Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteverordnung - KWahlGV)
Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteverordnung - KWahlGV)
vom 10. April 2001 ( GVBl.II/01, [Nr. 08] , S.138)
Auf Grund des § 88 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1998 (GVBl.
I S. 130) verordnet der Minister des Innern:
Erster Abschnitt Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten
§ 1 Zulassungs- und Genehmigungspflicht
Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich
rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der
Wählerstimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei
Kommunalwahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart nach § 2 zugelassen
und ihre Verwendung nach § 4 genehmigt ist.
§ 2 Erteilung der Bauartzulassung
(1) Durch die Bauartzulassung eines
Stimmenzählgerätes wird festgestellt, dass Geräte der
zugelassenen Bauart für die Verwendung bei den in Absatz 2 Satz 3 und 4
bezeichneten Wahlen geeignet sind.
(2) Das Ministerium des Innern erteilt die Bauartzulassung
eines Stimmenzählgerätes auf Antrag des Herstellers. Dieser hat auf
seine Kosten die notwendigen Nachweise über die Eignung im Sinne des
Absatzes 1 zu erbringen. Die Bauartzulassung kann für einzelne kommunale
Wahlen oder allgemein für Kommunalwahlen ausgesprochen werden. Sie kann
auch auf kommunale Abstimmungen erstreckt werden. Aus der Bauartzulassung kann
kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher
Stimmenzählgeräte bei einer Wahl oder Abstimmung hergeleitet werden.
(3) Voraussetzung für die Bauartzulassung eines
Stimmenzählgerätes für die Verwendung bei den in Absatz 2 Satz 3
und 4 bezeichneten Wahlen und Abstimmungen (Kommunalwahlen) ist die
Bauartzulassung für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten
des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
(Bundeswahlen). Soweit bei rechnergesteuerten Geräten für die
Durchführung von Kommunalwahlen geänderte oder ergänzte Software
erforderlich ist, müssen zumindest Konstruktion, Elektronik und
Grundstruktur der Steuerungssoftware baugleich mit dem zu Bundeswahlen
zugelassenen Stimmenzählgerät sein. Stimmenzählgeräte
müssen zudem so eingerichtet sein, dass bei gleichzeitiger
Durchführung mehrerer Wahlen entweder für jede Wahl ein Gerät zu
verwenden ist oder für jede der verbundenen Wahlen die Wahlentscheidung
nacheinander getroffen werden kann, wobei die getrennte Freigabe von Wahlen
nach unterschiedlichen Wahlberechtigungen möglich sein muss.
(4) Ist eine Bauartzulassung eines Stimmenzählgerätes
erteilt worden, muss der Inhaber der Bauartzulassung (Hersteller) jedem in den
Verkehr gebrachten Stimmenzählgerät eine Erklärung über die
Baugleichheit mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 2 identifizierten
Baumuster (Baugleichheitserklärung) beifügen.
(5) Das Ministerium des Innern macht die Bauartzulassung im
Amtsblatt für Brandenburg bekannt.
§ 3 Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung
(1) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung
zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben.
(2) Die Bauartzulassung erlischt für
Stimmenzählgeräte, deren Bauartzulassung für Bundeswahlen
zurückgenommen, widerrufen worden oder auf andere Weise ausgelaufen ist.
(3) Das Ministerium des Innern kann die Bauartzulassung
widerrufen, wenn die Stimmenzählgerätebauart den Rechtsvorschriften
für Kommunalwahlen nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch
ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die
Stimmenzählgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von
Kommunalwahlen nicht entspricht.
(4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den
Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.
§ 4 Genehmigung der Verwendung von Stimmenzählgeräten
(1) Die Verwendung zugelassener Stimmenzählgeräte
bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die
Genehmigung kann einzelnen Wahlbehörden oder allgemein erteilt werden. Sie
gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen, Stichwahlen und
Nachholungswahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen
verbunden werden.
(2) In Wahlbezirken, in denen der betreffende Wahlvorstand
zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt, dürfen keine
Stimmenzählgeräte verwendet werden.
(3) Wird die Genehmigung allgemein erteilt, ist sie im
Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.
Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl
§ 5 Anwendbarkeit der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Für die Wahl im Wahlbezirk mit amtlich zugelassenen
Stimmenzählgeräten gelten auch die Vorschriften der Brandenburgischen
Kommunalwahlverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Wahlbekanntmachung
(1) Die Wahlbehörde weist in der Wahlbekanntmachung
über § 42 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Stimmenzählgeräte
verwendet werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem
Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der
der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.
§ 7 Wahlvorbereitung
(1) Der Wahlbehörde obliegt bei rechnergesteuerten
Stimmenzählgeräten die Eingabe der für die jeweilige Wahl im
Wahlgebiet (im Falle der Durchführung der Wahl in einem Wahlkreis) oder im
betreffenden Wahlkreis (im Falle der Durchführung der Wahl in mehreren
Wahlkreisen) erforderlichen Wahldaten sowie die Festlegung der entsprechenden
Gerätebeschriftung und -anzeigen. Dabei hat sie die Festlegungen für
die amtlichen Stimmzettel zu beachten.
(2) Es dürfen nur Stimmenzählgeräte verwendet
werden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und
Wartungsvorschriften vom Hersteller oder von der Wahlbehörde
überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit
festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme
eines rechnergesteuerten Stimmenzählgerätes den Einsatz externer
Datenträger voraus, so hat die Wahlbehörde für deren
ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.
(3) Der Wahlleiter der Gemeinde oder sein Beauftragter kann die
von der Wahlbehörde zur Wahl vorgesehenen Stimmenzählgeräte und
externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von
Mängeln anordnen oder einzelne Stimmenzählgeräte für die
Verwendung sperren.
(4) In Wahlbezirken, in denen Stimmenzählgeräte
verwendet werden, hat der Wahlleiter der Gemeinde oder sein Beauftragter die
Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl mit den
Stimmenzählgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung
einzuweisen.
§ 8 Ausstattung des Wahlvorstandes
(1) Die Wahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor
Beginn der Wahlhandlung außer den in § 44 Abs. 1 der
Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung aufgeführten Gegenständen
das Stimmenzählgerät mit den dazugehörenden Schlüsseln
und dem sonstigen Zubehör,
eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der
Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem
Stimmenzählgerät, zum Aushang im Wahllokal,
ein Exemplar der Bedienungsanleitung,
Material zum Versiegeln des Stimmenzählgerätes und des
Zubehörs,
eine Textausgabe dieser Verordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten
braucht,
eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2
Abs. 4 und
einen Vordruck der Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 1 oder
2.
(2) Das Stimmenzählgerät muss dem amtlichen
Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der
Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muss. Das Gerät mit allen
Einstellungen und Vorrichtungen muss in dem für den Beginn einer Wahl
ordnungsgemäßen Zustand sein.
§ 9 Aufstellung des Stimmenzählgerätes
Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jeder
Wähler seine Stimme(n) unbeobachtet abgeben kann.
§ 10 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest,
dass
die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge inhaltlich
mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der
Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer
Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem
Stimmenzählgerät am oder im Gebäude, in dem sich das Wahllokal
befindet, ausgehängt sind,
sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die
Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,
nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die
Stimmabgabe gesperrt sind und
die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit
bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.
(2) Der Wahlvorsteher verschließt das
Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen,
sofern das Stimmenzählgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in
versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Ein Verwenden der
Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet,
außer wenn das Stimmenzählgerät zum Zwecke der Fortsetzung der
Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen
Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht
werden muss. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten
Behälter. Die Schlüssel für das Stimmenzählgerät oder
dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der
Wahlhandlung getrennt von dem Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des
Wahlvorstandes aufzubewahren.
§ 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
(1) Sobald die Wahlberechtigung nach § 52 der
Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung festgestellt ist, gibt der
Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes das
Stimmenzählgerät entsprechend der Wahlberechtigung zur Stimmabgabe
frei, wenn sich kein anderer Wähler mehr in der Wahlkabine aufhält.
Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlkabine und gibt seine
Stimme(n) ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im
Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte.
Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der
Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur
so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des
Wahlvorstandes vergewissert sich anhand der Kontrollvorrichtungen, ob der
Wähler seine Stimmabgabe beendet hat und die Vorrichtung zur Stimmabgabe
wieder gesperrt ist. Die Stimmabgabe ist beendet, wenn der Wähler die
hierzu erforderlichen Bedienungshandlungen vollzogen und die Wahlkabine
verlassen hat. Unterbleibt die Beendigung der Stimmabgabe, so ist der
Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und der Vermerk
„Nichtwähler” oder „N” einzutragen; die Vorrichtung
zur Stimmabgabe ist wieder zu sperren. Im Falle verbundener Wahlen oder
Abstimmungen sind nur die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis
durch den Vermerk „Nichtwähler” oder „N” zu ersetzen,
die sich auf eine Wahl oder Abstimmung beziehen, bei der die Stimmabgabe
unterblieben ist.
(3) Werden an einem Stimmenzählgerät während der
Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen
Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben
werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen
gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem
Stimmenzählgerät während der Wahl Störungen auf, die
gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne
Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen
Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung
der Wahl mit einem anderen Stimmenzählgerät beschließen, wenn
dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des
Wahlgeheimnisses möglich ist; § 8 Abs. 2 und § 10 finden
Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen
Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist das Stimmenzählgerät
gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese
rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Jede Störung an
einem Stimmenzählgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem
anderen Stimmenzählgerät oder Stimmzetteln ist in der
Wahlniederschrift zu vermerken. Haben nicht jeweils mindestens 50 Wähler
die Stimmen mit demselben Stimmenzählgerät oder mit Stimmzetteln
abgegeben, so hat die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch
einen anderen vom Wahlleiter der Gemeinde sofort zu bestimmenden Wahlvorstand
zu erfolgen.
§ 12 Schluss der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung
das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere
Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig
gemacht werden kann, zu versiegeln.
§ 13 Zählung der Wähler
Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von dem
Stimmenzählgerät gezählten Stimmen wird zur Feststellung der
Zahl der Wähler die am Stimmenzählgerät insgesamt angegebene
Zahl der Stimmabgaben abgelesen. Sodann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke
im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine
zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung
eine Abweichung von der nach Satz 1 festgestellten Zahl der Stimmabgaben, so
ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu
erläutern. Als Zahl der Wähler gilt in diesem Fall die nach Satz 1
festgestellte Zahl der Stimmabgaben. Im Falle verbundener Kommunalwahlen muss
die Zählung der Wähler für jede Wahl gesondert erfolgen.
§ 14 Zählung der Stimmen
(1) Der Schriftführer trägt die an dem
Stimmenzählgerät angezeigten oder von ihm ausgedruckten Zahlen der
Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein,
soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.
(2) Die Zählung erfolgt nach den Maßgaben der Nummer
3 der Anlage 1 oder 2.
(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des
Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest
bei der Wahl zur Vertretung:
die Zahl der Stimmabgaben ohne gültige Stimme,
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen und
die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen
Stimmen.
bei der Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters:
die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen und
die Zahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im
Fall des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die
Zahl der abgegebenen gültigen „Ja”-Stimmen und die Zahl der
abgegebenen gültigen „Nein”-Stimmen.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen
sich von der Richtigkeit dieser Feststellungen und ihrer Übertragung in
die Wahlniederschrift.
(4) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen
Zählergebnisse (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Absatz 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt
abgegebenen gültigen Stimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) überein, so hat der Wahlvorstand die
Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des
Stimmenzählgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in
der Wahlniederschrift zu vermerken.
(5) § 13 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 15 Ungültige Stimmen
Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der hierfür
bezeichneten Stelle des Stimmenzählgerätes abgegeben worden sind.
§ 16 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die
Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine
Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 1 oder 2, die beide Bestandteil
dieser Verordnung sind, zu erstellen. Die Wahlniederschrift ist von den
anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein
Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in
der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse über Bedenken, die bei
der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden
sind, sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind
beizufügen:
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, und
Zählkontrollvermerke oder die von einem Stimmenzählgerät
ausgedruckten Ergebnisse.
(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs.
3), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der
Anlage 15a oder 15b zur Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung aufzunehmen.
Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung
abzuschließen. Ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu
übernehmen. Bei der Wahl zur Vertretung ist die in der Wahlniederschrift
nach Absatz 1 aufgeführte Zahl der Stimmabgaben ohne gültige Stimme
(§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Zahl der abgegebenen
ungültigen Stimmzettel hinzuzurechnen.
(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes
Stimmenzählgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei
Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine
Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die
Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die
Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.
§ 17 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und des Stimmenzählgerätes
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so
übergibt der Wahlvorsteher der Wahlbehörde
das Stimmenzählgerät oder den herausgenommenen Stimmenspeicher
nebst Schlüsseln und Zubehör,
das Wählerverzeichnis,
die Wahlniederschrift mit den Anlagen,
die einbehaltenen Wahlscheine und Wahlbenachrichtigungen sowie
die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
(2) Wahlvorsteher, Wahlleiter und Wahlbehörde haben
sicherzustellen, dass die eingesetzten Stimmenzählgeräte oder deren
herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis
zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten
Stimmenzählgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher
unbefugten Personen nicht zugänglich sind.
§ 18 Besondere Vorschriften
(1) Ergeben sich Bedenken gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, der
Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Wahlleiter selbst
oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch
den Wahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren
Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart
von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der
Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die
Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Die vom Wahlausschuss nach § 47 Satz 2 Nr. 4, §
48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes festzustellende Zahl der ungültigen Stimmzettel muss
die in den Wahlbezirken mit Stimmenzählgeräten festgestellten
Stimmabgaben ohne gültige Stimme (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a)
enthalten.
(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der
Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der
Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn
die Zählergebnisse der Stimmenzählgeräte nicht für ein
schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.
Dritter Abschnitt Schlussvorschrift
§ 19 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 10. April 2001
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Anmerkung:
Die Anlagen sind noch in Bearbeitung
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