Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr
    DE - Landesrecht Bremen

    Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr

    Verordnung über die Festlegung des Musters eines amtlichen Vordruckes für Erklärungen zur Erhebung einer Wasserentnahmegebühr Vom 6. Mai 2004
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Auf Grund des

    § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189) in Verbindung mit

    § 151 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1) wird verordnet:

    § 1

    Für Erklärungen nach

    § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr

    wird das dieser Verordnung als
    Anlage 1
    beiliegende Muster eines amtlichen Vordruckes festgelegt.

    § 2

    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    (2)
    (Änderungsanweisungen)
    Bremen, den 6. Mai 2004
    Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr
    - Obere Wasserbehörde -
    Anlage 1
    Gewässerbenutzerin oder Gewässerbenutzer (Name/Firma, PLZ, Ort, Straße, Telefon)
    An (zuständige Wasserbehörde) Zutreffendes bitte ankreuzen
    oder ausfüllen
    Für jede Erlaubnis oder Bewilligung ist jeweils eine Erklärung gesondert auszufüllen!

    Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr

    (

    § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr - BremWEGG -

    ) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. April 2004 (Brem.GBl. S. 189))

    1.

    Angaben zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr für das Jahr 20

    1.1 Rechtsgrundlage für die Wasserentnahme

    o Erlaubnis vom: Az.:
    Bewilligung vom: Az.:
    Altes Recht vom: Az.:
    ohne
    Ergänzungen / Nachträge, Änderungsbescheide

    1.2 Art und Menge der Wasserentnahme im Kalenderjahr

    20
    Grundwasser
    Oberflächenwasser aus der Weser, Lesum und den Häfen
    Oberflächenwasser aus den übrigen oberirdischen Gewässern

    1.3 Nachweis der entnommenen Wassermenge

    Die Wassermenge wurde gemessen (geeichter, dem Stand der Technik entsprechender Wassermengenzähler)
    wie folgt ermittelt:

    2. Berechnung der Wasserentnahmegebühr

    2.1

    für die Entnahme aus dem

    Grundwasser
    Entnahmezweck Menge m³ € / m³
    I. Öffentliche Wasserversorgung 0,05
    II. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
    zur Grundwasserabsenkung 0,025
    zur Kühlung 0,025
    zur Beregnung und Berieselung 0,005
    zur Fischhaltung 0,0025
    zu sonstigen Zwecken 0,06
    Gebührenschuld

    2.1.1.

    Ermäßigung der Gebühr für die Entnahme von Grundwasser gemäß

    § 7 BremWEGG

    a) Ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühr wird gestellt b) Ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühr wurde gestellt
    ja nein ja nein
    Der Antrag zu b) wurde beschieden durch (Behörde, Geschäftszeichen, Datum)
    Der Antrag zu b) wurde nicht beschieden
    Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ermäßigung der Gebühr werden wie folgt nachgewiesen: (ggf. auf besonderem Blatt erläutern)
    Für nachfolgende Entnahmezwecke wird/wurde die Ermäßigung um 75 % beantragt: Gebührenschuld, (Übertrag von Ziff. 2.1.): €
    zur Grundwasserabsenkung m³ x 0.01875 € abzüglich
    zur Kühlung m³ x 0.01875 € abzüglich
    zur Beregnung und Berieselung m³ x 0.00375 € abzüglich
    zur Fischhaltung m³ x 0,001875 € abzüglich
    zu sonstigen Zwecken m³ x 0,045 € abzüglich

    2.2.

    für die Entnahme aus dem

    Oberflächenwasser
    Entnahmeort Menge in m³ €./m³ Gebührenschuld €
    Weser, Lesum oder Häfen 0.005 €/m³ bis 500 Mio m³ jährlich
    übrige oberird. Gewässer 0,003 €/m³ über 500 Mio m³ jährlich

    2.3. Verrechnung der

    Investitionskosten für einen ab dem 30. März 2004 durchgeführten Einbau von Messgeräten, die dem Stand der Technik entsprechen
    , mit der zu entrichtenden Gebühr für die Wasserentnahme gemäß

    § 8 Abs. 2 BremWEGG

    Höhe der Investitionskosten:
    ein Antrag auf Verrechnung mit der Gebühr wird hiermit gestellt,
    Nachweis ist beigefügt Nachweis wird nachgereicht
    Gebührenschuld aus 2.1. oder 2.2.
    abzüglich Verrechnung nach 2.3.
    verbleibende Gebührenschuld
    2.4. Auf die Gebührenschuld wurden Vorauszahlungen in Höhe von € entrichtet
    Erstattungsbetrag
    zu zahlender Betrag

    Ein Erstattungsbetrag ist zu überweisen auf

    Konto-Nr.: Kreditinstitut Bankleitzahl

    3.

    Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 20
    Für das Kalenderjahr 20
    1. ist von einer Wasserentnahme in Höhe des Vorjahres auszugehen
    2. wird die Wasserentnahme erheblich geringer ausfallen
    3. wird eine Wasserentnahme nicht erfolgen
    Begründung (falls Abweichungen vom Vorjahr)
    __________________________________________________
    __________________________________________________
    __________________________________________________
    Es wir daher gemäß § 5 Abs. 3 BremWEGG beantragt,
    für die Vorauszahlungen eine Wassermenge
    von insgesamt m³ zu Grunde zu legen;
    eine Befreiung von den Vorauszahlungen zu gewähren.

    4.

    Ort, Datum, Unterschrift
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    Markierungen
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