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    DE - Landesrecht Bremen

    Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger im Operationsdienst

    Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger im Operationsdienst Vom 24. Februar 1995
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2003 bis 11.06.2007
    V aufgeh. durch § 20 Nr. 3 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375)
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8a eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18.12.2003 (Brem.GBl. S. 413)
    Aufgrund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 2, Juli 1991 (Brem.GBl. S. 209 - 223-h-3) wird verordnet:

    § 1 Weiterbildungsbezeichnung

    (1) Die staatliche Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
    1.
    „Fachkrankenschwester im Operationsdienst“,
    2.
    „Fachkrankenpfleger im Operationsdienst“,
    3.
    „Fachkinderkrankenschwester im Operationsdienst“ oder
    4.
    „Fachkinderkrankenpfleger im Operationsdienst“
    erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.
    (2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

    § 2 Ziel der Weiterbildung

    Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten im Operationsdienst besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die in dieser Fachrichtung Weitergebildeten sollen insbesondere
    1.
    die pflegerischen Aufgaben der Vorbereitungs-, Überwachungs- und Nachsorgemaßnahmen bei operativen Eingriffen an Erwachsenen und Kindern durchführen können,
    2.
    entsprechende Vorsichtsmaßregeln in ihrer Arbeitsweise berücksichtigen können, um den Patienten, sich selbst und die Mitarbeiter vor gesundheitlichen Schäden zu schützen,
    3.
    Vor- und Nachbereitung der Operationseinheit einschließlich der zur Operation benötigten Instrumente, Materialien und Geräte vornehmen können,
    4.
    situationsgerecht instrumentieren und das Operationsteam sachgerecht bei der Durchführung von operativen und endoskopischen Eingriffen unterstützen können,
    5.
    Hygienevorschriften und aseptische Verhaltens- und Arbeitsweisen in der Operationsabteilung anwenden und überwachen sowie mit der Zentralsterilisation fachgerecht Zusammenarbeiten können,
    6.
    den Arbeitsablauf planen und organisieren sowie tätigkeitsbezogene Rechtsvorschriften, wirtschaftliche Arbeitsweisen und betriebswirtschaftliche Vorgaben kennen und beachten können,
    7.
    berufliche Kenntnisse den Mitarbeitern und Auszubildenden vermitteln und diese in dem jeweiligen Arbeitsbereich anleiten können.

    § 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

    (1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfaßt.
    (2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als berufsbegleitender Lehrgang.
    (3) Der theoretische und praktische Unterricht umfaßt mindestens 800 Unterrichtsstunden je 45 Minuten, davon entfallen 320 Stunden auf den theoretischen Unterricht und 480 Stunden auf den praktischen Unterricht. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Inhalt und Umfang der einzelnen Fächer ergeben sich aus Anlage 1. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.
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