Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger im Operationsdienst
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger im Operationsdienst Vom 24. Februar 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2003 bis 11.06.2007
V aufgeh. durch § 20 Nr. 3 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8a eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18.12.2003 (Brem.GBl. S. 413) |
Aufgrund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 2, Juli 1991 (Brem.GBl. S. 209 - 223-h-3) wird verordnet:
§ 1 Weiterbildungsbezeichnung
(1) Die staatliche Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
1.
„Fachkrankenschwester im Operationsdienst“,
2.
„Fachkrankenpfleger im Operationsdienst“,
3.
„Fachkinderkrankenschwester im Operationsdienst“ oder
4.
„Fachkinderkrankenpfleger im Operationsdienst“
erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.
(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.
§ 2 Ziel der Weiterbildung
Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten im Operationsdienst besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die in dieser Fachrichtung Weitergebildeten sollen insbesondere
1.
die pflegerischen Aufgaben der Vorbereitungs-, Überwachungs- und Nachsorgemaßnahmen bei operativen Eingriffen an Erwachsenen und Kindern durchführen können,
2.
entsprechende Vorsichtsmaßregeln in ihrer Arbeitsweise berücksichtigen können, um den Patienten, sich selbst und die Mitarbeiter vor gesundheitlichen Schäden zu schützen,
3.
Vor- und Nachbereitung der Operationseinheit einschließlich der zur Operation benötigten Instrumente, Materialien und Geräte vornehmen können,
4.
situationsgerecht instrumentieren und das Operationsteam sachgerecht bei der Durchführung von operativen und endoskopischen Eingriffen unterstützen können,
5.
Hygienevorschriften und aseptische Verhaltens- und Arbeitsweisen in der Operationsabteilung anwenden und überwachen sowie mit der Zentralsterilisation fachgerecht Zusammenarbeiten können,
6.
den Arbeitsablauf planen und organisieren sowie tätigkeitsbezogene Rechtsvorschriften, wirtschaftliche Arbeitsweisen und betriebswirtschaftliche Vorgaben kennen und beachten können,
7.
berufliche Kenntnisse den Mitarbeitern und Auszubildenden vermitteln und diese in dem jeweiligen Arbeitsbereich anleiten können.
§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfaßt.
(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als berufsbegleitender Lehrgang.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht umfaßt mindestens 800 Unterrichtsstunden je 45 Minuten, davon entfallen 320 Stunden auf den theoretischen Unterricht und 480 Stunden auf den praktischen Unterricht. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Inhalt und Umfang der einzelnen Fächer ergeben sich aus Anlage 1. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.
(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Operationsdienst im Erwachsenenbereich oder Operationsdienst im pädiatrischen Bereich durchgeführt. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus Anlage 2.
(5) Die Lehrgangsteilnehmer werden nach Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung des Krankenpflegedienstes des jeweiligen Krankenhauses in den verschiedenen Einsatzgebieten zur Ableistung der berufspraktischen Anteile eingesetzt. Während der berufspraktischen Anteile sind regelmäßig Praxisgespräche zu fuhren. Über jeden berufspraktischen Anteil der Weiterbildung und seine Beurteilung ist eine Bescheinigung zu erteilen.
§ 4 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
(1) Eine Weiterbildungsstätte wird zur Weiterbildung von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern im Operationsdienst vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen als geeignet anerkannt, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Weiterbildungsstätte muß über eine mindestens der Anzahl der Unterrichtsfächer entsprechende Anzahl von Unterrichtspersonen verfügen. Diese müssen ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und sollen mindestens drei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Unterrichtspersonen, die Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger sind, sollen eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung im Bereich Krankenpflege abgeschlossen haben. Die Unterrichtspersonen sollen Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben. Ausnahmsweise kann eine entsprechend qualifizierte Unterrichtsperson auch in mehreren Unterrichtsfächern tätig werden.
(3) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muß von einer Krankenschwester, einem Krankenpfleger, einer Kinderkrankenschwester oder einem Kinderkrankenpfleger hauptamtlich wahrgenommen werden, die oder der die Lehrbefähigung in der Krankenpflege erlangt hat und eine Weiterbildung im Operationsdienst abgeschlossen haben soll. Die Lehrbefähigung für die Unterrichtstätigkeit soll durch ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege nachgewiesen werden. Besteht die Leitung aus einem Kollegium, sollen dessen Mitglieder interdisziplinär die in den Sätzen 1 und 2 genannten Befähigungen nachweisen.
(4) In der Weiterbildungsstätte müssen ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² für jeden Teilnehmer zuzüglich 10 m² Bewegungsraum im Tafelbereich, weitere gleich geeignete Räume für den Unterricht in Gruppen, die auch für den praktischen Unterricht geeignet sein müssen, ein ausreichender Pausenraum sowie die entsprechenden sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(5) Die berufspraktischen Anteile können nur in Einrichtungen abgeleistet werden, die mindestens eine allgemein-chirurgische Abteilung und eine weitere hauptamtlich geleitete operative Fachdisziplin nachweisen können.
(6) Die Weiterbildung kann im Verbund mehrerer Krankenhäuser, von denen mindestens ein Krankenhaus die Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach Absatz 1 nachweisen muß, durchgeführt werden.
(7) An einem Weiterbildungslehrgang dürfen nicht mehr als 22 Weiterzubildende teilnehmen.
(8) Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte.
§ 5 Zulassung zum Lehrgang
(1) Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer
1.
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und
2.
nachweist, daß er nach Erteilung der Erlaubnis eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege, davon mindestens 6 Monate im Operationsdienst, abgeleistet hat.
(2) Die sechsmonatige Tätigkeit im Operationsdienst ist auch dann nachzuweisen, wenn von der zweijährigen Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen zugelassen wird.
(3) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte.
§ 6 Bildung des Prüfungsausschusses
Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales bestellt den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende bestellt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter der Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen müssen ebenfalls Unterrichtskräfte in der Weiterbildungsstätte sein.
§ 7 Festsetzung der Prüfungstermine
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest. Der Termin für den letzten Prüfungsteil soll in den letzten zwei Wochen des Lehrgangs liegen.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
2.
der Nachweis über die Berufsausübung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger nach § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetztes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und
3.
eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung.
(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung und der Prüfungstermin werden dem Prüfungsbewerber spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn der Prüfungsbewerber die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig eingereicht hat.
§ 8a Regelung für behinderte Prüflinge
Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Prüflingen kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 9 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung, Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
§ 10 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Auswahlverfahren oder als Fragenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten durchgeführt. Kombinationen sind möglich. Für den schriftlichen Prüfungsteil stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.
(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind aus mindestens drei Fächern der Anlage 1 zu wählen. Sie werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den Vorschlägen der Fachprüfer erstellt. Er bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
(3) Die Aufsichtführenden werden von der Leitung der Weiterbildungsstätte bestimmt. Über den schriftlichen Prüfungsteil ist von ihnen eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Aus den Noten dieser Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.
§ 11 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat jeder Prüfling in Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, davon mindestens ein pflegerisches Mitglied, bei bis zu zwei Operationen die Vorbereitung, das Instrumentieren und die Nachbereitung bei diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen durchzuführen.
(2) Der praktische Prüfungsteil soll vier Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fachprüfer im Einvernehmen mit dem für die Patienten verantwortlichen Arzt und der für die Patienten am Prüfungstag zuständigen Krankenpflegekraft.
(4) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses benoten unabhängig voneinander die Leistung des Prüflings. Aus den Noten dieser Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Prüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
§ 12 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von mindestens einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 3 bestimmten Fachprüfer abgenommen und benotet. Mehrere Fachprüfer nehmen die Benotung unabhängig voneinander vor.
(2) Jeder Prüfling wird in mindestens drei der in der Anlage 1 aufgeführten Fächer unter Berücksichtigung seines Schwerpunktbereichs geprüft.
(3) In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln oder in Gruppen bis zu vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
§ 13 Prüfungsnoten
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen im praktischen und der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber Lm Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling einen oder mehrere Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Weiterbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten, Hin Nachweis über die wiederholte Weiterbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen, die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales in begründeten Fällen zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 9 bis 13 entsprechend.
§ 15 Prüfungsversäumnis, Rücktritt
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge beim Versäumen und Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(2) Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen des Prüfungstermins oder den Rücktritt vom Prüfungstermin, weil ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 16 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Der in einem Prüfungsteil Aufsichtführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer First von drei Jahren nach dem Tage des mündlichen Teils der Prüfung auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden.
§ 17 Prüfungsniederschrift
Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern dos Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
§ 18 Staatliche Anerkennung
Wer den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang absolviert und die Prüfung bestanden hat, erhält die staatliche Anerkennung zur Führung einer der in § 1 genannten Weiterbildungsbezeichnungen nach dem Muster der Anlage 4.
§ 19 Übergangsvorschrift
Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Weiterbildung im Operationsdienst an einer Weiterbildungsstätte im Land Bremen abgeschlossen oder begonnen hat, erhält die staatliche Anerkennung nach § 17, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft,
Bremen, den 24. Februar 1995 Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales
Anlage 1
[zu § 3 Abs. 3)
Theoretischer und praktischer Unterricht
Mindeststunden | ||
1. | Medizinische Grundlagen einschließlich der Pharmakologie, Anästhesie und Rehabilitation | 190 |
- Wiederholung und Erweiterung anatomischer und physiologischer, pathophysiologischer und klinischer Grundlagen der Störungen der vitalen Funktionen | ||
- Pathophysiologie bei chirurgischen Eingriffen | ||
- Methoden und Techniken chirurgischer, diagnostischer und therapeutischer Eingriffe | ||
- Narkosemedikamente, Narkoseverfahren, Überwachungsgeräte, mögliche Komplikationen der Narkose und Reanimation | ||
2. | Pflegerische Grundlagen einschließlich der Anwendung prä-, intra- und postoperativer Maßnahmen und Verhaltensweisen im Operationsdienst | 250 |
- Wiederholung Erweiterung allgemeiner und spezieller Kenntnisse in der Pflege | ||
- Pflegestandards und Qualitätssicherung | ||
- psychische und physische Betreuung des Patienten im Operationsbereich | ||
- Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Instrumente und Materialien | ||
- Situationsgerechtes Instrumentieren und Anreichen von Materialien | ||
3. | Grundlagen der angewandten Krankenhaushygiene und praktische Anwendung | 120 |
- Aspekte der Krankenhaushygiene | ||
- Mikrobiologische Grundlagen; besondere Gefährdung des Patienten im Operationsbereich | ||
- Bedeutung der Desinfektion und Sterilisation sowie ihre praktische Anwendung | ||
4. | Instrumenten- und Materialkunde | 100 |
- Instrumentenübersicht, Handhabung und Pflege sowie Zusammenstellung von Instrumentensieben | ||
- Nahtmaterialien und Zubehör | ||
5. | Unfallverhütung | 30 |
- Unfallverhütungsvorschriften zum Eigen- und Fremdschutz | ||
- Verhalten bei Unfällen | ||
6. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen und ethische Fragen | 60 |
- Zentrale Fragestellungen der Soziologie im Zusammenhang mit den im Operationsbereich beteiligten Personengruppen | ||
- Psychologische und pädagogische Grundlagen in den verschiedenen berufsbezogenen Themenbereichen | ||
- Ethische Fragen bei der Behandlung einschließlich Diagnostik und Pflege | ||
7. | Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte im Operationsbereich | 50 |
800 |
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 4)
Berufspraktische Anteile
I. | Vollzeitlehrgang | ||
Mindeststunden | |||
1. | Allgemein-Chirurgische Abteilung (im gewählten Schwerpunktbereich) | 250 | |
2. | Operative Fachdisziplin (Gynäkologie oder Urologie) | 150 | |
3. | Weitere operative Fachdisziplin (Orthopädie oder Unfallchirurgie) | 150 | |
4. | Wahlfach (insbesondere Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Augenheilkunde oder Kieferchirurgie) | 100 | |
5. | Zentralsterilisation | 50 | |
Die Weiterbildungsstätte bestimmt die berufspraktischen Anteile entsprechend der Wahl der Schwerpunktbereiche gem. § 3 Abs. 4. | |||
II. | Berufsbegleitender Lehrgang | ||
Mindeststunden | |||
1. | Allgemein-Chirurgische Abteilung (im gewählten Schwerpunktbereich) | 500 | |
2. | Operative Fachdisziplin (Gynäkologie oder Urologie) | 300 | |
3. | Weitere operative Fachdisziplin (Orthopädie oder Unfallchirurgie) | 300 | |
4. | Wahlfach (insbesondere Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Augenheilkunde oder Kieferchirurgie) | 200 | |
5. | Zentralsterilisation | 100 | |
Die Weiterbildungsstätte bestimmt die berufspraktischen Anteile entsprechend der Wahl der Schwerpunktbereiche gem. § 3 Abs. 4. |
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 2)
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Zeugnis
Herr/Frau ............................................................... geb. am ............................................................... in ............................................................... hat am ............................................................... die staatliche Prüfung für Fachkrankenschwestern/Fachkrankenpfleger/Fachkinderkrankenschwestern/Fachkinderkrankenpfleger im Operationsdienst mit dem Schwerpunkt ......................................................................... nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der Weiterbildungsstätte in bestanden. Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1.
für den schriftlichen Teil: „...........................“
2.
für den praktischen Teil: „...........................“
3.
für den mündlichen Teil: „...........................“
Bremen, den Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ...........................
Anlage 4
(zu § 18)
Urkunde
über die staatliche Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung ......................................................................... Herr/Frau ............................................................... geb. am ............................................................... erhält aufgrund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung ........................................................... zu führen. Bremen, den Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales
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