Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr

Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr Vom 6. Mai 2004
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Auf Grund des

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189) in Verbindung mit

§ 151 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1) wird verordnet:

§ 1

Für Erklärungen nach

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr

wird das dieser Verordnung als
Anlage 1
beiliegende Muster eines amtlichen Vordruckes festgelegt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
(Änderungsanweisungen)
Bremen, den 6. Mai 2004
Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
- Obere Wasserbehörde -
Anlage 1
Gewässerbenutzerin oder Gewässerbenutzer (Name/Firma, PLZ, Ort, Straße, Telefon)
An (zuständige Wasserbehörde) Zutreffendes bitte ankreuzen
oder ausfüllen
Für jede Erlaubnis oder Bewilligung ist jeweils eine Erklärung gesondert auszufüllen!

Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr

(

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr - BremWEGG -

) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189))

1.

Angaben zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr für das Jahr 20

1.1 Rechtsgrundlage für die Wasserentnahme

o Erlaubnis vom: Az.:
Bewilligung vom: Az.:
Altes Recht vom: Az.:
ohne
Ergänzungen / Nachträge, Änderungsbescheide

1.2 Art und Menge der Wasserentnahme im Kalenderjahr

20
Grundwasser
Oberflächenwasser aus der Weser, Lesum und den Häfen
Oberflächenwasser aus den übrigen oberirdischen Gewässern

1.3 Nachweis der entnommenen Wassermenge

Die Wassermenge wurde gemessen (geeichter, dem Stand der Technik entsprechender Wassermengenzähler)
wie folgt ermittelt:

2. Berechnung der Wasserentnahmegebühr

2.1

für die Entnahme aus dem

Grundwasser
Entnahmezweck Menge m³ € / m³
I. Öffentliche Wasserversorgung 0,05
II. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
zur Grundwasserabsenkung 0,025
zur Kühlung 0,025
zur Beregnung und Berieselung 0,005
zur Fischhaltung 0,0025
zu sonstigen Zwecken 0,06
Gebührenschuld

2.1.1.

Ermäßigung der Gebühr für die Entnahme von Grundwasser gemäß

§ 7 BremWEGG

a) Ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühr wird gestellt b) Ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühr wurde gestellt
ja nein ja nein
Der Antrag zu b) wurde beschieden durch (Behörde, Geschäftszeichen, Datum)
Der Antrag zu b) wurde nicht beschieden
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ermäßigung der Gebühr werden wie folgt nachgewiesen: (ggf. auf besonderem Blatt erläutern)
Für nachfolgende Entnahmezwecke wird/wurde die Ermäßigung um 75 % beantragt: Gebührenschuld, (Übertrag von Ziff. 2.1.): €
zur Grundwasserabsenkung m³ x 0.01875 € abzüglich
zur Kühlung m³ x 0.01875 € abzüglich
zur Beregnung und Berieselung m³ x 0.00375 € abzüglich
zur Fischhaltung m³ x 0,001875 € abzüglich
zu sonstigen Zwecken m³ x 0,045 € abzüglich

2.2.

für die Entnahme aus dem

Oberflächenwasser
Entnahmeort Menge in m³ €./m³ Gebührenschuld €
Weser, Lesum oder Häfen 0.005 €/m³ bis 500 Mio m³ jährlich
übrige oberird. Gewässer 0,003 €/m³ über 500 Mio m³ jährlich

2.3. Verrechnung der

Investitionskosten für einen ab dem 30. März 2004 durchgeführten Einbau von Messgeräten, die dem Stand der Technik entsprechen
, mit der zu entrichtenden Gebühr für die Wasserentnahme gemäß

§ 8 Abs. 2 BremWEGG

Höhe der Investitionskosten:
ein Antrag auf Verrechnung mit der Gebühr wird hiermit gestellt,
Nachweis ist beigefügt Nachweis wird nachgereicht
Gebührenschuld aus 2.1. oder 2.2.
abzüglich Verrechnung nach 2.3.
verbleibende Gebührenschuld
2.4. Auf die Gebührenschuld wurden Vorauszahlungen in Höhe von € entrichtet
Erstattungsbetrag
zu zahlender Betrag

Ein Erstattungsbetrag ist zu überweisen auf

Konto-Nr.: Kreditinstitut Bankleitzahl

3.

Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 20
Für das Kalenderjahr 20
1. ist von einer Wasserentnahme in Höhe des Vorjahres auszugehen
2. wird die Wasserentnahme erheblich geringer ausfallen
3. wird eine Wasserentnahme nicht erfolgen
Begründung (falls Abweichungen vom Vorjahr)
__________________________________________________
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__________________________________________________
Es wir daher gemäß § 5 Abs. 3 BremWEGG beantragt,
für die Vorauszahlungen eine Wassermenge
von insgesamt m³ zu Grunde zu legen;
eine Befreiung von den Vorauszahlungen zu gewähren.

4.

Ort, Datum, Unterschrift
Prüfvermerk (nur von der zuständigen Behörde auszufüllen)
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