Verordnung über die statistische Erhebung über die Nutzung und den Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule
Verordnung über die statistische Erhebung über die Nutzung und den Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule Vom 19. Dezember 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.01.2007 bis 31.12.2008
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Auf Grund des
§ 4 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes
vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. 277 - 280-a-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1 Zusatzbefragung zum Mikrozensus in der Stadt Bremen
(1) Zur Angebotsverbesserung der Bremer Volkshochschule wird im Rahmen des Mikrozensus eine Zusatzbefragung zur Nutzung und zum Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule durchgeführt.
(2) Die Zusatzbefragung wird mit dem Mikrozensus 2007 durchgeführt.
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§ 2 Inhalt und Umfang der Zusatzbefragung
Die Zusatzbefragung umfasst Fragen, die sich mit den Gründen der Nutzung und Nichtnutzung, dem Grad der Zufriedenheit der Nutzer und dem Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule befassen. Inhalt und Umfang ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Fragebogen.
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§ 3 Freiwilligkeit der Zusatzbefragung
Die Teilnahme an der Zusatzbefragung ist freiwillig. Alle Angaben im Fragebogen sind anonym.
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§ 4 Auswertung der Zusatzbefragung
Die Zusatzbefragung wird von der Volkshochschule mit Unterstützung des Statistischen Landesamtes anonymisiert ausgewertet.
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§ 5 Aufwandsentschädigung
Für die Durchführung der Zusatzbefragung werden den Personen, die ehrenamtlich mit der Hilfe für die Befragten beim Ausfüllen der Fragebogen betraut werden, 2 Euro je vollständig ausgefülltem Fragebogen gezahlt. Fragebögen, in denen nur Frage Q 1 und der Fragenblock A ausgefüllt werden können, werden mit 0,50 Euro je Fragebogen vergütet.
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§ 6 Vernichtung der Erhebungsunterlagen
Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung und Auswertung der Erhebung zu vernichten.
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§ 7 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. Dezember 2006
Der Senat
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Anlage
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