Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobah... (520.311.1)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3

(Vom 25. November 1968) Der Regierungsrat des Kantons Zürich 3 und der Regierungsrat des Kantons Schwyz vereinbaren gestützt auf Art. 57 bis des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967):

I. Gegenstand

Art. 1

4 Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N3 zwischen der Kantonsgren- ze Zürich-Schwyz beim Mühlebachtobel und der Kantonsgrenze Schwyz- nal-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubuel in Wädenswil ausgeübt.

II. Zuständigkeit

Art. 2 Grundsatz

Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Z ürich die gleichen Rechte und Pflichten gegen- über den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz, unab- hängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angeh ören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind. In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Z ürich als Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.

Art. 3 Örtliche Beschr änkung der Zust ändigkeit

Die Zust ändigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschr änkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen. Die Begrenzung des Zust ändigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in Situationspl änen 1:1000 festgelegt. Diese Pl äne werden dem Stammkanton standteil dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).

Art. 4 Sachliche Zust ändigkeit

a) Strassenpolizei Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen örtlichen Beschr änkung
der Fahrzeuge;

2. die Anordnung aller Massnahmen, die der Wahrung der Verkehrssicherheit

und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Ver- kehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschr änkungen;

3. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die Einrich-

tungen der Autobahn;

4. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunf ällen unter Vorbehalt des Beizuges

der Untersuchungsbeh örden und des Spezialdienstes des Gebietskantons in schweren F ällen;

5. die Erstattung der Tatbestands- und Anzeigerapporte an die Untersuchungs-

behörden des Gebietskantons und die Erstattung der administrativpolizeili- chen Meldungen an das Polizeikommando des Gebietskantons;

6. die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton geltenden

Vorschriften.

Art. 5

b) gerichtliche Polizei Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung, sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind. Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder deren Ver übung verd ächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrie- ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbeh örden des Gebietskantons zuzuführen. Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straff ällen unverzüglich die Untersuchungs- organe des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.

Art. 6 Verfahren

Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfah- rensvorschriften dieses Kantons anzuwenden. Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewe- sen.

Art. 7

Rettungswesen Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.

Art. 8 Gerichtsstand

Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts blei- ben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichts-
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen f ür ihr Dienstverh ältnis grund- sätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Art. 10 Befehlsgewalt

Allgemeine Weisungen f ür die T ätigkeit der Autobahnpolizei auf der schwyzeri- schen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach F ühlungnah- me mit den Polizeibeh örden des Gebietskantons zu erlassen. Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzerischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zust ändigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

Art. 11

Disziplinargewalt Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Beh ör- den ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke begangen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

Art. 12

Amts- und Beamtenhaftung Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zuf ügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Gesch ädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Dem Gebietskanton steht der R ückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflich- tig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn es f ür den Beamten günstiger ist. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahr- zeuge gem äss Bundesrecht.

Art. 13

Beistand Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantwor- ten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erh ält, und nicht weniger, als er einem eige-
Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei gegen die Fol- gen von Unf ällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unf ällen im eigenen Kanton.

III. Kostenregelung

Art. 15

5 Betriebskosten

IV. Schlussbestimmungen

Art. 16

Vollzug Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizeidirektionen der beiden Ver- tragskantone. Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6 Abs. 2 sind diesen Vollzugsbeh örden zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 17 Beschwerde

Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinba- rung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. K önnen sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 18 Inkrafttreten und Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrs übergabe des schwyzerischen Teilst ü- ckes der N 3 in Kraft. Sie wird f ür die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen und gilt still- schweigend als um 1 Jahr verl ängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gek ündigt wird.

Art. 19 Mitteilung an den Bundesrat

Diese Vereinbarung wird gem äss Art. 7 Abs. 2 der BV dem Bundesrat mitgeteilt. 6
1 Nicht ver öffentlicht; mit Änderung vom 12. November 1973.
2 Fassung vom 12. November 1973.
3 Der Regierungsrat des Kantons Z ürich hat dieser Vereinbarung am 10. Dezember 1968 und der Änderung am 16. Januar 1974 zugestimmt.
4 Fassung vom 12. November 1973.
5 Kostenregelung durch Pauschalabgeltung ersetzt (RRB Nr. 2134 vom 29. November 1994).
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