Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (VANW zu § 24,3 SGB II)
DE - Landesrecht Bremen

Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (VANW zu § 24,3 SGB II)

Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (VANW zu § 24,3 SGB II)

Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (VANW zu § 24,3 SGB II)

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Einmalige Bedarfe

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 15. September 2011 – 20-01/2

1.

Allgemeine Ausführungen

Nach § 20 Abs. 1 wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Mehrbedarfe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit den Regelbedarfen abgedeckt.

Nicht von den Regelbedarfen umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Bei den Ziffern 1–3 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.
Träger der Leistungen nach Ziffer 3 ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Bundesagentur für Arbeit (BA), sodass auf die Fachlichen Hinweise SGB II der BA verwiesen wird.

2.

Bedarfe im Einzelnen

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

Eine Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung ist nicht darauf ausgerichtet, dass der/die Leistungsempfänger/in eine komplette Ausstattung benötigt. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. Der Erstausstattungsbedarf ist somit von dem durch die Regelleistung gedeckten Erhaltungsbedarf abzugrenzen
Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nicht nur bei erstmaliger Anmietung von Wohnraum gewährt. Auch bei Eintritt eines besonderen Umstandes kommen entsprechende Leistungen in Betracht.
Leistungen für Erstausstattungen sind Folgekosten eines Umzuges. Entscheidend für die Bewilligung ist, ob dieser Umzug erforderlich ist (s. Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II).
Beispiele:
Bezug einer Wohnung nach einem längeren Haftaufenthalt, Heimaufenthalt, Aufenthalt in betreuten Wohnformen oder in Notunterkünften ohne eigenen Hausstand sowie nach Obdachlosigkeit
Umzug
in Folge einer Trennung/Scheidung,
in eine größere Wohnung,
in eine andere Wohnung mit anderer Ausstattung (z.B. keine Küche/Herd/Spüle vorhanden)
aus einem möblierten Zimmer.
Verlust von Teilen oder der gesamten Wohnungsausstattung durch einen Wohnungsbrand, durch eine Wohnungsräumung aufgrund Verwertung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher.
Hinweis:
Veranlasst der Leistungsträger einen Umzug in eine angemessene Wohnung sind Ersatzbeschaffungen im Rahmen der Erstausstattung zu gewähren, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch diesen Umzug unbrauchbar werden (z. B: defekt, zu groß) und somit in der neuen (angemessenen) Wohnung nicht mehr genutzt werden können.
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und eigenen Wohnraum angemietet haben, werden Leistungen für die Erstausstattung von Wohnraum nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. (s. Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II).
Der Begriff der Erstausstattung umfasst alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein Menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten ist grundsätzlich auf den Gebrauchtmarkt zu verweisen.
Teppichboden und Renovierungsbedarfe gehören nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, sondern zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gehört –s. Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II.
Wohnungseinrichtungspauschalen
Ist eine komplette Wohnungsausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form von nachstehenden Pauschalen gewährt.
1-Personenhaushalt (ab 2-Zi.Whg.) EUR732
2-Personenhaushalt EUR991
3-Personenhaushaltmit Kind unter 6 JahrenEUR1.310
3-Personenhaushaltmit Kind ab 6 JahrenEUR1.348
Die Zusammensetzung der Pauschalen ergibt sich aus der
Anlage 1
.
Hinweise:
*
Bei Einzimmerwohnungen und ggf. 2-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende mit Kind entfällt die Bewilligung des Schlafzimmers. Die Pauschale für das Wohnzimmer ist dann um den Differenzbetrag zwischen den gewährten Sitzgelegenheiten und einem Schlafsofa sowie um Bettdecke, Kopfkissen und Bettwäsche aus der Pauschale Schlafzimmer zu erhöhen
*
Die Pauschale 3-Personenhaushalt ist bzgl. des Kinderzimmers entsprechend zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!
*
Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.
Bei weiteren Haushaltsangehörigen ist die Pauschale für den 3-Personenhaushalt entsprechend der
Anlage 1
zu erhöhen.
Haushaltsgeräte
Leistungen für nachstehende Geräte werden bei Bedarf zusätzlich zur Erstausstattungspauschale übernommen:
Staubsauger (gebraucht)EUR 30
Ein Fernsehgerät ist im Rahmen dieser Erstausstattung nicht zu gewähren, da es weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, erfolgt aus dem Regelbedarf.
Elektrogeräte (soweit nicht Bestandteil der Wohnung)
WaschmaschineEUR 103
KühlschrankEUR 61
E-HerdEUR 64
GasherdEUR 115
Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Wohnung nicht entsprechend ausgestattet ist.
Eine Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung mit Elektrogeräten besteht nicht. Waschmaschinen werden nur gewährt, wenn seitens des Vermieters auch keine Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder diese im Einzelfall aus schwerwiegenden (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht genutzt werden kann.
Einzelne Ausstattungsgegenstände
Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Wohnungserstausstattung und ist diese zum Teil bereits vorhanden, ist der konkrete Bedarf zu ermitteln
Es sind die entsprechenden Beträge für einzelne Ausstattungsgegenstände zu gewähren. Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Einzelbeträge wird auf
Anlage 1
verwiesen.

Erstausstattung Bekleidung

Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den im Gesetzestext genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesamtverlust der Bekleidung (z.B. nach einem Wohnungsbrand) vorliegt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht.
Die Pauschale beträgt 277 EUR. Diese setzt sich wie folgt zusammen
3 × Unterwäsche21 EUR
2 × Nachtwäsche26 EUR
3 × Hemd/Bluse/Pullover50 EUR
2 × Hose/Rock60 EUR
2 × Schuhe60 EUR
Mantel/Jacke60 EUR

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Anlässlich der Geburt eines Kindes sind Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen und Bett (einschl. Matratze und Bettwäsche) sowie eine Säuglingserstausstattung zu gewähren.
Die Pauschale beträgt 556 EUR. Sie setzt sich wie folgt zusammen.
Schwangerschaftsbekleidung100 EUR
Säuglingserstausstattung256 EUR
Kinderwagen, Kinderbett mit Matratze und Bettwäsche200 EUR
Für weiteren Bedarf zur Einrichtung des Kinderzimmers – siehe Erstausstattung für die Wohnung!
Bei Geburt des ersten Kindes sind die Einzel-Pauschalen in voller Höhe zu gewähren.
Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist davon auszugehen, dass Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen usw. sowie die Erstausstattung noch vorhanden ist, für Ergänzungsbedarf sind lediglich

30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung

(30 % von EUR 256) zu bewilligen.
Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, ist für Ergänzungsbedarf

50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung

(50 % von 256) zu bewilligen.
Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.

3.

Pauschalierung

Die Leistungen für Erstausstattungen für Wohnraum und Bekleidung können nach Satz 5 pauschaliert werden. Entsprechend sind die aufgeführten Pauschbeträge festgelegt worden. Für einen Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der grundsätzlich aus der Regelleistung zu finanzieren ist, kommt ggf. ein Darlehen gemäß § 24,1 SGB II in Betracht.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Diese Vorschrift ersetzt die Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II v. 5. 2. 2009, die hiermit ihre Gültigkeit verliert.
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