Verordnung über die statistische Erhebung über die Nutzung und den Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die statistische Erhebung über die Nutzung und den Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule

Verordnung über die statistische Erhebung über die Nutzung und den Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule Vom 19. Dezember 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.01.2007 bis 31.12.2008
Einzelansicht
Seitenanfang
Auf Grund des

§ 4 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes

vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. 277 - 280-a-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 1 Zusatzbefragung zum Mikrozensus in der Stadt Bremen

(1) Zur Angebotsverbesserung der Bremer Volkshochschule wird im Rahmen des Mikrozensus eine Zusatzbefragung zur Nutzung und zum Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule durchgeführt.
(2) Die Zusatzbefragung wird mit dem Mikrozensus 2007 durchgeführt.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 2 Inhalt und Umfang der Zusatzbefragung

Die Zusatzbefragung umfasst Fragen, die sich mit den Gründen der Nutzung und Nichtnutzung, dem Grad der Zufriedenheit der Nutzer und dem Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule befassen. Inhalt und Umfang ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Fragebogen.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 3 Freiwilligkeit der Zusatzbefragung

Die Teilnahme an der Zusatzbefragung ist freiwillig. Alle Angaben im Fragebogen sind anonym.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 4 Auswertung der Zusatzbefragung

Die Zusatzbefragung wird von der Volkshochschule mit Unterstützung des Statistischen Landesamtes anonymisiert ausgewertet.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 5 Aufwandsentschädigung

Für die Durchführung der Zusatzbefragung werden den Personen, die ehrenamtlich mit der Hilfe für die Befragten beim Ausfüllen der Fragebogen betraut werden, 2 Euro je vollständig ausgefülltem Fragebogen gezahlt. Fragebögen, in denen nur Frage Q 1 und der Fragenblock A ausgefüllt werden können, werden mit 0,50 Euro je Fragebogen vergütet.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 6 Vernichtung der Erhebungsunterlagen

Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung und Auswertung der Erhebung zu vernichten.
Einzelansicht
Seitenanfang

§ 7 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. Dezember 2006
Der Senat
Einzelansicht
Seitenanfang
Anlage
Einzelansicht
Seitenanfang
Markierungen
Leseansicht