Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen Vom 24. Januar 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2024 S. 1024) |
Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 24. Januar 2023 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß
§ 68a des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung des ZfLB in der jeweils geltenden Fassung folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen:
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und aus Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Tabellen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach bzw. den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und konkretisiert werden.
Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
sowie i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Zentraler Teil
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.)
verliehen. Die im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ wird als Bachelorstudiengang gemäß
§ 4 Absatz 1 Ziffer 3 AT BPO
studiert.
(2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Master of Education-Studium (Fächerkatalog Lehramtsstudium)“ in der zum Zeitpunkt der Immatrikulation geltenden Fassung.
(3) Das Studium gliedert sich wie folgt:
a)
Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.
b)
„Inklusive Pädagogik“ im Gesamtumfang von 51 CP (großes Fach). Das Studienfach beinhaltet das Studium zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte.
c)
Deutsch oder Elementarmathematik als mittleres Studienfach im Gesamtumfang von 39 CP, davon 27 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik.
d)
Zwei kleine Studienfächer als allgemeinbildende Unterrichtsfächer im Gesamtumfang von jeweils 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft und 9 CP Fachdidaktik. Eines dieser kleinen Studienfächer muss Deutsch oder Elementarmathematik sein.
e)
„Bereich Erziehungswissenschaft“ im Gesamtumfang von 30 CP.
Integriert in Module des großen und der mittleren Studienfächer sind die Praktika „Praxisorientierte Elemente“ (POE). Im Bereich Erziehungswissenschaft ist das Orientierungspraktikum mit 6 CP enthalten.
(4) Das Studium beinhaltet Module gemäß den Regelungen der
Anlagen 1
und
2
zu dieser Ordnung.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(8) Es werden die folgenden obligatorischen Praktika durchgeführt:
-
Ein Orientierungspraktikum im Umfang von 6 CP, welches in die Erziehungswissenschaften eingebunden ist.
-
„Praxisorientierte Elemente“ (POE) im großen und im mittleren Fach im Umfang von jeweils 3 CP. Die POE sind in Module integriert.
Näheres regelt die Ordnung für „Schulpraktische Studien“.
(9) Gegebenenfalls sind Regelungen zu obligatorischen Auslandssemestern oder Empfehlungen für ein fakultatives Auslandsstudium im Studienverlauf in den jeweiligen Anlagen der Studienfächer aufgenommen.
§ 3 Prüfungen
Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. In den Anlagen für die Studienfächer können konkretisierende und ggf. weiterführende Regelungen in
§ 3
aufgeführt werden.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit (ggf. inklusive Kolloquium)
(1) Die Bachelorarbeit kann im großen („Inklusive Pädagogik“) oder mittleren Studienfach („Deutsch“ oder „Elementarmathematik“) oder im „Bereich Erziehungswissenschaft“ geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) kann sich zusammensetzen aus der Bachelorarbeit und einem Kolloquium. Nähere Bestimmungen finden sich in § 6 der jeweiligen Anlage.
(3) Voraussetzungen zur Anmeldung der Bachelorarbeit werden in § 6 der jeweiligen Anlage formuliert.
(4) Der Umfang der für die Bachelorarbeit zu vergebenen CP sowie die Notenberechnung von Bachelorarbeit und eines ggf. vorhandenen Kolloquiums wird in der jeweiligen Anlage geregelt.
(5) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(6) Ob die Bachelorarbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit erstellt werden kann, regelt die jeweilige Anlage. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(7) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung
Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Berechnung der Fachnoten wird in den
Anlagen 1
(für die Fächer) und
2
(für den Bereich Erziehungswissenschaft) geregelt. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Diese fachspezifische Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2023/24 erstmals im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ ihr Studium aufnehmen.
Anlagen:
Anlage 1: | Fachspezifische Regelungen der Studienfächer | ||
1.1 | Inklusive Pädagogik | ||
1.2 | Deutsch | ||
1.3 | Elementarmathematik | ||
1.4 | Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) | ||
1.5 | Kunst-Medien-Ästhetische Bildung | ||
1.6 | Religionswissenschaft/Religionspädagogik | ||
1.7 | Musikpädagogik | ||
Anlage 2: | Regelungen für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ |
Anlage 1.1
Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. April 2023
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar.
(2) Das Studium des Studienfaches „Inklusive Pädagogik“ gliedert sich wie folgt:
-
ggf. Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,
-
fachrichtungsübergreifende Inhalte der Förderschwerpunkte mit Pflichtmodulen im Umfang von 33 CP,
-
„Vertiefung sonderpädagogischer Förderschwerpunkte“ mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 18 CP; es sind zwei Module mit jeweils 9 CP aus den vier angebotenen Förderschwerpunkten zu absolvieren. Die Förderschwerpunkte „Emotional-soziale Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“, „Lernen“ und „Sprache“ stehen zur Auswahl. Die im Bachelorstudium gewählten Förderschwerpunkte sind im Masterstudium fortzusetzen.
(3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann ein weiterer, und damit ein dritter Förderschwerpunkt gewählt und absolviert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Wahl des jeweiligen Moduls zu stellen, spätestens jedoch vor der Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung des zusätzlich gewählten Förderschwerpunkts. Im Antrag ist darzustellen, welche der absolvierten Förderschwerpunkte im Master of Education regulär fortgesetzt werden sollen. Der Schwerpunkt, der nicht im Master of Education fortgesetzt werden soll, kann auf Antrag der oder des Studierenden gemäß
§ 25 Absatz 3 AT BPO
in einer Anlage zum Zeugnis ausgewiesen werden.
(4) In den
Anhängen 1.1.1
und
1.1.2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder auch ergänzend in englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(10) Im Bereich Erziehungswissenschaft weisen Studierende des Studienfaches „Inklusive Pädagogik“ weitere inklusionsspezifische Kompetenzen im Umfang von 6 CP nach.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
a)
Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird systematisch reflektiert und ausgewertet.
b)
Portfolio mit Lerntagebuchanteilen: In einem Portfolio mit Lerntagebuchanteilen sind bearbeitete Aufgaben so zusammengestellt und reflektiert, dass deren Bezüge zueinander sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen des Modul- bzw. Veranstaltungsverlaufs deutlich werden.
c)
Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.
d)
Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist der Nachweis von mindestens 15 CP. Folgende Module müssen erbracht worden sein:
a)
„Grundlagen Inklusiver Pädagogik“;
b)
„Bezugswissenschaftliche Grundlagen“.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu zwei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung BA IP Primar tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Anhang 1.1.1: | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ |
Anhang 1.1.2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1.1.1
Anhang 1.1.1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachrichtungsübergreifen de Inhalte der Förderschwerpunkte, 33 CP | Bachelorarbeit, 12 CP | Vertiefung sonderpädagogischer Förderschwerpunkte, 18 CP | ∑ 51 CP | |||
Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | Wahlpflichtmodule | ||||
1. Jahr | 1. Sem. | IP-GS-1n, Grundlagen Inklusiver Pädagogik, 6 CP | 18 CP | |||
2. Sem. | IP-GS-2 Bezugswissenschaftliche Grundlagen, 9 CP | Module der Förderschwerpunkte (insgesamt sind 18 CP zu absolvieren, siehe Tabelle 1.1.2.c) | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | 12 CP | ||||
4. Sem. | IP-SQ, Schlüsselqualifikationen für Inklusive Pädagogik, 3 CP | |||||
3. Jahr | 5. Sem. | IP-GS-4n, Grundlagen Inklusiver Didaktik und Praxisorientierte Elemente, 9 CP | 21 CP (+ ggf. 12 CP) | |||
6. Sem. | IP-GS-5, Gesellschaftliche und institutionelle Barrieren und Teilhabe, 6 CP | ggf. IP-GS-6, Modul Bachlorarbeit, 12 CP |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 1.1.2
Anhang 1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“
1.1.2.a Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), Wahlpflichtmodul (Compulsory Elective Module), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-6 | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | WP | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.1.2.b Fachrichtungsübergreifende Inhalte der Förderschwerpunkte (Cross-Disciplinary Contents of Special Educational Needs), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 33 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-1n | Grundlagen Inklusiver Pädagogik | Introduction to Inclusive Education | P | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
IP-GS-2n | Bezugswissenschaftliche Grundlagen | Basics in Reference Sciences | P | 9 | TP | Prüfungsleistung, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
IP-GS-4n | Grundlagen Inklusiver Didaktik und Praxisorientierte Elemente | Basics of Inclusive Didactics and Practical Elements | P | 9 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
IP-GS-5 | Gesellschaftliche und institutionelle Barrieren und Teilhabe | Social and Institutional Barriers and Participation | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-SQ | Schlüsselqualifikationen für Inklusive Pädagogik | Key Qualifications for Inclusive Education | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.1.2.c Vertiefung sonderpädagogischer Förderschwerpunkte (Special Educational Needs - Specialization), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 18 CP
Es sind zwei der Wahlpflichtmodule zu absolvieren. Die absolvierten Förderschwerpunkte sind im Master fortzusetzen.
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-3A | Förderschwerpunkt Emotional-soziale Entwicklung | Area of Special Educational Needs: Social-emotional Development | WP | 9 | TP | Prüfungsleistung, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
IP-GS-3B | Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung | Area of Special Educational Needs: Cognitive Impairment | WP | 9 | TP | Prüfungsleistung, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
IP-GS-3C | Förderschwerpunkt Lernen | Area of Special Educational Needs: Learning Difficulties | WP | 9 | TP | Prüfungsleistung, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
IP-GS-3D | Förderschwerpunkt Sprache | Area of Special Educational Needs: Speech and Language | WP | 9 | TP | Prüfungsleistung, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.2
Anlage 1.2 für das Studienfach „Deutsch“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 24. Mai 2023
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studienfach „Deutsch“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar.
(2) Das Studium des Studienfaches „Deutsch“ gliedert sich wie folgt:
a)
Für das mittlere Studienfach:
-
ggf. Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,
-
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP,
-
Fachdidaktik im Umfang von 12 CP.
b)
Für das kleine Studienfach:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP,
-
Fachdidaktik im Umfang von 9 CP.
(3) In den
Anhängen 1.2.1
und
1.2.2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Im Folgenden werden die Prüfungsformen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
konkretisiert und erweitert:
a)
Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.
b)
Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
-
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit,
-
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,
-
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.
Schriftliche Arbeiten sind als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.
c)
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
d)
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von i.d.R. schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
e)
Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
f)
Praxisbericht, bestehend aus einer Planungsskizze für ein Praxisvorhaben, der Dokumentation dieses Vorhabens und seiner Reflexion.
g)
Empirische Studie als besondere Form der Hausarbeit, die eine schul- oder unterrichtsbezogene Fragestellung oder Hypothese empirisch untersucht.
h)
Literarisch-ästhetisches Produkt, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) oder seiner Dokumentation (etwa im Fall einer Inszenierung) und einer didaktischen Analyse.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Deutsch“ geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Deutsch“ ist der Nachweis von mindestens 27 CP. In diesen 27 CP sind die fachdidaktischen Module enthalten.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Deutsch“ beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Teile der Bachelorarbeit, die in Projekt- oder Gruppenarbeit (bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein) entstanden sind, sind entsprechend auszuweisen. Die Bachelorarbeit kann sowohl in der Fachwissenschaft als auch in der Fachdidaktik geschrieben werden, bevorzugter Weise erfolgt eine Verbindung von beiden.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt.
(7) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.
(8) Die Bachelorarbeit hat einen Umfang von mindestens 50 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 100 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
(9) Erstprüferin oder Erstprüfer der Bachelorarbeit ist die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen und Betreuer von Bachelorarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang oder im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Germanistik/Deutsch“ lehrende promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitprüferinnen und Zweitprüfer von Bachelorarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis. In Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, oder fachlich qualifizierte, nicht promovierte Mitglieder der Universität Bremen, die regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehren, als Prüferinnen und Prüfer zulassen.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Studienfach „Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 1.2 „Deutsch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung „BA IP Primar“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Deutsch“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Anhang 1.2.1: | Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“ | ||
1.2.1.a | Studienverlaufsplan für das mittlere Studienfach „Deutsch“ | ||
1.2.1.b | Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Deutsch“ | ||
Anhang 1.2.2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1.2.1
Anhang 1.2.1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Deutsch“ als mittleres Studienfach im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.2.1.a Studienverlaufsplan für das Fach „Deutsch“ als mittleres Studienfach mit einem Gesamtumfang von 39 CP, davon insgesamt 27 CP Fachwissenschaft (3 CP Fachwissenschaft sind integriert in FDD1) und 12 CP Fachdidaktik
Fachwissenschaft | Bachelorarbeit | Fachdidaktik | ∑ 39 CP | |||
Pflichtmodule, 24 CP | Wahlpflichtmodul, 12 CP | Pflichtmodule, 15 CP | ||||
1. Jahr | 1. Sem. | GR1, Fachwissenschaftliche Grundlagen für Studierende im Grundschullehramt Deutsch, 6 CP | FDD1, Fachdidaktische Grundlagen Deutsch (Grundschule), 6 CP (3 CP Fachwissenschaft + 3 CP Fachdidaktik) | 18 CP | ||
2. Sem. | GR2, Sprachreflexionen, 6 CP | |||||
2. Jahr | 3. Sem. | GR3, Kinder- und Jugendliteratur und -medien, 9 CP | 15 CP | |||
4. Sem. | FDD2, Anfangsunterricht Sprache und Literatur (inkl. Praxisorientierte Elemente), 9 CP (6 CP im 4. Sem., 3 CP im 5. Sem.) | |||||
3. Jahr | 5. Sem. | GR4 (IP), Mehrsprachigkeit und Deutsch als Zweitsprache, 3 CP | 6 CP (+ ggf. 12 CP) | |||
6. Sem. | ggf. BAA GR IP, Modul Bachelorarbeit, 12 CP |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
1.2.1.b Studienverlaufsplan für das Fach „Deutsch“ als kleines Studienfach mit einem Gesamtumfang von 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft (3 CP Fachwissenschaft sind integriert in FDD1) und 9 CP Fachdidaktik
Fachwissenschaft | Fachdidaktik | ∑ 24 CP | |||||
Pflichtmodule, 6 CP | Wahlpflichtmodul, 6 CP | Pflichtmodule, 12 CP | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | GR1, Fachwissenschaftliche Grundlagen für Studierende im Grundschullehramt Deutsch, 1. Teil (Sprachwissenschaft), 3 CP | FDD1, Fachdidaktische Grundlagen Deutsch (Grundschule), 6 CP (3 CP Fachwissenschaft + 3 CP Fachdidaktik) | 9 CP | |||
2. Sem. | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | GR1, Fachwissenschaftliche Grundlagen für Studierende im Grundschullehramt Deutsch, 2. Teil (Literaturwissenschaft), 3 CP | 9 CP | ||||
4. Sem. | FDD2k, Anfangsunterricht Sprache und Literatur, 6 CP | ||||||
3. Jahr | 5. Sem. | Ein Wahlpflichtmodul aus den folgenden: Wintersemester: GR3k, Kinder- und Jugend-Literatur und -medien, 6 CP oder GR4k, Deutsch als Zweitsprache, 6 CP oder Sommersemester: GR2, Sprachreflexionen, 6 CP oder GR5, Vertiefung Literatur (professionsbezogen), 6 CP | 6 CP | ||||
6. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 1.2.2
Anhang 1.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Deutsch“
1.2.2.a Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), Wahlpflichtmodul (Compulsory Elective Module), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
BAA GR IP | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | WP | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.2.2.b Fachwissenschaft (German Studis), Pflichtmodule (Compulsory Modules)
-
Im mittleren Fach insgesamt 27 CP: es sind 24 CP aufgeführt, weitere 3 CP sind integriert in ein fachdidaktisches Modul (FDD1).
-
Im kleinen Fach insgesamt 15 CP: es sind 6 CP aufgeführt (GR1), weitere 3 CP sind integriert in ein fachdidaktisches Modul (FDD1); übrige Fachwissenschaften für das kleine Fach siehe Tabelle 1.2.2.c.
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
GR1 | Fachwissenschaftliche Grundlagen für Studierende im Grundschullehramt Deutsch | Academic Basics (for Teaching German in Primary Schools) | P | 6 | TP | Einführung Sprachwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Einführung deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
GR2 | Sprachreflexionen | Language Reflexions | P im mittleren Fach | 6 | TP | Einführung Phonologie/Morphologie, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Einführung Syntax, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
GR3 | Kinder- und Jugendliteratur und -medien | Children’s and Young Adult Literature and Media | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
GR4 (IP) | Mehrsprachigkeit und Deutsch als Zweitsprache | Multilingualism and German as a Second Language | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.2.2.c Fachwissenschaft (German Studies), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP im kleinen Fach
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
GR2 | Sprachreflexionen | Language Reflexions | WP im kleinen Fach | 6 | TP | Einführung Phonologie/Morphologie, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Einführung Syntax, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
GR3k | Kinder- und Jugendliteratur und -medien | Children’s and Young Adult Literature and Media | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
GR4k | Deutsch als Zweitsprache | German as Second Language | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
GR5 | Vertiefung Literatur (professionsbezogen) | Literature. Professional Consolidation | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.2.2.d Fachdidaktik (Teaching German)
-
Im mittleren Fach insgesamt 12 CP: es sind 15 CP aufgeführt, 3 CP Fachwissenschaft sind integriert in ein fachdidaktisches Modul (FDD1).
-
Im kleinen Fach insgesamt 9 CP: es sind 12 CP aufgeführt, 3 CP Fachwissenschaft sind integriert in ein fachdidaktisches Modul (FDD1).
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
FDD1 | Fachdidaktische Grundlagen Deutsch (Grundschule) | Foundations for Teaching German in Primary School Education | P | 6 | TP | Spracherwerb, 2 CP, | PL: 1 SL: 0 |
Sprachdidaktik, 2 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Literaturdidaktik, 2 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
FDD2 | Anfangsunterricht Sprache und Literatur (inkl. Praxisorientierte Elemente) | Teaching Language and Literature in Primary School Education | P | 9 | TP | Schriftspracherwerb, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Didaktik der Kinder- und Jugendliteratur, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Praxisvertiefung (POE), 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
FDD2k | Anfangsunterricht Sprache und Literatur | Teaching Language and Literature in Primary School Education | P | 6 | TP | Schriftspracherwerb, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Didaktik der Kinder- und Jugendliteratur, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.3
Anlage 1.3 für das Studienfach „Elementarmathematik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 26. April 2023
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studienfach „Elementarmathematik“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar.
(2) Das Studium des Studienfaches „Elementarmathematik“ gliedert sich wie folgt:
a)
Für das mittlere Studienfach:
-
ggf. Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,
-
Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP,
-
Fachdidaktik im Umfang von 12 CP.
b)
Für das kleine Studienfach:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP,
-
Fachdidaktik im Umfang von 9 CP.
(3) In den
Anhängen 1.3.1
und
1.3.2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache oder ergänzend auch in englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Gestaltung einer Seminarsitzung: Die Gestaltung einer Seminarsitzung umfasst die didaktische Aufbereitung eines Themas für die anderen Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen sein.
-
Praxisstudie: Die Praxisstudie umfasst die Planung und Durchführung eines Lernangebots für Schülerinnen und Schüler sowie die Präsentation der Ergebnisse im Seminar (inkl. einer schriftlichen Kurzfassung).
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Elementarmathematik“ geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Elementarmathematik“ ist der Nachweis von mindestens 30 CP.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Elementarmathematik“ beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Studienfach „Elementarmathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 1.3 „Elementarmathematik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung „BA IP Primar“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Elementarmathematik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Anhang 1.3.1: | Studienverlaufspläne im Studienfach „Elementarmathematik“ | ||
1.3.1.a | Studienverlaufsplan für das mittlere Studienfach „Elementarmathematik“ | ||
1.3.1.b | Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Elementarmathematik“ | ||
Anhang 1.3.2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1.3.1
Anhang 1.3.1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Elementarmathematik“ im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.3.1.a Studienverlaufsplan für das mittlere Studienfach „Elementarmathematik“ mit einem Gesamtumfang von 39 CP, davon 27 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik.
Fachwissenschaft | Bachelorarbeit | Fachdidaktik | ∑ 39 CP | |||
Pflichtmodule, 27 CP | Wahlpflichtmodul, 12 CP | Pflichtmodule, 12 CP | ||||
1. Jahr | 1. Sem. | EM1, Mathematisches Denken in Arithmetik und Geometrie 1, 6 CP | 18 CP | |||
2. Sem. | EM2, Mathematisches Denken in Arithmetik und Geometrie 2, 9 CP | MDG1, Fachdidaktische Grundlagen, 6 CP | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | EL, Elementarmathematik und Lernen, 6 CP | 15 CP | |||
4. Sem. | EMIG, Elementarmathematisches Modellieren inklusiv gestalten, 3 CP | MDG2, Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik I (inkl. Praxisorientierte Elemente), 6 CP | ||||
3. Jahr | 5. Sem. | 6 CP (+ ggf. 12 CP) | ||||
6. Sem. | ELDG, Spezielle Fragen zur Elementarmathematik und Lernen, 3 CP | ggf. EM-A bzw. MDG-A, Modul Bachelorarbeit, 12 CP |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls
1.3.1.b Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Elementarmathematik“ mit einem Gesamtumfang von 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft und 9 CP Fachdidaktik (EMDG1 und EMDG2 enthalten je 3 CP Fachdidaktik).
Fachwissenschaft und Fachdidaktik | ∑ 24 CP | |||
Pflichtmodule, 24 CP | ||||
1. Jahr | 1. Sem. | EMDG1 Mathematisches Denken und Lernen 1, 9 CP | 9 CP | |
2. Sem. | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | 9 CP | ||
4. Sem. | EMDG2 Mathematisches Denken und Lernen 2, 12 CP | |||
3. Jahr | 5. Sem. | 6 CP | ||
6. Sem. | MDG3 Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik II, 3 CP |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 1.3.2
Anhang 1.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Elementarmathematik“
1.3.2.a Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), Wahlpflichtmodul (Compulsory Elective Module), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
EM-A | Modul Bachelorarbeit (Fachwissenschaft) | Module Bachelor Thesis | WP | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MDG-A | Modul Bachelorarbeit (Fachdidaktik) | Module Bachelor Thesis | WP | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.3.2.b Fachwissenschaft (Studies in Elementary Mathematics), Pflichtmodule (Compulsory Modules)
-
Gesamtumfang im mittleren Fach 27 CP.
-
Gesamtumfang im kleinen Fach insgesamt 15 CP: Die Module EMDG1 und EMDG2 haben einen Gesamtumfang von 21 CP, davon jeweils 3 CP Fachdidaktik.
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
EM1 | Mathematisches Denken in Arithmetik und Geometrie 1 | Mathematical Reasoning in Arithmetic and Geometry 1 | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
EM2 | Mathematisches Denken in Arithmetik und Geometrie 2 | Mathematical Reasoning in Arithmetic and Geometry | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
EL | Elementarmathematik und Lernen | Elementary Mathematics and Learning | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
EMIG | Elementarmathematisches Modellieren inklusiv gestalten | Designing Elementary Mathematical Modelling Inclusively | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
ELDG | Spezielle Fragen zur Elementarmathematik und Lernen | Selected Topics in Elementary Mathematics and Learning | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
EMDG1 | Mathematisches Denken und Lernen 1 | Mathematical Reasoning and Teaching 1 | P | 9 | TP | Fachwissenschaftlicher Teil, 6 CP | PL: 1 SL: 1 |
Fachdidaktischer Teil, 3 CP | PL :1 SL: 0 | ||||||
EMDG2 | Mathematisches Denken und Lernen 2 | Mathematical Reasoning and Teaching 2 | P | 12 | TP | Fachwissenschaftlicher Teil, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Fachdidaktischer Teil, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.3.2.c Fachdidaktik (Teaching Elementary Mathematics)
-
Gesamtumfang im mittleren Fach 12 CP.
-
Gesamtumfang im kleinen Fach insgesamt 9 CP: Das Modul MDG3 beinhaltet 3 CP Fachdidaktik, die Module EMDG1 und EMDG2 enthalten jeweils 3 CP Fachdidaktik.
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
MDG1 | Fachdidaktische Grundlagen | Introduction to Didactics of Mathematics | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MDG2 | Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik I (inkl. Praxisorientierte Elemente) | Selected Topics in Mathematics Education 1 (incl. Practical Elements) | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MDG3 | Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik II | Selected Topics in Mathematics Education 2 | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.4
Anlage 1.4 für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. April 2023
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (Kurztitel: ISSU) ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar.
(2) Das Studium des Studienfaches „ISSU“ ist möglich als kleines Fach und gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP,
-
Fachdidaktik im Umfang von 9 CP.
(3) Im Studienfach „ISSU“ ist ein sozial- und naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich im Umfang von 9 CP integriert, den die Studierenden nach den folgenden Regeln absolvieren müssen:
a)
Mit der ersten Wahl eines Moduls aus dem sozial- oder naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich ist eine Festlegung auf entweder den sozial- oder den naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereich erfolgt. Die 9 CP sind vollständig im gewählten Wahlpflichtbereich zu erbringen.
b)
Der gewählte sozial- oder naturwissenschaftliche Wahlpflichtbereich ist im jeweiligen Masterstudium fortzuführen.
c)
Ein Wechsel des gewählten sozial- oder naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereichs ist nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
(4) In den
Anhängen 1.4.1
und
1.4.2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule werden in deutscher oder auch ergänzend in englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann im kleinen Studienfach nicht geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Studienfach „ISSU“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 1.4 „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) zur fachspezifischen Prüfungsordnung „BA IP Primar“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „ISSU“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Anhang 1.4.1: | Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „ISSU“ |
Anhang 1.4.2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1.4.1
Anhang 1.4.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach mit einem Gesamtumfang von 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft (9 CP Fachwissenschaft und 6 CP interdisziplinäre Fachwissenschaft) und 9 CP (integrierte) Fachdidaktik.
Fachwissenschaft und Fachdidaktik | Sozialwissenschaftlicher (SoWi) Wahlpflichtbereich | Naturwissenschaftlicher (NaWi) Wahlpflichtbereich | ∑ 24 CP | |||
Pflichtmodule, 15 CP | Wahlpflichtmodule, 9 CP | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | ISSU C1, Einführung in Konzeptionen und fachwissenschaftliche Perspektiven, 9 CP | 9 CP | |||
2. Sem. | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | ISSU SoWi Einf, Einführung in die Sozialwissenschaften, 9 CP | Wahlpflichtbereich NaWi I, 9 CP | 9 CP | ||
4. Sem. | ||||||
3. Jahr | 5. Sem. | ISSU C2, Vertiefung fachwissenschaftlicher Perspektiven und fachdidaktischer Bezüge, 6 CP | 6 CP | |||
6. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 1.4.2
Anhang 1.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das kleine Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“
1.4.2.a Fachwissenschaft (Studies in Interdisciplinary Science) und Fachdidaktik (Studies in Interdisciplinary Science Teaching), Pflichtmodule (Compulsory Modules)
Das Modul ISSU C1 enthält einen fachdidaktischen Anteil von 6 CP und das Modul ISSU C2 enthält einen fachdidaktischen Anteil von 3 CP; der fachdidaktische Anteil des Studienfaches „ISSU“ hat einen Gesamtumfang von 9 CP. Die hier ausgewiesenen verbleibenden 6 CP Fachwissenschaft werden ergänzt durch die 9 CP im Wahlpflichtbereich.
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
ISSU C1 | Einführung in Konzeptionen und fachwissenschaftliche Perspektiven | Introduction to Interdisciplinary Science Education | P | 9 | TP | Studienleistung, 3 CP | PL: 0 SL: 1 |
Prüfungsleistung, 6 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
ISSU C2 | Vertiefung fachwissenschaftlicher Perspektiven und fachdidaktischer Bezüge | Scientific References and Didactical Approaches | P | 6 | TP | Interdisziplinäre Fachwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Fachdidaktik, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.4.2.b Fachwissenschaft, Sozialwissenschaftlicher (SoWi) Wahlpflichtbereich (Interdisciplinary Social Science Studies, Compulsory Elective Module), 9 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
ISSU SoWi Einf | Einführung in die Sozialwissenschaften | Introduction to Social Sciences | WP | 9 | KP | PL: 0 SL: 3 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.4.2.c Fachwissenschaft, Naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich (NaWi I) (Interdisciplinary Natural and Technological Science Studies, Compulsory Elective), 9 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
ISSU Bio1 | Biologie für den Sachunterricht | Biology for Interdisciplinary Science Education | WP | 9 | KP | PL: 2 SL: 1 | |
ISSU Che1 | Allgemeine Chemie | General Chemistry | WP | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
ISSU Phy1 | Physik für Sachunterricht | Physics for Interdisciplinary Science Education | WP | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
ISSU Geo1 | Geowissenschaften für ISSU I | Geological Science for Interdisciplinary Science Education | WP | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
ISSU Tech1 | Technische Systeme und ausgewählte Anwendungsgebiete | Technical Systems and Selected Fields of Application | WP | 9 | KP | PL: 2 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.5
Anlage 1.5 für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 12. April 2023
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar.
(2) Das Studium des Studienfaches „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ ist möglich als kleines Studienfach und gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP,
-
Fachdidaktik im Umfang von 9 CP.
(3) In den
Anhängen 1.5.1
und
1.5.2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
als praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung;
-
als künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann im kleinen Studienfach nicht geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 1.5 „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung BA IP Primar tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Anhang 1.5.1: | Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ |
Anhang 1.5.2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1.5.1
Anhang 1.5.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Kunst-Medien- Ästhetische Bildung“ im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach mit einem Gesamtumfang von 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft und 9 CP Fachdidaktik.
Fachwissenschaft | Fachdidaktik | ∑ 24 CP | |||
Pflichtmodule, 24 CP | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | M3, Künstlerische Praxis I, 9 CP | 9 CP | ||
2. Sem. | |||||
2. Jahr | 3. Sem. | M8b, Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, 6 CP | 9 CP | ||
4. Sem. | M10c, Fachdidaktik, 3 CP | ||||
3. Jahr | 5. Sem. | M10d, Fachdidaktik, 6 CP | 6 CP | ||
6. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 1.5.2
Anhang 1.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Kunst- Medien-Ästhetische Bildung“
1.5.2.a Fachwissenschaft (Subject Area), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
M3 | Künstlerische Praxis I | Art Practice I | P | 9 | KP | PL: 0 SL: 2 | |
M8b | Kunst-Medien-Ästhetische Bildung | Art-Media-Aesthetic Education | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.5.2.b Fachdidaktik (Subject Didactics), 9 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
M10d | Fachdidaktik | Subject Didactics | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
M10c | Fachdidaktik | Subject Didactics | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.6
Anlage 1.6 für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 12. April 2023
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar.
(2) Das Studium des Studienfaches „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist möglich als kleines Fach und gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP,
-
Fachdidaktik im Umfang von 9 CP.
(3) In den
Anhängen 1.6.1
und
1.6.2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann im kleinen Studienfach nicht geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 1.6 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung BA IP Primar tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Anhang 1.6.1: | Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ |
Anhang 1.6.2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1.6.1
Anhang 1.6.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“ im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach mit einem Gesamtumfang von 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft und 9 CP Fachdidaktik
Fachwissenschaft, 15 CP | Fachdidaktik, 9 CP | ∑ 24 CP | |||
Pflichtmodule, 24 CP | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | Rel 3.3, Einführung in das Christentum und den Islam, 6 CP | 9 CP | ||
2. Sem. | Rel FD 1.2 Einführung in die Religionspädagogik und Grundfragen religiöser Bildung - Grundschule, 6 CP | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | Rel 2.5, Einführung in die Analyse biblischer Literaturen, 6 CP | 9 CP | ||
4. Sem. | |||||
3. Jahr | 5. Sem. | Rel 1.4, Einführung in die Religionswissenschaft, 3 CP | Rel FD 2.3 Fachdidaktische Praxis, 3 CP | 6 CP | |
6. Sem. |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 1.6.2
Anhang 1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“
1.6.2.a Fachwissenschaft (Subject Area), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
Rel 1.4 | Einführung in die Religionswissenschaft | Introduction to the Study of Religion | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Rel 2.5 | Einführung in die Analyse biblischer Literaturen | Introduction to the Analysis of Biblical Literatures | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel 3.3 | Einführung in das Christentum und den Islam | Introduction to Christianity and Islam | P | 6 | KP | PL: 0 SL: 2 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.6.2.b Fachdidaktik (Religion Related Didactics), 9 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
Rel FD 1.2 | Einführung in die Religionspädagogik und Grundfragen religiöser Bildung - Grundschule | Introduction to Religion Related Didactics and Fundamental Issues of Religious Education - Primary School | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel FD 2.3 | Fachdidaktische Praxis | Religion Related Didactics in Practice | P | 3 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.7
Anlage 1.7 für das Studienfach „Musikpädagogik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 12. April 2023
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studienfach „Musikpädagogik“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar.
(2) Das Studium des Studienfaches „Musikpädagogik“ ist möglich als kleines Fach und gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP,
-
Fachdidaktik im Umfang von 9 CP.
(3) In den
Anhängen 1.7.1
und
1.7.2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.
-
Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann im kleinen Studienfach nicht geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Studienfach „Musikpädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die Anlage 1.7 „Musikpädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung BA IP Primar tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Musikpädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen.
Anhang 1.7.1: | Studienverlaufsplan im Studienfach „Musikpädagogik“ |
Anhang 1.7.2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1.7.1
Anhang 1.7.1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Musikpädagogik“ im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für das kleine Fach mit einem Gesamtumfang von 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft und 9 CP Fachdidaktik.
Fachwissenschaft | Fachdidaktik | ∑ 24 CP | |||||
Pflichtmodule, 24 CP | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | BM 1b Ps, Musikpraxis I, 3 CP | BM 3 Ps, Musikwissenschaftliches Propädeutikum, 6 CP | 9 CP | |||
2. Sem. | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | BM 5b Ps, Musikpraxis II, 3 CP | BM 7b Ps, Historische/Systematische Musikwissenschaft, 3 CP | BM 4 Ps, Einführung in die Musikpädagogik, 3 CP | 9 CP | ||
4. Sem. | |||||||
3. Jahr | 5. Sem. | BM 10 Ps, Musikpädagogik I, 3 CP | 6 CP | ||||
6. Sem. | BM 11 Ps, Musikpädagogik II, 3 CP |
CP: Credit Points, Sem.:= Semester
Anhang 1.7.2
Anhang 1.7.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Musikpädagogik“
1.7.2.a Fachwissenschaft (Subject Area), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 15 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
BM 1b Ps | Musikpraxis I | Musical Practice I | P | 3 | KP | PL: 2 SL: 0 | |
BM 5b Ps | Musikpraxis II | Musical Practice II | P | 3 | TP | Hauptfach, 2 CP | PL: 1 SL: 0 |
Stimmbildung in der Gruppe, 1 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
BM 3 Ps | Musikwissenschaftliches Propädeutikum | Introduction to Musicology | P | 6 | TP | Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten,1 CP | PL: 1 SL: 0 |
Musikgeschichte, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Einführung in die Systematische Musikwissenschaft, 2 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
BM 7b Ps | Historische/Systematische Musikwissenschaft | Historical/Systematic Musicology | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.7.2.b Fachdidaktik (Subject Didactics), 9 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei Teilprüfungen | PL/SL (Anzahl) |
BM 4 Ps | Einführung in die Musikpädagogik | Introduction to Music Education | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
BM 10 Ps | Musikpädagogik I | Music Education I | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
BM 11 Ps | Musikpädagogik II | Music Education II | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2
Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. April 2023
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Bereich Erziehungswissenschaft (30 CP) setzt sich wie folgt zusammen:
-
ggf. Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,
-
Umgang mit Heterogenität, 3 CP,
-
Orientierungspraktikum, 6 CP,
-
Erziehungswissenschaften, 21 CP.
In den Erziehungswissenschaften weisen Studierende durch das Pflichtmodul EW-L IP3 weitere inklusionsspezifische Kompetenzen nach.
(2) In den
Anhängen 2.1
und
2.2
sind der empfohlene Studienverlauf sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(4) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden
.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit kann im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 21 CP.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Bereich Erziehungswissenschaft beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu zwei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2
für den Bereich Erziehungswissenschaft zur fachspezifischen Prüfungsordnung BA IP Primar tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen erstmals ihr Studium aufnehmen.
Anhang 2.1: | Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft |
Anhang 2.2: | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 2.1
Anhang 2.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Erziehungswissenschaften, 21 CP | Orientierungspraktikum, 6 CP | Umgang mit Heterogenität, 3 CP | Bachelorarbeit, 12 CP | ∑ 30 CP | ||||
Pflichtmodule, 30 CP | Wahlpflichtmodul, 12 CP | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | EW-L P1, Erziehungswissenschaftliche Grundlagen professionellen Handelns in der Grundschule und im Elementarbereich, 9 CP | 13 CP | |||||
2. Sem. | EW-L IP-OP, Erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum im Kontext von Entwicklung und Sozialisation, 6 CP | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | EW-L IP3, Lernen und Lehren in der Grundschule: Einführung in die Allgemeine Didaktik - für Studierende der inklusiven Pädagogik, 6 CP | 11 CP | |||||
4. Sem. | BA-UM-HET-IP, Umgang mit Heterogenität in der Schule, 3 CP | |||||||
3. Jahr | 5. Sem. | 6 CP (+ ggf. 12 CP) | ||||||
6. Sem. | EW-L IP2 Kindheit in Gesellschaft reflektieren - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation, 6 CP | ggf. EW-L P Bachelor, Modul Bachelorarbeit, 12 CP |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 2.2
Anhang 2.2: Module und Prüfungsanforderungen im Bereich Erziehungswissenschaft
2.2.a Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), Wahlpflichtmodul (Compulsory Elective Module), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
EW-L P Bachelor | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | WP | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.b Pflichtmodule (Compulsory Modules), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
EW-L P1 | Erziehungswissenschaftliche Grundlagen professionellen Handelns in der Grundschule und im Elementarbereich | Educational Science Foundations for Professional Acting in Primary School and Early Childhood Education | P | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
EW-L IP-OP | Erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum im Kontext von Entwicklung und Sozialisation | Education Studies and Practice at Primary School in the Context of Development and Socialization | P | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
EW-L IP2 | Kindheit in Gesellschaft reflektieren - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation | Basic Principles of Development and Socialization | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
EW-L IP3 | Lernen und Lehren in der Grundschule: Einführung in die Allgemeine Didaktik - für Studierende der inklusiven Pädagogik | Learning and Teaching in Primary School: Introduction to General Primary School Didactics – for Students of Inclusive Education | P | 6 | KP | PL: 2 SL: 0 | |
BA-UM-HET-IP | Umgang mit Heterogenität in der Schule | Addressing Heterogeneity in School | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
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