Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates
Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates vom 12. August 2019 (Stand 1. April 2023) Das Büro des Kantonsrates von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 42 der Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 24. Sep - tember 2018 1 ) , beschliesst: A. Zulagen (Art. 34 GO KR) (A.)
Art. 1 Abgegoltene Tätigkeiten
1 Die Zulagen decken insbesondere folgende Tätigkeiten ab: a) Ratspräsidentin/Ratspräsident: Planung der Tätigkeit des Büros; Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Kantonsrates; Kommunikation; Repräsentationen; b) 1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident: Vor- und Nachbereitung der Sit - zungen des Plenums; Vertretung der Ratspräsidentin oder des Rats - präsidenten; Studium des Wortprotokolls des Kantonsrates; Reprä - sentationen; c) Präsidentin/Präsident der Geschäftsprüfungskommission: Planung der Arbeiten der Kommission; Vor- und Nachbereitung der Vertretung der Kommission in den Sitzungen des Kantonsrates; Koordination mit Büro, anderen Kommissionen, Finanzkontrolle, Regierungsrat und Verwaltung; d) Präsidentin/Präsident einer ständigen vorbereitenden Kommission: Planung der Arbeiten der Kommission; Vor- und Nachbereitung der Vertretung der Kommission in den Sitzungen des Kantonsrates; Ko - ordination mit Büro, anderen Kommissionen, Regierungsrat und Ver -
1) GO KR (bGS 141.2 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
e) Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission: Aktenstudium; Pla - nung und Koordination der Arbeiten in Subkommissionen.
Art. 2 Zulagen für die Präsidentinnen und Präsidenten der besonde -
ren Kommissionen
1 Die Zulagen decken insbesondere folgende Tätigkeiten ab: Planung der Arbeiten der Kommission, Vor- und Nachbereitung der Vertretung der Kom - mission in den Sitzungen des Kantonsrates, Koordination mit Büro, anderen Kommissionen, Regierungsrat und Verwaltung. Allfällige Festlegungen des Kantonsrates im Wahlbeschluss nach Art. 34 Abs. 3 GO KR gehen vor.
2 Die Zulage für das erste Jahr der Tätigkeit der Kommission wird mit der Abrechnung der Taggelder für die erste Sitzung ausgerichtet. Sie ist auf der Abrechnung entsprechend zu vermerken.
3 Dauert die Tätigkeit der Kommission mehr als ein Jahr, so entsteht wieder - um ein Anspruch auf eine Zulage. Gleiches gilt für die Folgejahre. B. Taggelder (Art. 35 GO KR) (B.)
Art. 3 Abgegoltene Tätigkeiten
1 Mit den Taggeldern werden abgegolten: a) Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, insb. Studium der Sitzungs - unterlagen; b) Teilnahme an den Sitzungen; c) Aufwendungen für die Infrastruktur zur Ausübung der Ämter, wie Netzanschlüsse oder Geräte (Telefon, Smartphones, Tablets, PC, Notebooks, Drucker etc.).
Art. 4 Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern
1 Sitzungen einer Subkommission berechtigen zum Bezug von Taggeldern, sofern: a) die Subkommission auf Beschluss des Kantonsrates oder einer Kom - mission beruht, b) aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, c) eine Traktandenliste vorliegt
d) und Protokoll geführt wird.
2 Rekrutierungsgespräche von Wahlausschüssen berechtigen zum Bezug von Taggeldern. Für das Studium der Rekrutierungsunterlagen wird geson - dert ein ganzes Taggeld ausgerichtet. *
3 Die Teilnahme an Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen des Kantonsrates berechtigt zum Bezug von Taggeldern, sofern die Veranstal - tungen vom Büro genehmigt wurden.
4 Das Büro kann für Abordnungen des Kantonsrates an interkantonale oder internationale Konferenzen mit statutarischem Rahmen, sowie an Weiterbil - dungsveranstaltungen für Parlamentarierinnen und Parlamentarier die Aus - richtung von Taggeldern bewilligen.
Art. 5 Ganze und halbe Taggelder
1 Zum Bezug eines ganzen Taggelds berechtigt eine Sitzung, welche mehr als vier Stunden dauert. Dauert eine Sitzung mehr als einen Tag, so wird das Taggeld für jeden Tag separat bestimmt.
2 Finden am selben Tag mehrere Sitzungen unterschiedlicher Gremien statt, so berechtigt dies zum Bezug mehr als eines Taggeldes. Pro Person und Tag können nicht mehr als drei halbe Taggelder oder ein ganzes und ein halbes Taggeld bezogen werden. C. Spesen (Art. 37 ff. GO KR) (C.)
Art. 6 Abrechnung bei Sitzungen und Veranstaltungen des Rates
1 Der Parlamentsdienst erhebt die Aufwendungen für die Anreise zu einer Ratssitzung, einer Informations- oder Weiterbildungsveranstaltung mittels Umfrage unter den teilnehmenden Ratsmitgliedern. D. Abrechnung und Auszahlung (D.)
Art. 7 Visa
1 Die Abrechnungen für Zulagen, Taggelder und Spesen sind mit einem Erstvisum eines Ratsmitglieds und mit einem Zweitvisum gemäss Organisa - tionsreglement der Kantonskanzlei zu versehen.
Art. 8 Datenerfassung, Auszahlung und Belege
1 Die Mitglieder des Kantonsrates erfassen bei Amtsantritt ihre persönlichen Daten auf einem Personalblatt und reichen dieses dem Parlamentsdienst ein.
2 Die Zulagen werden nach Ablauf des Amtsjahres ausgerichtet. Der Parla - mentsdienst erstellt zuhanden des Amtes für Finanzen eine Abrechnung sämtlicher Zulagen.
3 Taggelder und Spesenentschädigungen werden auf den dafür vorgesehe - nen Formularen des Parlamentsdienstes abgerechnet.
4 Taggelder und Spesenentschädigungen werden zweimal jährlich, Ende Juni und Ende Dezember, ausbezahlt.
5 Für ausbezahlte Zulagen, Taggelder und Betreuungsentschädigungen wird ein Lohnausweis ausgestellt. E. Fraktionsentschädigungen (Art. 33 GO KR) (E.)
Art. 9
1 Die Fraktionsentschädigungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres ausbe - zahlt.
2 Die Fraktionen melden dem Parlamentsdienst jeweils zu Beginn des Amts - jahres die aktuelle Zahlstelle. F. Betreuungsentschädigung (Art. 36 GO KR) (F.)
Art. 10
1 Eine Betreuungsentschädigung kann für Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe beantragt werden.
2 Für den Antrag an das Büro ist das Formular «Antrag Betreuungsentschä - digung» zu verwenden.
3 Die Betreuungsentschädigung ist innert eines Monats nach einer Sitzung geltend zu machen.
4 Das Büro behandelt Anträge zweimal jährlich. Es kann Belege einfordern. Negative Entscheide werden begründet.
5 Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich (Ende Juni und Ende Dezember).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.03.2023 01.04.2023 Art. 4 Abs. 2 geändert 12 / 24.03.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 2 13.03.2023 01.04.2023 geändert 12 / 24.03.2023
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