Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe ...
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Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen

Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen Vom 12. März 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3 und 4 geändert, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 25. April 2023 (Brem.GBl. S. 388)
Aufgrund des § 45a Absatz 3 Satz 1, des § 45c Absatz 7 Satz 5 und des § 45d Satz 7 in Verbindung mit § 45c Absatz 7 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Teil 1 Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ist zuständige Behörde für die Anerkennung der Angebote. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
(2) Die Anerkennung von Angeboten für die Stadtgemeinde Bremerhaven erfolgt im Benehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 2 Inhalt und Zweck

(1) Pflegebedürftige Menschen haben nach § 45b Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dafür erhalten sie als Erstattungsleistung einen Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Möglichkeit der anteiligen Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von ihrer sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind insbesondere:
1.
Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen in Gruppen oder Betreuungsangebote im häuslichen Bereich.
2.
Angebote, die die pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen bei der Bewältigung des Alltags mit dem pflegebedürftigen Menschen entlasten.
3.
Angebote für pflegebedürftige Menschen, deren pflegende Angehörige oder vergleichbar nahestehende Pflegepersonen die bei der Haushaltsführung oder sonstigen Alltagsbewältigung unterstützen.

§ 3 Voraussetzung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zu stellen.
(2) Angebote nach dieser Verordnung können erbracht werden von:
1.
ambulanten Pflegediensten, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen sind, wenn es sich um Angebote nach § 45a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch handelt, die durch ehrenamtlich Helfende durchgeführt werden,
2.
nichtgewerblichen juristischen Personen, beispielsweise freien Trägern, Einrichtungen und Organisationen, die ehrenamtlich Helfende einsetzen,
3.
von gewerblichen juristischen Personen für Angebote nach § 45a Absatz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Antragsteller haben ihren Sitz, oder eine Außenstelle im Geltungsbereich. Davon ausgenommen sind Angebote in Niedersachsen, deren Firmensitz grundsätzlich nicht weiter als zehn Kilometer vom Einsatzort im Geltungsbereich entfernt liegt.
(3) Eine Anerkennung von Einzelpersonen ist nicht möglich.
(4) Konzeptionelle und inhaltliche Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes sind, dass
1.
es auf Dauer angelegt ist und die Leistung regelmäßig angeboten wird. Es gilt als auf Dauer angelegt, wenn es wiederkehrend mindestens einmal im Monat und an elf Monaten im Kalenderjahr angeboten wird. Bei besonderen Betreuungsbedarfen kann ein abweichender Turnus anerkannt werden, wenn dieses fachlich angemessen und die Qualität, die Regelmäßigkeit und die Dauerhaftigkeit des Angebotes gewährleistet sind;
2.
es fachlich ausgewiesen niedrigschwellig und differenzsensibel ist;
3.
dem Antrag ein Konzept nach § 45a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Bestandteilen zur Qualitätssicherung des Angebots schriftlich beigefügt wird;
4.
die Leistungen durch eine dem Angebot entsprechend qualifizierte Personen erbracht werden;
5.
Gruppenangebote entsprechend des erforderlichen Betreuungsumfangs der pflegebedürftigen Menschen durch eine ausreichende Anzahl von betreuenden Personen gewährleistet sind und in angemessenen Räumlichkeiten durchgeführt werden;
6.
der Nachweis von ausreichendem Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz der ehrenamtlich Helfenden und des beschäftigten Personals für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungsangebot entstehen können, beigefügt wird. Ein ausreichender Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz liegt vor, wenn die Versicherung mindestens dem Umfang der Versicherung entspricht, die der Bremer Senat für ehrenamtlich Engagierte abgeschlossen hat;
7.
dem Antrag ein Mustervertrag im Sinne des

§ 5

beigefügt wird.
(5) Ein gewerblicher Anbieter muss sich zusätzlich verpflichten, das Personal entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beschäftigen, die Regelungen des branchenüblichen Mindestlohnes oder den des gesetzlichen Mindestlohngesetzes einzuhalten und für bedarfsgerechte Urlaubs- und Krankheitsvertretungen Sorge zu tragen. Sofern beim Personal keine einschlägige berufliche Qualifikation vorliegt, muss eine Schulung im Umfang von 30 Zeitstunden absolviert werden. Der Schulungslehrplan wird von der Senatorin oder dem Senator für Soziales, Jugend, Integration und Sport festgelegt. Es ist der Nachweis über eine Erste-Hilfe-Grundausbildung mit neun Unterrichtseinheiten zu erbringen. Für den Einsatz bei Familien mit pflegebedürftigen Kindern ist der Nachweis einer Qualifizierung von Erster Hilfe bei Kindern mit neun Unterrichtseinheiten zu erbringen.
(6) Nicht anerkennungsfähig sind Angebote, bei denen kein persönlicher Kontakt zu dem pflegebedürftigen Menschen erfolgt, und sonstige nicht regelmäßige und dauerhafte Angebote.

§ 4 Qualitätssicherung

(1) Die leistungserbringenden Personen sind kontinuierlich von Fachkräften anzuleiten, zu begleiten und zu unterstützen. Dafür kommen Fachkräfte aus den Bereichen der Pflege, Ergotherapie, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Sozialen Arbeit, Psychologie, Gerontopsychiatrie und vergleichbaren Fachgebieten in Betracht. Fachkräfte aus dem Bereich Hauswirtschaft können bei Angeboten für den Bereich der Hauswirtschaft ebenfalls als Fachkraft anerkannt werden. Ein Kooperationsvertrag ist als Anerkennungsvoraussetzung vorzulegen, sofern der Betrieb keine der anzuerkennenden Fachkräfte beschäftigt. Der Inhalt des Kooperationsvertrages wird von der zuständigen Behörde geprüft. Im Rahmen des jährlichen Tätigkeitberichtes hat der Anbieter über die erfolgte Kooperation zu berichten.
(2) Die persönliche Qualifikation der leistungserbringenden Personen wird von der anleitenden Fachkraft nach Absatz 1 durch ein ausführliches Gespräch oder im Rahmen einer Hospitation und durch Vorlage eines einfachen Führungszeugnisses vom Anbieter festgestellt. Bei Angeboten für Kinder oder in Familien mit Minderjährigen ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
(3) Die leistungserbringenden ehrenamtlich Helfenden sind mit mindestens 20 Stunden zu schulen. Bei entsprechender beruflicher Qualifikation der leistungserbringenden Personen, dies sind insbesondere die in Absatz 1 genannten Fachkräfte, kann der Anbieter vom geforderten Schulungsumfang von 20 Stunden abweichen.
(4) Der Schulungslehrplan, der sich an den Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten orientiert, wird von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport festgelegt.
(5) Bei einer Gruppenbetreuung sind die Angebote für den pflegebedürftigen Menschen möglichst quartiersbezogen zu gestalten.

§ 5

Der Anbieter schließt mit dem pflegebedürftigen Menschen einen Vertrag über die Art, den Umfang und die Kosten der zu erbringenden Leistung ab. Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass es sich um niedrigschwellige Angebote handelt, bei denen insbesondere ehrenamtlich tätige Personen eingesetzt werden. Ehrenamtlich Helfende können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Gewerbliche Anbieter dürfen die vereinbarten Vergütungssätze von ambulanten Pflegediensten im Bereich der hauswirtschaftlichen Verrichtungen nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der Kostenfestsetzung nicht überschreiten.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Anbieters

(1) Der Anbieter ist verpflichtet der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport jährlich, spätestens bis zum 1. April des Folgejahres, einen standardisierten Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum vorzulegen. Dieser Bericht gibt insbesondere Auskunft über die Anzahl, die Art und den Zeitumfang der übernommenen Betreuungen, die eingesetzten hauptamtlichen Kräfte, die ehrenamtlich Helfende, sowie über die erfolgten Schulungen und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(2) Der Anbieter erklärt sich mit der Veröffentlichung seines Angebotes in der nach § 7 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Form einverstanden.
(3) Der Anbieter hat der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport unverzüglich mitzuteilen, sofern eine der in

§ 3

Absatz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr vorliegt.
(4) Änderungen des Konzepts sind nur mit der Zustimmung der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport möglich.

§ 7 Prüfberechtigung, sonstige Verpflichtungen

(1) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ist zur Überprüfung nach

§ 3

berechtigt, anlassbezogene und stichprobenartige Prüfungen beim Anbieter vorzunehmen.
(2) Vergleichslisten über die Leistungen und Vergütungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport erstellt, regelmäßig aktualisiert und den Landesverbänden der Pflegekassen zur Veröffentlichung übermittelt.
Teil 2 Förderung von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach §45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 8 Zuständigkeit für die Förderung

(1) Zuständige Behörde für die Vergabe von Fördermitteln nach

§ 9

Absatz 1 ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. über die Vergabe der Fördermittel für Projekte nach § 45c und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln für die Stadtgemeinde Bremerhaven erfolgt im Benehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 9 Inhalt und Zweck

(1) Teil 2 sieht nähere Bestimmungen zur Vergabe von Fördermitteln zur Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepten vor für:
1.
den Auf- und Ausbau von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Modellvorhaben nach § 45c Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
4.
die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Initiativen des Ehrenamtes sind Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von pflegebedürftigen Menschen und deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
(3) In Modellvorhaben nach § 45c Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden neue Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für pflegebedürftige Menschen entwickelt und erprobt. Dies erfolgt insbesondere für Bereiche mit einem im besonderen Maße der strukturellen Weiterentwicklung erfordernden Unterstützungsbedarf sowie für den Bereich des Ehrenamtes oder der Selbsthilfe im Sinne der §§ 45c Absatz 4 und 45d des
Elften Buches Sozialgesetzbuch. Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung pflegebedürftiger Menschen ausgeschöpft und Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller erforderlichen Hilfen zur Verbesserung der Versorgungs- und Teilhabesituation erprobt werden. Bei der Entwicklung von Modellvorhaben soll die Weiterentwicklung einer bedürfnisgerechten und kultursensiblen Versorgung und Vernetzung der vorhandenen Hilfen für pflegebedürftige Menschen und deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen fokussiert werden.
(4) Als Selbsthilfegruppen gelten freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Menschen, deren Aktivitäten sich aus eigener Betroffenheit oder als Angehörige oder als vergleichbar Nahestehende auf die gemeinsame Bewältigung der Pflegesituation richten, mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensqualität. Als Selbsthilfeorganisationen gelten Zusammenschlüsse verschiedener Selbsthilfegruppen zu einem Verband auf Landes- oder Bundesebene mit dem Ziel einer überregionalen Interessenvertretung. Als Selbsthilfekontaktstellen gelten örtlich oder regional arbeitende Beratungseinrichtungen, die mit hauptamtlichem Personal Dienstleistungen zur methodischen Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen anbieten und diese aktiv bei der Gruppengründung oder in schwierigen Situationen durch infrastrukturelle Hilfen unterstützen.
(5) Die Förderung soll unter Berücksichtigung der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, von ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen sowie zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45c Absatz 7 in Verbindung mit § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch und zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Juli 2002 in der Fassung vom 26. Oktober 2020
1.
eine sowohl quartiersbezogene als auch flächendeckende und regional vernetzte Angebotsstruktur zur bedarfsorientierten Verbesserung der Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen und deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen sichern, ausbauen und weiterentwickeln,
2.
innovative Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für pflegebedürftige Menschen umfassen, insbesondere für pflegebedürftige Menschen mit einem erhöhten Bedarf an Unterstützung im Alltag,
3.
insbesondere Möglichkeiten der sozialen Teilhabe zur Verbesserung der Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen und deren pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen schaffen, sichern und stetig weiterentwickeln.

§ 10 Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag, Initiativen des Ehrenamts und Modellvorhaben nach

§ 9

Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können gefördert werden.
(2) Eine Förderung zum Auf- und Ausbau von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beinhaltet je nach Art, Umfang und Zeitpunkt in Ausrichtung auf das jeweilige Angebot:
1.
notwendige Personal- und Sachkosten für die Koordination und Organisation und für die fachliche Anleitung, Schulung, Fortbildung und kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Tätigen durch Fachkräfte,
2.
angemessene Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen in Höhe des tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwands, soweit diese nicht durch Dritte finanziert werden,
3.
notwendige Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz für im Zusammenhang mit den Leistungen des Angebotes nach § 45a Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehende Schäden.
Die Förderung von Angeboten nach Satz 1 kann auf Dauer erfolgen. Vorrangig sind Einnahmen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch für deren Finanzierung heranzuziehen.
(3) Eine Förderung zum Auf- und Ausbau und zur Unterstützung von Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beinhaltet je nach Art, Umfang und Zeitpunkt in Ausrichtung auf das Ehrenamt:
1.
Aufwandsentschädigungen entsprechend Absatz 2 Nummer 2,
2.
Schulungs- und Fortbildungskosten für die ehrenamtlich Tätigen,
3.
Kosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen entstehen sowie
4.
Aufwendungen für einen angemessenen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Betreuungs- und Entlastungsangebot entstehender Schäden.
Das Förderjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Eine Förderung von Modellvorhaben nach § 45c Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beinhaltet:
1.
die Kosten für Personal und Sachmittel sowie
2.
die Kosten für die wissenschaftliche Evaluation.
Bei der Förderung der Kosten für das Personal ist vorrangig zu prüfen, ob Mittel und Möglichkeiten der Förderungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch genutzt werden können. Die Förderung von Sachmitteln kann auch durch zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten erfolgen. Hierüber ist das Einvernehmen mit den im Einzelfall beteiligten Fördergebern herzustellen. Die Förderung von Modellvorhaben erfolgt in der Regel für drei Jahre; sie kann auf höchstens fünf Jahre begrenzt werden. Modellvorhaben sollen nur dann gefördert werden, wenn die Fortführung des Vorhabens nach Beendigung der Modellphase hinreichend wahrscheinlich und wirtschaftlich tragfähig ist; die Einschätzung ist im Antrag darzustellen.

§ 11 Förderung der Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch können gefördert werden.
(2) Eine Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen beinhaltet die originären, auf die Selbsthilfearbeit im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch entfallenden Personal- und Sachkosten, wie Aufwendungen für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, und sonstige Sachkosten. Das Förderjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Eine Förderung der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern unter gleicher Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt.

§ 12 Voraussetzungen zur Förderung von Projekten nach § 45c und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Fördermittel können nur auf schriftlichen Antrag bewilligt werden.
(2) Förderfähig sind Projekte unter folgenden Anforderungen:
1.
Zweck und Inhalt nach

§ 9

sind erfüllt.
2.
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nach Teil 1 anerkannt.
3.
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Initiativen des Ehrenamts legen ein Konzept zum Tätigkeitsschwerpunkt ihres Angebotes vor. Das Konzept enthält:
a)
die wesentlichen Inhalte des Angebots,
b)
das Verhältnis der Anzahl der ehrenamtlich Tätigen zur Anzahl der von ihnen Betreuten,
c)
Aussagen zur Sicherung der Qualität,
d)
die Ausrichtung des Angebots auf Dauer sowie auf Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit,
e)
Aussagen zur Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich Tätigen entsprechend der Ausrichtung der Initiative, einschließlich des Angebots der Supervision im Bedarfsfall.
4.
Modellvorhaben dienen der Entwicklung und Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für pflegebedürftige Menschen; insbesondere für Gruppen von pflegebedürftigen Menschen mit einem im besonderen Maße der strukturellen Weiterentwicklung erfordernden Unterstützungsbedarf. Modellvorhaben sind nur förderfähig, wenn
a)
sie vor Projektbeginn beantragt werden,
b)
eine detaillierte Konzeptionierung über das geplante Vorhaben vorliegt; dabei sind insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung, Kosten und der innovative Charakter darzustellen,
c)
erkennbar ist, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben hiervon abweicht,
d)
verpflichtend an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitgewirkt wird; die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen und soll insbesondere darüber Auskunft geben, inwieweit die geplanten Ziele erreicht worden sind, und welche konkreten Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben,
e)
die Regelungen zum Landesdatenschutz nach den geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
5.
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen sind förderfähig, wenn sie ein Konzept vorlegen, aus dem
a)
die Zielsetzung,
b)
der Umfang ihrer Leistungen sowie
c)
die Methoden ihrer Betreuung hervorgehen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften nach Absatz 1 und 2 Nummer 3 Buchstabe a bis e entsprechend.
(3) Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 45d Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht förderfähig, wenn
1.
Gründungszuschüsse nach § 45d Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden, oder
2.
Fördermittel für eine bundesweit tätige Selbsthilfegruppe, -organisation oder -kontaktstelle nach § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden.

§ 13 Antragsverfahren zur Förderung von Projekten nach § 45c und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Der schriftliche Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Maßnahme bei der nach

§ 8

zuständigen Behörde einzureichen:
1.
bis zum 30. September des laufenden Jahres für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Januar des Folgejahres sowie
2.
bis zum 31. März des laufenden Jahres entsprechend für einen Zuwendungsbeginn zum 1. Juli des laufenden Jahres.
Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die nach

§ 8

zuständige Behörde.
(2) Förderfähige Anträge werden den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. zur Herstellung eines schriftlichen Einvernehmens vorgelegt.
(3) Der Beirat zum Fonds für Innovationsförderung und Strukturverbesserung hat eine beratende Funktion.
(4) Mit dem Einvernehmen der Landesverbände der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. kann die nach

§ 8

zuständige Behörde einen Bewilligungsbescheid erlassen.
(5) Die Zuweisung der Fördermittel gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 sowie § 45d Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt entsprechend der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., Köln und dem Bundesamt für Soziale Sicherung, Bonn nach § 45c Absatz 8 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. April 2020.
(6) Die Höhe des für das Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Förderungsvolumens bemisst sich nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes Bremen. Die Zuwendungen der Landesmittel werden nach den Verwaltungsvorschriften zu

§ 44 der Landeshaushaltsordnung

vergeben.
(7) Ein Anspruch auf Fördermittel besteht nicht.
(8) Fördermittelempfänger können natürliche oder juristische Personen sein, die Projekte gemäß den Vorgaben nach

§ 12

durchführen wollen.
(9) Einzelpersonen und gewerbliche Anbieter sind von der Förderung ausgeschlossen.

§ 14 Spezielle Mitwirkungspflichten

(1) Es gelten im Zusammenhang mit der Vergabe und Nutzung von Fördermitteln die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(2) Fördermittelempfänger verpflichten sich zu einer engen Zusammenarbeit mit den Fördermittelgebern.
(3) Die Fördermittelgeber sind über Projektverläufe durch regelmäßige Tätigkeitsberichte zu informieren, sofern dies seitens der Fördermittelgeber gewünscht ist. Auf Verlagen der Fördermittelgeber sind die Ergebnisse geförderter Projekte zu präsentieren.
Teil 3 Schlussvorschriften

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches für das Land Bremen vom 25. April 2017 (Brem.GBl. S. 172) und die Verordnung zur Umsetzung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl S. 177 - 2161-h-3), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2017 (Brem.GBl. S. 172) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 12. März 2019
Der Senat
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