Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr Vom 6. Mai 2004
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Auf Grund des
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189) in Verbindung mit
§ 151 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1) wird verordnet:
§ 1
Für Erklärungen nach
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
wird das dieser Verordnung als
Anlage 1
beiliegende Muster eines amtlichen Vordruckes festgelegt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
(Änderungsanweisungen)
Bremen, den 6. Mai 2004
Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
- Obere Wasserbehörde -
Anlage 1
Gewässerbenutzerin oder Gewässerbenutzer (Name/Firma, PLZ, Ort, Straße, Telefon) |
An (zuständige Wasserbehörde) | Zutreffendes bitte ankreuzen |
---|---|
oder ausfüllen | |
Für jede Erlaubnis oder Bewilligung ist jeweils eine Erklärung gesondert auszufüllen! |
Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr
(
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr - BremWEGG -
) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189))
1.
Angaben zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr für das Jahr 20 |
1.1 Rechtsgrundlage für die Wasserentnahme
o Erlaubnis | vom: | Az.: |
Bewilligung | vom: | Az.: |
Altes Recht | vom: | Az.: |
ohne | ||
Ergänzungen / Nachträge, Änderungsbescheide |
1.2 Art und Menge der Wasserentnahme im Kalenderjahr
20
Grundwasser | m³ |
Oberflächenwasser aus der Weser, Lesum und den Häfen | m³ |
Oberflächenwasser aus den übrigen oberirdischen Gewässern | m³ |
1.3 Nachweis der entnommenen Wassermenge
Die Wassermenge wurde gemessen (geeichter, dem Stand der Technik entsprechender Wassermengenzähler) |
wie folgt ermittelt: |
2. Berechnung der Wasserentnahmegebühr
2.1
für die Entnahme aus dem
Grundwasser
Entnahmezweck | Menge m³ | € / m³ | € |
---|---|---|---|
I. Öffentliche Wasserversorgung | 0,05 | ||
II. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser | |||
zur Grundwasserabsenkung | 0,025 | ||
zur Kühlung | 0,025 | ||
zur Beregnung und Berieselung | 0,005 | ||
zur Fischhaltung | 0,0025 | ||
zu sonstigen Zwecken | 0,06 | ||
Gebührenschuld |
2.1.1.
Ermäßigung der Gebühr für die Entnahme von Grundwasser gemäß
§ 7 BremWEGG
a) Ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühr wird gestellt | b) Ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühr wurde gestellt | ||||
---|---|---|---|---|---|
ja | nein | ja | nein | ||
Der Antrag zu b) wurde beschieden durch (Behörde, Geschäftszeichen, Datum) | |||||
Der Antrag zu b) wurde nicht beschieden | |||||
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ermäßigung der Gebühr werden wie folgt nachgewiesen: (ggf. auf besonderem Blatt erläutern) |
Für nachfolgende Entnahmezwecke wird/wurde die Ermäßigung um 75 % beantragt: | Gebührenschuld, (Übertrag von Ziff. 2.1.): € | ||
---|---|---|---|
zur Grundwasserabsenkung | m³ x 0.01875 € | abzüglich | |
zur Kühlung | m³ x 0.01875 € | abzüglich | |
zur Beregnung und Berieselung | m³ x 0.00375 € | abzüglich | |
zur Fischhaltung | m³ x 0,001875 € | abzüglich | |
zu sonstigen Zwecken | m³ x 0,045 € | abzüglich |
2.2.
für die Entnahme aus dem
Oberflächenwasser
Entnahmeort | Menge in m³ | €./m³ | Gebührenschuld € |
---|---|---|---|
Weser, Lesum oder Häfen | 0.005 €/m³ bis 500 Mio m³ jährlich | ||
übrige oberird. Gewässer | 0,003 €/m³ über 500 Mio m³ jährlich |
2.3. Verrechnung der
Investitionskosten für einen ab dem 30. März 2004 durchgeführten Einbau von Messgeräten, die dem Stand der Technik entsprechen
, mit der zu entrichtenden Gebühr für die Wasserentnahme gemäß
§ 8 Abs. 2 BremWEGG
Höhe der Investitionskosten: |
ein Antrag auf Verrechnung mit der Gebühr wird hiermit gestellt, | |
Nachweis ist beigefügt | Nachweis wird nachgereicht |
Gebührenschuld aus 2.1. oder 2.2. | ||
abzüglich Verrechnung nach 2.3. | ||
verbleibende Gebührenschuld | ||
2.4. Auf die Gebührenschuld wurden Vorauszahlungen in Höhe von € entrichtet |
Erstattungsbetrag | ||
zu zahlender Betrag |
Ein Erstattungsbetrag ist zu überweisen auf
Konto-Nr.: | Kreditinstitut | Bankleitzahl |
3.
Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 20 |
---|
Für das Kalenderjahr 20 | |||
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1. ist von einer Wasserentnahme in Höhe des Vorjahres auszugehen | |||
2. wird die Wasserentnahme erheblich geringer ausfallen | |||
3. wird eine Wasserentnahme nicht erfolgen | |||
Begründung (falls Abweichungen vom Vorjahr) | |||
__________________________________________________ | |||
__________________________________________________ | |||
__________________________________________________ | |||
Es wir daher gemäß § 5 Abs. 3 BremWEGG beantragt, | |||
für die Vorauszahlungen eine Wassermenge | |||
von insgesamt | m³ zu Grunde zu legen; | ||
eine Befreiung von den Vorauszahlungen zu gewähren. | |||
4.
Ort, Datum, Unterschrift |
Prüfvermerk (nur von der zuständigen Behörde auszufüllen) |
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