Kantonsratsbeschluss über eine Ergänzung der Konzession vom 14. Oktober 1954 zur Ausnützung von Zürichseewasser im Etzelwerk
(Vom 28. Oktober 1969) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Die den Schweizerischen Bundesbahnen am 14. Oktober 1954 erteilte Konzes- sion zur Ausnützung von Zürichseewasser im Etzelwerk 2 wird wie folgt ergänzt:
1. Die Konzessionärin erhält das Recht, mit einer dritten elektrisch betriebenen
Pumpe dem Zürichsee bei Altendorf Wasser zu entnehmen, dieses durch die beiden Druckleitungen des Etzelwerkes in den Sihlsee zu fördern, es dort zu speichern und durch seine Rückleitung in den Zürichsee Energie zu erzeu- gen.
2. Durch die Ausnützung der Konzession vom 14. Oktober 1954 und dieser
Ergänzungskonzession darf ein Höherstau des Sihlsees über die Kote 892.6 nicht erfolgen.
3. Durch die im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb der neuen
Pumpe von der Konzessionärin vorgenommenen Investitionen darf die ge- mäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession dem Kanton und den Bezirken Einsie- deln und Höfe zum Selbstkostenpreis zu liefernde Energie nicht verteuert werden.
4. Mit dem Inkrafttreten dieser Ergänzungskonzession erhöht sich die in
Ziff. 12 Abs. 1 Buchstabe b der Konzession vom 14. Oktober 1954 festge- setzte jährliche Gebühr von Fr. 2.- für jede Bruttopferdekraft auf Fr. 3.-. Die Erhöhung gilt auch für das mit den bisherigen Pumpen aus dem Zürichsee geförderte Wasser.
5. Für die vorliegende Ergänzung entrichtet die Konzessionärin dem Kanton
eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 15 000.-. II. Ziff. 14 der Konzession vom 14. Oktober 1954 wird durch folgende Bestim- mung ersetzt. «14. Um die Schwierigkeiten einer besondern Steuerveranlagung f ür das Pump- werk zu vermeiden, leistet die Konzession ärin dem Kanton Schwyz f ür sich und die beteiligten Bezirke und Gemeinden einen j ährlichen Steuerausgleich von
1. Der Regierungsrat bezeichnet den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erg än-
zung. Sie gilt nur, wenn die Konzession ärin sie sp ätestens 30 Tage nach der Mittei- lung als Ganzes und vorbehaltlos annimmt. 3
2. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt
1 GS 15-665.
2 GS 13-540.
3 Von der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen am 1. Dezember 1969 vorbe- haltlos angenommen.
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