Verordnung über die berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation (Berufsbegleitende Lehramtsausbildungsverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation (Berufsbegleitende Lehramtsausbildungsverordnung)

Verordnung über die berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation (Berufsbegleitende Lehramtsausbildungsverordnung) Vom 20. Januar 2011
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 11, 12 und 13 geändert, § 12a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913, 915)
Aufgrund des

§ 6a Absatz 2 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes

vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 - 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anlass und Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Ausbildung von Lehrkräften in Ausbildung, die mit einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung eine einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation und damit die Befähigung erwerben, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben.
(2) Für mindestens eines der Fächer der berufsbegleitenden Ausbildung hat in den Stadtgemeinden Bremen oder in Bremerhaven ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften zu bestehen. Die Fächer der Ausbildung müssen an der Schule, in der die Lehrkräfte in ihrer Ausbildung unterrichten sollen, angeboten werden. Ein Wechsel der Fächer während der Ausbildung ist nicht möglich.
(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung legt in Abstimmung mit den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und dem Landesinstitut für Schule für den jeweiligen Ausbildungstermin eine zahlenmäßige Begrenzung für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung, die Ausbildungsfächer und das jeweilige Lehramt fest.

§ 2 Persönliche Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausbildung

(1) An der berufsbegleitenden Ausbildung kann teilnehmen, wer
1.
einen Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule (in der Regel Master, Diplom, Magister) oder in besonders begründeten Ausnahmefällen einen Masterabschluss einer Fachhochschule nachweist, der keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach

§ 6 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes

eröffnet,
2.
eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in der Regel im studierten Berufsfeld nach Abschluss des Hochschulstudiums nachweisen kann,
3.
über die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
4.
für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern geeignet ist.
(2) Die Feststellung, ob die Eignung für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern vorhanden ist, wird von der Schulaufsicht oder einer von ihr beauftragten Schulleitung durch die Hospitation in einer Unterrichtsstunde, die die Bewerberin oder der Bewerber nach einer Woche Hospitation in der Schule vorab zu absolvieren hat, getroffen.
(3) Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht bestanden hat. Gleiches gilt für jene Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Befähigung für ein Lehramt aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben.

§ 3 Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung

(1) Die Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung für das der Schulart und der ausgeschriebenen Stelle entsprechende Lehramt nach

§ 1 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes

wird von den Stadtgemeinden im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst getroffen.
(2) Vor der Entscheidung ist festzustellen, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern oder in einem Fach und einer Fachrichtung oder in zwei Fachrichtungen erwartet werden kann. Diese Fächer oder Fachrichtungen müssen aus dem Hochschulzeugnis ableitbar sein.

§ 4 Struktur der Ausbildung

(1) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sechs Ausbildungsstunden am Landesinstitut für Schule pro Woche zur Verfügung, die in Eigenverantwortung in der Arbeitszeit vor- und nachzubereiten sind. Die Ausbildungsstunden sollen mit einem höheren Anteil zu Beginn der Ausbildung und einem geringeren Anteil am Ende der Ausbildung wahrgenommen werden.
(2) Die Lehrkräfte in Ausbildung unterrichten im ersten Halbjahr der berufsbegleitenden Ausbildung 16 Unterrichtsstunden pro Woche, davon 12 Unterrichtsstunden eigenverantwortlich; im zweiten und vierten Halbjahr unterrichten sie 18 Unterrichtsstunden pro Woche eigenverantwortlich und im dritten Halbjahr 20 Unterrichtsstunden pro Woche eigenverantwortlich.
(3) Die berufsbegleitende Ausbildung kann in Teilzeitform absolviert werden. In diesem Fall stehen für die Ausbildung durchschnittlich vier Ausbildungsstunden am Landesinstitut für Schule pro Woche zur Verfügung, die in Eigenverantwortung in der Arbeitszeit vor- und nachzubereiten sind. Diese Ausbildungsstunden sollen mit einem höheren Anteil zu Beginn der Ausbildung und einem geringeren Anteil am Ende der Ausbildung wahrgenommen werden. Die Lehrkräfte in Ausbildung unterrichten im ersten Halbjahr der berufsbegleitenden Ausbildung 12 Unterrichtsstunden pro Woche, davon 8 Unterrichtsstunden eigenverantwortlich, und ab dem zweiten Halbjahr 12 Unterrichtsstunden pro Woche eigenverantwortlich.
(4) Die Lehrkraft in Ausbildung ist verpflichtet, ein Ausbildungsportfolio zu führen, den Ausbildungsplan zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zu unterziehen. Das Ausbildungsportfolio enthält mindestens den individuellen Ausbildungsplan, die Ergebnisdokumentation des Ausbildungsplanungsgespräches, die Dokumentation der Teilnahme an verpflichtenden und fakultativen Ausbildungsinhalten sowie die Dokumentation des Unterrichtseinsatzes an der Ausbildungsschule.
(5) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Prüfung, ansonsten mit der Nichtzulassung zur Prüfung oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung. Ist die Meldung zur Prüfung gemäß

§ 11 Absatz 1

nicht erfolgt, endet das Ausbildungsverhältnis mit Fristablauf. Die einmalige Wiederholung der Prüfung ist auf Antrag der Lehrkraft in Ausbildung möglich. Wird die Prüfung wiederholt, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um drei Monate.

§ 5 Dienstort

Dienstort ist die Schule. Die Ausbildung erfolgt in der Schule und am Landesinstitut für Schule.

§ 6 Dauer

(1) Die berufsbegleitende Ausbildung dauert 24 Monate in Vollzeit und 36 Monate in Teilzeit.
(2) Die berufsbegleitende Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Entscheidung trifft die jeweilige Stadtgemeinde unter Beteiligung des Landesinstituts für Schule.
(3) Die berufsbegleitende Ausbildung kann durch die jeweilige Stadtgemeinde beendet werden, wenn das Ziel der Ausbildung aufgrund unzureichender Fachleistungen oder mangelnder Eignung für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern offensichtlich nicht erreichbar erscheint, wenn die Lehrkraft in Ausbildung ihre Pflichten aus dieser Verordnung gröblich verletzt oder wenn sie dienstliche oder außerdienstliche Handlungen begeht, die bei einem Beamten auf Widerruf zu einer Entlassung führen können.

§ 7 Ausbildungsziel

Ziel der berufsbegleitenden Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Die Ausbildung orientiert sich an den in

§ 3 Absatz 2 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes

festgelegten Inhalten der Lehrerausbildung.

§ 8 Ausbildung

(1) Die Ausbildung findet in den Fachdidaktiken der Fächer, die bei der Einstellung festgelegt worden sind, und in den Bildungswissenschaften statt. Die Ausbildung richtet sich nach den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst.
(2) Jede Lehrkraft in Ausbildung erhält entsprechend ihres individuellen Profils einen Ausbildungsplan, der aus verpflichtenden und fakultativen Ausbildungsinhalten besteht.
(3) Zu den verpflichtenden Ausbildungsinhalten zählen die Teilnahme an einem zweiwöchigen Einführungsprogramm und die Absolvierung vier bewerteter Pflichtmodule:
1.
Module des bildungswissenschaftlichen Kompetenzbereichs:
a)
Erziehen,
b)
Diagnostizieren, Beraten, Fördern, Beurteilen,
2.
Module des Kompetenzbereichs Unterrichten:
a)
Lernprozesse im Unterrichtsfach 1 und
b)
Lernprozesse im Unterrichtsfach 2.
(4) Zu den individuellen Ausbildungsinhalten zählt die Teilnahme an Qualifizierungsangeboten in den Bereichen:
1.
Innovieren und
2.
Förderung fachlicher und pädagogischer Kompetenzen.
(5) Der Unterricht der Lehrkraft in Ausbildung wird von der jeweils zuständigen Fachleiterin oder dem jeweils zuständigen Fachleiter der beiden Fachdidaktiken und für die Bildungswissenschaften mindestens sechsmal hospitiert und unter Ausbildungsgesichtspunkten besprochen. Weitere Hospitationen können stattfinden. Zudem erfolgen Hospitationen und wöchentliche Beratung durch Ausbildungsmentorinnen oder -mentoren in der Schule.
(6) In der Regel findet in der ersten Woche der Ausbildung mit jeder Lehrkraft in Ausbildung ein Ausbildungsplanungsgespräch statt, zu dem das Landesinstitut für Schule einlädt und an dem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsschule mitwirkt, in dem der Lehrkraft in Ausbildung auf der Basis der Bestandaufnahme vorhandener schulpraktischer und fachbezogener Kompetenzen der individuelle Ausbildungsplan erläutert wird. Das Gesprächsergebnis wird einvernehmlich dokumentiert und ist neben dem Ausbildungsplan Grundlage des Ausbildungsportfolios.
(7) Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet ein weiteres Gespräch nach Absatz 5 statt, welches zur Feststellung des Ausbildungsstandes dient und mögliche Veränderungen des individuellen Ausbildungsplans zum Gegenstand hat. Grundlage dieses Gespräches ist unter anderem das Ausbildungsportfolio.
(8) Jede Lehrkraft in Ausbildung ist zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstitutes für Schule verpflichtet.

§ 9 Verantwortung für die Ausbildung

(1) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung trägt der Leiter oder die Leiterin des Landesinstituts für Schule. Die Verantwortung für die Ausbildung in der Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Die Ausbildung findet im Landesinstitut für Schule und in der Schule statt, die sich eng abstimmen. Die Art und Dauer der verpflichtenden Ausbildungsinhalte nach

§ 8

werden durch die Senatorin für Kinder und Bildung unter Beteiligung des Landesinstituts für Schule festgelegt.
(3) Das Landesinstitut für Schule legt in Abstimmung mit der Schulleitung und der Lehrkraft in Ausbildung den individuellen standard- und kompetenzorientierten Ausbildungsplan fest, stellt die verpflichtenden und fakultativen Ausbildungsveranstaltungen bereit und sorgt für Unterrichtshospitationen und individuelle Beratungen durch Fachleiterinnen oder Fachleiter.
(4) Die Schulleitung ermöglicht die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen, führt in zeitlich angemessenen Abständen mindestens zwei Ausbildungsgespräche auf der Basis des Ausbildungsportfolios durch, stellt der Lehrkraft in Ausbildung für die Beratung und Begleitung in schul- und unterrichtsfachlichen Fragen Ausbildungsmentorinnen oder -mentoren zur Seite und erstellt am Ende der berufsbegleitenden Ausbildung ein Ausbildungsgutachten der Schule, dessen Ergebnis in Noten nach

§ 13

zusammenzufassen ist.

§ 10 Zweck der Prüfung

Die Ausbildung wird mit einer Prüfung beendet, in der die Lehrkraft in Ausbildung nachweisen soll, dass sie über die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen für die dauerhafte professionelle Erteilung von Unterricht verfügt.

§ 11 Zulassung zur Prüfung

(1) Bis spätestens acht Wochen vor Ende der berufsbegleitenden Ausbildung richtet die Lehrkraft in Ausbildung schriftlich die Meldung zur Prüfung mit den nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen an das Staatliche Prüfungsamt.
(2) Voraussetzung für die Prüfungszulassung ist der vom Landesinstitut für Schule zu testierende Nachweis, dass der Ausbildungsplan erfüllt worden ist, und das Ausbildungsgutachten der Schule, das mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(3) Das Staatliche Prüfungsamt lässt bei Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 und 2 die Lehrkraft in Ausbildung zur Prüfung zu und legt den Prüfungstermin fest. Es informiert darüber schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin die Antragsstellerin oder den Antragssteller.
(4) Kann ein Prüfling den Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht einhalten, bestimmt das Staatliche Prüfungsamt einen neuen Termin. Tritt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von dieser zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Verfahren der Prüfung

(1) Das Staatliche Prüfungsamt ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfung.
(2) Das Staatliche Prüfungsamt beruft einen Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus:
1.
einer oder einem für die Prüfung der bei ihnen angestellten Lehrkräfte in Ausbildung zuständigen Vertreterin oder Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder des Magistrats (Vorsitz),
2.
einer Fachleiterin oder einem Fachleiter für Bildungswissenschaften,
3.
je einer Fachleiterin oder einem Fachleiter pro Unterrichtsfach oder beruflicher Fachrichtung.
(3) Die Prüfung umfasst die unterrichtspraktische Prüfung und die mündliche Prüfung. Die Note des Gutachtens der Ausbildungsschule fließt in die Gesamtnote der Prüfung ein.
(4) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Prüfungslehrprobe dauert jeweils eine Unterrichtsstunde pro Fach. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf zu erstellen, der dem Prüfungsausschuss spätestens zwei Tage vor der unterrichtspraktischen Prüfung in vierfacher Ausfertigung vorzulegen ist. An jede gehaltene Prüfungslehrprobe schließt eine Erörterung mit dem Prüfling an.
(5) Die mündliche Prüfung soll 60 Minuten dauern und bezieht sich auf die Inhalte der Ausbildung nach

§ 8 Absatz 3

.

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Notenfindung durch den Prüfungsausschuss in der jeweils nach

§ 12

bestimmten Zusammensetzung erfolgt dadurch, dass
1.
jede unterrichtspraktische Prüfung im jeweiligen Fach oder Fachbereich einzeln bewertet wird,
2.
die mündliche Prüfung bewertet wird,
3.
eine Gesamtnote aus den zwei Noten für die unterrichtspraktischen Prüfungen, der Note für die mündliche Prüfung und der Note des Gutachtens der Ausbildungsschule ermittelt wird; dabei werden die Noten für die unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils zweifach gewichtet.
(2) Bei den Vorschlägen für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1. sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung,
2. gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5. nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr genügt.
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile sind ganze Noten vorzuschlagen. Zwischennoten sind nicht zulässig.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses schlägt für die jeweilige Bewertung der Prüfungsleistungen eine Note vor. Weichen die Vorschläge der Mitglieder für eine Prüfungsleistung voneinander ab und verständigen sich die Mitglieder nicht auf eine gemeinsame Note, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der zugrunde liegenden Notenvorschläge der Mitglieder.
(4) Bei der arithmetischen Ermittlung einer Note wird von den Dezimalstellen hinter dem Komma nur die erste Stelle berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
1,0 bis 1,4 sehr gut,
1,5 bis 2,4 gut,
2,5 bis 3,4 befriedigend,
3,5 bis 4,4 ausreichend,
über 4,4 nicht ausreichend.
Der ermittelten Note ist die Note in Ziffern mit einer Stelle hinter dem Komma in Klammern, hinzuzufügen. Bei der weiteren Berechnung von Noten für einen Prüfungsteil oder das Gesamtergebnis der Prüfung ist die jeweilige Note mit einer Stelle hinter dem Komma zu verwenden.
(5) Für das Bestehen der Prüfung ist mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erforderlich sowie mindestens die Bewertung mit „ausreichend“ jeder einzelnen unterrichtspraktischen Prüfung. Das Bestehen oder Nichtbestehen ist dem Prüfling nach der Prüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben.
(6) Das Staatliche Prüfungsamt stellt das Zeugnis über den Abschluss der berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation aus.
(7) Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann dieser innerhalb der folgenden drei Monate einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen die Prüfung innerhalb der drei Monate nicht wiederholt worden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(8) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären.
(9) Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsteile soll dem Prüfling bekannt gegeben und erläutert werden.
(10) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss des Prüfungsausschusses für fehlerhaft, setzt sie oder er diesen aus und führt die Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung herbei. Die oder der Vorsitzende kann nach Anhörung der Prüferin oder des Prüfers die Bewertung von Prüfungsteilen ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 20. Januar 2011
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
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