Verordnung für die Prüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung der Einfachen Berufsbildungsreife und der Erweiter...
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Verordnung für die Prüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung der Einfachen Berufsbildungsreife und der Erweiterten Berufsbildungsreife (NSP-BBR-V)

Verordnung für die Prüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung der Einfachen Berufsbildungsreife und der Erweiterten Berufsbildungsreife (NSP-BBR-V) Vom 1. Mai 2010
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Aufgrund des

§ 39 Absatz 2

und

§ 40 Absatz 8

in Verbindung mit

§ 67 des Bremischen Schulgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Zweck der Prüfung

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen können nach Maßgabe dieser Verordnung durch Prüfung
1.
die Einfache Berufsbildungsreife,
2.
die Erweiterte Berufsbildungsreife
erwerben.
(2) Die Prüfungen weisen einen Leistungstand nach, der dem gleichwertig ist, den Schülerinnen und Schüler durch den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen Schule erbringen.

§ 2 Zuständige Stelle

Die Senatorin für Kinder und Bildung beauftragt - in Bremerhaven im Einvernehmen mit dem Magistrat - öffentliche Schulen oder Abteilungen von Schulen im Lande Bremen, die Abschlüsse der Sekundarstufe I vergeben, mit der Abnahme der Prüfung.

§ 3 Prüfungsgruppen, Termine und Ort der Prüfung

(1) Die Prüfung von Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen findet gegen Ende des Schuljahres statt.
(2) Die Prüfung anderer geschlossener Lerngruppen kann nach Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission auch zu anderen Terminen durchgeführt werden. Geschlossene Lerngruppen bestehen aus Schülerinnen und Schülern, die gemeinsam in einer Unterrichtsveranstaltung auf die Prüfung vorbereitet werden.
(3) Prüfungen von einzelnen Nichtschülerinnen und Nichtschülern erfolgen, wenn eine Prüfungsgruppe gebildet werden kann. Eine Prüfungsgruppe umfasst in der Regel mindestens zehn Schülerinnen und Schüler. Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Durchführung einer Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt einen Terminplan fest und bestimmt den Ort der Prüfung.

§ 4 Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Diese müssen mit einem entsprechenden Lehramt an öffentlichen Schulen tätig sein.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der beauftragten Schule, in Bremerhaven der Magistrat, setzt die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein. Die oder der Vorsitzende benennt die weiteren Mitglieder. Sie oder er beauftragt ein Mitglied als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Für jedes zu prüfende Fach und jede zu prüfende Lerngruppe setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Fachprüfungsausschuss ein. Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einer Prüferin oder einem Prüfer, die mit einem dem jeweiligen Fach entsprechenden Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen tätig sind. Bei Schülerinnen und Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen und geschlossener Lerngruppen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission deren Fachlehrerin oder Fachlehrer als Prüferin oder Prüfer in den Fachprüfungsausschuss berufen.
(4) Soweit die Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Prüfungskommission. Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse werden mit Mehrheit getroffen. Die Prüfungskommission und die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Um die Beschlussfähigkeit herzustellen, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für ein fehlendes Mitglied bestellen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung zu achten und dafür zu sorgen, dass die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab bewertet werden.
(6) Entscheidungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse werden protokolliert. Die Protokolle werden von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 5 Täuschung und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung mit der Note ungenügend zu bewerten. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission nimmt der Prüfling weiter an der Prüfung teil.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

§ 6 Unterbrechung und Versäumnis

(1) Ein Prüfling, der aus Krankheitsgründen die gesamte Prüfung oder einen Prüfungsteil nicht wahrnehmen kann, hat dies spätestens unmittelbar vor Beginn der Prüfung oder des Prüfungsteils zu erklären. Er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Nimmt er aus anderen Gründen einen Prüfungsteil nicht wahr, hat er unverzüglich die Gründe zu erklären und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt für den Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungsteil ohne eigenes Verschulden nicht antreten konnte oder zu unterbrechen hatte, neue Termine fest.
(3) Hat der Prüfling das Versäumnis zu vertreten, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

§ 7 Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderungen

(1) Prüflingen mit Behinderungen sind durch organisatorische Maßnahmen die durch ihre Behinderung bedingten Nachteile soweit wie möglich auszugleichen. In Betracht kommen die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit oder das Einräumen von Pausen. Darüber entscheidet die Prüfungskommission. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt.
(2) Für Prüflinge mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben gelten die Bestimmungen der Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 2 Zulassung

§ 8 Vorgespräche

(1) In der Regel fünf Monate vor dem angestrebten Prüfungstermin führt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorgespräche mit den Vertretern der nicht anerkannten Ersatzschulen, mit den Vertretern der Träger von geschlossenen Lerngruppen und mit Einzelbewerberinnen und -bewerbern. Das Vorgespräch ist Teil des Zulassungsverfahrens.
(2) Gegenstand des Vorgesprächs sind
1.
der Umfang der bisherigen Vorbereitung auf die Prüfung,
2.
der Ablauf der Prüfung sowie
3.
die Prüfungsinhalte.
(3) Kommt die oder der Vorsitzende bei Einzelbewerberinnen und -bewerbern zu dem Ergebnis, dass die Bedingung des

§ 10 Absatz 2 Nummer 3

nicht erfüllt ist, ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber mitzuteilen und in einem Vermerk unter Angabe von Gründen zu den Bewerbungsunterlagen zu nehmen.

§ 9 Meldung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung an die zuständige Stelle zu richten. Bei geschlossenen Lerngruppen oder Klassenverbänden werden Sammelanträge eingereicht. Mit dem Antrag sind jeweils folgende Unterlagen einzureichen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem auch die Schullaufbahn zweifelsfrei hervorgeht,
2.
ein Lichtbild,
3.
das Abgangs- oder Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule oder das letzte Halbjahreszeugnis der nicht anerkannten Ersatzschule in einer beglaubigten Kopie,
4.
eine Erklärung darüber, in welchem naturwissenschaftlichen Fach die Bewerberin oder der Bewerber mündlich geprüft werden möchte,
5.
bei Einzelbewerbern eine Bescheinigung über den Hauptwohnsitz.
(2) Mit dem Antrag zur Einfachen Berufsbildungsreife sind zusätzlich einzureichen:
1.
eine Bescheinigung über Kompetenzen in der englischen Sprache,
2.
eine Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Einfache Berufsbildungsreife und die Erweiterte Berufsbildungsreife noch nicht besitzt.
(3) Mit dem Antrag zur Erweiterten Berufsbildungsreife sind zusätzlich einzureichen:
1.
ein Antrag, wenn die Prüfung in einer anderen Fremdsprache als Englisch erfolgen soll,
2.
eine Versicherung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Erweiterte Berufsbildungsreife noch nicht besitzt.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission anhand der vorgelegten Unterlagen nach

§ 9

und bei Einzelbewerberinnen und -bewerbern auch aufgrund des Vorgesprächs nach

§ 8 Absatz 2

.
(2) Zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die
1.
die Unterlagen vollständig eingereicht haben,
2.
den angestrebten Abschluss noch nicht besitzen,
3.
nachweisen konnten, dass Art und Umfang ihrer Vorbereitungen ausreichend sind,
4.
Einzelbewerberin oder Einzelbewerber mit Hauptwohnsitz in Bremen sind oder Mitglied einer geschlossenen Lerngruppe einer genehmigten Ersatzschule sind oder Mitglied einer geschlossenen Lerngruppe eines Trägers sind, der seine Maßnahme in Bremen durchführt.
Abschnitt 3 Durchführung

§ 11 Prüfungsgegenstände

(1) Die Prüfungsanforderungen entsprechen den Anforderungen des grundlegenden Anforderungsniveaus der Bildungspläne der Oberschulen. In der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife entsprechen die Prüfungsanforderungen dem Kompetenzerwerb bis einschließlich Jahrgangsstufe 9. In der Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife entsprechen die Prüfungsanforderungen dem Kompetenzerwerb am Ende der Jahrgangsstufe 10.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der zeitliche Umfang der schriftlichen Prüfungen ergibt sich aus
Anlage 1
. Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gilt

§ 9 der Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch die Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I

entsprechend.
(3) Bestimmungen zur Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife:
1.
Die Prüfung erfolgt schriftlich in den Fächern Deutsch und Mathematik und dem Lernbereich Gesellschaft und Politik (Geografie, Geschichte, Politik).
2.
Die Prüfung erfolgt mündlich in einem naturwissenschaftlichen Fach.
(4) Bestimmungen zur Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife:
1.
*
Jeder Prüfungsteil ist in Aufgabengruppen aufgebaut. Die erste Aufgabengruppe entspricht den Anforderungen der Einfachen Berufsbildungsreife nach Absatz 1. Die zweite Aufgabengruppe entspricht den Anforderungen der Erweiterten Berufsbildungsreife. Die erste Aufgabengruppe umfasst ein Drittel der Aufgaben. Die zweite Aufgabengruppe umfasst zwei Drittel der Aufgaben.
2.
Die Prüfung erfolgt schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und dem Lernbereich Gesellschaft und Politik (Geografie, Geschichte, Politik). Die Prüfungsschwerpunkte in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch werden entsprechend

§ 6 Absatz 2 der Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch die Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I

festgelegt.
3.
Die Prüfung erfolgt mündlich im Fach Englisch und in einem naturwissenschaftlichen Fach.
4.
Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die von einer nicht anerkannten Ersatzschule zur Prüfung angemeldet werden, können anstelle von Englisch in ihrer Herkunftssprache geprüft werden, wenn sie erstmals ab Jahrgangsstufe 7 in eine deutsche Schule aufgenommen wurden und wenn die Herkunftssprache durch eine Lehrkraft einer bremischen öffentlichen Schule geprüft werden kann.
5.
Andere Prüflinge nicht deutscher Herkunftssprache können auf Antrag anstelle von Englisch in ihrer Herkunftssprache geprüft werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung nicht länger als fünf Jahre ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und die Herkunftssprache durch eine Lehrkraft einer bremischen öffentlichen Schule geprüft werden kann. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Fußnoten

*
[Entsprechend

§ 16 Absatz 2

der Verordnung tritt § 11 Absatz 4 Nummer 1 am 1. Januar 2011 in Kraft.

§ 12 Durchführung der Prüfung

(1) Zu Beginn jeder Prüfung hat der Prüfling seine Identität nachzuweisen.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse stellen unter Berücksichtigung der in den Vorgesprächen abgestimmten Prüfungsinhalte für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Prüfungsarbeiten zusammen und reichen sie bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission wählt eine Prüfungsarbeit aus.
(3) Die Prüfungsarbeiten werden von beiden Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses bewertet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses.
(4) Dem Prüfling wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse hat der Prüfling schriftlich zu erklären, ob er in den Fächern Deutsch, Mathematik und dem Lernbereich Gesellschaft und Politik (Geografie, Geschichte, Politik), die schriftlich geprüft worden sind, zusätzlich mündlich geprüft werden möchte.
(5) Die Prüferin oder der Prüfer legt die Aufgaben für die mündliche Prüfung der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses vor dem Tag der Prüfung zur Genehmigung vor. Die Prüferin oder der Prüfer führt das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat jederzeit das Recht, in das Prüfungsgespräch einzugreifen und zusätzliche Fragen zu stellen. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an.
(6) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit behandelt worden sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt. Sind Aufgaben angedeutet worden oder vorzeitig bekannt geworden und ist eine Beeinflussung des Prüfungsergebnisses nicht auszuschließen, haben alle Prüflinge die betreffende Prüfung zu wiederholen.
(7) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden von den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses bewertet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses.
(8) An der mündlichen Prüfung, jedoch nicht an der anschließenden Bewertung, dürfen bis zu drei Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen, die nicht selbst Kandidatinnen oder Kandidaten im laufenden Prüfungsverfahren sind, aber glaubhaft gemacht haben, dass sie sich auf die Ablegung der Prüfung vorbereiten. Ihre Anwesenheit ist nicht zulässig, wenn der Prüfling widerspricht oder wenn andere wichtige Gründe dagegen sprechen und der Fachprüfungsausschuss dieses beschließt.
Abschnitt 4 Ergebnis der Prüfung

§ 13 Prüfungsergebnis

(1) Jeder Fachprüfungsausschuss bewertet die Leistungen des jeweiligen Faches und setzt eine Note entsprechend der Zeugnisordnung fest.
(2) Wird in einem Fach der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft, so ist das Ergebnis in diesem Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus der Leistung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsabschnitts zu bilden. Bei Bruchteilen im Ergebnis wird die Note auf- oder abgerundet. Hierüber entscheidet der Fachprüfungsausschuss. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses.
(3) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit der Note ungenügend und nicht mehr als ein Fach mit der Note mangelhaft bewertet worden ist.
(4)
[¹]
Wenn bei der Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife der Abschluss nicht erreicht wird, wird die Einfache Berufsbildungsreife erreicht, wenn auf der Grundlage der Bearbeitung der ersten Aufgabengruppe nach

§ 11 Absatz 4 Nummer 1

in keinem Fach eine ungenügende und in nicht mehr als einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt.

Fußnoten

[¹]
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2011

§ 14 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife nicht bestanden, kann sie im Zeitraum von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden.
(2) Ist die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife insgesamt nicht bestanden, so gelten die Teilprüfungen, die mindestens mit ausreichend bewertet wurden, als bestanden. Die Teilprüfungen, die mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden, können im Zeitraum von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Bedingungen nach

§ 13 Absatz 3

erfüllt sind.
(3) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Die Prüfung muss 18 Monate nach Beginn der ersten Prüfung abgeschlossen sein.

§ 15 Zeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife erhält der Prüfling ein Zeugnis über die Einfache Berufsbildungsreife, bei bestandener Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife ein Zeugnis über die Erweiterte Berufsbildungsreife.
(2) Form und Text des Zeugnisses bestimmt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.
(3) In das Zeugnis über die Einfache Berufsbildungsreife wird eine Bemerkung über den mit der Meldung zur Prüfung vorgelegten Nachweis von Kompetenzen des Prüflings in der englischen Sprache vorgenommen.
(4) Wer die Prüfung zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife nicht bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsteile. Die nicht bestandenen Prüfungsteile können nach

§ 14 Absatz 2

wiederholt werden.
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung für die Prüfung für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung der Erweiterten Berufsbildungsreife vom 20. Juni 2008 (Brem.GBl. S. 174 - 223-n-8), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Februar 2010 (Brem.GBl. 143) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten

§ 11 Absatz 4 Nummer 1

und

§ 13 Absatz 4

am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anlage 1
(zu

§ 11 Absatz 2

)
Zeitlicher Umfang der schriftlichen Prüfungen
Einfache Berufsbildungsreife Erweiterte Berufsbildungsreife
Deutsch 100 Minuten 150 Minuten
Mathematik 60 Minuten 90 Minuten
Englisch 80 Minuten 120 Minuten
Gesellschaft und Politik (Geografie, Geschichte, Politik) 60 Minuten 90 Minuten
Bremen, den 1. Mai 2010
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
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