tat - sächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein El - ternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
§ 25 31 2. Steuerfreie Einkünfte
Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güter - rechtlicher Auseinandersetzung;
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, aus - genommen aus Freizügigkeitspolicen. § 21 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehalten;
c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Arbeitgeberseite oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder pri vaten Mitteln;
e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenom - men die Unterhaltsbeiträge gemäss § 24 Bst. f;
f) der Sold für Milizfeuerwehrdienst bis zum Betrag von jährlich Fr. 5000.--, der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
g) die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen;
h) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i) folgende Gewinne aus Geldspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geld -
Erwerbstätigkeit stammen;
2. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der
Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbanken - spielen;
3. die Gewinne aus Kleinspielen.
j) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Ver - kaufsförderung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS von dessen Gel - tungsbereich ausgenommen sind, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.
§ 26 3. Ermittlung des Reineinkommens
a) Grundsatz Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Ein - künften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 27 bis 32) und allgemeinen Abzüge (§ 33) abgezogen.
§ 27 33 b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Mittelbare Berufskosten
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis maximal 8000 Franken;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c) die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, wobei der Abzug für die Kosten für Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und steuer - lichem Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte maximal 8000 Franken beträgt.
2 Der Regierungsrat erlässt die für die Ermittlung und Bemessung der Aufwen - dungen erforderlichen Ausführungsvorschriften und setzt pauschalierte Abzüge fest.
3 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbst - ständig erwerbstätigen Person gesondert zu.
§ 28 34 bb) Unmittelbare Berufskosten
1 Weiter können als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes er - forderlichen Kosten abgezogen werden. § 33 Abs. 3 Bst. g bleibt vorbehalten.
2 Unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Klein - auslagen wie Park- und Telefongebühren, können mit einer Gewinnungskosten - pauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt 20 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6900 Franken.
ten werden, werden nicht als Einkommensbestandteile aufgerechnet, soweit sie zusammen mit dem Abzug in Abs. 2 10 Prozent des durch Lohnausweis bestätig - ten Nettolohnes, maximal 11 100 Franken nicht übersteigen. Beträgt der steuer - bare Nettolohn mehr als 111 000 Franken, ist überdies ein Abzug von 5 Prozent auf dem 111 000 Franken übersteigenden Lohnanteil zulässig, maximal aber
5600 Franken.
4 Das Finanzdepartement kann in Abweichung von Abs. 2 und 3:
a) für besondere Berufsgruppen andere Pauschalansätze erlassen;
b) Spesenreglemente von Firmen genehmigen.
5 An Stelle der Pauschalen gemäss Abs. 2 und 4 können die notwendigen tatsäch - lichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hierfür der Nachweis erbracht wird.
6 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren stehen die Abzüge jeder unselbst - ständig erwerbstätigen Person gesondert zu.
§ 29 35 c) Selbstständige Erwerbstätigkeit
aa) Allgemeines
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
b) die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Perso - nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d) die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
§ 19 Abs. 2 entfallen, nicht jedoch Baukreditzinsen für Liegenschaften im
Geschäftsvermögen;
e) die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchs - tens bis zu 1 Million Franken;
f) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Um - schulungskosten.
3 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, so - weit sie buchmässig oder bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie be - weglichen Betriebseinrichtungen von Selbstständigerwerbenden (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen auf einen Franken zu - lässig.
4 Für den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist
§ 65a sinngemäss anwendbar.
5 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind die §§ 65b f. sinngemäss anwendbar.
6 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schwei -
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so kön - nen die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert an - gemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
§ 31 cc) Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode voran gegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Ein - kommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in frü - heren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
§ 32 37 d) Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen sind die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteu - ern abziehbar.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind abziehbar:
a) die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Lie - genschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Ener - giesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundes - steuer abziehbar sind, und die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatz - neubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuer - periode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht voll - ständig berücksichtigt werden können;
b) die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen;
c) die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht subventio - niert sind.
3 Der Regierungsrat regelt Pauschalabzüge, die an Stelle der tatsächlichen Kosten treten:
a) für die Kosten der ordentlichen Verwaltung von Wertschriften und Guthaben;
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§ 21, 21a und 22 steuer - baren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge - trennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unter - stützungspflichten;
d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Um - fang von Art. 82 BVG;
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenver - sicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparka - pitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhal tenen Personen, bis zum Gesamtbetrage von 6400 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von 3200 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene Selbstvorsorge leisten, erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um 400 Franken für jedes Kind, für das die Steuerpflichtigen einen Abzug gemäss § 35 Abs. 1 geltend ma - chen können.
2 Leben verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, wer - den vom Erwerbseinkommen, das ein Teil unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen erzielt, 2100 Franken abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit einer verheirateten Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Eheteils.
3 Weiter werden abgezogen:
a) die Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen und diese 3 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 2 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
b) die behinderungsbedingten Kosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen;
sche Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 61 Abs. 1 Bst. f), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und ins - gesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 27 bis 33 Abs. 3 Bst. b verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugs - fähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten (§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c).
d) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 6000 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politi -
schen Rechte vom 17. Dezember 1976 39 eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments min -
destens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
e) die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das
14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person,
die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, jedoch höchs - tens 6000 Franken;
f) die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus Geldspielen, welche nicht nach § 25 Bst. i und j steuerfrei sind, jedoch höchstens 5000 Franken; die im Steuerjahr vom Online-Spielerkonto abge - buchten Spieleinsätze bei den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teil - nahme an Spielbankenspielen nach § 25 Bst. i Ziff. 2, jedoch höchstens
25 000 Franken;
g) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Franken, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Altersjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskos -
ten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
§ 34 40 f) Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privat - aufwand;
b) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
c) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
d) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen, Gemeinden und Kirchgemein - den sowie gleichartige ausländische Steuern.
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
a) 6400 Franken bei den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren;
b) 3200 Franken bei den übrigen Steuerpflichtigen;
c) 9000 Franken für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen;
d) 11 000 Franken für jedes volljährige Kind bis zur Vollendung des 28. Alters - jahres, das in Aus- oder Weiterbildung steht und dessen Unterhalt die Steuer - pflichtigen zur Hauptsache bestreiten;
e) 6300 Franken zusätzlich für eine allein erziehende Person, solange ein Kind noch nicht volljährig ist. Dieser Betrag wird bei Erwerbstätigkeit der allein er - ziehenden Person um den durch Lohnausweis bestätigten Nettolohn abzüglich Berufsauslagen bzw. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit um den Gewinn ge - mäss ordnungsgemäss geführter Aufzeichnung oder Buchhaltung, maximal jedoch um 3200 Franken erhöht, solange ein Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Kinderdrittbetreuungskosten gemäss § 33 Abs. 3 Bst. e werden an diese Erhöhung angerechnet;
f) 20 Prozent der Differenz zwischen 60 000 Franken und dem Reineinkom - men, jedoch höchstens 4000 Franken, für alleinstehende steuerpflichtige Personen, sofern sie über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidge - nössischen Invalidenversicherung beziehen; derselbe Abzug steht jeder in un - getrennter Ehe lebenden steuerpflichtigen Person zu, die diese Voraussetzun - gen erfüllt, wobei für die Berechnung lediglich die Hälfte des ehelichen Reineinkommens massgebend ist.
1a Alle Steuerpflichtigen haben Anspruch auf einen Entlastungsabzug vom Rein - einkommen. Er beträgt 30 Prozent der massgebenden Bemessungsgrundlage, die sich wie folgt berechnet:
a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare aus der Differenz zwischen 70 000 Franken und dem Reineinkommen;
b) für die übrigen Steuerpflichtigen aus der Differenz zwischen 35 000 Franken und dem Reineinkommen;
c) für jedes Kind, für welches ein Abzug gemäss Abs. 1 Bst. c und d geltend gemacht werden kann, erhöht sie sich um 25 000 Franken;
d) für alle Steuerpflichtigen vermindert sie sich um 10 Prozent des Reinvermö - gens.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll an - gerechnet.
§ 36 42 5. Steuerberechnung
a) Steuertarif aa) Tarif für Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden
1 Die Einkommenssteuer beträgt:
0.50 Prozent für die weiteren 1 100 Franken
0.75 Prozent für die weiteren 1 000 Franken
1.00 Prozent für die weiteren 900 Franken
1.25 Prozent für die weiteren 900 Franken
1.50 Prozent für die weiteren 1 000 Franken
1.75 Prozent für die weiteren 1 100 Franken
2.00 Prozent für die weiteren 1 600 Franken
2.25 Prozent für die weiteren 2 100 Franken
2.50 Prozent für die weiteren 3 200 Franken
2.75 Prozent für die weiteren 5 300 Franken
3.00 Prozent für die weiteren 7 400 Franken
3.25 Prozent für die weiteren 9 500 Franken
3.50 Prozent für die weiteren 10 500 Franken
3.65 Prozent für die weiteren 8 400 Franken
3.90 Prozent für die weiteren 175 100 Franken
Für steuerbare Einkommen über 230 400 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 3.65 Prozent.
2 Für gemeinsam steuerpflichtige Ehepaare wird der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1.9 geteilt wird.
3 ...
4 Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.
§ 36a 43 bb) Kantonstarif
§ 36 gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe von
7 Prozent für die weiteren 155 500 Franken. Für steuerbare Einkommen über
385 900 Franken beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5 Pro - zent.
§ 37 b) Sonderfälle
aa) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
§ 38 44 bb) Besondere Kapitalleistungen
1 Kapitalleistungen gemäss § 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende kör - perliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz be - steuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von
1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal
2.5 Prozent.
2 Die Sozialabzüge gemäss § 35 werden nicht gewährt.
Gewinne aus Geldspielen gemäss § 25 Bst. i und j, die nicht steuerfrei sind und der Verrechnungssteuer unterliegen, werden gesondert mit einer Einkommens - steuer von 15 Prozent besteuert.
§ 39a 46 dd) Kleine Arbeitsentgelte
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozial - abzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni
2005 (BGSA) 47 entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton, Be - zirk, Gemeinde und Kirchgemeinde abgegolten.
2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV- Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Arbeitnehmer (steuerpflichtige Per - son) eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Die AHV- Ausgleichskasse überweist die Steuerbeträge der kantonalen Steuerverwaltung und erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Satz 1 gelten sinngemäss.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verteilung der Steu - ererträge auf die beteiligten Gemeinwesen.
§ 39b 48 ee) Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Re - serven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss
§ 33 Abs. 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorge -
nommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 33 Abs. 1 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie für Kapitalleistungen nach
§ 38 erhoben. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich
die Steuer ebenfalls nach § 38, wobei die einfache Steuer minimal 1 Prozent und maximal 3 Prozent beträgt.
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
C. Vermögenssteuer
§ 40 49 1. Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
§ 41 2. Bewertung
a) Grundsatz
1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen, wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemes - sen berücksichtigt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsät ze und das Verfahren. Vorbehal - ten bleibt § 42 Abs. 3.
§ 42 50 b) Grundstücke
1 Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenomme - nen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentums - anteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
2 Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.
3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und pe - riodischen Anpassungen.
§ 43 51 c) Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebli - chen Wert bewertet.
2 Der Wert der Viehhabe wird nach dem Einheitswert bestimmt.
§ 44 d) Wertpapiere und Forderungen
1 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Be - steuerung.
2 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unter - nehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.
§ 44a 52 e) Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert steuerbar.
Steuerwert zu deklarieren.
§ 45 53 f) Lebensversicherungen
Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
§ 46 3. Abzug von Schulden
Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abge - zogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person zu tragen sind.
§ 47 54 4. Steuerberechnung
a) Sozialabzüge
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens ab - gezogen:
a) für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare: 250 000 Franken;
b) für die übrigen Steuerpflichtigen: 125 000 Franken;
c) für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 gemacht werden kann: 30 000 Franken.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
§ 48 55 b) Steuertarif
1 Die Vermögenssteuer beträgt 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens.
2 Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tau - send Franken abgerundet.
D. Ausgleich der kalten Progression
§ 49 56
1 Verändert sich der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise gegen - über dem Indexstand von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100) oder nach einer Anpassung um mindestens 10 Prozent, sind die Tarife der Einkom - menssteuer unter Beibehaltung der Belastungsverhältnisse und unter Berücksich - tigung der Teuerung, der Wirtschaftslage und der Finanzlage der Gemeinwesen auf die nächste Steuerperiode hin zu ändern. Ausserdem können zu diesem Zwecke die Abzüge gemäss §§ 28, 33, 35 und 47 sowie der Mindestbetrag gemäss § 15a Abs. 1 Bst. a der Teuerung angepasst werden.
2 Der Kantonsrat nimmt Anpassungen nach Abs. 1 mindestens sechs Monate vor Beginn der neuen Steuerperiode vor.
§ 50 1. Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode fest - gesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Mo - nate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
§ 51 2. Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerpe - riode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massge - bend.
3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuer - periode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.
§ 52 57 3. Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuer - periode oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Ge - schäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode ab - geschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. § 12 Abs. 2a bleibt vorbehalten.
4 Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen, gilt Abs. 3 sinngemäss.
§ 53 4. Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehe - gatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam be - steuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Be - ginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
A. Steuerpflicht
§ 54 58 1. Begriff der juristischen Person
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaf - ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossen schaften;
b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalan - lagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 10 Abs. 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamt - heiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Per - sonen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
§ 55 2. Steuerliche Zugehörigkeit
a) Persönliche Zugehörigkeit Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Kanton befindet.
§ 56 59 b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirt - schaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit sol - chen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-Muster - abkommens massgebend.
§ 57 c) Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausser - halb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile
1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstü - cke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Für die interkommunale Steuerausscheidung sind die Verhältnisse am Ende der Steuer - periode massgebend. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.
2 Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen ver - rechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäfts - jahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebs - stättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus auslän - dischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthalte nen Regelungen.
3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur insoweit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde be - troffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.
5 Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20 Prozent der Gemeinde zugerechnet, in welcher sich der Sitz der Geschäftsleitung der Korporation befindet.
b) Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf die Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu dem auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.
§ 59 61 3. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Ver - legung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton beginnt die Steuer - pflicht mit der laufenden Steuerperiode.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung in einen andern Kanton dauert die Steuer - pflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.
2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der ge - samten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der
Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuer - periode.
4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristi - sche Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juris - tischen Person zu entrichten.
§ 60 4. Mithaftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr ge - schuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.
2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderun - gen veräussern oder verwerten.
3 Die Haftung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
4 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Pro - zent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelt und die von der Partei beigezogen worden ist, in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.
5 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solida - risch.
§ 61 62 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton und seine Anstalten;
c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkir - chen sowie deren Anstalten;
d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unter - nehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
gen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapital - beteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;
g) die juristischen Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultus - zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmit - telbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen be - stimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutio - nellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienst - stellen benützt werden;
i) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Bst. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichs - kassen nach Bst. e sind;
j) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur kon - zessionierten Tätigkeit haben.
§ 62 6. Steuererleichterungen für Unternehmen
1 Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Inte - resse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.
2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft. B. Gewinnsteuer
§ 63 1. Steuerobjekt
a) Grundsatz Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig be - gründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: – Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegen - ständen des Anlagevermögens; – geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen; – Einlagen in die Reserven; – Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen; – offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 68. Der Li - quidation ist die Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäfts - betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;
d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);
e) den nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung er - stellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
3 Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuerbar, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind.
§ 65 64 bb) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) die Steuern, nicht aber Steuerbussen und Handänderungssteuern;
b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Perso - nals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu
20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 61 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Ge - meinden, Bezirke, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten (§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c);
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicher - ten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e) die Sofortabschreibungen auf einen Franken auf immateriellen Rechten (Pa - tent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV);
bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
g) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Um - schulungskosten, des eigenen Personals.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Be - stechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
§ 65a 65 cc) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der juristischen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förde - rung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG) 66 .
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchs - tens aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person;
b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
§ 65b 67 dd) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der juristischen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwick - lungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen (Patentbox).
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, wird ermittelt, indem der Reingewinn aus diesen Produkten je - weils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit dieser den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abge - zogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen all - fälligen Abzug nach § 65a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt.
4 Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox unterliegen der noch nicht ver - rechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach
§ 65a der Gewinnsteuer, sofern die steuerpflichtige Person im Folgejahr die er -
mässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt.
schungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzu - zurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.
6 Verlegt eine gemäss Abs. 3 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 abweichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerechnete Abzug nach § 65a im Wegzugsjahr zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.
7 Die Ausführungsvorschriften des Bundes gelten sinngemäss, insbesondere für:
a) die Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich für den Nexusquotienten;
b) die Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
c) die Dokumentationspflichten;
d) Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;
e) die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
§ 65c 68 ee) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte
1 Als Patente im Sinne von § 65b gelten:
a) Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 (EPÜ 2000) 69 mit Be - nennung Schweiz;
b) Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni
1954 (PatG) 70 ;
c) ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a oder b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte im Sinne von § 65b gelten:
a) ergänzende Schutzzertifikate nach dem PatG und deren Verlängerung;
b) Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien und Halbleitererzeugnissen vom 9. Oktober 1992 (ToG) 71 geschützt sind;
c) Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzen - züchtungen vom 20. März 1975 (Sortenschutzgesetz) 72 geschützt sind;
d) Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro - dukte vom 15. Dezember 2000 (HMG) 73 geschützt sind;
e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz) 74 ein Berichtschutz besteht;
f) ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a bis d entsprechen.
§ 65d 75 ff) Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§ 65a, 65b Abs. 1 und 2 sowie
250g Abs. 3 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung nach § 70, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 74 aus -
Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.
§ 66 76 gg) Erfolgsneutrale Vorgänge
Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossen - schaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buch - mässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
§ 67 77 hh) Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, ins - besondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere ju - ristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder meh - rere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an deren Grundkapital die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Be - teiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapital - gesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeb - lichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d.
Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesell - schaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Betei - ligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchge - winn auf der Beteiligung wird besteuert.
§ 68 78 ii) Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so kön - nen die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
1a Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteili - gung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während min - destens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert an - gemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
§ 68a 79 jj) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die juristische P≠erson bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven ein - schliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten:
a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländi - sche Betriebsstätte;
b) das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61;
Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschrei - ben.
§ 68b 80 kk) Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so werden die in diesem Zeit - punkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten:
a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine aus - ländische Betriebsstätte;
b) der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61;
c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
§ 69 81 ll) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erfor - derlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwen - dungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
§ 70 82 mm) Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein - gewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Verrechenbar im Sinne von Abs. 1 sind auch Verluste von Betrieben, die bei einer Umstrukturierung übernommen worden sind.
3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden und die nicht Kapitaleinlagen nach § 66 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet werden konnten.
§ 71 83 2. Steuerberechnung
a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt
1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
2 Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und aus -
dert Franken abgerundet.
4 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaf - ten oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht.
§ 72 84 b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20 000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert. Ausgenommen sind Vereine und Stiftungen, welche nach § 76 Abs. 1 besteuert werden.
3 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hun - dert Franken abgerundet.
§ 73 85 c) Kollektive Kapitalanlagen
Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird nach § 71 berechnet.
§ 74 86 3. Gesellschaften mit Beteiligungen
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhält - nis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, ver - mindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die tatsäch - lichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Be - teiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. § 243 bleibt vor - behalten.
3 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.
5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b) wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf min - destens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden
den Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungs - rechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von min - destens einer Million Franken hatten.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapital - gewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.
§ 75 87
§ 76 88
§ 77 89
C. Minimalsteuer
90
§ 78 91 1. Voraussetzung und Bemessung
Die juristischen Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimal - steuer, wenn diese die nach §§ 71 bis 74 berechnete Gewinnsteuer übersteigt. Die Minimalsteuer wird nach dem Eigenkapital bemessen.
§ 79 92 2. Bemessung des Eigenkapitals
a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aa) Allgemeines
1 Das Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Ausgenommen sind Rücklagen im Sinne von § 68 Abs. 2.
2 Massgebend ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.
§ 80 93 bb) Verdecktes Eigenkapital
Das Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
§ 81 94
1 Als Eigenkapital gilt bei:
a) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen;
b) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Per -
a) Grundsatz
1 Die Minimalsteuer beträgt 0.03 Promille des massgebenden Eigenkapitals, min - destens aber 100 Franken.
2 Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton nach
§ 56 sowie bei Zu- und Wegzügen während der Steuerperiode vollumfänglich ge -
schuldet. In den Fällen von Abs. 3 und 4 Satz 1 ist kein Mindestbetrag geschuldet.
3 Bei Vereinen sind 300 000 Franken steuerfrei.
4 Stiftungen und übrige juristische Personen mit einem Eigenkapital von unter
300 000 Franken werden nicht besteuert. Ausgenommen sind kollektive Kapital - anlagen.
5 Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tausend Franken abgerundet.
§ 83 96
D. Zeitliche Bemessung
§ 84 1. Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperi - ode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäfts - abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Ge - schäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Aus land sowie bei Abschluss der Liquidation.
§ 85 2. Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Geschäfts - leitung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.
§ 86 97 3. Bemessung des Eigenkapitals
1 Das massgebende Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steu - erperiode.
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Minimalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kan - ton
§ 87 98 1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer
1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuer - rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach
§ 39a unterstehen.
2 Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn ein Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
§ 88 99 2. Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind:
a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Na - turalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der be - rufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 2 und
b) die Ersatzeinkünfte.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidge - nössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
§ 89 100 3. Quellensteuerabzug
a) Grundlage
1 Die Höhe des Quellensteuerabzugs für Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirch - gemeinden richtet sich nach den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen und dem gewogenen Mittel der Steuerfüsse im Kanton. Die direkte Bundessteuer wird in die Tarife eingebaut.
2 Für folgende Einkünfte beträgt der Steuersatz fest 9 Prozent:
a) Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit;
b) Ersatzeinkünfte, die von Versicherungseinrichtungen direkt der versicherten Person ausgerichtet werden, die sich jedoch nicht nach Massgabe des versi - cherten Verdienstes berechnen bzw. die neben ein allfälliges Erwerbseinkom - men treten können.
§ 90 101 b) Ausgestaltung
1 Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufs - kosten (§§ 27 und 28) und für Versicherungsprämien (§ 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) berücksichtigt. Die Pauschalen werden
lebenden Eheleute, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 9 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute (§ 33 Abs. 2) berücksichtigen.
3 Die Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, von Gratifikationen, unregelmäs - siger Beschäftigung, Stundenlöhnern, Teilzeit- oder Nebenerwerb und von satz - bestimmenden Elementen und das Verfahren bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidgenössi - schen Steuerverwaltung.
§ 91 102
§ 92 103 5. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufordern;
b) den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuer - abzug auszustellen;
c) die Steuern periodisch an die zuständige Amtsstelle abzuliefern, mit ihr dar - über auf dem amtlichen Formular oder elektronisch über den hierzu zur Ver - fügung gestellten Kanal abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;
d) die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft aus - gerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellen - steuer. Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellen - steuerbetrags, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.
§ 93 104 6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
a) Von Amtes wegen
1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1 werden nachträglich im or - dentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr mindestens den vom Eidgenössi - schen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder
b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unter - liegen, wobei für den Steuersatz § 8 Abs. 1 sinngemäss gilt.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Per - son nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Personen nach Abs. 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis -
1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1, die keine der Voraussetzun - gen nach § 93 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres ein - gereicht werden. Bei Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im Zeit - punkt der Abmeldung einzureichen.
§ 93b 106 c) Verhältnis zur Quellensteuer
1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuer - pflicht.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellen - steuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz 107
§ 94 108 1. Arbeitnehmer
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbst - ständiger Erwerbstä tigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der §§ 87 bis 90, wenn sie:
a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
b) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luft - fahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Ver - gütungen von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.
2 Davon ausgenommen sind:
a) die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
b) Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a unterstehen.
§ 95 109 2. Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernseh - künstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch für Ein - künfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Refe renten
a) bei Tageseinkünften bis 200 Franken 7 Prozent;
b) bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 9 Prozent;
c) bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 11 Prozent;
d) bei Tageseinkünften über 3000 Franken 13 Prozent.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen, Nebenbezüge und Naturalleistungen, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dieser Abzug beträgt:
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
§ 96 110 3. Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflich - tig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung aus - ländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sit - zungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge sowie der Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
§ 97 4. Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zin - sen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
§ 98 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die auf Grund eines früheren öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeein - richtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Ein - richtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuer - abzug an der Quelle.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 5 Prozent und bei Kapitalleistungen 2.5 Prozent
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus ge - sperrten Mitarbeiteroptionen gemäss § 18b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach § 18d an der Quelle be - steuert.
2 Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
§ 99 112 7. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
a) Von Amtes wegen Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzde - partement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche or - dentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.
§ 99a 113 b) Auf Antrag
Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steu - erperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträg - liche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Ein - künfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichti - gen Person vergleichbar ist oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
§ 100 114 c) Verhältnis zur Quellensteuer
1 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
2 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Er - werbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.
§ 101 115 8. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäss.
2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quel - lensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quel - lensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
§ 102 117 1. Quellensteuer
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:
a) für Arbeitnehmer nach § 87, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben;
b) für Arbeitnehmer nach § 94, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Wochenaufenthalt im Kanton haben;
c) für Personen nach §§ 94 sowie 96 bis 98a, wenn er bei Fälligkeit der steuer - baren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausge - richtet, gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer das Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
d) für Personen nach § 95, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zustän - digen Bezugsbehörde des Kantons Schwyz. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. c zwei - ter Teilsatz.
§ 103 118 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:
a) für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. a, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten;
b) für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. b, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt im Kanton hatten;
c) für Personen nach § 102 Abs. 1 Bst. c, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren.
2 Der Kanton Schwyz hat in den Fällen nach Abs. 1 Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel be - zogene Steuern werden dem Arbeitnehmer bzw. der erwerbstätigen Person zurück - erstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
3 Die kantonale Steuerverwaltung leistet den anderen schweizerischen Steuerbe - hörden bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
V. Grundstückgewinnsteuer
§ 104 1. Gegenstand der Steuer
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder von
steuer unterliegende Buchgewinne (§§ 19 Abs. 4 und 64 Abs. 3).
§ 105 2. Grundstücke
Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenomme - nen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentums - anteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
§ 106 3. Veräusserungen
a) Steuerbegründende Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
2 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:
a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettengeschäfte, Übertragungen massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.);
b) die Belastung von Grundstücken mit privat rechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbe - schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dau - ernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
§ 107 119 b) Steueraufschiebende Veräusserungen
Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erb - vorbezug oder Schenkung;
b) Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprü - che, sofern beide Eheleute einverstanden sind;
c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbe - reinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumle - gungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
d) Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 und
67 Abs. 1 und 3. Die aufgeschobene Besteuerung wird bei einer Verletzung der Sperrfrist in analoger Anwendung von § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 und 4 nachgeholt, wobei sich die Steuerbemessung nach §§ 113 ff. und die Besitzes- dauer nach § 121 richtet.
§ 108 120 c) Ersatzbeschaffungen
aa) Geschäftsvermögen
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben:
Anlagevermögen im Sinne von §§ 30 Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehörenden Grundstücks, soweit der Veräusserungs erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird;
b) bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaft - lichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbes - serung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
c) bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a.
2 Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt.
§ 109 bb) Wohneigentum
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegen - schaft, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Die angemessene Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach der Veräusse - rung.
2 Für Ferien- und Zweitliegenschaften ist Abs. 1 nicht anwendbar.
§ 110 cc) Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffungen ausserhalb des Kan -
tons Bei Veräusserung eines im Sinne von §§ 108 oder 109 ausserhalb des Kantons erworbenen Ersatz grundstücks wird die aufgeschobene Besteuerung nachgeholt oder der nicht besteuerte Gewinn nachbesteuert, wenn der andere Kanton im um - gekehrten Fall nicht ebenfalls zu Gunsten des Kantons Schwyz auf die Besteue - rung verzichtet oder wenn kein anderer Kanton diesen Gewinn besteuern kann.
§ 111 4. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person. Ehegatten und Kinder werden selbstständig besteuert.
2 Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu ent - richten. Sie haften solidarisch.
§ 112 121 5. Steuerbefreiung
Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton, seine Anstalten und Betriebe;
c) die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkir - chen sowie deren An stalten;
d) die nach Art. 2 GSG begünstigten natürlichen Personen und institutionellen
a) Grundstückgewinn
1 Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines unter Steueraufschub im Sinne von § 107 erworbenen Grundstückes ist auf die letzte Veräusserung abzu - stellen, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.
3 Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines durch Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons erworbenen Grundstücks ist auf dessen Erwerb abzustellen, wobei der nicht besteuerte Gewinn des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zu berücksichtigen ist.
§ 114 b) Veräusserungserlös
1 Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen. Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Bar - wert angerechnet.
2 Wird kein Preis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeit - punkt der Veräusserung als Verkaufspreis.
3 Nicht zum Veräusserungserlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkon - venienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstü - cken, an denen ein Enteignungsrecht besteht.
§ 115 c) Anlagekosten
aa) Erwerbspreis
1 Der Erwerbspreis entspricht dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen. Leis - tungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs. Kann der Zeitpunkt des Erwerbs nicht festgestellt werden, gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräusserung massgebende Steuerschat - zungswert ohne Abzug.
3 Verluste, welche die veräussernde Person beim Erwerb des Grundstücks im Zwangsverwertungsverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat, kön - nen zur Anrechnung gebracht werden.
§ 116 122 bb) Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzes - dauer angefallen sind:
a) Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kos - ten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;
b) Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz ver - steuert worden sind oder werden;
c) Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisatio -
des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss von Provisionen an Dritt - personen, soweit sie üblich sind;
e) Fremdkapitalzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
f) die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handeln - den juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der Gewinnsteuer verzichten;
g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§ 36d ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 123 .
1a Die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Auf - wendungen bleiben vorbehalten. Sie können auch von innerkantonalen Liegen - schaftenhändlern geltend gemacht werden.
2 Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht an - gerechnet.
3 Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Bei - träge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
§ 117 cc) Bei Ersatzbeschaffungen
Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung die Besteuerung des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks im Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines ande - ren Kantons aufgeschoben wurde, wird der nicht besteuerte Gewinn von den An - lagekosten abgezogen.
§ 118 d) Teilveräusserung
1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertver - hältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
2 Nicht einer bestimmten Parzelle zurechenbare Aufwendungen sind anteilmässig zu verlegen.
§ 119 124 e) Verlustverrechnung
1 Veranlagte Verluste können anteilmässig mit den für das gleiche Kalenderjahr veranlagten Gewinnen verrechnet werden.
2 Ein nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibender Verlust kann anteil - mässig mit den nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibenden Gewinnen anderer Kalenderjahre verrechnet werden.
3 Die Verlustverrechnungen sind nach Massgabe von § 173 vorzunehmen.
4 Die weiter gehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal.
§ 120 125 7. Steuerberechnung
a) Tarif
1 Die Steuer für den gesamten im Kalenderjahr erzielten und um 2000 Franken
12 Prozent für die weiteren 5 000 Franken
16 Prozent für die weiteren 7 000 Franken
20 Prozent für die weiteren 10 000 Franken
25 Prozent für die weiteren 15 000 Franken
30 Prozent für Gewinnanteile über 40 000 Franken
2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer: von weniger als 1 Jahr um 40 Prozent von weniger als 2 Jahren um 30 Prozent von weniger als 3 Jahren um 20 Prozent von weniger als 4 Jahren um 10 Prozent
3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von vollen 5 Jahren um 10 Prozent vollen 6 Jahren um 13 Prozent vollen 7 Jahren um 16 Prozent vollen 8 Jahren um 19 Prozent vollen 9 Jahren um 22 Prozent vollen 10 Jahren um 25 Prozent vollen 11 Jahren um 28 Prozent vollen 12 Jahren um 31 Prozent vollen 13 Jahren um 34 Prozent vollen 14 Jahren um 37 Prozent vollen 15 Jahren um 40 Prozent vollen 16 Jahren um 43 Prozent vollen 17 Jahren um 46 Prozent vollen 18 Jahren um 49 Prozent vollen 19 Jahren um 52 Prozent vollen 20 Jahren um 55 Prozent vollen 21 Jahren um 58 Prozent vollen 22 Jahren um 61 Prozent vollen 23 Jahren um 64 Prozent vollen 24 Jahren um 67 Prozent vollen 25 Jahren um 70 Prozent
§ 121 b) Besitzesdauer
1 Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Über - gangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
2 Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.
3 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusse - rung abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzes dauer des bei der Ersatzbeschaf - fung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.
A. Behörden
§ 122 126 1. Aufsicht
1 Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
§ 123 2. Vollzug
a) Grundsatz Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
§ 124 b) Veranlagungsbehörde
1 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die richtige und einheitliche Veranla - gung der in diesem Gesetz geregelten Steuern. Sie trifft die hiefür erforderlichen Anordnungen und erteilt Weisungen.
2 Die Gemeinden, Notariate und Grundbuchämter haben bei der Durchführung dieses Gesetzes und bei der Vorbereitung der Veranlagungen mitzuwirken.
§ 125 127 c) Bezugsbehörde
1 Der Bezug der Steuern und Bussen obliegt dem Finanzdepartement und den Gemeinden nach Massgabe der Verordnung.
2 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.
3 Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.
§ 126 3. Rechtsprechung
a) Einsprachebehörde
1 Einspracheinstanz ist die kantonale Steuerkommission.
2 Sie wird vom Regierungsrat bestellt und besteht aus dem Vorsteher der Steuer - verwaltung als Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die nicht der Verwal - tung angehören dürfen. Der Präsident wird bei Verhinderung vertreten durch ein Ersatzmitglied aus der Verwaltung.
3 Die Steuerkommission entscheidet in Abteilungen von je drei Mitgliedern.
4 An den Verhandlungen und Beratungen der Steuerkommission nimmt der Sekre - tär mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
§ 127 b) Beschwerdeinstanz
§ 128 1. Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege - setzes anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestim - mungen davon abweichen.
§ 129 128 2. Amtspflichten
a) Ausstand
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist ver - pflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er
a) an der Sache ein persönliches Interesse hat;
b) mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
d) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle, bei Mitglie - dern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.
§ 130 129 b) Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seiner Funktion bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft an Verwaltungsbehör - den, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte zulässig, soweit sie im öffentli - chen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das Fi - nanzdepartement generell oder im Einzelfall.
§ 131 130 c) Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden erteilen den anderen schweizerischen Steuerbehörden kos - tenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amt - liche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können.
2 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über - mittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
1 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den schweizerischen Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungs - pflicht auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu ge - währen und die Daten weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amt - lichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.
2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über - mittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
§ 133 3. Verfahrensrechtliche Stellung verheirateter Personen
1 Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und gemein - sam zu veranlagen sind, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zu - kommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nicht von beiden Eheleuten unterzeichnet, wird der nichtunterzeichnenden Per - son eine Frist eingeräumt, bei deren unbenutztem Ablauf die vertragliche Vertre - tung unter Eheleuten angenommen wird.
3 Bei weiteren Handlungen einer verheirateten Person oder eines bevollmächtig - ten Dritten wird die Zustimmung des anderen Eheteils vermutet. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als recht zeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist handelt.
§ 134 4. Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige können die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten einsehen. Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges Akten - einsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück ver - weigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person erlässt die Behörde eine Verfügung, die durch Be schwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
§ 135 5. Feststellung des Sachverhalts
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise sind abzunehmen, so -
3 An den Nachweis von steuermindernden Tatsachen, deren realwirtschaftlicher Hintergrund auf Grund von Auslandsbeziehungen erschwert überprüfbar ist, sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
§ 136 6. Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwir - kung nicht notwendig ist.
2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.
3 Verfügungen und Entscheide sind der Vertretung, Steuererklärungen und -rech- nungen der steuerpflichtigen Person zuzustellen.
§ 137 132 7. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
1 Verfügungen und Entscheide werden mit Begründung und Rechtsmittelbeleh - rung schriftlich eröffnet.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publika - tion im Amtsblatt eröffnet werden.
3 Unterlässt es die steuerpflichtige Person mit unbekanntem Aufenthalt oder mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, eine Zustelladresse oder Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, kann eine Verfügung oder ein Entscheid ohne Publikation im Amtsblatt rechtswirksam durch Ablage in die Akten eröffnet werden. Davon ausgenommen sind Steuerstrafsachen.
§ 138 8. Fristen
1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Es gelten keine Ge - richtsferien.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
§ 139 9. Verjährung
a) Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steu - erperiode oder bei nichtperiodischen Steuern fünf Jahre nach Eintritt des steuer - baren Ereignisses. Vorbehalten bleiben die §§ 176 und 209.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuer - pflichtige oder die mithaftende Person;
c) der Einreichung eines Erlassgesuches;
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperi - ode oder bei nichtperiodischen Steuern nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses auf jeden Fall verjährt.
§ 140 b) Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 139 Abs. 2 und 3.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
4 Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.
C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 141 1. Verfahrenspflichten
a) Aufgaben der Veranlagungsbehörde
1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und Zeugen einverneh - men. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuer - pflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrens pflichten not - wendig gemacht haben.
3 Die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
§ 142 133 b) Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen
aa) Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert, die Steuer - erklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforderung entbin - det nicht von der Einreichungspflicht.
2 Die Steuerpflichtigen müssen die amtliche Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebe - nen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
gene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe der Verordnung.
4 Steuerpflichtige, die die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einrei - chen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
5 Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Frist auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur wiederhergestellt werden, wenn diese nachweislich durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erheb - liche Gründe an der fristgemässen Einreichung verhindert war und das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
§ 143 134 bb) Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrech - nungen der Steuerperiode oder bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen und Ausga - ben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
§ 144 135 cc) Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schrift - lich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Geschäfts - bücher und Urkunden über den Geschäftsverkehr einreichen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach § 143 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
§ 145 c) Bescheinigungspflicht von Drittpersonen
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Be - scheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der ersten und zweiten Säule;
b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c) Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten
sonen, die Vermögen der Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von der Drittperson einfordern. Ge - setzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
§ 146 d) Auskunftspflicht von Drittpersonen
Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentü mer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
§ 147 136 e) Meldepflicht von Drittpersonen
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Be - scheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen;
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d) Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbei - terbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom Bun - desrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die di - rekte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) 137 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss.
2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranla - gungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Er - träge massgeblich sind.
§ 148 138
§ 149 3. Veranlagung
a) Durchführung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderli -
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei insbesondere Erfahrungs - zahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
§ 150 139 b) Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfakto - ren, die einfache Steuer und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest. Steu - erfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Rein - gewinn und das für die Minimalsteuer massgebende Eigenkapital.
2 Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spätes - tens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben.
§ 151 4. Einsprache
a) Frist und Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert
30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ein Einspracherecht steht den beteiligten Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden zu, soweit ihre Steuerhoheit oder die Steuerausscheidung strittig ist. Die Einsprache soll eine Begründung enthalten.
2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung, kann sie im Einverständnis der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensicht - licher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begrün den und muss allfällige Beweismittel nennen.
4 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesab - wesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung ver - hindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hin- derungsgründe eingereicht wurde.
§ 152 b) Verfahrensgrundsätze
1 Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veran - lagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig war.
§ 153 c) Vorverfahren
1 Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkommission geht eine Über - prüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und deren
hörung eingeräumt.
3 Erweist sich die Einsprache als begründet oder kann eine Einigung erzielt wer - den, erfolgt eine berichtigte, inhaltlich nicht mehr anfechtbare Veranlagung ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Andernfalls wird die Einsprache zur Behand - lung an die Steuerkommission überwiesen.
§ 154 d) Entscheid
1 Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Ein - sprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einsprachever fahrens. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflich - tigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf das Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt die steuerpflichtige Person schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
D. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 155 1. Schätzung des Grundeigentums
1 Die kantonale Steuerverwaltung legt die Eigenmietwerte (§ 22) und die Vermö - genssteuerwerte von Grundstücken (§ 42) in Form selbstständig anfechtbarer Ver - fügungen fest.
2 Die verfügten Werte gelten bis zu einer neuen Schätzung unverändert.
§ 156 140 2. Erhebung der Quellensteuer
a) Verfahrenspflichten
1 Die Steuerpflichtigen und die Schuldner der steuerbaren Leistungen müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft er - teilen. Die §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss.
2 Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den Steuerpflichtigen gegenüber den Schuldnern der steuer baren Leistungen.
3 Personen, die nach § 99a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra - gen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.
1 Die steuerpflichtige Person und der Schuldner der steuerbaren Leistung können von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuer - pflicht verlangen. Die steuerpflichtige Person kann dabei lediglich vorbringen, dass sie:
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 92 Abs. 1 Bst. b oder § 101 Abs. 1 nicht einverstanden ist oder
b) diese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Ent - scheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
§ 158 142 c) Nachforderung, Rückerstattung und Direktbezug
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder unge - nügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzah - lung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorge - nommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Zu viel abge - lieferte Quellensteuern werden dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt oder den zu - ständigen Steuerbezugsbehörden zur Verrechnung mit Steuerschulden überwiesen.
3 Die steuerpflichtige Person wird von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet, wenn die ausbezahlte steuer - bare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
§ 159 d) Einsprache
Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können die Betroffenen Einsprache nach § 151 erheben.
§ 160 e) Bezugsgrenze
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte ein vom Regierungsrat festzulegendes Minimum nicht erreichen.
§ 161 3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer
a) Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen
1 Die Steuerpflichtigen haben der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach der Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.
2 Die Steuerpflichtigen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzu - reichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforderlich sind.
§ 162 b) Mitwirkung der Grundbuchämter
Die Grundbuchämter haben der Veranlagungsbehörde jede Veräusserung von
1 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinn - gemäss Anwendung.
2 Das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach der Veräusserung. Das Recht zur Nachbesteuerung im Sinne von § 110 ist vor - behältlich weiterer Ersatzbeschaffung auf zehn Jahre nach Veräusserung des Er - satzgrundstücks beschränkt. Im Übrigen gelten die §§ 139 und 140 sinngemäss.
§ 164 d) Ersatzbeschaffung
Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbe - schaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 in der Regel durch anfechtbare Verfü - gung fest.
§ 165 4. Steuerbefreiungen und Vorbescheide
1 Gesuche um Steuerbefreiung oder um Vorbescheide über die subjektive Steuer - pflicht sind bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.
2 Die Veranlagungsbehörde erlässt eine einsprachefähige Verfügung. Bei Abwei - sung eines Gesuchs und im Nichteintretensfall können Kosten auferlegt werden.
3 Im Übrigen besteht kein allgemeiner Anspruch auf einsprachefähige Vorbescheide.
4 Die Veranlagungsbehörde kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Vor - aussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind. E. Beschwerdeverfahren
§ 166 1. Vor Verwaltungsgericht
a) Frist und Voraussetzungen
1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Be - schwerde erheben. § 151 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweis - mittel sollen der Beschwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
3 Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegange - nen Verfahrens gerügt werden.
4
§ 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.
§ 167 143 b) Entscheid
1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
2 Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil abändern.
3 Der Beschwerdeinstanz stehen dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungs -
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die Steuerpflichtigen, die Veranlagungsbehörde, die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie im Quellen - steuerverfahren die Schuldner der steuerbaren Leistung beim Bundesgericht Be - schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. F. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
§ 169 1. Revision
a) Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt wer - den;
b) wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisions - grund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3 Vorbehalten bleibt die Revision auf Grund von interkantonalem oder internatio - nalem Doppelbesteuerungsrecht.
§ 170 b) Frist
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisions - grundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
§ 171 c) Revisionsbegehren
1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die Ver - fügung oder den Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b) einen Antrag, in welchem Umfang die Verfügung oder der Entscheid aufzu - heben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Einhaltung der Frist sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
4 Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Re - visionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.
1 Ist das Revisionsbegehren begründet, hebt die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.
2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
3 Bei Abweisung des Gesuchs und bei Nichteintreten können Kosten auferlegt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
§ 173 2. Anpassung bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustver -
rechnung
1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:
a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks eingereicht wird.
b) bei Verlusten aus Veräusserungen im Sinne von § 119 Abs. 1, wenn der Antrag innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres der Veräusserungen oder spätestens innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung eingereicht wird.
c) bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von § 119 Abs. 2, wenn der Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der letzten oder bei teilweiser Veräusserung frühestens zehn und spätestens elf Jahre nach der ersten Teilveräusserung eingereicht wird.
2 Auf Steuerrückerstattungen gemäss Abs. 1 ist ein Vergütungszins erst nach Ab - lauf von 30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs geschuldet, frühestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen nach Verwirklichung der sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen.
§ 174 3. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Ent - scheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
§ 175 145 4. Nachsteuern
a) Ordentliche Nachsteuer
1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder un - vollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuer - behörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
kapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
§ 176 b) Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinter - ziehung oder Steuervergehens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerver - fahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steu - erperiode, auf die sie sich bezieht.
4 Bei nichtperiodischen Steuern beginnen die Fristen im Zeitpunkt des Eintritts des steuerbaren Ereignisses.
§ 177 146 c) Verfahren
1 Das Nachsteuerverfahren wird von der Veranlagungsbehörde durchgeführt.
2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. § 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2a Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuer - hinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafver - fahren von vornherein ausgeschlossen ist.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
4 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person bzw. den Erben auferlegt, wenn das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig wurde.
5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Haftung, die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
§ 177a 147 d) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Vermö - gen und Einkommen, wenn:
a) die unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente keiner Steuerbe - hörde bekannt sind;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuer - perioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und
lich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein - fachte Nachbesteuerung ersuchen. G. Inventar
§ 178 1. Inventarpflicht
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein amtliches Inventar auf - genommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Ver - mögen vorhanden ist.
§ 179 2. Gegenstand
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, der mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Person und der unter ihrer Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festge - stellt und im Inventar vorgemerkt.
§ 180 3. Verfahren
a) Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwah - ren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der In - ventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars können die Inventarbehörde oder die kantonale Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.
§ 181 148 b) Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstor - benen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu er - teilen;
b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Nachlass - werten, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert 10 Tagen der
gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft ste - hender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person urteilsunfähiger Erben beiwoh - nen.
§ 182 c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder ver - walteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die §§ 145 und 146 sinngemäss.
§ 183 149 4. Behörden
1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung ist das Erbschaftsamt jenes Bezirkes zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. Die kantonale Steuer - verwaltung erlässt die notwendigen Weisungen. Sie kann an der Inventaraufnahme teilnehmen.
2 Das Erbschaftsamt kann ein zivilrechtlich veranlasstes Inventar übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.
3 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuer - behörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person. H. Steuerbezug und Steuererlass
§ 184 1. Steuerbezug
a) Periodische Steuern aa) Fälligkeit und provisorischer Bezug
1 Die periodischen Steuern werden am 30. November des Kalenderjahres fällig, in dem das Steuerjahr endet. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die Steuern sofort fällig.
2 Auf in Rechnung gestellten Steuerbeträgen, die 30 Tage nach Fälligkeit noch ausstehen, kann ein Zins erhoben werden.
3 Per 1. Juni wird für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode eine provisori - sche Rechnung zugestellt. Für deren Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skonto - abzug gewährt.
4 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der voraussichtliche Steuer - betrag für die laufende Steuerperiode.
5 Die provisorische Rechnung kann für die periodischen Einkommens- und Ver -
1 Bei Steuerpflichtigen, die bis 31. März des Folgejahres die provisorische Rech - nung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisorischen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Zuständig zum Erlass der Ver - fügung ist die Veranlagungsbehörde auf Antrag der Bezugsbehörde.
2 Die Verfügung kann mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rech - nung gestellte Steuerforderung.
3 Im Einspracheverfahren entscheidet der Präsident der kantonalen Steuerkom - mission, im Beschwerdeverfahren als Einzelrichter endgültig der Präsident des Verwaltungsgerichts oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfah - ren sinngemäss.
§ 186 150 cc) Schlussrechnung
1 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung eröffnet. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
2 In der Schlussrechnung wird der gewährte Skontoabzug gemäss § 184 Abs. 3 dem effektiv geschuldeten Steuerbetrag angepasst, wenn dieser tiefer ausfällt als der provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbetrag. Ausserdem können zu Guns - ten und zu Lasten der Steuerpflichtigen Zinsen berechnet werden.
3 Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als pro - visorische Rechnung. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.
§ 187 b) Nichtperiodische Steuern und Quellensteuern
1 Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nichtperiodische Steuern, Quellensteu - ern und Bussen werden durch Verordnung festgelegt.
2 Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
3 Auf Rückerstattungen für in Rechnung gestellte Steuern werden Vergütungs- zinsen gewährt.
§ 188 c) Zuständigkeit des Regierungsrates
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Steuerbezugs. Insbesondere legt er die Höhe der Zinsen sowie Skonti fest. Er bestimmt zudem, in welchem Umfang auf Steuerbeträge wegen Geringfügigkeit und auf Zinsen zu Gunsten wie zu Lasten der Steuerpflichtigen verzichtet werden kann.
§ 189 d) Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vor - geschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte
schubes Zinsen zu berechnen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weg - fallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
§ 190 e) Einsprache und Beschwerde gegen Haftungsverfügungen
Gegen Haftungsverfügungen im Sinne von § 125 Abs. 2 können die Betroffenen Einsprache nach § 151 und Beschwerde nach § 166 erheben.
§ 191 151
§ 192 g) Steuerrückerstattungen
aa) An in ungetrennter Ehe lebende Personen
1 Bei Steuerrückerstattungen an gemeinsam steuerpflichtige Personen, die in tat - sächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Eheteil als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
2 Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.
§ 193 bb) An geschiedene oder getrennt lebende Ehe leute
1 Wurden die Eheleute geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch auf Grund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung an beide je zur Hälfte.
2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden:
a) entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zu - handen beider Eheleute
b) oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnun - gen zuhanden jedes Eheteils.
§ 194 152 2. Steuererlass
a) Grundsatz
1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse wegen Übertretung oder von Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen.
3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
Der Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:
a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt ver - letzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffen - den Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen grobfahrlässig herbeigeführt hat;
e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
§ 194b 154 c) Erlassgesuch
1 Das schriftliche Erlassgesuch muss die nötigen Beweismittel enthalten. Im Ge - such ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses, der Busse oder der Kosten eine grosse Härte bedeuten würde.
2 Das Erlassgesuch ist bei der kantonalen Steuerverwaltung (Erlassbehörde) ein - zureichen. Diese holt die Stellungnahme der Gemeinde ein und entscheidet über das Gesuch.
3 Die Erlassbehörde tritt nur auf Gesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungs - befehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG 155 ) eingereicht werden. Die Einreichung eines Er - lassgesuches hemmt den Bezug nicht.
4 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder deren Vertreter ein Erlassgesuch einreichen.
§ 194c 156 d) Verfahren
1 Für den Gesuchsteller gelten die Verfahrensrechte und -pflichten nach diesem Gesetz. Er hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über seine wirtschaftli - chen Verhältnisse zu erteilen.
2 Verweigert der Gesuchsteller trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, tritt die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch ein.
3 Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Ge - setz.
4 Das Verfahren ist kostenfrei. Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen kön - nen Kosten erhoben werden.
§ 194d 157 e) Rechtsmittel
Gegen den Entscheid der Erlassbehörde kann Beschwerde beim Regierungsrat gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.
a) Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Be- zugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jeder - zeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustel - lenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
§ 196 b) Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.
§ 197 c) Sicherung der Grundstückgewinnsteuer
1 Der von der kantonalen Steuerverwaltung errechnete voraussichtliche Steuer - betrag ist spätestens im Zeitpunkt der Veräusserung zu hinterlegen oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft sicherzustellen.
2 Sofern die steuerpflichtige Person zahlungsunfähig wird oder in der Schweiz nicht belangt werden kann, haftet die erwerbende Person:
a) für den voraussichtlichen Steuerbetrag, soweit die verlangte Sicherstellung nicht geleistet wurde;
b) für den Steuerbetrag, sofern die Veräusserung der Veranlagungsbehörde nicht gemeldet wurde und keine Sicherstellung verlangt werden konnte.
3 Bei Veräusserungen mit Grundbucheintrag orientiert das Notariat und Grund - buchamt die erwerbende Person vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich über die Leistung der Sicherstellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Betrag, sofern dieser vor dem Grundbucheintrag nicht hinterlegt oder sichergestellt wurde.
§ 198 d) Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grund stücken
geschuldeten Steuern Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohn - sitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, kann die Bezugsbehörde von Erwerber- oder Veräussererseite verlan - gen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.
a) Aufteilung
1 Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer wird zu einem Viertel nach Massgabe des Gesetzes über den Finanzausgleich 159 auf die Bezirke und Gemeinden ver - teilt.
2 Vom Bruttoertrag der Quellensteuern werden vorweg die Verwaltungskosten sowie die anrechenbaren Bundessteuern ausgeschieden. In den verbleibenden Betrag teilen sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.
3 Die Verordnung regelt die Aufteilung der übrigen, nicht nach Massgabe der Steu - erfüsse erhobenen Steuern und Bussen sowie die Bezugsvergütungen.
§ 200 b) Abrechnung
1 Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, die einem ande - ren Gemeinwesen zustehen, regelmässig mit ihrer Abrechnung. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
VII. Steuerstrafrecht
A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
§ 201 1. Verletzung von Verfahrenspflichten
Wer einer Pflicht, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung besteht, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schwe - ren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
§ 202 160 2. Steuerhinterziehung
a) Vollendete Steuerhinterziehung
1 Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahr - lässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer als steuerpflichtige oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschul - den bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
§ 203 b) Versuchte Steuerhinterziehung
1 Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
§ 204 161 c) Mitwirkung von Drittpersonen
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder - holungsfall bis zu 50 000 Franken.
3 Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Vorausset - zungen nach § 202 Abs. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
§ 205 162 d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im
Inventarverfahren
1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Drittperson Nachlasswerte trotz persönlicher Verpflichtung zur Bekanntgabe verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer sol - chen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wieder - holungsfall bis zu 50 000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Straf - verfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang be - gangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b) die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
§ 207 f) Steuerhinterziehung der verheirateten Person
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbe - halten bleibt § 204.
2 Das Unterschreiben der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von § 204 Abs. 1 zu begründen.
§ 208 164 3. Juristische Personen
a) Allgemeines
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter began - gen, ist § 204 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 204 bleibt vorbe - halten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländi - schen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 bis
3 sinngemäss.
§ 208a 165 b) Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäfts - betrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfol - gung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Kapital- und Gewinnelemente vorbehaltlos unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom
3. Oktober 2003 (FusG)
166 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c) nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristi - schen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steu - erhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
§ 209 167 4. Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuer - hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah - rens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinter - ziehung begangen wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuer - periode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rück - erstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Ver mögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden;
c) bei vollendeter Steuerhinterziehung von nichtperiodischen Steuern zehn Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für das die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung erlassen wurde (§ 213 Abs. 1).
3 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten verjähren nach
§ 140. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach § 139 Abs. 2 Bst. b und
c sowie Abs. 3 Bst. a bis c.
§ 210 168 5. Strafverfahren
a) Untersuchung und Abschlussverfügung der Steuerbehörden aa) Zuständigkeit Zuständig für Untersuchung und Strafverfügung ist die kantonale Steuerverwaltung.
§ 211 169 bb) Eröffnung des Verfahrens
1 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der ange - schuldigten Person unter Angabe von Verdachtsgründen schriftlich eröffnet. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
2 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
neue Anhaltspunkte eine Täterschaft oder Schuld wahrscheinlich machen.
§ 212 170 cc) Untersuchung
1 Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Sie kann die an - geschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und weitere Untersuchungshandlungen vornehmen.
2 Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Ver - fahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwir kungspflichten von Drittperso - nen und Amtsstellen sinngemäss.
3 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 149 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von § 151 Abs. 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 201) beschafft wurden.
§ 213 171 dd) Abschluss der Untersuchung durch Einstellung oder Straf ver -
fügung
1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder eine Strafverfügung erlassen.
2 Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
§ 214 172 ee) Abschlussverfügung
1 Die Einstellungs- oder Strafverfügung ist schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen.
2 Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrenskosten.
§ 215 b) Einsprache
1 Gegen die Strafverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zu - stellung bei der kantonalen Steuerkommission Einsprache erheben.
2 Die §§ 151 ff. gelten sinngemäss.
§ 216 c) Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
aa) Begehren um gerichtliche Beurteilung
1 Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfü - gung oder des Einspracheentscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich gericht - liche Beurteilung verlangen.
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann gerichtliche Beurteilung innert 30 Tagen
rückgezogen werden.
4 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückge zogen, steht die Strafverfügung oder der Einspracheentscheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 217 bb) Anklage und Anklagevertretung
1 Strafverfügung oder Einspracheentscheid gelten als Anklage.
2 Die kantonale Steuerverwaltung vertritt die Anklage.
§ 218 cc) Vorbereitung der Hauptverhandlung
1 Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.
2 Die Vorinstanz überweist die Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht.
3 Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nöti - gen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.
§ 219 dd) Hauptverhandlung
1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffent - licher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhand lungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nach Anhörung der Parteien kann das Gericht das Verfahren schriftlich durchführen.
2 Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.
3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
4 Die Urteile sind öffentlich zugänglich zu machen.
§ 220 ee) Erscheinungspflicht der angeklagten Person
1 Die angeklagte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Die Gerichtsleitung kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen er - lassen.
2 Bleibt die angeklagte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönli - che Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtli - che Beurteilung angenommen.
3 War die angeklagte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann sie beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.
§ 221 ff) Verteidigung und Übersetzung
1 Die angeklagte Person kann sich verteidigen lassen.
2 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatell - fall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die angeklagte Person nicht gewachsen ist, wird dieser auf ihr Begehren hin durch die Gerichtsleitung eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie nicht
richt nötigenfalls für angemessene Übersetzung.
§ 222 173 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und
das Beschwerdeverfahren Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vor - schreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhand - lung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übri - gen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss.
§ 223 174 d) Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts können die verurteilte Person, die kan - tonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.
§ 224 e) Anfechtung der Kostenauflage
Die Anfechtung von Einstellungsverfügung, Strafverfügung oder Einspracheent - scheid nur hinsichtlich der Kostenauflage richtet sich nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.
§ 225 f) Bezug der Bussen und Kosten
Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss. B. Steuervergehen
§ 226 175 1. Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 202 bis 204 ge - fälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bi - lanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen von Drittpersonen zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person (§§ 202 Abs. 3;
208a Abs. 1) oder einer mitwirkenden Drittperson (§§ 204 Abs. 4; 208a Abs. 3 und 4) vor, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.
§ 227 176 2. Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu
Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige gemäss § 202 Abs. 3 oder die teil - nehmende Person jene gemäss § 204 Abs. 4, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.
§ 228 177 3. Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von fünfzehn Jah - ren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
§ 229 178 4. Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Strafprozessordnung.
2 Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
VIII. Schlussbestimmungen
A. Besondere Zuständigkeitsvorschriften
§ 230 179
§ 231 2. Vollzug von Bundessteuerrecht
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Steu ergesetzgebung des Bundes erforderlichen kan tonalen Vorschriften.
§ 232 180 3. Spielbankenabgabe
Der Regierungsrat ist ermächtigt, von Spielbanken mit einer Konzession B (Kur - sälen) für die Zeit ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 181 auf den im Kanton erzielten Bruttospiel - erträgen eine Abgabe festzusetzen. Der Bruttospielertrag bestimmt sich nach Bun - desrecht und die Abgabe ist begrenzt auf die nach Bundesrecht maximal zulässige Höhe. Für Veranlagung und Bezug ist eine Vereinheitlichung mit dem Verfahren für die Bundesabgabe anzustreben.
§ 233
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Krisenbekämp - fung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952 182 aufgehoben.
C. Übergangsbestimmungen
§ 234 1. Grundsatz
Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach bisherigem Recht vorgenommen.
§ 235 2. Einkommens- und Vermögenssteuern
a) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
§ 21 Abs. 1 Bst. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar,
die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
§ 236 b) Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beru flichen
Vorsorge
1 Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Ja- nuar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhält - nis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuer - bar:
a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzah - lungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, aus - schliesslich von dieser erbracht worden sind;
b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuer - pflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind;
c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistun - gen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
§ 237 c) Einkauf von Beitragsjahren bei Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge Beiträge von Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.
Die nach den Vorschriften des alten Steuergesetzes festgelegten Steuerwerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter bis zur nächs - ten allgemeinen oder individuellen Anpassung. Eigenmietwerte, welche auf dem Mietpreisniveau vom 1. Januar 1993 beruhen, werden um 30 Prozent und Eigen - mietwerte, welche per 1. Januar 1995 prozentual erhöht wurden oder auf dem Mietpreisniveau per 1. Mai 1991 beruhen, werden um 10 Prozent ermässigt.
§ 239 e) Wechsel der zeitlichen Bemessung
aa) Grundsatz Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nur nach neuem Recht erhoben.
§ 240 bb) Ausserordentliche Einkünfte
1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999/2000 oder in einem Ge - schäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, un terliegen für das Steuerjahr, in dem sie zuge flossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleibt die Besteue - rung von Lotteriegewinnen und Kapitalleistungen nach § 26 Abs. 5 bis 8 des alten Steuergesetzes. Aufwendungen, die mit der Erzie lung der ausserordentlichen Ein - künfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Die Sozialab - züge nach § 24 des alten Steuergesetzes werden nicht gewährt. Die einfache Steuer beträgt mindestens 2 Prozent.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperio - dische Vermögenserträge und aperiodische Lohnzahlungen im Sinne von § 18 sowie Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen, buchmässige Aufwertungen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
§ 241 cc) Ausserordentliche Aufwendungen
1 Von den für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Ein - kommen werden die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
b) Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Ausbildungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen, nicht jedoch den Höchstabzug nach bisherigem Recht übersteigen.
3 Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden revidiert und zu viel bezahlte Steu -
1 Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz ausgefüllte Steuer - erklärung einzureichen. Sie wird zur Ermittlung des voraussichtlichen Steuerbe - trages für die provisorische Steuerrechnung gemäss § 184 berücksichtigt.
2 Die Steuererklärung für die erste Steuerperiode nach neuem Recht (2001) ist entweder im Jahr 2002 oder zusammen mit derjenigen für die Steuerperiode
2002 im Jahr 2003 einzureichen.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
§ 243 3. Gewinn- und Kapitalsteuern
a) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehö - rigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach § 74 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Ja - nuar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital anderer Gesellschaften, die vor dem
1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft,
wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 - schaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bil - den. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Be - teiligung an eine konzernfremde Drittperson veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesent - lichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteuerte Reserve besteht. Am 31. Dezember
2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
4 Als ausländische Konzerngesellschaften im Sinne von Abs. 3 gelten solche, die direkt oder indirekt von der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft oder von der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft (Zwischen- oder Obergesellschaft) beherrscht werden. Eine Beherrschung wird angenommen, - zent oder mehr der Stimmrechte der ausländischen Kapitalgesellschaft verfügt.
§ 244 b) Gewinne auf Beteiligungen nach Statuswech sel
Ab dem 1. Januar 2007 unterliegen im Sinne von § 77 Abs. 2 und 3 realisierte Gewinne auf Beteiligungen der Besteuerung gemäss § 74.
Der Besteuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind alle nach dem
31. Dezember 2000 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder ver -
rechneten Leistungen unterworfen. Zuvor angefallene Leistungen werden nach bisherigem Recht besteuert.
§ 246 5. Grundstückgewinnsteuern
a) Grundsatz Die Grundstückgewinnsteuer nach neuem Recht wird für alle Veräusserungen er - hoben, die nach dem 31. Dezember 2000 im Grundbuch eingetragen werden. Für Veräusserungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der Verfü - gungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend.
§ 247 b) Altrechtliche Sonderfälle
1 Für die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Ver - äusserung eines vor dem 1. Januar 2001 steuerfrei im Sinne von § 52 des alten Steuergesetzes erworbenen Grundstücks ist auf die letzte besteuerte Veräusserung abzustellen. Das Gleiche gilt für die Veräusserung eines Grundstücks, das vor dem
1. Januar 2001 aus einer Handänderung erworben wurde, die nach bisherigem
Recht besteuert wurde, nach § 107 des neuen Steuergesetzes jedoch einen Steu - eraufschub bewirken würde.
2 Die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Veräusse - rung eines vor dem 1. Januar 2001 im Sinne von § 56 des alten Steuergesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons erworbenen Er - satzgrundstücks richtet sich nach neuem Recht.
§ 248 c) Verlustverrechnung
1 Verluste und Gewinne, die in einem im Jahre 2000 im Sinne von § 49 Abs. 3 des alten Steuergesetzes beginnenden Zeitraum bis 31. Dezember 2000 anfielen, können zusammen mit den im Jahre 2001 bis zum Ablauf des entsprechenden Zeitraums erzielten Gewinnen und Verlusten anteilmässig verrechnet werden. Die Verluste und Gewinne, welche aus Veräusserungen vor Inkrafttreten dieses Geset - zes erzielt wurden, sind zum Zwecke der Verrechnung noch nach bisherigem Recht zu ermitteln.
2 Die Verrechnung erfolgt nur, wenn die Steuerpflichtigen innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung oder bis
1. April 2002 bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein entsprechendes
Gesuch einreichen. Auf Steuerrückerstattungen ist erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs, frühestens nach 30 Tagen seit Ablauf des Verrech - nungszeitraums ein Vergütungszins geschuldet.
3 Verluste und Gewinne, welche im Jahr 2001 erzielt wurden und die nach Ver - rechnung gemäss Abs. 1 verbleiben, sind für die Verlustverrechnung nach § 119 Abs. 1 nicht mehr zu berücksichtigen, hingegen für die Berechnung des Gesamt -
aus den im Jahr 2000 erfolgten Veräusserungen nach dem bis 31. Dezem - ber 2000 dauernden verkürzten Verrechnungszeitraum.
§ 249 183 6. Organisation und Verfahren
1 Steuern nach dem Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 werden nach bisherigem Recht festgesetzt und bezogen. Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Haf - tungsverfügungen (§ 125 Abs. 2), Erlass (§§ 125 Abs. 3 und 194), Geheimhal - tungspflicht (§ 130), Akteneinsicht (§ 134), Gerichtsferien (§ 138 Abs. 1 Satz 2), Sicherstellung (§ 195) und Arrest (§ 196).
2 Todesfälle nach dem 31. Dezember 2000 unterliegen der Inventarpflicht.
3 Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge - richt gemäss § 168 unterliegen Entscheide des Verwaltungsgerichts, die gestützt auf neues Recht ergehen.
§ 250 7. Nachsteuern und Steuerstrafen
1 Nachsteuern für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände wer - den nach bisherigem Recht veranlagt.
2 Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung wer - den für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände nach bisherigem Recht festgesetzt, wenn das neue Recht nicht milder ist. Verfahren, die bei In - krafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beendigt. Für Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Geset zes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der nächsten Instanz nach neuem Recht.
3 Nachsteuer- und Steuerstraftatbestände verjähren nach neuem Recht, wenn die Verjährung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.
§ 250a 184 8. Teilrevision 2005
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich der §§ 130 Abs. 3 (Abschaffung Steuerausweis), 131 Abs. 1 und 2 (Amtshilfe unter Steuerbehörden), 132 Abs. 1 und 3 (Amtshilfe anderer Behörden) sowie 186 Abs. 3 (Schlussrechnung).
3 Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, die nach Inkrafttreten der §§ 20,
67, 68 Abs. 1a, 107 Bst. d bis f sowie 108 Abs. 1 Bst. c stattfinden, richten sich nach neuem Recht.
§ 250b 185 9. Teilrevision 2009
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 4.
2 Für die Änderungen bei der Quellen- und Grundstückgewinnsteuer gilt das Über -
öffnet werden.
4 Die Bestimmungen über die straflose Selbstanzeige (§§ 202 Abs. 3, 204 Abs. 4,
205 Abs. 4, 208a Abs. 1-4, 226 Abs. 3, 227 Abs. 3) gelten ab 1. Januar 2010 auch für bereits früher eingereichte und noch nicht rechtskräftig beurteilte Selbst - anzeigen.
§ 250c 186 10. Teilrevision 2014
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2015 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer und Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht der §§ 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2014.
3 Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend Mitarbeiterbeteili - gungen (§§ 5 Abs. 2 Bst. b, 18, 18a bis 18d, 44a, 88 Abs. 2, 92 Abs. 1 Bst. d,
96 Abs. 1 und 2, 98a, 99, 147 Abs. 1 Bst. d) richtet sich nach den Ausführungs - vorschriften des Bundessteuerrechts.
4 Die Bestimmungen betreffend Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter - bildung (§§ 18 Abs. 2, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2 Bst. f, 33 Abs. 3 Bst. g, 65 Abs. 1 Bst. g) und betreffend den Sozialabzug nach § 35 Abs. 1 Bst. d finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
5
§ 167 Abs. 1 und 2 finden auf alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwen -
dung, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen hängig sind.
§ 250d 187 11. Teilrevision zur Finanzierung des Bahninfrastrukturfonds
Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2017 An - wendung.
§ 250e 188 12. Teilrevision 2019 betreffend Nachführung von Bundesrecht
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer gilt das Übergangsrecht von § 245 analog mit Stichtag 31. Dezember 2020.
3 Für Steuerübertretungen, deren Verjährungsfristen für die Strafverfolgung vor dem 1. Januar 2017 zu laufen begonnen haben oder die vor diesem Datum rechtskräftig beurteilt worden sind, gilt das neue Verjährungsrecht, sofern dieses milder ist als das bisherige Recht.
§ 250f 189 13. Teilrevision 2019 betreffend Umsetzung des Bundesgesetzes
über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28. Septem - ber 2018 (STAF) a) Anwendung des neuen Rechts Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.
1 Wurden juristische Personen nach §§ 75 f. des bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliess - lich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar ge - wesen wären, im Fall ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre gesondert zu einem Satz von 0.4 Prozent besteuert.
2 Die von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliess - lich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden von der kantonalen Steuerverwal - tung geprüft und mittels Verfügung festgesetzt.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 75 f. des bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach
§ 65d einbezogen.
§ 250h 191 c) Ausgleichsfinanzierung
1 Der Kanton ersetzt den Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden während zwölf Jahren ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 die Steuermindereinnahmen, die diesen durch die Senkung der Steuersätze bei der Gewinn- und Minimalsteuer (§§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 82 Abs. 1) entstehen.
2 In den ersten zehn Jahren werden die Steuermindereinnahmen vollumfänglich, im elften und zwölften Jahr zu zwei Dritteln bzw. zu einem Drittel ausgeglichen. Die Steuermindereinnahmen werden für jeden Bezirk, jede Gemeinde und Kirch - gemeinde und jedes Ausgleichsjahr separat ermittelt.
3 Die Steuermindereinnahmen werden aufgrund der Steuerfüsse 2019 berechnet. Sie entsprechen der Differenz zwischen den Steuereinnahmen aufgrund der nach Inkrafttreten der Teilrevision 2019 geltenden Steuersätze und denjenigen, die bei Anwendung der davor geltenden Steuersätze erzielt worden wären. Auf Substrat - wachstum aufgrund des Übergangs der bisherigen Statusgesellschaften in die ordentliche Besteuerung wird kein Ausgleich gewährt.
4 Als Bemessungsgrundlage gelten der steuerbare Gewinn und das steuerbare Ka - pital desjenigen Jahres (Bemessungsjahr), welches dem jeweiligen Ausgleichsjahr um vier Jahre vorausgeht.
5 Der Ausgleich wird mit dem ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 dem Kanton zusätzlich zur Verfügung stehenden Anteil an der direkten Bundessteuer finan - ziert.
6 Das Finanzdepartement zahlt den in Abs. 1 aufgeführten Gemeinwesen die Aus - gleichsbeträge jährlich in zwei Raten per 31. März und 30. September aus.
§ 250i 192 14. Teilrevision 2020 betreffend Entlastung untere und mittlere
Einkommen Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2022 An - wendung.
§ 251 193 Steuergesetz
§ 36 Abs. 2a in der Fassung vom 23. November 2005 findet in der Steuerperiode
2010 zusätzlich Anwendung auf Dividenden aus Genossenschaften. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Dividenden aus Kapitalgesellschaften.
§ 252 – 258 194
E. Referendum, Publikation, Inkrafttreten 195
§ 259 196
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Es tritt nach Annahme in der Volksabstimmung am 1. Januar 2001 in Kraft. 197 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 19-492 mit Änderungen vom 7. Februar 2001 (Finanzausgleichsgesetz, GS 20-43), vom
23. November 2005 (GS 21-40), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61d), vom
24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148b), vom 18. März 2009 (GS 22-61), vom 18. November 2009
(Justizverordnung, GS 22-82p) vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14c), vom 12. Dezember 2012 (Verordnung über den Feuerschutz, GS
23-61b), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80f), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai
2014 (GS 24-8), vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs, GS 24-77b), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10c), vom 14. März 2018 (PBG, GS
25-23a), vom 22. Mai 2019 (STAF, GS 25-51), vom 22. Mai 2019 (Nachführung von Bundesrecht, GS 25-52) und vom 16. Dezember 2020 (Gegenvorschlag Mittelstandsinitiative, GS 26-39).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000 mit 30 569 Ja gegen 6972 Nein (Abl 2000 1529). Die Änderung vom 23. November 2005 wurde in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2006 mit
22 251 Ja gegen 10 783 Nein angenommen (Abl 2006 275). Die Änderung vom 18. März 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 mit 24 452 Ja gegen 11 595 Nein angenommen (Abl 2009 1140). Die Änderung vom 21. Mai 2014 wurde in der Volksabstimmung vom 28. September 2014 mit 26
921 Ja gegen 18 531 Nein angenommen (Abl 2014 2228).
3 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
5 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. d und g in der Fassung vom 22. Mai 2019.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 14. September 2011.
7 Neu eingefügt am 23. November 2005.
8 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
9 Neu eingefügt am 18. März 2009.
10 SR 951.31.
11 Abs. 1 und 4 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.
15 Neu eingefügt am 18. März 2009.
16 SR 192.12.
17 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 21. Mai 2014 (Abs. 2 gültig ab 1. Ja - nuar 2016).
18 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
19 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
20 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
21 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
22 Abs. 4 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
23 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009, Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.
24 Neu eingefügt am 18. März 2009.
25 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
26 Überschrift und Abs. 1 Bst. e sowie Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. c und Abs. 1a in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019.
27 Neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger § 21a wird zu § 21b.
28 Neu eingefügt am 18. März 2009 (als § 21a); Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom
22. Mai 2019.
29 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
30 Bst. e aufgehoben am 22. Mai 2019, bisheriger Bst. f wird zu Bst. e.
31 Bst. f in der Fassung vom 12. Dezember 2012; Bst. i in der Fassung vom und Bst. j neu einge - fügt am 22. Mai 2019.
32 SR 935.51.
33 Abs. 1 Bst. a und c in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 30. Juni 2016, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
34 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014 (gültig ab 1. Januar 2016).
35 Abs. 2 Bst. f neu eingefügt am 21. Mai 2014 (gültig ab 1. Januar 2016); Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung vom und Abs. 6 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 6.
36 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
37 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 22. Mai 2019.
38 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 3 Bst. a und b in der Fassung vom und Abs. 3 Bst. c neu eingefügt am
23. November 2005; Abs. 1 Bst. a und g sowie Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3
Bst. d bis g neu eingefügt am 21. Mai 2014 (Bst. g gültig ab 1. Januar 2016); Abs. 3 Bst. f in der Fassung vom 22. Mai 2019.
39 SR 161.1.
40 Bst. b aufgehoben am 21. Mai 2014, Bst. c bis e werden zu Bst. b bis d (gültig ab 1. Januar
2016).
41
2014 (Bst. d gültig ab 1. Januar 2016); Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Abs. 1a neu einge - fügt am 16. Dezember 2020.
42 Abs. 2a aufgehoben am 18. März 2009; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2014.
43 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
44 Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
45 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
46 Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
47 SR 822.41.
48 Neu eingefügt am 18. März 2009.
49 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
50 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
51 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
52 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
53 Fassung vom 23. November 2005; bisheriger Abs. 2 aufgehoben; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2014.
54 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 21. Mai
2014.
58 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009.
59 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.
60 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
61 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.
62 Abs. 1 Bst. h und i (neu) in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. j neu eingefügt am und Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2014.
63 Abs. 1 Bst. c und e in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai
2014.
64 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2005; Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am 21. Mai 2014 (gültig ab der im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehenden Steuerperiode).
65 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
66 SR 420.1.
67 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
68 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
69 SR 0.232.142.2.
70 SR 232.14.
71 SR 231.2.
72 SR 232.16.
73 SR 812.21.
74 SR 910.1.
75 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
76 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
77 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 bis 5 neu eingefügt am 23. November 2005; Über - schrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
78 Abs. 1 und 1a in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai
2019.
79 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
80 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
81 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
82 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
83 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 22. März 2019.
84 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
85 Fassung vom 18. März 2009.
86 Abs. 1 und 5 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai
2019.
87 Aufgehoben am 22. Mai 2019.
88
89 Aufgehoben am 22. Mai 2019.
90 Fassung vom 18. März 2009.
91 Fassung vom 22. Mai 2019.
92 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
93 Fassung vom 18. März 2009.
94 Überschrift und Abs. 1 Ingress sowie Bst. a in der Fassung vom 18. März 2009.
95 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5.
96 Aufgehoben am 22. Mai 2019.
97 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. März 2009.
98 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
99 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
100 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
101 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar
2021).
102 Aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
103 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2014; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
107 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.
108 Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
109 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab
1. Januar 2021).
110 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab
1. Januar 2021).
111 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
112 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
113 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
114 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
115 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab
1. Januar 2021).
116 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.
117 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab
1. Januar 2021).
118 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
119 Bst. d in der Fassung vom und Bst. e und f aufgehoben am 23. November 2005.
120 Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 23. November 2005.
121 Bst. d in der Fassung vom 18. März 2009.
122 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am
14. März 2018.
123 SRSZ 400.100.
124 Abs. 4 in der Fassung vom 18. März 2009.
125 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
126 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.
127 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007; Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
128 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 23. November 2005.
129 Abs. 3 am 23. November 2005 aufgehoben.
130 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2005.
131 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 23. November 2005.
132 Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
133 Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005.
134 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
135 Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 3 Satz 2 in der Fassung vom 21. Mai
2014.
136 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 21. Mai 2014.
137
138 Aufgehoben am 22. Mai 2019.
139 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
140 Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
141 Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
142 Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
143 Fassung vom 21. Mai 2014.
144 Fassung vom 18. März 2009.
145 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
146 Abs. 2a neu eingefügt am 18. März 2009.
147 Neu eingefügt am 18. März 2009.
148 Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011.
149 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
150 Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005.
151 Aufgehoben am 21. Mai 2014.
152 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. Mai 2019.
153 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
154 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
155 SR 281.1.
159 SRSZ 154.100.
160 Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009.
161 Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.
162 Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.
163 Aufgehoben am 23. November 2005.
164 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
165 Neu eingefügt am 18. März 2009.
166 SR 221.301
167 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
168 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.
169 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
170 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009.
171 Abs. 3 aufgehoben am 18. März 2009.
172 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
173 Fassung vom 18. November 2009.
174 Fassung vom 18. März 2009.
175 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
176 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
177 Fassung vom 22. Mai 2019.
178 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009 und Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009.
179 Aufgehoben am 25. September 2013.
180 Fassung vom 22. Mai 2019.
181 AS 2000 677.
182 GS 13-399.
183 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.
184 Neu eingefügt am 23. November 2005.
185 Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
186 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
187 Neu eingefügt am 30. Juni 2016.
188 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
189 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
190 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
191 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
192 Neu eingefügt am 16. Dezember 2020.
193 Fassung vom 18. März 2009.
194 Aufgehoben am 23. November 2005.
195 Gliederungstitel in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
196
197 Änderungen vom 7. Februar 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 970); vom 23. November
2005, §§ 20, 67, 68 Abs. 1a, 107 Bst. d bis f und 108 Abs. 1 Bst. c am 1. März 2006 und die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2007 (Abl 2005 1937 bzw. Abl 2006 275); vom 15. Februar
2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008
2697), vom 18. März 2009 teilweise am 1. Januar 2010 und die §§ 20a, 21 Abs. 3, 30 Abs. 1,
35 Abs. 1 Bst. e, 36 Abs. 3, 39b, 64 Abs. 1 Bst. e, 68 Abs. 1 und 1a, 74 Abs. 1 und 5 Bst. b sowie die Aufhebung von § 36 Abs. 2a am 1. Januar 2011 (Abl 2009 706 und Abl 2009 2934), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September 2011 am
1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 813),
vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am
1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1266), vom
30. Juni 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl
2018 498), vom 14. März 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 1491), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar
2020 (STAF, Abl 2019 1256), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2020 (Nachführung von Bundes - recht, Abl 2019 1267) und vom 16. Dezember 2020 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 1107) in Kraft getreten.
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