Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999 - HG 1999)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999 - HG 1999)
vom 21. Dezember 1998 (GVBl.I/98, [Nr. 18], S.278) geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1999 (GVBl.I/99, [Nr. 16], S.278)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des
Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1999 wird in Einnahmen und
Ausgaben auf 19 090 313 800 Deutsche Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 4 912 507 800 Deutsche
Mark.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1999 Kredite bis zur Höhe
von 1 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.
(3) Die Kreditermächtigung erhöht sich um die
Beträge, die zur Komplementierung der von Dritten über die im
Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen hinaus bereitgestellten Mittel
benötigt werden (§ 6 Abs. 1 und 2). Die Überschreitung der
Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark insgesamt bedarf
der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von
Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen
oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge
von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig
wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe
der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab
Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des
nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des
im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage,
den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen
Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1999 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1
Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen.
Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.
§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an
Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe
von 400 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen
von Sonderfinanzierungen nach § 10 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000
Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und
Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 80 000 000 Deutsche
Mark zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, bedarf es
der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis
3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen,
soweit dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Unterstützung
gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten dient.
(7) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften bis zur Höhe von 400 000 000 Deutsche Mark -
höchstens jedoch 37 vom Hundert der Verpflichtungen entsprechend dem
Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen-Projektgesellschaft
Schönefeld mbH (Gemeinsame Gesellschaft) - zur Absicherung von Krediten,
die im Interesse der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks aufgenommen werden,
zu übernehmen.
§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die
Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien
können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
übernommen werden.
(2)
aufgehoben
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche
Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" im Rahmen des
Agrarinvestitionsförderungsprogramms Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des
Landes Brandenburg zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der
Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für
wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam
getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen
1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.
§ 5 Erprobung neuer Steuerungsinstrumente
(1) In ausgewählten Bereichen der Landesverwaltung kann
erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der
Mittelbewirtschaftung Einsparungen erreicht und die Leistungsfähigkeit der
Verwaltung erhöht werden können.
(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,
durch Haushaltsvermerke abweichend von § 20 Abs. 2 der
Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der
Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den
Hauptgruppen anzuordnen;
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis
zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und
Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des
auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar
bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln
dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.
(3) Für einzelne Bereiche kann das Ministerium der
Finanzen darüber hinaus die Bildung von Rücklagen zulassen.
(4) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 6 Mehrausgaben
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38
Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von der
Höchstgrenze nach Satz 1 sind die unvorhergesehenen
Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von
den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur
Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt
entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu
leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.
Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 10 000 000
Deutsche Mark Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als
jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Soweit der Bund für die Durchführung der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen
hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der
Komplementärmittel des Landes geleistet. Soweit der Bund
für die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen
einschließlich Hochschulkliniken" seine im Bundeshaushalt
veranschlagten Mittel von 1 800 000 000 Deutsche Mark erhöht und der
Bund-Länder-Planungsausschuß auf dieser Grundlage die Freigabe
weiterer Mittel für konkrete Vorhaben des Landes Brandenburg im Rahmenplan
für den Hochschulbau beschließt,
für die Städtebauförderung (Städtebauliche
Weiterentwicklung großer Neubaugebiete, Investitionen für
denkmalpflegerische Maßnahmen in anerkannten historischen Stadt- und
Ortskernen, städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen)
seine im Haushalt veranschlagten Mittel erhöht,
können nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der
Komplementärmittel des Landes geleistet werden. Satz 1 gilt auch für
die Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz und
für die Komplementärmittel des Landes, die für die Finanzierung
von Maßnahmen im Rahmen des Sonderprogramms „Verbesserung der
Infrastruktur im ländlichen Raum" gemäß § 21 Abs. 1
des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1999 im Rahmen des Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) über
die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben hinaus benötigt werden.
Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzierung von
Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz dürfen in dem
Maße überschritten werden, wie durch die Bestätigung der
Mitfinanzierung des Bundes eine Erhöhung der Gesamtfinanzierung eintritt.
(3) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf das Ministerium der Finanzen seine
Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer
Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
§ 7 Deckungsfähigkeit
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb des
Einzelplans die Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 512, 513 sowie 514 bis 527
und 532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies
wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet auf die Kapitel
des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 5
flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber
hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die
Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die
Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der
entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
Gruppe 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen,
Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur
Instandsetzung bestimmt sind.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
in den Einzelplänen veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen nach
dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S.
982) in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige
Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen
Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.
(4) Die Verfügungsbeschränkung des § 46 der
Landeshaushaltsordnung gilt nur für die Maßnahmen, auf die sich die
Sperre inhaltlich bezieht. Für andere Maßnahmen, die unter die
Zweckbestimmung des Titels fallen und nicht der Sperre unterliegen, kann die
Deckungsfähigkeit genutzt werden.
§ 8 Unentgeltliche Abgabe von Software
Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird
zugelassen, daß von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung
im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dies gilt auch
für von Landesdienststellen erworbene Software. Für erworbene
Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung
maßgebend.
§ 9 Landesverwaltungsnetz, Energieeinsparung
(1) Die dem Land im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit
Telekommunikationsdienstleistern gewährten Rabatte sind für den
Ausbau des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
(2) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen
Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die
gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der
Landesverwaltung einzusetzen.
(3) Einsparungen bei den in Absatz 2 genannten Ausgaben, die
sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von
Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und
Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und damit
verbundener Kostensenkung verwendet werden.
(4) Das Nähere zu den Absätzen 2 und 3 regelt das
Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und den beteiligten Ressorts.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften
Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, wenn unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden
Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an
Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren
gedeckt werden können, sich die Verzinsung im Rahmen vergleichbarer
Kreditmarktdarlehen hält und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr
gesichert ist.
§ 10 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und
ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen
dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen
werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen
zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für
Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 6 Abs. 1 bis zu
der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in
jedem Einzelfall zu belegen.
§ 11 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller
Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen,
Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das
Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu
verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen sowie nach
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem
Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages -
zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.
§ 12 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der
der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind
gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt
worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur
institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,
Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten
Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird
ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs „Budgetierung"
Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die
Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden
Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann
Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.
§ 13 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte
Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich
Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes
und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang
der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
§ 14 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich.
(2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden.
(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 421, 422, 425 und 426 gegenseitig
deckungsfähig.
(4) Es können verwendet werden (einseitige
Deckungsfähigkeit)
innerhalb der einzelnen Kapitel Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422,
425 und 426, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur
Verstärkung der bei Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
innerhalb der jeweiligen Einzelpläne Einsparungen bei Titeln der
Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 442,
443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die
Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter
sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel -
einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20,
425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.
(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe
A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher
sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für
Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht
für den Landtag, das Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.
(7) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(9) Der Absatz 7 gilt entsprechend für landesunmittelbare
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
Investitionsbank des Landes Brandenburg.
§ 15 Begrenzung der Personalausgaben
(1) Die in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben der
Hauptgruppe 4 sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Von der Sperre sind
ausgenommen
die vollständig durch Dritte finanzierten Ausgaben,
die Ausgaben für Ausbildungsplätze,
die Ausgaben bei Kapitel 05 300 Titel 427 20 sowie die Kapitel 05 321 bis
05 332 (Schulkapitel),
die Ausgaben bei Kapitel 01 010 Gruppe 411.
Die verfügbaren Ausgaben dürfen nur
überschritten werden, soweit gebildete Rücklagen in Anspruch genommen
oder zur Deckung von Personalmehrausgaben aufgrund von Besoldungs- und
Tariferhöhungen sowie anderen unabweisbaren besoldungs- und
arbeitsrechtlichen Ansprüchen Personalverstärkungsmittel auf
Einzelantrag zugewiesen werden oder Deckung im Einzelplan aus den Hauptgruppen
5 und 6 bereitgestellt werden kann.
(2) Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.
§ 16 Einsparungen von Planstellen und Stellen
(1) In den Kapiteln 05 321 bis 05 332 sind insgesamt 547
Stellen für angestellte Lehrkräfte einzusparen. Im übrigen sind
mit Ausnahme der Kapitel 06 160 bis 06 164 im Umfang von 1 vom Hundert der
stellenbezogenen Ausgaben des Haushaltsjahres 1999 Planstellen und Stellen im
jeweiligen Einzelplan einzusparen mit Ausnahme der vollständig durch
Dritte finanzierten Ausgaben sowie derjenigen für Ausbildungsplätze.
Die Stellenobergrenzen gemäß § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind einzuhalten. Die vorgesehene Einsparung von Planstellen und Stellen ist
dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni
1999 nachzuweisen.
(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)
wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder
freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach
Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht nach Absatz
1 einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und
Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu
berücksichtigen.
(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 2 müssen bis zum
31. Dezember 1999 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen
fallen an diesem Tag weg. Bei der Erwirtschaftung der Einsparungen sind
sämtliche unbesetzte Planstellen und Stellen innerhalb eines Einzelplans
zu berücksichtigen. Wenn bis zum 31. Dezember 1999 die erforderliche
Einsparung von Planstellen und Stellen nicht erreicht wird, erhalten die
entsprechenden Planstellen und Stellen einen unbefristeten kw-Vermerk. Ein
finanzieller Ausgleich bis zur Umsetzung der kw-Vermerke ist innerhalb der
Hauptgruppe 4 des jeweiligen Einzelplans sicherzustellen. § 15 bleibt
davon unberührt.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des
Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder
Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten
besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird,
wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen;
§ 15 gilt entsprechend.
§ 17 Besondere Entscheidungsvorbehalte für Regelungen nach §§ 15 und 16
Über die Begrenzung der Personalausgaben nach § 15
und die Einsparung von Planstellen und Stellen nach § 16 der
Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des
Verfassungsgerichtes entscheidet der Ausschuß für Haushalt und
Finanzen des Landtages.
§ 18 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und
Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt
einzusparen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nach Vorliegen der
landesgesetzlichen Voraussetzungen Stellen in Planstellen umzuwandeln, um die
Ernennung von Beamten im Teilzeitbeamtenverhältnis und die Versetzung von
Beamten im Rahmen des Verfahrens für den Lehreraustausch zwischen den
Bundesländern zu ermöglichen.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.
§ 19 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und
Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung oder einer kommunalen Gebietskörperschaft
oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages oder des
Deutschen Bundestages oder einer Bundesbehörde unter Wegfall der
Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein
unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so
kann das Ministerium der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen
ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen
landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts,
soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land
mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 39 c Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes
länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten
aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
ruhen.
(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 und 2 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.
§ 20 Haushaltswirtschaftliche Begrenzung der Gewährung von Sonderzuschlägen
Sonderzuschläge nach der Verordnung über die
Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und
Wettbewerbsfähigkeit vom 16. März 1998 (BGBl. I. S. 513) können
Beamten des Landes nicht gewährt werden.
§ 21 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens
dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie im Rahmen des vom Land geförderten
Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an
Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen
geförderten Wohnungsbaus gemäß §§ 88 bis 88 c des
Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten
Förderung gemäß §§ 88 c und 88 d des
Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6
Abs. 2 Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den
Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des
Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes im Rahmen der Wohnungsfürsorge
verwendet werden;
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechtes vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die
gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0
vom Hundert,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
dem Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e. V. als
Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten
„Grundstücksfonds Brandenburg" gilt Absatz 1 entsprechend.
Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis
zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im
Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie
für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3
des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden
können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1
hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4
der Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und
unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im
Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem
vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur
Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen
werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind
die Liegenschaften des „Grundstücksfonds Brandenburg"
ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3
Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung
zugelassen.
§ 22 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in
den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
§ 23 Übergangsregelung zur Funktionalreform
Soweit im Laufe des Jahres 1999 Aufgaben insbesondere im Zuge
der Funktionalreform übertragen werden und nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll das
Ministerium der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen
Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und
Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die
Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit
der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen
die Obergrenze.
§ 24 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages
zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1999 über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das
Ministerium der Finanzen zum 30. September 1999 über die Inanspruchnahme
der Verpflichtungsermächtigungen sowie über die Beteiligungen des
Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts,
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 1999 bis
zum 31. März 2000.
(2) Die Ressorts berichten zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Stichtagen über den Stand der Bewilligungen und den aktuellen
Mittelabfluß bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten
die Ressorts über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30.
September 1999.
(3) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1999
dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer
Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem
Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der
Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der
Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
Fördersatz anzugeben.
§ 25 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§
3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 12, 14, 19, 20 und 22 gelten bis zur
Verkündung des Haushaltsgesetzes 2000 weiter.
§ 26
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Anm.:
Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.
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