EG Sondervermögen „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“
¹
erlassen als Artikel 2 des
Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020
(Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 – HBG 2019/2020)
Vom 14. Dezember 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2023

§ 1 Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“
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§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung Dritter bei der nachhaltigen Erschließung mit zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzen in mit dieser Technik unterversorgten Gebieten des Freistaates Sachsen, soweit sich der Bund an den einzelnen Maßnahmen finanziell beteiligt oder eine parallele Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erfolgt.
(2) Darüber hinaus kann der Fonds Mittel zur Aufstockung der Finanzausgleichsmasse zur Finanzierung von Bedarfszuweisungen gemäß § 22 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung, für Zwecke des § 22b Nummer 4 Buchstabe b und c des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
bereitstellen.
(3) Des Weiteren können aus dem Fonds weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung im Freistaat Sachsen finanziert werden, insbesondere
a)
Maßnahmen der digitalen Transformation,
b)
Modellprojekte zu Co-Working-Flächen,
c)
Innovations- und Lösungslabore,
d)
Digitallabore, multifunktionale Räume und Maßnahmen der Einbindung in Netzwerke,
e)
Stärkung digitaler Kompetenzen sowie
f)
Anwendungen, die den Fortschritt der Förderung und Erschließung des Freistaates Sachsen mit schnellem Internet darstellen.
(4) Zudem können aus dem Fonds bis zum 31. Dezember 2025 Ausgaben getätigt werden, die eine direkte Schulerschließung durch Glasfaseranschlüsse zur Folge haben.
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§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

1
Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigungen

(1)
1
Dem Fonds wurde ein Betrag in Höhe von 700 000 000 Euro aus dem Staatshaushalt 2018 zugeführt.
2
Darüber hinaus können dem Fonds weitere Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans zugeführt werden.
(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
(3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
(4) Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht.
(5) Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
(6)
1
Der Fonds kann für Maßnahmen nach § 2 Absätze 1 und 2 bis zur Höhe des vorhandenen ungebundenen Fondsvermögens Ausgaben tätigen und bis zu dieser Höhe zuzüglich eines Betrages von 1 386 500 000 Euro Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen, wovon 200 000 000 Euro erst ab dem Jahr 2025 zur Verfügung stehen.
2
Für Erstbewilligungen im Rahmen der Richtlinie DiOS 2023 kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ein Bewilligungskontingent für das jeweilige Haushaltsjahr festlegen.
3
Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.
4
Die Bindung der zugeführten Mittel bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, wie Förderrichtlinien, Verträge, Vereinbarungen oder Gesetze, der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
5
Das Verwendungskonzept enthält eine summarische Aufstellung von geplanten Einzelmaßnahmen, die bei mangelnder Realisierbarkeit im Rahmen des bewilligten Gesamtkontingents durch andere gleichwertige Einzelmaßnahmen ersetzt werden können.
6
Der Haushalts- und Finanzausschuss ist in solchen Fällen unverzüglich über diese Maßnahmen zu informieren.
7
Einer erneuten Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf es nicht.
(7)
1
Der Fonds kann Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird.
2
Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages kann unter Berücksichtigung des Mittelbindungsgrades Rückführungen an den Staatshaushalt anordnen.
(8)
1
Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 kann aus dem Fonds insgesamt ein Betrag von maximal bis zu 12 000 000 Euro zur Verfügung gestellt werden, soweit hierfür eine Zuführung in entsprechender Höhe aus dem Staatshaushalt an den Fonds erfolgt ist.
2
Absatz 6 Satz 3 bis 7 gelten entsprechend.
(9)
1
Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 kann aus dem Fonds ein Betrag von bis zu 21 800 000 Euro zur Verfügung gestellt werden.
2
Absatz 6 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(10)
1
Dem Fonds werden in den Jahren 2023 bis 2028 gemäß § 22b Nummer 5 erster Halbsatz des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Mittel aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich zugeführt.
2
Nach Abschluss aller nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben.
3
Überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt.
4
Unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung gemäß § 22b Nummer 5 vierter Halbsatz des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
eine Zuführung an den Fonds in Höhe des Fehlbetrages aus der Finanzausgleichsmasse.
(11)
1
Dem Fonds werden in den Jahren 2025 bis 2030 Mittel aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich adäquater Anschlussregelungen nach dem 31. Dezember 2025, zugeführt.
2
Die konkrete Höhe der Jahresbeträge wird im
Sächsischen Finanzausgleichsgesetz
festgelegt. Nach Abschluss aller geförderten Maßnahmen sächsischer Kommunen nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0, einschließlich adäquater Anschlussregelungen, ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben.
3
Absatz 10 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 5 Wirtschaftsplan

(1)
1
Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.
2
Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3
Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2019 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 7 Berichtspflicht

Der Fondsverwalter erstattet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu- und Rückflüsse, der Mittelbindung, des Mittelabflusses aufgeschlüsselt nach den geförderten Programmen und Einzelmaßnahmen des Bundes „Weiße-Flecken-Förderprogramm“, „Graue-Flecken-Förderprogramm“ und „Schulerschließungen“ sowie der unter § 2 Absatz 3 aufgeführten Einzelmaßnahmen.

§ 8 (aufgehoben)

1
Überschrift neu gefasst durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578) und durch
Gesetz vom 13. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 455)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578), durch
Gesetz vom 13. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 455), durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 743) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 558)
5
§ 7 geändert durch
Gesetz vom 13. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 455)
6
§ 8 aufgehoben durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578)
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