Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichene Erbringung von Leistungen), § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)
DE - Landesrecht Bremen

Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichene Erbringung von Leistungen), § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichene Erbringung von Leistungen), § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Verwaltungsanweisung zu § 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Inhaltsverzeichnis:

1.Allgemeine Ausführungen2
2.Bedarfe im Einzelnen2
2.1Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten2
2.2Erstausstattung Bekleidung4
2.3Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt4
2.4Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten – nur SGB XII5
2.4.1Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen5
2.4.2Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten6
3.Pauschalierung7
Zusammensetzung der Pauschalen bei Teilbedarfen8

1.

Allgemeine Ausführungen

Nach § 20 Abs. 1 SGB II bzw. § 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Mehrbedarfe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit den Regelbedarfen abgedeckt.
Nicht von den Regelbedarfen umfasst sind Bedarfe für
1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Bei den Ziffern 1 – 3 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

Achtung:

Für den Bereich des SGB II ist Träger der Leistungen nach Ziffer 3 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Bundesagentur für Arbeit (BA), sodass auf die Fachlichen Hinweise SGB II der BA verwiesen wird.

2.

Bedarfe im Einzelnen

2.1

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

Eine Leistung für die Erstausstattung einer Wohnung ist nicht darauf ausgerichtet, dass der/die Leistungsempfänger/in eine komplette Ausstattung benötigt. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. Der Erstausstattungsbedarf ist somit von dem durch die Regelleistung gedeckten Erhaltungsbedarf abzugrenzen
Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nicht nur bei erstmaliger Anmietung von Wohnraum gewährt. Auch bei Eintritt eines besonderen Umstandes kommen entsprechende Leistungen in Betracht.
Leistungen für Erstausstattungen sind Folgekosten eines Umzuges. Entscheidend für die Bewilligung ist, ob dieser Umzug erforderlich ist (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).
Beispiele:

Bezug einer Wohnung nach einem längeren Haftaufenthalt, Heimaufenthalt, Aufenthalt in betreuten Wohnformen oder in Notunterkünften ohne eigenen Hausstand sowie nach Obdachlosigkeit,

Umzug
-
in Folge einer Trennung/Scheidung,
-
in eine größere Wohnung,
-
in eine andere Wohnung mit anderer Ausstattung (z.B. keine Küche/Herd/Spüle vorhanden)
-
aus einem möblierten Zimmer,

Verlust von Teilen oder der gesamten Wohnungsausstattung durch einen Wohnungsbrand, durch eine Wohnungsräumung aufgrund Verwertung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher.
Hinweis:
Veranlasst der Leistungsträger einen Umzug in eine angemessene Wohnung, sind Ersatzbeschaffungen im Rahmen der Erstausstattung zu gewähren, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch diesen Umzug unbrauchbar werden (z. B: defekt, zu groß) und somit in der neuen (angemessenen) Wohnung nicht mehr genutzt werden können.

Besonderheit im SGB II:

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und eigenen Wohnraum angemietet haben, werden Leistungen für die Erstausstattung von Wohnraum nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).
Der Begriff der Erstausstattung umfasst alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein Menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten ist grundsätzlich auf den Gebrauchtmarkt zu verweisen.
Teppichboden und Renovierungsbedarfe gehören nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, sondern zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).
Wohnungseinrichtungspauschalen
Ist eine komplette Wohnungsausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form von nachstehenden Pauschalen gewährt.
1-Personenhaushalt (1-Zi.Whg.)561
1-Personenhaushalt (ab 2-Zi.Whg.)732
2-Personenhaushalt (2-Zi.Whg.)
Alleinerz. + Kind unter 6 J.)849
Alleinerz. + Kind über 6 J.)887
2-Personenhaushalt (Paar)999
3-Personenhaushalt mit Kind unter 6 Jahren1.310
3-Personenhaushalt mit Kind ab 6 Jahren1.348
Die Zusammensetzung der Pauschalen ergibt sich aus der
Anlage 1
.
Hinweise:
* Die Pauschale 3-Personenhaushalt ist bzgl. des Kinderzimmers um die Beträge für Bettdecke/Kopfkissen und Bettwäsche zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!
*Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.
Bei weiteren Haushaltsangehörigen ist die Pauschale für den 3-Personenhaushalt entsprechend der
Anlage 1
zu erhöhen.
Haushaltsgeräte
Leistungen für nachstehende Geräte werden bei Bedarf zusätzlich zur Erstausstattungspauschale übernommen:
Staubsauger (gebraucht)30
Ein Fernsehgerät ist im Rahmen dieser Erstausstattung nicht zu gewähren, da es weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät ist. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, erfolgt aus dem Regelbedarf.
Elektrogeräte (soweit nicht Bestandteil der Wohnung)
Waschmaschine103
Kühlschrank61
E-Herd64
Gasherd115
Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Wohnung nicht entsprechend ausgestattet ist.
Eine Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung mit Elektrogeräten besteht nicht. Waschmaschinen werden nur gewährt, wenn seitens des Vermieters auch keine Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder diese im Einzelfall aus schwerwiegenden (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht genutzt werden kann.
Einzelne Ausstattungsgegenstände
Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Wohnungserstausstattung und ist diese zum Teil bereits vorhanden, ist der konkrete Bedarf zu ermitteln
Es sind die entsprechenden Beträge für einzelne Ausstattungsgegenstände zu gewähren. Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Einzelbeträge wird auf
Anlage 1
verwiesen.

2.2

Erstausstattung Bekleidung

Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den im Gesetzestext genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesamtverlust der Bekleidung (z. B. nach einem Wohnungsbrand) vorliegt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht.
Die Pauschale beträgt 277 €. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
3 x Unterwäsche21 €
2 x Nachtwäsche26 €
3 x Hemd/Bluse/Pullover50 €
2 x Hose/Rock60 €
2 x Schuhe60 €
Mantel/Jacke60 €

2.3

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Anlässlich der bevorstehenden Geburt eines Kindes sind Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen und Bett (einschl. Matratze und Bettwäsche) sowie eine Säuglingserstausstattung zu gewähren.
Die Erstausstattung für Geburt soll frühestens 8 – 12 Wochen vor der Geburt gewährt werden.
Die Pauschale beträgt 556 €. Sie setzt sich wie folgt zusammen.
Schwangerschaftsbekleidung100 €
Säuglingserstausstattung256 €
Kinderwagen, Kinderbett mit Matratze und Bettwäsche200 €
Für weiteren Bedarf zur Einrichtung des Kinderzimmers – siehe Erstausstattung für die Wohnung!
Bei Geburt des ersten Kindes, sind die Einzelpauschalen in voller Höhe zu gewähren.
Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes
nicht mehr als zwei Jahre zurück
, ist davon auszugehen, dass die Schwangerschaftsbekleidung und der Kinderwagen sowie die Säuglingserstausstattung noch vorhanden sind. Der Kinderwagen wird für das zuvor geborene Kind in der Regel nicht mehr genutzt.
Für Ergänzungsbedarf sind lediglich

30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung

(30 % von € 256) zu bewilligen.
Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, aber länger als 2 Jahre, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schwangerschaftsbekleidung und der Kinderwagen noch vorhanden sind.
Für Ergänzungsbedarf

50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung

(50 % von € 256)zu bewilligen.
Ein Kinderbett wird in der Regel in den ersten drei bis fünf Lebensjahren genutzt, bevor ein größeres Bett erforderlich ist. Insofern ist im Rahmen der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ein Kinderbett zu gewähren, wenn die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Liegt sie länger zurück, ist der Verbleib des Kinderbettes zu klären.
Ist ein Kind dem Kinderbett entwachsen, handelt es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines Einzelbettes (komplett), sowie ein Oberbett für Erwachsene und zwei Garnituren Bettwäsche um eine Erstausstattung. Ein entsprechender Bedarf ist somit nicht als Ersatzbeschaffung aus der Regelleistung zu decken.
Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.

Achtung: Ziffer 2.4 gilt nur für den Bereich SGB XII

2.4

Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten – nur SGB XII

2.4.1

Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen

Die Eigenanteile für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen und deren Reparatur werden als Sonderleistung erbracht.
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben u. a. Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach

§ 34 Abs. 4 SGB V

ausgeschlossen sind (

§ 33 SGB V

).
Zwar sind auch orthopädische Schuhe Gebrauchsgegenstände, gehören aber unter bestimmten Voraussetzungen zu den von der GKV zu erbringenden Leistungen. Zu den Leistungen der GKV gehören diesbezüglich:
-
orthopädische Maßschuhe
-
Therapieschuhe
-
orthopädische Schuhzurichtung an Konfektionsschuhen
-
Diabetes adaptierte Fußbettung
Die GKV kommt nicht für konfektionierte „Spezialschuhe“ oder „Schutzschuhe“ für einzelne Krankheitsbilder wie Rheuma, Diabetes mellitus oder Angioneuropathie auf.
Der Anspruch der Versicherten beinhaltet sowohl die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen als auch deren Änderung, Instandsetzung (Reparatur) und die ggf. notwendige Ersatzbeschaffung.
Ansprüche im Einzelnen nach dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV:
orthopädischer StraßenschuhErstversorgung: grds. zwei PaarErsatzbeschaffung: ein Paar grds. nach zwei Jahren. Das Wechselpaar kann ausgetauscht werden, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
orthopädischer HausschuhErstversorgung: grds. ein Paar. Sofern ein Versicherter keine orthopädischen Straßenschuhe benötigt (z. B. Rollstuhlfahrer), ist grds. ein weiteres Paar Hauschuhe als Wechselpaar angezeigt.Ersatzbeschaffung: grds. nach Ablauf von vier Jahren
Sport- und Badeschuh im Zusammenhangmit Übungsbehandlungen im Wasser oderzur Krankengymnastik oder Erforderlichkeit für SchulsportErstversorgung: grds. ein Paar.Ersatzbeschaffung: grds. nach Ablauf von vier Jahren
Orthopädischer InterimschuhVersorgung nur für den versorgungsbedürftigen Fuß und nur während der frühen Krankheits-/Rehabilitationsphase.
Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen Eigenanteil leisten. Dieser beträgt bis zu 76 Euro pro Paar. Dazu kommt gegebenenfalls die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro.
Nur der Eigenanteil kann im Rahmen von

§ 31 Abs. 1 Nr. 3

übernommen werden. Die gesetzliche Zuzahlung ist aus den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten.

2.4.2

Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können als Sonderleistung erbracht werden. Keine Reparatur stellt die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial dar (z. B. Austausch von Batterien).
Sind die Kosten für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen oder die Miete therapeutischer Geräte unwirtschaftlich und wird die Reparatur auch nicht im Rahmen bürgerlich rechtlicher Gewährleistungsansprüche vom Hersteller/Verkäufer übernommen und kommt auch ein Umtausch des Geräts nicht in Betracht, ist insbesondere zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch auf Ersatzbeschaffung der Geräte und Ausrüstung gegen einen anderen Sozialleistungsträger besteht.
Insbesondere können vorrangige Leistungsverpflichtungen der Krankenversicherung nach dem SGB V, des zuständigen Trägers der Rehabilitation nach dem SGB IX sowie der Pflegeversicherung nach dem SGB XI in Betracht kommen. Die Betroffenen sind zunächst an denjenigen Sozialleistungsträger zu verweisen, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat.

3.

Pauschalierung

Die Leistungen für Erstausstattungen für Wohnraum und Bekleidung können nach § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II bzw. § 31 Abs. 3 SGB XII pauschaliert werden. Entsprechend sind die aufgeführten Pauschbeträge festgelegt worden.
Für einen Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der grundsätzlich aus der Regelleistung zu finanzieren ist, kommt ggf. ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II bzw. § 37 SGB XII in Betracht.

Anlage Zusammensetzung der Pauschalen bei Teilbedarfen

Hinweis:
Bei den Angaben für Möbel handelt es sich um Preise für gebrauchte Gegenstände.
Wohnzimmer1 Person2 Personenab 3 Personen
Couchtisch29 EURO29 EURO29 EURO
2-er Couch oder 2 Sessel50 EURO----------
2-er Couch und 2 Sessel oder 3-er Couch und 1 Sessel-----100 EURO-----
Couchgarnitur 3-er, 2-er, 1-er----------120 EURO
Schrank/Regal38 EURO38 EURO-----
Schrankwand----------84 EURO
Lampe - neu -10 EURO10 EURO10 EURO
Gardinen incl. Stange + Zubehör20 EURO20 EURO20 EURO
Gesamt147 EURO197 EURO263 EURO
Schlafcouch 90 EURO * 1-Zi.-Whg. oder Alleinerziehende mit Kind+40 EURO+ 40 EURO-----

* Bei Einzimmerwohnungen und ggf. 2-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende mit Kind entfällt die Bewilligung des Schlafzimmers. Die Pauschale für das Wohnzimmer ist dann um den Differenzbetrag zwischen den gewährten Sitzgelegenheiten und einem Schlafsofa sowie um Bettdecke, Kopfkissen und Bettwäsche aus der Pauschale Schlafzimmer zu erhöhen.

Schlafzimmer1 Person2 Personen
Einzelbett incl. Lattenrost 57 EURO-----
Doppelbett incl. Lattenrost -----84 EURO
Matratze – neu -67 EURO134 EURO
Schrank38 EURO96 EURO
Lampe – neu - 10 EURO10 EURO
1 Bettdecke pro Pers.20 EURO40 EURO
1 Kopfkissen pro Pers.8 EURO16 EURO
2 Garn. Bettwäsche pro Pers.22 EURO44 EURO
Gardinen incl. Stange + Zubehör20 EURO20 EURO
Vorhänge/Rollo/Jalousie19 EURO19 EURO
Gesamt261 EURO463 EURO

Hinweis:

Ab der 3. Person wird davon ausgegangen, dass es sich um Kinder handelt und somit auf die Pauschale Kinderzimmer verwiesen!

KinderzimmerKind unter 6 JahreKind ab 6 Jahre
Kinderbett/Bett incl. Lattenrost*57 EURO57 EURO
Matratze – neu*31 EURO67 EURO
Regal/Schrank38 EURO38 EURO
Lampe10 EURO10 EURO
1 Bettdecke/1 Kopfkissen*20 EURO28 EURO
2 Garn. Bettwäsche*28 EURO22 EURO
Gardinen incl. Stange + Zubehör20 EURO20 EURO
Vorhänge/Rollo/Jalousie19 EURO19 EURO
Gesamt223 EURO261 EURO

* Die Pauschale ist um die Beträge für Bettdecke/Kopfkissen und Bettwäsche zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!

Küche1 Person2 PersonenJede weitere Pers.
Hausrat (Geschirr, Gläser, Besteck, Töpfe, Pfannen, Küchenhelfer, Reinigungsgeräte, Geschirrhandtücher, Handtücher)Grundausstattung126 EUROGrundausstattungHV 133 EURO HA 22 EURO
1 Unterschrank33 EURO33 EURO-----
1 Hängeschrank33 EURO33 EURO-----
1 Küchentisch23 EURO23 EURO-----
1 Küchenstuhl----------8 EURO
2 Küchenstühle16 EURO----------
3 Küchenstühle-----24 EURO-----
Lampe10 EURO10 EURO-----
Gardinen incl. Stange + Zubehör20 EURO20 EURO
Gesamt261 EURO276 EURO30 EURO
Ab 4 Personen zusätzlich jeweils 1 Unter- und 1 Hängeschrank 66 EURO
Spüle (im Einzelfall bei Bedarf)*42 EURO42 EURO

* Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.

Bad
Spiegel5 EURO
Lampe10 EURO
Badschrank.18 EURO
Gesamt33 EURO
Flur
Spiegel5 EURO
Lampe10 EURO
Schuhschrank/Garderobenhaken15 EURO
Gesamt30 EURO
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