Allgemeine Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Organisation, Mindeststärke und Ausstattung der öffentlichen Feuerwehren
DE - Landesrecht Brandenburg

Allgemeine Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Organisation, Mindeststärke und Ausstattung der öffentlichen Feuerwehren

Allgemeine Weisung des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die Organisation, Mindeststärke und Ausstattung der öffentlichen Feuerwehren
vom 17. November 2023 ( ABl./23, [Nr. 49] , S.1179)
Aufgrund des §
2 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 ( GVBl. I
S.
197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr.
43 S. 25) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und § 11 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, sowie aufgrund des § 22 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in Verbindung mit § 121 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende allgemeine Weisung:
1 Geltungsbereich und Grundsätze
1.1 Diese Weisung gilt für die Aufgabenträger gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BbgBKG.
1.2 Die Organisation, die Mindeststärke und die Ausstattung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach dem einsatztaktischen Bedarf in technischer und personeller Hinsicht, welcher in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 BbgBKG festzulegen ist. Den Aufgabenträgern wird empfohlen, die Mindestanforderungen nach Nummer 2 als Bestandteil der Gefahrenabwehrbedarfsplanung im Abstand von fünf Jahren zu prüfen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechend anzupassen.
1.3 Den Landkreisen wird empfohlen, Einrichtungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG unter Berücksichtigung der Mindeststandards der Ausstattungsstufe II auszugestalten.
2 Mindestanforderungen für die kommunale Gefahrenabwehr
2.1 Für die Gefahrenabwehrbedarfsplanung ist von verschiedenen Einsatzszenarien und Risikoklassen gemäß der Anlage auszugehen. Wird für die verschiedenen Einsatzszenarien die Notwendigkeit gleichartiger oder gleichwertiger Einsatzmittel festgestellt, sind diese Einsatzmittel nicht für jedes Szenario gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht das Vorhalten mindestens eines Einsatzmittels aus, wobei Fahrzeuge des Katastrophenschutzes unberücksichtigt bleiben.
2.2 Ausstattungsstufen
Eine Ausstattungsstufe bestimmt, welche Einsatzmittel der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung für die Aufgabenwahrnehmung auf eigenem Aufgabengebiet auf Grundlage der Risikoklassen oder auch auf fremdem Aufgabengebiet mindestens erforderlich sind. Die Ausstattungsstufen werden in folgende Stufen gegliedert:
Ausstattungsstufe I Die Einsatzmittel richten sich anhand der kennzeichnenden Merkmale (ermittelte Risikoklassen) in der Anlage nach einer Tätigkeit der Feuerwehr auf dem gesamten Gebiet eines Aufgabenträgers.
Ausstattungsstufe II Die Einsatzmittel richten sich nach einer Tätigkeit über das Gebiet eines Aufgabenträgers hinaus. Dies gilt ebenfalls für die kreisfreien Städte.
Die anhand der Risikoklassen ermittelten Einsatzmittel sollten in die Gefahrenabwehrbedarfsplanung aufgenommen werden. Bei einem Aufgabenträger können beide Ausstattungsstufen vorliegen. Legt ein Aufgabenträger im Gefahrabwehrbedarfsplan die Notwendigkeit mehrerer gleichartiger Einsatzmittel für das Aufgabengebiet fest, ist dies gesondert zu begründen.
3 Organisation
3.1 Öffentliche Feuerwehren gliedern sich im Einsatz in taktische Einheiten im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ (FwDV 3) in der im Land Brandenburg eingeführten Fassung.
Entsprechend den örtlichen Erfordernissen und der Mindeststärke der Freiwilligen Feuerwehr können die taktischen Einheiten nebeneinander bestehen oder in größeren taktischen Einheiten, insbesondere Zügen, zusammengefasst werden.
3.2 Einsatzmittel örtlicher Feuerwehreinheiten unterschiedlicher Aufgabenträger können sowohl zu taktischen als auch zu organisatorischen Zwecken in Zügen oder Verbänden mit konkreter Aufgabenstellung, insbesondere zur Waldbrandbekämpfung oder beim Einsatz mit chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Gefahren (CBRN-Einsatz) für Menschen und die Gesellschaft, zusammenwirken.
4 Mindeststärke
4.1 Die Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr richtet sich nach ihren Aufgaben und ist anhand der hierfür einzusetzenden Technik zu bemessen. Die einzusetzende Technik ergibt sich aus dem Gefahrenabwehrbedarfsplan.
4.2 Die Mindeststärke einer örtlichen Feuerwehreinheit muss eine Staffel nach FwDV 3 sein.
4.3 Es wird empfohlen, alle Funktionen in den taktischen Einheiten mindestens doppelt zu besetzen.
4.4 Ein Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG mit mehr als 30.000 Einwohnern soll eine ständig mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen besetzte Feuerwache einrichten, sofern er nicht über eine Berufsfeuerwehr verfügt. Unabhängig von der Einwohnerzahl soll eine ständig mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen besetzte Feuerwache eingerichtet werden, wenn die Notwendigkeit im Gefahrenabwehrbedarfsplan festgestellt wird. Der Leiter der Wache nach Satz 1 oder Satz 2 sollte über eine erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder vergleichbare Ausbildung verfügen. Als hauptamtliche Feuerwehrangehörige gelten Führungs- und Einsatzkräfte, die über eine erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung des feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbare Ausbildung entsprechend ihrer Aufgabenwahrnehmung verfügen.
4.5 In einer Berufsfeuerwehr sollten rund um die Uhr mindestens 16 Einsatzfunktionen für den Feuerwehreinsatz zur Verfügung stehen. Die Einsatzfunktionen nach Satz 1 können als eine zentrale Einheit oder dezentral durch Addition mehrerer Einheiten gewährleistet werden. Grundlage bildet die Fachempfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) über die anerkannten Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten mit Stand vom 19. November 2015.
5 Ausstattung
5.1 Der Ausstattungsumfang der öffentlichen Feuerwehr richtet sich nach der Größe des zu schützenden Bereiches, dem vorhandenen Gefahrenpotenzial, insbesondere der Brandgefährdung in Gebäuden und Anlagen, den topografischen Besonderheiten und der Löschwasserversorgung.
5.2 Zur Beherrschung des vorhandenen Gefahrenpotenzials im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung wird empfohlen, die Ausstattung entsprechend der in der Anlage aufgeführten Technik vorzunehmen, soweit sich nach dem Gefahrenabwehrbedarfsplan und den darin festgelegten Schutzzielen nichts Abweichendes ergibt.
5.3 In Gebietskörperschaften mit einer Berufsfeuerwehr ist die Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr abhängig davon festzulegen, welche Aufgaben ihr übertragen wurden. Hierbei sind die örtlichen Feuerwehreinheiten einzeln zu betrachten.
5.4 Gliedert sich eine öffentliche Feuerwehr in Ortsfeuerwehren oder in örtliche Feuerwehreinheiten, wird empfohlen, die Ausstattung entsprechend der Aufgabenverteilung aufeinander abzustimmen.
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Weisung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Anlage
Mindestanforderung für die kommunale Gefahrenabwehrplanung
1 Grundsätze
Für die Gefahrenabwehrbedarfsplanung ist von folgenden Einsatzszenarien und Risikoklassen auszugehen:
Einsatzszenario Risikoklassen
Brand Br 1 - Br 4
Hilfeleistung
Technische Hilfeleistung TH 1 - TH 4
CBRN-Gefahrstoffe CBRN 1 - CBRN 3
Wassernotfälle W 1 - W 3
2 Einsatzszenarien
Die Einordnung der Risikoklassen richtet sich nicht nach Einzelobjekten oder Einwohnern alleine, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials. Die aufgeführten Merkmale inklusive der Einwohnerzahlen stellen eine Empfehlung zur Einstufung dar. Die Risikoklassen sind kombinierbar und im Gefahrenabwehrplan zu dokumentieren. Es wird empfohlen für ein Gebiet die Risikoklasse zugrunde zu legen, deren kennzeichnende Merkmale überwiegend in dem Gebiet vorhanden sind. Ist in einem Gebiet das kennzeichnende Merkmal „überwiegende Gebäudehöhe: über 7 m ¹ , „Industrie- und/oder Gewerbebetrieb“, „Waldgebiete A“, „mehrere Objekte mit Gebäudehöhe über 13 m ¹ oder „Waldgebiete A1/kampfmittelbelastete Waldflächen“ gegeben, soll die höhere Risikoklasse zugrunde gelegt werden.
Einwohnergrenzen zur Bemessungsgrundlage bis 10.000 10.001 - 30.000 30.001 - 50.000 über 50.000
2.1 Brand
Risikoklasse Kennzeichnende Merkmale
Br 1 Einwohnerzahl bis 10.000 größtenteils offene Bauweise im Wesentlichen Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 ¹ und 2 ¹ Gebäudehöhe: höchstens 7 m ¹ , keine Sonderbauten1 vorhanden keine nennenswerten Gewerbebetriebe und/oder Handwerksbetriebe
Br 2 Einwohnerzahl > 10.000 bis 30.000 überwiegend offene Bauweise überwiegend Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 ¹ und 2 ¹ Gebäudehöhe: höchstens 7 m ¹ , vereinzelt Sonderbauten1 vorhanden einzelne kleinere Gewerbe- und/oder Handwerksbetriebe
Br 3 Einwohnerzahl > 30.000 bis 50.000 offene und geschlossene Bauweise; Gebäudeklasse 1-5 ¹ vereinzelt Mischnutzung überwiegende Gebäudehöhe: über 7 m ¹ , mehrere Sonderbauten vorhanden Industrie- und/oder Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr Waldgebiete A
Br 4 Einwohnerzahl > 50.000 zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise Gebäudeklasse 1-5 ¹ vorhanden Mischnutzung unter anderem mit Gewerbegebieten hohe Anzahl an Sonderbauten; Sonderbauten ¹ mit besonderen Anforderungen (beispielsweise Hochschulen, Justizvollzugsanstalten und ähnliche Einrichtungen) überwiegende Gebäudehöhe: über 7 m ¹ , mehrere Objekte mit Gebäudehöhe über 13 m ¹ Industrie- und/oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr Waldgebiete A1/kampfmittelbelastete Waldflächen
¹ Nach BbgBO.
Ausstattungsstufe Alle Fahrzeuge nach DIN Risikoklasse
Br 1 Br 2 Br 3 Br 4
I KdoW TSF-W * LF 10 ELW 1 TSF-W * LF 10 TLF 4000 ** LF 10 ELW 1 TSF-W * LF 10 TLF 4000 ** HLF 20 DLAK 23/12 *** ELW 1 TSF-W * LF 10 TLF 4000 ** LF 10 DLAK 23/12 *** HLF 20
II ELW 2 DLAK 23/12 TLF 4000 ** GW-L2 mit Ausrüstungssatz „Wasserversorgung“ ****
* Alternativ MLF oder (H)LF 10.
** TLF 4000 nach DIN 14530-21, kann bei Bedarf auch zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung herangezogen werden.
Alternativ TLF 3000 nach DIN 14530-22, mit Zusatzbeladung Waldbrand oder Tanklöschfahrzeug Waldbrand „Typ Brandenburg“, je nach festgestelltem Risiko im Zuständigkeitsbereich unter Berücksichtigung der Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit.
*** Je nach Gebäudehöhe auch DLAK 18/12 möglich; alternativ anderes Drehleiterfahrzeug oder Teleskopmast (TGM nach DIN 14701-1) mit gleichem Einsatzwert möglich, sofern nach Bebauungshöhe notwendig.
**** Nach DIN 14555-22 beziehungsweise nach jeweils gültiger Norm, alternativ SW-2000 oder Abrollbehälter.
2.2 Hilfeleistung
2.2.1 Technische Hilfeleistung
Risikoklasse Kennzeichnende Merkmale
TH 1 Einwohnerzahl bis 10.000 überwiegend Ortsstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen keine Gewerbegebiete kleine Handwerksbetriebe
TH 2 Einwohnerzahl > 10.000 bis 30.000 vereinzelt Kreis- und Landesstraßen vereinzelt Schienenwege Gewerbegebiete kleine Gewerbe- beziehungsweise größere Handwerksbetriebe
TH 3 Einwohnerzahl > 30.000 bis 50.000 Kreis- und Landesstraßen vereinzelt Bundesstraßen mehrere Schienenwege mit Bahnhöfen große Gewerbebetriebe oder größere Industrien
TH 4 Einwohnerzahl > 50.000 Kreis- und Landesstraßen Bundesfernstraßen, insbesondere mehrspurige Bundesstraßen mehrere Schienenwege mit Umsteigebahnhöfen Schnellfahrtstrecken (zum Beispiel ICE) mehrere Gewerbegebiete mit großen Betrieben beziehungsweise Industrien
Ausstattungsstufe Alle Fahrzeuge nach DIN Risikoklasse
TH 1 TH 2 TH 3 TH 4
I 2 x Beladungssatz M, hydraulischer Rettungssatz * KdoW HLF 10 ** 2 x Beladungssatz M, hydraulischer Rettungssatz* ELW 1 HLF 10 RW *** / ***** HLF 20 HLF 10 RW ELW 1 HLF 20 TLF 4000 ****
II ELW 2 GW-G (alternativ Abrollbehälter AB-G) RW *****
* Nach DIN 14800-18 Beiblatt 13 beziehungsweise nach gültiger Norm unter Berücksichtigung der vorhandenen Massereserve des Fahrzeugs, alternativ 2 x HLF.
** Alternativ auch HLF 20 möglich, je nach festgestelltem Risiko im Zuständigkeitsbereich, zum Beispiel bei besonderen Risiken in großen Gewerbegebieten.
*** Alternativ auch zweites HLF 20 anstatt eines RW möglich, je nach festgestelltem Risiko im Zuständigkeitsbereich, sodann wird kein HLF 10 benötigt.
**** Insbesondere zur Sicherstellung des Brandschutzes bei Einsätzen auf Bundesfernstraßen etc.
***** Alternativ Abrollbehälter AB-Rüst, wenn maschinelle Zugeinrichtung und Generator mit mindestens 22 kVA
unmittelbar vorhanden.
2.2.2 CBRN-Gefahrstoffe
Die einzelnen Gefahrstoffkomponenten (R/N, B, C) werden getrennt betrachtet und bestimmt. Als Einstufung wird immer die Komponente mit der höchsten Risikoklasse übernommen.
Risikoklasse Kennzeichnende Merkmale
CBRN 1 R/N - kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen. B - keine Anlagen oder Betriebe, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen. C - kein bedeutender Umgang mit Gefahrstoffen. - Vorhandensein von Gefahrstoffen in haushaltsüblichen Mengen beziehungsweise als Energieträger beziehungsweise in der Energieversorgung oder als Transportgut
CBRN 2 R/N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ (Stand Januar 2022) in der Gefahrengruppe I eingestuft sind. B - Anlagen und/oder Betriebe, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I („vfdb-Richtlinie 10/02“) umgehen. C - Betriebe und/oder Anlagen, die (in geringem Umfang) mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfall-Verordnung unterliegen. - Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlager).
CBRN 3 R/N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ (Stand Januar 2022) in die Gefahrengruppe II oder III eingestuft werden. B - Anlagen und/oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II oder BIO III („vfdb-Richtlinie 10/02“) umgehen. C - Betriebe und/oder Anlagen, die mit Gefahren umgehen und der Störfall-Verordnung unterliegen. - Chemikalienhandlungen oder -lager, die nicht der Störfall-Verordnung unterliegen * .
* Anlagen nach Störfall-Verordnung werden einer Einzelfallbetrachtung unterzogen.
Ausstattungsstufe Risikoklasse
CBRN 1 CBRN 2 CBRN 3
I 1 x Messgeräte * Umweltschadenkasten ** Beladungssatz L, Grobreinigung, Dekontamination ELW 1 HLF 10 Umweltschadenkasten ** Beladungssatz L, Grobreinigung, Dekontamination HLF 10 ELW 1 HLF 20 GW-G
II ELW 2 GW-G (alternativ Abrollbehälter AB-G) GW-Dekon P GW-Mess oder CBRN-Erkunder
* Jeweils zum Messen von Gas- und Dampfgemischen, Explosionsschutz.
** Nach DIN 14800-15 beziehungsweise nach gültiger Norm, sofern kein GW-G gemäß Gefahren- und Risikoanalyse benötigt wird.
2.2.3 Wassernotfälle
Risikoklasse Kennzeichnende Merkmale
W 1 kleine Flüsse beziehungsweise Nebenflüsse mehrere, große Teiche vereinzelt Badestellen
W 2 Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt Landeswasserstraße Badeseen beziehungsweise mehrere Badestellen gering ausgeprägter Wassertourismus
W 3 Flüsse, Seen und/oder Kanäle mit gewerblicher Schifffahrt Bundeswasserstraßen stark ausgeprägter Wassertourismus
Ausstattungsstufe Risikoklasse
W 1 W 2 W 3
I Einsatzmittel zur Rettung von Personen in Wasser/Eis * Einsatzmittel zur Rettung von Personen in Wasser/Eis * LF 10 RTB ** /MZB Einsatzmittel zur Rettung von Personen in Wasser/Eis * LF 10 RTB ** /MZB
II ELW 2 RTB ** /MZB GW-W (alternativ Abrollbehälter)
* Zum Beispiel Überlebensanzug, Schwimmboje, Eisrettungsschlitten oder -
board
. Weiterhin sind normative Anforderungen zu beachten.
** Kann auch durch eine Hilfsorganisation gestellt werden
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