Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden - Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern und Schulbewerbern sowie von deren Erziehungsberechtigten -
Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden - Art und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern und Schulbewerbern sowie von deren Erziehungsberechtigten - Vom 8. November 2011
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden und Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache und die Sprachförderung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden vom 8. November 2011 (Brem.GBl. S. 417)
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(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Schule dürfen nachstehende personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Einzuschulenden und der Schulbewerberinnen und -bewerber in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit sie für die jeweilige Schule erforderlich sind:
1.
Von allen Schülerinnen und Schülern, Einzuschulenden und Schulbewerberinnen und -bewerbern:
a)
Vor- und Nachname
b)
Geschlecht
c)
Geburtsdatum und Geburtsort
d)
Adresse und Telefonnummer
e)
Staatsangehörigkeit
f)
Aussiedlereigenschaft
g)
Religionszugehörigkeit
h)
Muttersprache
i)
Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und Behinderungen sowie über pädagogische, soziale oder therapeutische Maßnahmen, soweit sie für den Schulbesuch Bedeutung haben
j)
Angaben über Funktionen als Schülervertreter
k)
Daten, die für den durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehenen Umfang der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind (Beurteilungsdaten)
l)
Fehlzeiten
m)
Ergebnisse der vom
Bremischen Schulgesetz
oder
Bremischen Schulverwaltungsgesetz
vorgesehenen ärztlichen und anderen Untersuchungen,
n)
die besuchte Kindertageseinrichtung zum Zwecke der Durchführung der Sprachstandsfeststellung und der Sprachförderung nach
§ 36 des Bremischen Schulgesetzes
.
2.
Von Schülerinnen und Schülern, Einzuschulenden und Schulbewerberinnen und -bewerbern, für die eine besondere schulische Betreuung erforderlich ist oder in Betracht kommt, zusätzlich Daten über den Verlauf des Bildungsgangs. Dies gilt auch für entsprechende außerschulische Daten, sofern sie der Schule amtlich bekannt geworden sind.
3.
Von Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen zusätzlich
a)
Namen und Adresse der jeweiligen Ausbildungsbetriebe, Arbeitsstätten, Praktikumstellen oder der sie ersetzenden Institutionen,
b)
Angaben zum Ausbildungsberuf, zum betrieblichen Ausbildungsbeginn und zum Ausbildungsende.
(2) Von Erziehungsberechtigten dürfen nachstehende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien verarbeitet werden:
1.
Vor- und Nachname
2.
Adresse und Telefonnummer
3.
Staatsangehörigkeit und Geburtsort
4.
Angaben über Funktionen als Elternsprecher im Schulbereich.
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