Verordnung, betreffend die Gebühren und Auslagen in dem Verfahren vor den Bauerngerichtsbehörden und über die Entschädigung der Laienbesitzer der Bauerngerichtsbehörden
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Verordnung, betreffend die Gebühren und Auslagen in dem Verfahren vor den Bauerngerichtsbehörden und über die Entschädigung der Laienbesitzer der Bauerngerichtsbehörden

Verordnung, betreffend die Gebühren und Auslagen in dem Verfahren vor den Bauerngerichtsbehörden und über die Entschädigung der Laienbesitzer der Bauerngerichtsbehörden Vom 19. Juli 1948
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 25 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517)
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wird im Einvernehmen mit dem Senator für Ernährung und Landwirtschaft verordnet:

§ 1 Anwendbarkeit der Reichskostenordnung

Für die Gebühren und Auslagen im Verfahren vor den Bauerngerichten gelten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in beiden Rechtszügen die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl. I Seite 1371) entsprechend.

§ 2 Geschäftswert

Bei Verfahren
1.
betreffend Streitigkeiten über die Ansprüche von Versorgungsberechtigten usw. (§ 2 Durchf.V.O.)
2.
auf Grund des § 3 Durchf.V.O.,
3.
auf Grund des § 5 Durchf.V.O.,
4.
gemäß § 24 Abs. 3 Durchf.V.O.,
5.
betreffend die Genehmigung zur Abgabe von Geboten in der Zwangsversteigerung,
6.
auf Grund des Artikels VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 bestimmt sich der Geschäftswert nach § 24 der Kost.O.

§ 3

Der Geschäftswert bestimmt sich:
1.
bei Verfahren betr. die Genehmigung der Veräußerung oder Belastung eines landwirtschaftlichen Grundstücks und die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstücke sowie die Genehmigung eines hierauf gerichteten Verpflichtungsgeschäfts und die Genehmigung der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach der Hälfte des Wertes, der gem. §§ 17 bis 19, 21 bis 23 Kost.O. für die Gebührenberechnung maßgebend ist,
2.
bei Verfahren über die Genehmigung des Übergabevertrages bezüglich eines Hofes nach einem Viertel des Wertes des übergebenen Hofes (§ 18 Abs. 1 Kost.O.)

§ 4

Für die Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 Durchf.V.O. gelten die Vorschriften der

§§ 2

und
3
entsprechend.

§ 5 Gebührensätze

Die volle Gebühr wird erhoben für Verfahren betreffend die Genehmigung der Veräußerung oder Belastung eines landwirtschaftlichen Grundstücks und die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstücke sowie die Genehmigung eines hierauf gerichteten Verpflichtungsgeschäfts, die Genehmigung der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, die Genehmigung zur Abgabe von Geboten in der Zwangsversteigerung eines solchen Grundstücks, sowie für die Verwerfung des Einspruchs nach § 13 Durchf.V.O.

§ 6

5/10 der vollen Gebühr werden erhoben für Verfahren betreffend
a)
Streitigkeiten in den Fällen des § 3 Durchf.V.O.,
b)
Streitigkeiten in den Fällen des § 5 Durchf.V.O.,
c)
Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 Durchf.V.O.,
d)
Anordnungen gemäß Artikel VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 45.

§ 7

Für das Verfahren bei Streitigkeiten über die Ansprüche von Versorgungsberechtigten usw. (§ 2 Durchf.V.O.) werden folgende Gebühren erhoben:
1.
1/4 der vollen Gebühr, wenn der Streit durch Vergleich beendet wird oder wenn die Beteiligten vor dem Erlaß der Entscheidung auf diese durch Rücknahme des Antrags oder in sonstiger Weise verzichten.
2.
Die volle Gebühr, wenn eine das Verfahren abschließende Entscheidung ergeht.

§ 8

2/10 der vollen Gebühr werden erhoben für die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Durchf.V.O. Die Gebühr ist auf die Gebühr anzurechnen, die für eine Entscheidung im Genehmigungsverfahren zur Erhebung gelangt.

§ 9

Für ein Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Durchf.V.O. wird eine Gebühr von DM 2, für eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 3 Durchf.V.O. wird eine Gebühr von DM 2 bis DM 10 erhoben.

§ 10 Gebühren im Beschwerderechtszug

In dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 123 Abs. 1 Kost.O. entsprechend.

§ 11 Verteilung der Kosten in besonderen Fällen

In dem Verfahren bei Streitigkeiten über die Ansprüche von Versorgungsberechtigten sowie in anderen Fällen, in denen mehrere Personen an dem Verfahren beteiligt sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten zu tragen hat, oder wie die Kosten zu verteilen sind.
Das Gericht kann hierbei bestimmen, daß auch die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind; die Vorschriften der §§ 103 bis 107 der Z. P. O. finden entsprechende Anwendung.

§ 12 Kostenfreiheit in besonderen Fällen

Das Gericht kann aus besonderen Gründen anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Diese Entscheidung kann nur zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache ergehen (

§ 14

).

§ 13 Fälligkeit, Vorschuß

Gebühren und Auslagen werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszug beendet ist.
Kostenvorschüsse werden nicht erhoben.

§ 14 Verfahren

Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden. Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Den Geschäftswert setzt der Vorsitzende des Gerichts von Amts wegen fest.

§ 15 Erinnerung

Über die Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet der Vorsitzende des Gerichts. Er entscheidet auch über Erinnerungen im Kostenfestsetzungsverfahren (

§ 11

Abs. 2).

§ 16 Beschwerde in Kostensachen

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Gerichts über die Festsetzung des Geschäftswerts (

§ 14

Abs. 2) sowie über die Erinnerung (

§ 15

) findet, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von DM 50 übersteigt, Beschwerde, im Kostenfestsetzungsverfahren (

§ 11

Abs. 2) die sofortige Beschwerde statt.

§ 17 Mehrere Kostenschuldner

Soweit einem Beteiligten die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm durch eine vor dem Gericht abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen sind, soll die Haftung anderer Beteiligter nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

§ 18 Gebühren der Rechtsanwälte

1.
Im Verfahren vor dem Bauerngericht finden die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften der deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß Anwendung. Volle Gebühr im Sinne jener Gebührenordnung ist die Gebühr des § 26 der Kostenordnung.
2.
Im Beschwerderechtszuge tritt an die Stelle der im § 41 der deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen Gebühr die volle Gebühr.
3.
Die Gebühren bemessen sich nach dem für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebenden Geschäftswert. Die Vorschriften der

§ 14

Abs. 2,

§ 16

dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 19 Gebühren und Auslagen der Zeugen, Sachverständigen und Gerichtsvollzieher

1.
Für die Gebühren und Auslagen der Zeugen und Sachverständigen im Verfahren vor dem Bauerngericht und Beschwerdegericht gelten die Vorschriften der deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige sinngemäß.
2.
Für die Gebühren und Auslagen der Gerichtsvollzieher im Verfahren vor dem Bauerngericht und Beschwerdegericht gelten die Vorschriften der deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher sinngemäß.

§ 20 Entschädigung der Laienbeisitzer der Bauerngerichtsbehörden Entschädigung für Verdienstausfall

Die Laienbeisitzer der Bauerngerichtsbehörden erhalten für den ihnen aus der Wahrnehmung des Beisitzeramts erwachsenden Verdienstausfall eine Entschädigung. Diese beträgt für jede angefangene Stunde der durch die Amtstätigkeit versäumten Arbeitszeit wenigstens eine DM und höchstens zwei DM. Die Höhe der Entschädigung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der regelmäßigen Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden für den Tag gewährt.

§ 21 Entschädigung für Aufwand

1.
Neben der Vergütung für den Verdienstausfall erhalten die Beisitzer für den mit ihrer Amtstätigkeit verbundenen Aufwand für jeden Sitzungstag eine Entschädigung.
2.
Die Entschädigung beträgt bei einer Sitzungsdauer bis zu vier Stunden DM 2, bei längerer Sitzungsdauer DM 4.

§ 22 Übernachtungsgeld

Wird durch die Wahrnehmung des Beisitzeramts eine auswärtige Übernachtung erforderlich, so wird außer der Entschädigung für Verdienstausfall nach

§ 20

und der Entschädigung für Aufwand nach

§ 21

ein Übernachtungsgeld gezahlt. Es beträgt DM 8.

§ 23 Fahrkosten

Beisitzer der Bauerngerichtsbehörden erhalten als Fahrkostenentschädigung:
a)
für Strecken, die mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt sind oder hätten zurückgelegt werden können, die wirklich erwachsenen Auslagen einschließlich der Kosten für das Befördern des notwendigen persönlichen und dienstlichen Gepäcks, jedoch bei Benutzung von Eisenbahnen oder Schiffen höchstens den Fahrpreis für die zweite Wagen- oder erste Schiffsklasse.
b)
Für Wegstrecken, die nicht mit den unter a genannten Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können, für je ein Kilometer (angefangene Kilometer werden als voll gerechnet) 10 D-Pfg.
Ist der Beisitzer durch besondere Umstände genötigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, so sind die dadurch erwachsenen Unkosten in angemessenen Grenzen zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein eigenes Fuhrwerk benutzt worden ist; in diesem Falle sind in der Regel zwei Drittel der ortsüblichen Kosten eines Mietfuhrwerks als ausreichende Entschädigung anzusehen.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Bremen, den 19. Juli 1948.

Der Senator für Justiz und Verfassung

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