SächsBesG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)

Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
erlassen als Artikel 6 des
Vierten Dienstrechtsänderungsgesetzes
Vom 6. Juli 2023

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024

Inhaltsübersicht

¹
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Fristenberechnung
§ 2
Besoldung
§ 3
Hauptberuflichkeit
§ 4
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch
§ 5
Beginn und Ende
§ 6
Zahlungsweise
§ 7
Verjährung von Ansprüchen
§ 8
Kürzung der Besoldung
§ 9
Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl
§ 10
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 11
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 12
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 13
Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung
§ 14
Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 15
Anrechnung anderer Leistungen auf die Besoldung
§ 16
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 17
Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 18
Rückforderung von Besoldung
Unterabschnitt 3 Anpassung der Besoldung
§ 19
Kriterien der Anpassung
Unterabschnitt 4 Funktionen und Ämter
§ 20
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 21
Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
Abschnitt 2 Dienstbezüge
Unterabschnitt 1 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B
§ 22
Besoldungsordnungen A und B
§ 23
Eingangsämter
§ 24
Beförderungsämter
§ 25
Bemessung des Grundgehalts
§ 26
Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 27
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
§ 28
Zuordnung der Ämter
§ 29
Einwohnerzahl
Unterabschnitt 3 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung R
§ 30
Besoldungsordnung R
§ 31
Bemessung des Grundgehalts
Unterabschnitt 4 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W
§ 32
Besoldungsordnung W
§ 33
Bemessung des Grundgehalts
§ 34
Leistungsbezüge
§ 35
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
§ 36
Finanzvolumen für Leistungsbezüge
§ 37
Forschungs- und Lehrzulage
§ 38
Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 5 Familienzuschlag
§ 39
Grundlage des Familienzuschlags
§ 40
Stufen des Familienzuschlags
§ 41
Änderung des Familienzuschlags
Unterabschnitt 6 Zulagen
§ 42
Amtszulagen
§ 43
Stellenzulagen
§ 44
Flugzulage
§ 45
Verfassungsschutzzulage
§ 46
Polizeizulage
§ 47
Feuerwehrzulage
§ 48
Sicherheitszulage
§ 49
Steuerprüfungszulage
§ 50
Meisterprüfungszulage
§ 51
Funktionszulage
§ 52
Mobilitätszulage
§ 53
Ausgleichszulage
§ 54
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
§ 55
Ausgleichszulagen bei landesübergreifender Errichtung von Behörden
§ 56
Zulagen für besondere Erschwernisse
Unterabschnitt 7 Vergütungen
§ 57
Mehrarbeitsvergütung
§ 58
Vollstreckungsdienstvergütung
§ 59
Prüfungsvergütung
Unterabschnitt 8 Zuschläge
§ 60
Zuschlag zur Personalgewinnung
§ 61
Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts
§ 62
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 63
Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
Unterabschnitt 9 Auslandsbesoldung
§ 64
Auslandsbesoldung
Unterabschnitt 10 Sonderzahlung
§ 64a
Monatliche Sonderzahlung
Abschnitt 3 Sonstige Bezüge
Unterabschnitt 1 Leistungsorientierte Besoldung
§ 65
Leistungsstufe
§ 66
Leistungsprämie und Ausgleichspauschale
§ 67
Allgemeines und Verfahren
Unterabschnitt 2 Vorschriften für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
§ 68
Anwärterbezüge
§ 69
Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 70
Anwärtergrundbetrag
§ 71
Anwärtersonderzuschläge
§ 72
Anrechnungsregelung
§ 73
Kürzung der Anwärterbezüge
Unterabschnitt 3 Vermögenswirksame Leistungen
§ 74
Anspruchsvoraussetzungen
§ 75
Höhe der vermögenswirksamen Leistung
Unterabschnitt 4 Sonderzuwendungen
§ 75a
Inflationsausgleichszahlungen
Abschnitt 4 Erstattung dienstbedingter Aufwendungen
§ 76
Aufwandsentschädigungen
§ 77
Bürokostenentschädigung
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Übergangsvorschriften
§ 78
Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal
§ 79
Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen
§ 80
Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung der Auslandsbesoldung
§ 81
Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 82
Übergangsvorschrift für Hochschulpersonal
§ 83
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften
§ 84
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 85
Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 86
Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR
Anlage 1
Besoldungsordnung A
Anlage 2
Besoldungsordnung B
Anlage 3
Besoldungsordnung R
Anlage 4
Besoldungsordnung W
Anlage 5
Grundgehaltssätze
Anlage 6
Familienzuschlag
Anlage 7
Amtszulagen und Stellenzulagen
Anlage 8
Auslandsbesoldung
Anlage 9
Anwärtergrundbetrag
Anlage 10
Bundesbesoldungsordnung C

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Fristenberechnung

(1)
1
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2
Ausgenommen davon sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
3
Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.
(3) Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in diesem Gesetz und darauf beruhender Rechtsvorschriften gelten die §§ 187 und 188 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend, soweit nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Zuschläge,
7.
Auslandsbesoldung und
8.
Sonderzahlung.
(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,
2.
Anwärterbezüge,
3.
vermögenswirksame Leistungen und
4.
Sonderzuwendungen.
(3) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.
(4)
1
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die jemandem eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.
2
Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(5) Ein Verzicht auf die gesetzliche Besoldung ist weder ganz noch teilweise möglich; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
²

§ 3 Hauptberuflichkeit

Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.

§ 4 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz,
2.
die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären, und
3.
die von volksdeutschen Vertriebenen im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Spätaussiedlern im Sinne des § 4 des
Bundesvertriebenengesetzes
ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch

§ 5 Beginn und Ende

(1)
1
Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, haben Anspruch auf Besoldung.
2
Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird.
3
Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
4
Ist ein Amt nach § 28 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem eine Person aus dem Beamten- oder Richterverhältnis ausscheidet.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5)
1
Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
2
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3
Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.
(6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend.
(7) Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen.

§ 6 Zahlungsweise

(1) Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen werden monatlich im Voraus gezahlt.
(2)
1
Für die Zahlung der Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen haben die Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
2
Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfänger trägt der Dienstherr.
3
Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der
Außenwirtschaftsverordnung
vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4
Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfänger.
5
Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Empfängern die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 7 Verjährung von Ansprüchen

1
Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren.
2
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
3
Im Übrigen sind die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.

§ 8 Kürzung der Besoldung

1
Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezugs abgesenkt, solange die Anzahl der bestehenden gesetzlichen landesweiten Feiertage, die stets auf einen Werktag fallen, nicht um einen Tag vermindert wird.
2
Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr und erstmals für das Jahr, in dem der Feiertag nicht dienstfrei ist.

§ 9 Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl

(1)
1
Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird die Besoldung für den Monat, in dem der betreffenden Person die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate weiter gewährt, die ihr am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen.
2
Dienstbedingte Aufwendungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet.
(2)
1
Beziehen in den einstweiligen Ruhestand Versetzte Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert.
2
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
3
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.
(3)
1
Werden Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
2
An die Stelle der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit.
³

§ 10 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2)
1
Erschwerniszulagen, Vergütungen und Auslandsbesoldung werden während einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
2
Dies gilt entsprechend für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit diese der Teilzeitkürzung unterliegen.

§ 11 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des
Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 52a Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der am 31. März 2009 geltenden Fassung, wird Besoldung entsprechend § 10 Absatz 1 gewährt.
(2) Zur Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 62 gewährt.

§ 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

1
Werden mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter ausgeübt, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt.
2
Sind für Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt.

§ 13 Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung

(1)
1
Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird diese auf Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 angerechnet.
2
Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge.
3
Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet.
(2)
1
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Versorgung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1) gewährt wird.
2
Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.

§ 14 Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

(1)
1
Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens die Besoldung.
2
Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(2)
1
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liegt auch dann vor, wenn die besoldungsberechtigte Person vorsätzlich einen Sachverhalt geschaffen hat, der sie aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6.
2
Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, daran hindert, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.
3
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst.
4
Für die Zeit einer von einem deutschen Gericht angeordneten Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
5
Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt wird.

§ 15 Anrechnung anderer Leistungen auf die Besoldung

(1)
1
Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der keine Pflicht zur Dienstleistung bestand, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Geld- oder Sachleistungen auf die Besoldung angerechnet werden.
2
Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet.
3
In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2)
1
Geld- oder Sachleistungen aus einer Verwendung nach § 20 des
Beamtenstatusgesetzes
werden auf die Besoldung angerechnet.
2
In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

1
Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet.
2
Dies gilt nicht für lohnsteuerfreie Sachbezüge und für besondere Fürsorgeleistungen wie insbesondere die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, Leistungen der Heilfürsorge und freie Dienstkleidung.
3
Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann der Dienstherr bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.

§ 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Anspruch auf Besoldung kann nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit er der Pfändung unterliegt.
(2)
1
Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen.
2
Dies gilt nicht, soweit gegen die besoldungsberechtigte Person ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 18 Rückforderung von Besoldung

(1) Werden besoldungsberechtigte Personen durch eine gesetzliche Änderung der Besoldung einschließlich der Einreihung ihrer Ämter in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2)
1
Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung für die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung entsprechend.
2
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grunds der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
3
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3)
1
Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.
2
Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert.
3
Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
4
Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4)
1
Soweit Geldleistungen in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird.
2
Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.
3
Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Unterabschnitt 3 Anpassung der Besoldung

§ 19 Kriterien der Anpassung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

Unterabschnitt 4 Funktionen und Ämter

§ 20 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

1
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
2
Eine Zuordnung von Funktionen der Beamtinnen und Beamten zu mehreren Ämtern ist zulässig.
3
Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 21 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1)
1
Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amts.
2
Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
3
Ist ein Amt verliehen worden und ändert sich die Amtsbezeichnung oder fällt diese weg, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des bisherigen Amtes.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet, begründet die Wahrnehmung dieser Funktion allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
(3) Richtet sich die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Einwohnerzahl, ist der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Bevölkerungsstand maßgebend.

Abschnitt 2 Dienstbezüge

Unterabschnitt 1 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B

§ 22 Besoldungsordnungen A und B

(1)
1
Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – (Anlage 1) und der Besoldungsordnung B – feste Gehälter – (Anlage 2) geregelt.
2
§ 28 bleibt unberührt.
3
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.
(2)
1
Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.
2
Den Grundamtsbezeichnungen können, soweit nicht bereits gleichlautende Amtsbezeichnungen geregelt sind, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Zusätze, die auf
1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
die Laufbahn,
3.
die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung und
4.
die Funktion
hinweisen, beigefügt werden.
3
Die Grundamtsbezeichnungen Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat, Direktorin, Direktor, Leitende Direktorin und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.

§ 23 Eingangsämter

(1) Die Eingangsämter sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5,
2.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,
3.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und
4.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 können besondere Eingangsämter einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.
2
Ein besonderes Eingangsamt ist ein solches, bei dem Anforderungen gestellt werden, die eine sich von den Ämtern nach Absatz 1 wesentlich abhebende Ausbildung und Prüfung erfordern oder die bei sachgerechter Bewertung der Funktion die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern.
3
Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

§ 24 Beförderungsämter

(1) Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
(2)
1
Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen (Stellenobergrenzen) nicht überschreiten:
1.
in der Laufbahngruppe 1:
in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent und
2.
in der Laufbahngruppe 2:
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.
2
Die Anteile nach Satz 1 Nummer 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9.
3
Die Anteile nach Satz 1 Nummer 2 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1.
Lehrkräfte an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, und an öffentlichen Schulen,
2.
Lehrkräfte an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
3.
Bereiche, in denen nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 2 und der Rechtsverordnung zu Absatz 4 ergeben würde,
4.
den Landtag, den Rechnungshof und die ihm nachgeordneten Behörden sowie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und
5.
die Gemeinden, Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, für bestimmte Funktionsbereiche oder Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Stellenobergrenzen festzulegen, soweit dies zur sachgerechten Bewertung der Funktionen erforderlich ist.
(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die sich aus Absatz 2, einer gemäß Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer Fußnote zur Besoldungsordnung A ergebenden Stellenobergrenzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Stellenobergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.
(6)
1
Die für dauerhaft Beschäftigte ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
2
Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, sind die sich ergebenden Bruchteile unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 25 Bemessung des Grundgehalts

(1)
1
Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen.
2
Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge erfolgt vorbehaltlich des Satzes 3 die Zuordnung zu der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe).
3
Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 2 die Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Anfangsstufe.
4
Die Laufzeit der Stufe nach den Sätzen 2 und 3 beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird.
5
Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt.
6
Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt von Personen in einem Beamtenverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(2)
1
Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen), bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe).
2
Das Grundgehalt steigt in regelmäßigen Zeitabständen bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
3
Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, die bei der Stufenzuordnung nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe geführt haben, so werden diese Zeiten auf die Stufenlaufzeit nach Satz 2 angerechnet.
4
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 26 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
5
Die Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet.
(3)
1
Wird festgestellt, dass eine Person im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine anforderungsgerechten Leistungen erbringt, gelten ihre Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt nach Satz 4 nicht als Zeiten für den Stufenaufstieg nach Absatz 2; dies gilt so lange, bis festgestellt wird, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden.
2
Vor einer Feststellung nach Satz 1 erster Halbsatz ist die Person darauf hinzuweisen, dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht anforderungsgerecht sind.
3
Weitere Leistungsfeststellungen sind spätestens zwölf Monate nach der jeweils letzten Leistungsfeststellung durchzuführen.
4
Leistungsfeststellungen werden mit dem Ersten des auf ihre Eröffnung folgenden Monats wirksam.
5
Sie erfolgen durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
6
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Leistungsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(5)
1
Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Stufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind.
2
Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf eigenen Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, bestimmt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

§ 26 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe nach § 25 Absatz 1 Satz 3 werden folgende Zeiten angerechnet:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,
3.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Verfolgungszeiten nach dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, und
5.
Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament.
(2)
1
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind.
2
Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
(3) Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet; sie werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 4 nicht vermindert.
(4)
1
Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des
Pflegezeitgesetzes
vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz
und
6.
Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird.
2
Der Dreijahreszeitraum nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann jeweils für eine Person, die von mehreren Besoldungsempfängern gleichzeitig oder nacheinander betreut oder gepflegt wird, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

§ 27 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

(1)
1
§ 26 Absatz 1 und 2 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik.
2
Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
3
Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik.
(2)
1
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war.
2
Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die betreffende Person
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
3.
hauptamtlich an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation gelehrt hat oder
4.
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

§ 28 Zuordnung der Ämter

(1) Kommunale Ämter werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlagen 1 und 2 zugeordnet:
Besoldungsgruppen
Nr. Einwohnerzahl Besoldungsgruppen Besoldungsgruppen Besoldungsgruppen
1. In den Landkreisen:
Landrätin, Landrat Beigeordnete, Beigeordneter als erste allgemeine Vertretung weitere Beigeordnete
B 7 B 5 B 4
2. In den Gemeinden:
Größengruppe der Gemeinde
Einwohnerzahl Bürgermeisterin, Bürgermeister Beigeordnete, Beigeordneter als erste allgemeine Vertretung weitere Beigeordnete
bis 1 200 A 12
bis 2 000 A 13
bis 5 000 A 14
bis 10 000 A 15
bis 15 000 A 16 A 14
bis 20 000 B 2 A 15
bis 30 000 B 3 A 16
bis 40 000 B 4 B 2 A 16
bis 60 000 B 5 B 3 B 2
bis 100 000 B 6 B 4 B 3
bis 250 000 B 7 B 5 B 4
bis 500 000 B 8 B 6 B 5
über 500 000 B 9 B 7 B 6
(2) Führt eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister zugleich den Vorsitz einer Verwaltungsgemeinschaft, ist das Amt der Besoldungsgruppe zuzuordnen, der die Summe der Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinde und der Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen beteiligten Gemeinden zugrunde liegt.
(3) Die Ämter der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlage 1 zugeordnet:
Besoldungsgruppen Verbandsvorsitzende
Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende
Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende
bis 5 000 A 12
bis 7 500 A 13
bis 10 000 A 14
über 10 000 A 15
(4)
1
Für die Bemessung des Grundgehalts gilt § 25, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.
2
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe.
3
Hat die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber bereits zuvor ein kommunales Wahlamt ausgeübt, erfolgt abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 2 und 5 ergibt; § 26 Absatz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
4
Bei einer Wiederwahl wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 2 und 5 angerechnet.
(5)
1
Das Amt ist nach Ablauf einer Amtszeit, auch in unterschiedlichen Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen, von insgesamt sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen.
2
Die Zeiten derjenigen, die ihr Amt nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten haben, werden berücksichtigt.
3
Die Zuordnung des Amts nach Satz 1 darf die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgenommene Zuordnung des Amts nur um eine Besoldungsgruppe überschreiten; die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht.
(6) Für hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen über die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.
(7) Ist durch eine Erhöhung der Einwohnerzahl an dem nach § 21 Absatz 3 maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband in eine höhere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Zuordnung der Ämter mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres.
(8)
1
Verringert sich die Einwohnerzahl und gelangt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größengruppe, so behalten die im Amt befindlichen Personen für die Dauer ihrer Amtszeit die Besoldung aus der bisherigen Besoldungsgruppe.
2
Dies gilt bei einer Wiederwahl auch für unmittelbar folgende Amtszeiten.
3
Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

§ 29 Einwohnerzahl

(1) Bei Verwaltungsverbänden ist die nach § 21 Absatz 3 maßgebende Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.
(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft zu errechnen.

Unterabschnitt 3 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung R

§ 30 Besoldungsordnung R

1
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt.
2
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

§ 31 Bemessung des Grundgehalts

(1)
1
Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen.
2
Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 die Zuordnung zur Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.
3
Die Laufzeit der nach Satz 2 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird.
4
Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an.
5
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
6
Zeiten nach Satz 5 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet.
7
Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt.
8
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(2)
1
Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 werden Zeiten nach § 26 Absatz 1 und Zeiten berücksichtigt, die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des
Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit im richterlichen Dienst angerechnet werden können; sie werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert.
2
Für Zeiten nach Satz 1 erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 1 Satz 4.
3
Soweit diese Zeiten nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet.
4
§ 27 gilt entsprechend.
(3)
1
Das Ergebnis der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
2
§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 1 richtet.

Unterabschnitt 4 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W

§ 32 Besoldungsordnung W

(1)
1
Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Akademischen Assistentinnen und Akademischen Assistenten sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt.
2
Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der Rektorinnen, Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren, soweit sie nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(2) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professorinnen und Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
sowie an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen.

§ 33 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W wird nach Stufen bemessen.
(2)
1
Bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 1.
2
Ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach
§ 72
Absatz 2 Satz 1 oder § 77 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
erfolgt ein Aufstieg in Stufe 2.
(3)
1
Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Zuordnung zu der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.
2
Die Laufzeit der nach Satz 1 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird.
3
Das Grundgehalt steigt im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an; die erreichte Stufe sowie die in dieser Stufe erbrachte Stufenlaufzeit bleiben von der Übertragung eines anderen Amts der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 unberührt.
4
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
5
Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet.
6
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.
(4)
1
Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 1 werden
1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland,
2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule und
3.
Zeiten der Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur, einer außerplanmäßigen Professur oder einer Honorarprofessur an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der einer Professorin oder eines Professors gleichwertig ist,
berücksichtigt, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt.
2
Zeiten einer den in Satz 1 Nummer 2 genannten Leitungstätigkeiten vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder außerhalb des Hochschulbereichs können berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind.
3
Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert.
4
Für diese Zeiten erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 3 Satz 3; soweit sie nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet.
5
§ 27 gilt entsprechend.
(5)
1
Die Entscheidung nach Absatz 3 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
2
§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 3 richtet.

§ 34 Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden:
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
2.
für besondere Leistungen im Bereich der Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs (besondere Leistungsbezüge) oder
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
(2)
1
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können auch befristet gewährt werden.
2
Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.
3
Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen.
4
Die Gewährung neuer oder höherer Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig.
5
Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorgelegt wird.
(3)
1
Besondere Leistungsbezüge können für erheblich über dem Durchschnitt liegende und in der Regel über mehrere Jahre erbrachte besondere Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden.
2
Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.
3
Im Fall einer wiederholten Gewährung können monatlich gewährte besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden.
4
Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen.
5
Die Gewährung eines Leistungsbezugs für besondere Leistungen im Bereich der Krankenversorgung ist nur zulässig, soweit für diese Tätigkeiten kein Privatliquidationsrecht zusteht.
6
Professorinnen oder Professoren einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppe R 1 ausüben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung beider Ämter einen befristeten besonderen Leistungsbezug in Höhe von monatlich 300 Euro, welcher sich um monatlich 50 Euro erhöht, wenn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausgeübt wird.
(4)
1
Funktions-Leistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen nach Absatz 1 Nummer 3 gewährt; sie können teilweise erfolgsabhängig gewährt werden und nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen.
2
Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden; sie können erfolgsabhängig gewährt werden.
3
Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 20 zu berücksichtigen.
(5)
1
Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um Personen aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um deren Abwanderung in diesen Bereich abzuwenden.
2
Dies gilt auch dann, wenn Personen bereits an ihrer bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhalten, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um sie für eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.
3
Bei der Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind besondere Leistungsbezüge, die als Einmalzahlung gewährt werden, auf den Leistungszeitraum aufzuteilen.

§ 35 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1)
1
Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Höhe von zusammen 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.
2
Die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt ein, soweit die Leistungsbezüge außer in den Fällen von § 6 Absatz 3 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.
3
In die Zweijahresfrist nach Satz 2 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie aufgrund von § 7 Absatz 4 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.
(2) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können über den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt
1.
2,5 Prozent der W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
2.
1,5 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts und
3.
1 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(3)
1
Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden; in die Zehnjahresfrist ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie nach § 7 Absatz 4 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann.
2
Abweichend von Satz 1 können Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 Satz 6 nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden.
3
Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für die besoldungsberechtigte Person günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
4
Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.
(4)
1
Aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 87 Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
oder § 11 Absatz 3 des
Fachhochschule-Meißen-Gesetzes
vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt sich für ein hauptberufliches Mitglied von Leitungsgremien an einer Hochschule kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge nach § 3 Nummer 4 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
und das Übergangsgeld nach § 3 Nummer 5 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
bleiben hiervon unberührt.
2
Erfolgt in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit ein Wiedereintritt in das vorherige Amt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Verhältnis zuzüglich eines Erhöhungsbetrags.
3
Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach
§ 87
Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
oder § 11 Absatz 3 des
Fachhochschule-Meißen-Gesetzes
gewährte Leistungsbezug nach § 34 Absatz 4 Satz 1 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
4
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 Satz 2.
5
Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 mit solchen nach § 34 Absatz 4 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die besoldungsberechtigte Person günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn der Ruhestandseintritt während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit erfolgt und das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war.
(6)
1
Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
setzt voraus, dass der Ruhestandseintritt aus einem Amt der Besoldungsordnung W erfolgt ist.
2
Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, die an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen, werden der Berechnung des Ruhegehalts vorrangig zugrunde gelegt.
3
Bei der Berufung auf eine andere Professur werden Zeiten, in denen in dem vorhergehenden Amt Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 oder 3 oder einer entsprechenden Regelung des Bundes oder eines anderen Landes gewährt wurden, bei der Berechnung der für die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen maßgeblichen Frist nach Absatz 1 oder Absatz 3 berücksichtigt, soweit diese Leistungsbezüge des vorhergehenden Amts die des neuen Amts betragsmäßig nicht übersteigen.
4
Nach Satz 3 berücksichtigte Leistungsbezüge gelten insoweit als durch den Freistaat Sachsen weitergewährte Leistungsbezüge des früheren Amts.

§ 36 Finanzvolumen für Leistungsbezüge

(1)
1
An Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
ist vorbehaltlich des Absatzes 4 der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabebudget) wie folgt zu bemessen: Die Summe der Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 1, die den in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Personen im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gewährt werden, muss dem Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 2 entsprechen, der um das durchschnittliche Grundgehalt des in diesen Besoldungsgruppen eingestuften Personenkreises des vorangegangenen Kalenderjahres vermindert wurde.
2
Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, bleiben bei der Ermittlung des Vergabebudgets außer Betracht.
3
Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes jährlich um bis zu zwei Prozent überschritten werden.
(2)
1
Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2022 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
auf 100 844 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
auf 86 739 Euro und für das Jahr 2023 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
auf 103 427 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
auf 88 961 Euro festgesetzt.
2
Er nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil.
3
Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und dem Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) entsprechend, soweit nicht durch Haushaltsgesetz ein abweichendes Vergabebudget festgelegt ist.
(4) Für Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
, die eine Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 37 Forschungs- und Lehrzulage

(1)
1
Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W außerhalb der Hochschulleitung, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, wenn neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Mittel privater Dritter gedeckt sind.
2
Für die Durchführung von Lehrvorhaben darf eine Zulage nur gewährt werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
3
In einem Kalenderjahr darf die Zulage 100 Prozent des jeweiligen Jahresgrundgehalts nicht überschreiten; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist insgesamt die höhere Besoldungsgruppe maßgebend.
4
In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Interesse besteht, kann der in Satz 3 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.
(2) Für Personen, die nach § 63 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
auf eine Professur berufen worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend, wenn sie Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtung einwerben und diese Vorhaben durchführen.

§ 38 Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
sowie das für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 32 und 34 bis 37.
(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für gemeinsame Berufungen nach § 63 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von § 35 Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen zu treffen.

Unterabschnitt 5 Familienzuschlag

§ 39 Grundlage des Familienzuschlags

1
Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der besoldungsberechtigten Person entspricht.
2
Die Beträge sind in der Anlage 6 ausgewiesen.

§ 40 Stufen des Familienzuschlags

(1)
1
Familienzuschlag der Stufe 1 erhält, wer
1.
verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
2.
verwitwet, hinterbliebene Lebenspartnerin oder hinterbliebener Lebenspartner ist oder
3.
geschieden ist oder dessen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, sofern diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht.
2
Zur Stufe 1 gehört auch, wer eine andere Person nicht nur vorübergehend in die eigene Wohnung aufgenommen hat und ihr Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf.
3
Dies gilt bei gesetzlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrags der Stufe 1 übersteigen.
4
Satz 3 gilt nicht für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz
oder dem
Bundeskindergeldgesetz
besteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des
Einkommensteuergesetzes
oder von § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes
bestehen würde.
5
Als in die eigene Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch, wenn die familienzuschlagsberechtigte Person sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll.
6
Beanspruchen mehrere im öffentlichen Dienst Tätige oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt.
7
Satz 6 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrenntlebenden Eltern ein Kind in den Wohnungen beider Eltern seinen Lebensmittelpunkt hat.
(2)
1
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die besoldungsberechtigten Personen der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz
oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz
zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des
Einkommensteuergesetzes
oder von § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes
zustehen würde.
2
Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Wer ledig oder geschieden ist oder wessen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, erhält zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, welcher der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht, wenn ihm Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz
oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz
zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des
Einkommensteuergesetzes
oder von § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes
zustehen würde.
(4) Für die Feststellung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind Entscheidungen der Familienkassen bindend.
(5)
1
Wer mit einer Person verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, die im öffentlichen Dienst steht oder die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung dem Grunde nach zusteht, erhält den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für Zeiten, für die diese Person Mutterschaftsgeld bezieht.
2
§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung.
(6)
1
Steht mehreren Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind dem Grunde nach zu, so wird der auf dieses Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der besoldungsberechtigten Person gewährt, wenn und soweit ihr das Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz
oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz
gewährt wird oder ohne Berücksichtigung von § 65 des
Einkommensteuergesetzes
oder von § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes
vorrangig zu gewähren wäre.
2
Dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich.
3
Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, auf Grund eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dies einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus.
4
Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des
Einkommensteuergesetzes
oder des
Bundeskindergeldgesetzes
maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.
5
Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander übermitteln.
(8) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1 und 5 bis 7 ist die Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 4 Absatz 1.

§ 41 Änderung des Familienzuschlags

1
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt.
2
Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Unterabschnitt 6 Zulagen

§ 42 Amtszulagen

(1)
1
Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor.
2
Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7.
(2)
1
Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig.
2
Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

§ 43 Stellenzulagen

(1)
1
Für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen, die bei der Bewertung des Amts einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach § 42 unberücksichtigt bleiben, werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 50 Stellenzulagen gewährt.
2
Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 7.
3
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung eine Stellenzulage für Lehrkräfte zu regeln, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung von über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler hinausgehenden Funktionen aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt; diese kann rückwirkend zum 1. Januar 2016 erlassen werden.
4
Darin kann bestimmt werden, dass die Stellenzulage bei Teilabordnung nicht der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 unterliegt.
5
Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gewährt werden.
(2)
1
Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
2
Stellenzulagen nach den §§ 44 bis 48 sind ruhegehaltfähig, wenn die Person
1.
mindestens zehn Jahre zulageberechtigt verwendet worden ist oder
2.
während einer zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und
a)
diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder
b)
die Dienstunfähigkeit auf einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung beruht, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.
3
Bei der Ermittlung der zulageberechtigenden Zeiten werden auch Zeiträume, während denen aufgrund von Konkurrenzvorschriften eine Zulage nicht gewährt wurde, berücksichtigt.
4
Durch eine Stellenzulage wird der bei der Ausübung des jeweiligen Dienstes typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten.
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 5 wird eine Stellenzulage trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in folgenden Fällen weitergewährt:
1.
Erholungsurlaub,
2.
Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Besoldung,
3.
Erkrankung einschließlich Kur,
4.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienstposten oder für vergleichbare Tätigkeiten dient,
5.
Dienstreise,
6.
Verbote nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
7.
Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter.
2
Im Fall einer Erkrankung einschließlich Kur entfällt die Weitergewährung der Stellenzulage nach drei Monaten, es sei denn, die Erkrankung beruht auf einem Dienstunfall nach § 33 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
.
3
Eine Stellenzulage wird außerdem weitergewährt, wenn vorübergehend eine andere Funktion übertragen wird, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ereignisses im Inland wahrgenommen werden muss; sie wird für höchstens drei Monate weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Einsatz erfolgt, dringend erforderlich ist.
4
Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in Höhe des Mehrbetrags gewährt.
5
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
6
Eine Weitergewährung von Stellenzulagen in sonstigen Fällen ist nur zulässig, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

§ 44 Flugzulage

(1) Wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A als
1.
Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer,
2.
Flugtechnikerin oder Flugtechniker,
3.
Operatorin, Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied
verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.
(2) Eine Stellenzulage erhält auch, wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A in Erfüllung seiner Aufgaben als freigabeberechtigte Person von Luftfahrtgerät oder als sonstiges nichtständiges Besatzungsmitglied zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet ist und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweist.

§ 45 Verfassungsschutzzulage

Wer in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird und dort überwiegend Aufgaben wahrnimmt nach § 2 des
Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält eine Stellenzulage.

§ 46 Polizeizulage

(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A sowie der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Steuerfahndungsdienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage; § 43 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 45 gewährt.

§ 47 Feuerwehrzulage

Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr in Ämtern der Besoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr oder der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage.

§ 48 Sicherheitszulage

(1) Wer in Ämtern der Besoldungsordnung A in Justizvollzugseinrichtungen, abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, oder in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet wird, erhält vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Stellenzulage.
(2) Wer in der Laufbahngruppe 1 in Einrichtungen nach Absatz 1 verwendet wird und dort Aufgaben des Krankenpflegedienstes wahrnimmt, erhält eine gegenüber Absatz 1 erhöhte Stellenzulage.
(3) Eine Stellenzulage nach den Absätzen 1 oder 2 wird für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle weitergewährt.
(4)
1
Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt.
2
Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach § 46 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 49 Steuerprüfungszulage

(1) Wer in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt.

§ 50 Meisterprüfungszulage

Wer in der Laufbahngruppe 1 Aufgaben wahrnimmt, für die eine Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhält bei bestandener Prüfung eine Stellenzulage.

§ 51 Funktionszulage

(1)
1
Wird Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B eine herausgehobene Funktion, die befristet angelegt ist, befristet übertragen, kann eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden.
2
Dies gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird.
3
Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion bis zur Dauer von jeweils zwei Jahren, insgesamt bis zur Dauer von höchstens sechs Jahren je herausgehobener Funktion gewährt werden.
4
Die Viermonatsfrist gilt nicht als unterbrochen, wenn die Aufgaben der übertragenen herausgehobenen Funktion vorübergehend aufgrund von Zeiten nach
1.
§ 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder
2.
§ 43 Absatz 3 Satz 1
nicht wahrgenommen werden.
5
Die Zulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 3 Satz 1 und 2 weitergewährt.
(2)
1
Zu den herausgehobenen Funktionen nach Absatz 1 Satz 1 zählen Projektarbeiten, die insbesondere durch zeitlich begrenzte, organisatorisch hervorgehobene und außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen zu erledigende Aufgaben geprägt sind.
2
Als üblicherweise nur befristet wahrgenommene herausgehobene Funktionen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Stabsfunktionen anzusehen, die mit einer dauerhaften hohen Belastung einhergehen.
(3) Die Zulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt werden; Zulagen nach § 43 sind bei der Ermittlung des Höchstbetrags zu berücksichtigen.
(4)
1
Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Jahres nach Übertragung der herausgehobenen Funktion.
2
Dabei kann festgelegt werden, dass die Zulage rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Übertragung der herausgehobenen Funktion gewährt wird.
3
Der Rückwirkungszeitraum darf sechs Monate nicht übersteigen.

§ 52 Mobilitätszulage

1
Soweit Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter vorübergehend bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Bundes oder eines anderen Landes verwendet werden und die für diesen Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage vorsehen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht gewährt wird, erhalten sie eine Zulage in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet.
2
Soweit in diesem Gesetz für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage in geringerer Höhe als in den für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zulage nach diesem Gesetz um den Differenzbetrag erhöht.
3
Bei Beendigung der Verwendung findet § 53 keine Anwendung.

§ 53 Ausgleichszulage

(1)
1
Verringern sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge, weil Personen aus dienstlichen Gründen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein anderes Amt oder eine andere Funktion übertragen wird, ist eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen zu gewähren, die in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten.
2
Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amts oder der bisherigen Funktion bleiben unberücksichtigt.
3
Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
4
Eine Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.
5
Sie wird ferner nicht gewährt bei Ausscheiden aus einem zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Amt nach § 9 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
oder bei Wegfall einer Zulage nach § 51.
6
Eine Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der monatliche Zahlbetrag 5 Euro nicht übersteigt.
(2)
1
Die Gewährung einer Zulage nach Absatz 1 bei Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Stellenzulage in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre bestanden haben.
2
Eine Unterbrechung der Siebenjahresfrist nach Satz 1 durch Zeiten nach § 26 Absatz 4 ist unschädlich.
3
Die Ausgleichszulage wird in diesen Fällen auf den Betrag der Stellenzulage festgesetzt, der den Berechtigten am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat; sie vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent des Ausgangsbetrags.
4
Erhöhen sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge wegen der Übertragung eines höherwertigen Amts oder wegen des Anspruchs auf dieselbe Stellenzulage in anderer Höhe oder auf eine andere Stellenzulage, vermindert sich die Ausgleichszulage außerdem um den Erhöhungsbetrag.
5
Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
6
Abweichend von Satz 1 wird bei Wegfall einer Stellenzulage im Zusammenhang mit einer Versetzung nach § 32 Absatz 4 des
Sächsischen Beamtengesetzes
eine Ausgleichszulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre bestanden haben; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 3 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen werden und die ausgleichsfähigen Dienstbezüge hinter denen des vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand bekleideten Amts zurückbleiben.
(4)
1
Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61 sowie die monatliche Sonderzahlung.
2
Zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gehören auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von ausgleichsfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

§ 54 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1)
1
Werden besoldungsberechtigte Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, kann eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
2
Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben.
3
Die Ausgleichszulage vermindert sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge.
4
§ 53 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
5
Die Ausgleichszulage wird nicht neben einer Zulage nach § 55 gewährt.
(2)
1
Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61, die monatliche Sonderzahlung sowie der Familienzuschlag oder eine vergleichbare Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe.
2
Sofern eine jährliche Sonderzahlung oder eine vergleichbare Besoldungsleistung nicht lohnsteuerfrei gewährt wird, ist diese mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 einzubeziehen.
3
Eine Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat; § 53 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4
Satz 3 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 55 Ausgleichszulagen bei landesübergreifender Errichtung von Behörden

(1)
1
Werden Beamtinnen oder Beamte wegen einer auf besonderer gesetzlicher Regelung beruhenden landesübergreifenden gemeinsamen Errichtung von Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, wird eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht.
2
Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben.
3
Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Grundgehalts.
(2)
1
Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen und die weiteren Besoldungsbestandteile, die nach den maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften dem Grundgehalt gleichstehen, sowie die monatliche Sonderzahlung.
2
Ausgleichsfähige Dienstbezüge, die nicht monatlich gewährt werden, sind mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 Satz 2 einzubeziehen.
(3)
1
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn sich durch die Versetzung der Gesamtbetrag aus dem Familienzuschlag oder einer vergleichbaren Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe und gewährten Stellenzulagen verringert.
2
Eine Verringerung des Gesamtbetrags nach Satz 1 durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat.
3
Satz 2 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage.
4
§ 53 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Ausgleichszulagen nach den Absätzen 1 und 3 vermindern sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um jeweils 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um jeweils 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge.
(5) Die Feststellung eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und die Entscheidung über die Gewährung der Zulage nach Absatz 3 obliegt der obersten Dienstbehörde.

§ 56 Zulagen für besondere Erschwernisse

(1)
1
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amts oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln.
2
Eine Erschwerniszulage erhält, wer herangezogen wird
1.
zum Dienst zu ungünstigen Zeiten,
2.
zur Tätigkeit als Taucherin oder Taucher,
3.
zur Tätigkeit als Sprengstoffentschärferin, Sprengstoffentschärfer, Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler,
4.
zum Dienst zu wechselnden Zeiten,
5.
in der Fachrichtung Polizei für besondere polizeiliche Einsätze,
6.
in der Fachrichtung Polizei zum Dienst in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen,
7.
in der Fachrichtung Feuerwehr als Lehrkraft an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
8.
in der Fachrichtung Feuerwehr zur Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz,
9.
in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst zum Dienst für die Sicherungsverwahrung oder
10.
zur Tätigkeit als Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz.
3
Satz 2 Nummer 1 gilt für Richterinnen und Richter entsprechend.
(2)
1
Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
2
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung dieser Zulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.
3
Erschwerniszulagen können abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.

Unterabschnitt 7 Vergütungen

§ 57 Mehrarbeitsvergütung

1
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung zur Abgeltung angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 95 Absatz 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
im Umfang von bis zu 480 Stunden im Jahr zu regeln.
2
Die Vergütung darf nur für Bereiche vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist.
3
Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und kann unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen gestaffelt werden.
4
Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.

§ 58 Vollstreckungsdienstvergütung

(1)
1
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die im Vollstreckungsdienst tätigen Beamtinnen und Beamten zu regeln.
2
Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
3
Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.
(2)
1
In der Rechtsverordnung können für die Vergütung Höchstbeträge für die einzelnen Vollstreckungsaufträge und für das Kalenderjahr festgesetzt werden.
2
Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden.
3
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.

§ 59 Prüfungsvergütung

1
Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W mit Ausnahme der Ämter der Hochschulleitung, die nach dem
Sächsischen Hochschulgesetz
, dem
Fachhochschule-Meißen-Gesetz
oder dem
Sächsischen Polizeifachhochschulgesetz
vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten.
2
Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
3
Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.

Unterabschnitt 8 Zuschläge

§ 60 Zuschlag zur Personalgewinnung

(1)
1
Zur Personalgewinnung kann ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr Bewerberinnen und Bewerbern, die noch nicht in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu ihm stehen und in ein Amt der Besoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 oder W 1 ernannt werden, einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gewähren.
2
Dies gilt entsprechend bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1.
3
Der Zuschlag kann auch an Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 sowie W 1 gewährt werden, um deren Abwanderung zu verhindern; das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn ist in Schriftform vorzulegen.
4
Der Zuschlag wird neben einer Ausgleichszulage nach § 54 oder § 55 nicht gewährt.
5
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Gewährung des Zuschlags an die in Satz 1 genannten Personen durch Rechtsverordnung auf bestimmte Laufbahnen, fachliche Schwerpunkte, Studiengänge oder anerkannte Ausbildungsberufe zu begrenzen.
(2)
1
Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe der jeweils zuschlagsberechtigten Person; Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Grundgehalt der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe (Endgrundgehalt) nicht übersteigen.
2
In Ämtern der Besoldungsgruppe W 1 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1.
3
Die Gewährung des Zuschlags ist für bis zu fünf Jahre möglich; ergänzend kann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt.
4
Der Zuschlag kann in Ämtern der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 auch für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.
5
Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 außer an Personen in Ämtern der Besoldungsgruppe R 1 einmalig erneut gewährt werden.
6
Sofern der Zuschlag als Festbetrag festgesetzt wird, ist dessen Teilnahme an Anpassungen der Besoldung nach § 19 festzulegen.
(3)
1
Bei Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, die ein Endgrundgehalt beziehen, und in den Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 wird der Zuschlag als Einmalzahlung gewährt; seine Höhe beträgt bis zu 120 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe der zuschlagsberechtigten Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags.
2
Bei einem Dienstpostenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen.
(4) Bei der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Bedeutung des Dienstpostens,
2.
die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,
3.
die Bedarfs- und Bewerberlage sowie
4.
die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers.
(5) Die Zuschläge können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
(6)
1
Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags trifft die oberste Dienstbehörde.
2
In Ämtern der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 sowie bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ist im staatlichen Bereich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.
(7)
1
Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B, die ärztliche Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst in den in §§ 2 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden wahrnehmen, können zur Steigerung der Attraktivität ihrer Tätigkeit einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) erhalten.
2
Der Gesundheitsdienstzuschlag beträgt monatlich bis zu 500 Euro, im Falle von Leitungsaufgaben bis zu 800 Euro.
3
Er kann für höchstens drei Monate rückwirkend gewährt werden.
4
Der Gesundheitsdienstzuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
5
Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Absatz 1 gewährt.
6
Die Entscheidung über die Gewährung des Gesundheitsdienstzuschlags trifft die oberste Dienstbehörde.
7
Der Gesundheitsdienstzuschlag darf frühestens ab 1. August 2023 und längstens bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden.

§ 61 Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts

(1)
1
Personen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt.
2
Personen in Ämtern der Besoldungsordnung B und den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 wird der Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 gewährt.
3
Staatssekretärinnen und Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt.
4
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2)
1
Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig.
2
Er ist Bestandteil des Grundgehalts.

§ 62 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

1
Zur Besoldung nach § 11 Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 11 Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt.
2
Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61 sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen.
3
Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
4
§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.

§ 63 Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

(1)
1
In den Fällen von
§ 5
Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des
Sächsischen Richtergesetzes
vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze nach § 5 Absatz 1 des
Sächsischen Richtergesetzes
oder § 46 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, wenn aus dem laufenden Richter- oder Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden und der Höchstruhegehaltssatz nach § 15 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
erreicht ist.
2
Wird der Höchstruhegehaltssatz während der Zeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand erreicht, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.
3
Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.
(2)
1
In den Fällen von § 47 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erhalten Beamtinnen und Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2024 die gesetzliche Altersgrenze nach
§ 139
Absatz 1 bis 5 oder § 143 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden.
2
Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

Unterabschnitt 9 Auslandsbesoldung

§ 64 Auslandsbesoldung

(1)
1
Bei einer Auslandsverwendung wird neben den Dienstbezügen, die bei einer Verwendung im Inland gewährt werden, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung des Abschnitts 5 des
Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hiernach erlassenen Verordnungen gewährt.
2
Der dienstliche Wohnsitz bestimmt sich nach § 15 des
Bundesbesoldungsgesetzes
.
(2)
1
Kinder, für die Anspruch auf Auslandszuschlag besteht, sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen.
2
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.
3
Die monatliche Sonderzahlung ist in entsprechender Anwendung des § 55 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes
beim Kaufkraftausgleich zu berücksichtigen.
4
Die §§ 8 und 10 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 finden auf den Kaufkraftausgleich keine Anwendung.
(3) Bei Anwendung der Tabelle VI.1 der Anlage VI zum
Bundesbesoldungsgesetz
sind die Grundgehaltsspannen der Anlage 8 maßgebend.
1⁰

Unterabschnitt 10 Sonderzahlung

§ 64a Monatliche Sonderzahlung

1
Besoldungsberechtigte Personen erhalten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und Zuschlag nach § 61.
2
§ 8 findet keine Anwendung.
3
Sie gilt in Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des
Beamtenstatusgesetzes
als Bestandteil des Grundgehalts.
¹2

Abschnitt 3 Sonstige Bezüge

Unterabschnitt 1 Leistungsorientierte Besoldung

§ 65 Leistungsstufe

(1)
1
Für eine dauerhaft herausragende Leistung kann Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Besoldungsordnung A bis zum Ende der in § 25 Absatz 2 Satz 2 für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe festgelegten Dienstzeit bereits das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).
2
Die Gewährung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich.
3
Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.
(2)
1
Das höhere Grundgehalt wird vom ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an gezahlt.
2
Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Leistungsstufe gewährt wird, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen nach § 25 Absatz 2.

§ 66 Leistungsprämie und Ausgleichspauschale

(1)
1
Für eine besondere Leistung kann Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden.
2
Dies gilt nicht für:
1.
Mitglieder des Rechnungshofs gemäß § 4 Absatz 1 des Rechnungshofgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
politische Beamtinnen und Beamte gemäß § 57 des
Sächsischen Beamtengesetzes
,
3.
kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte gemäß § 145 des
Sächsischen Beamtengesetzes
,
4.
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die
a)
Behörden leiten,
b)
in obersten Staatsbehörden eine Abteilung leiten, sowie
5.
Beamtinnen und Beamte als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter von Behörden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet sind.
3
Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.
(2)
1
Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Endgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts der Besoldungsordnung B gewährt, der die betreffenden Personen im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehören.
2
Die Gewährung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.
3
Die Leistungsprämie kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.
4
Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden.
5
§ 5 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 finden auf Leistungsprämien keine Anwendung.
(3) Bei einer Abordnung zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet.
(4)
1
In der Besoldungsordnung R wird mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres eine Ausgleichspauschale als Zuschlag gewährt.
2
Deren Höhe bestimmt sich nach den im jeweiligen Kalenderjahr in den Titeln „Leistungsorientierte Besoldung“ zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, geteilt durch die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Personen der Besoldungsordnungen A und B bis zur Besoldungsgruppe B 3 sowie der Personen der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2.
3
Satz 1 gilt nicht für
1.
Präsidentinnen und Präsidenten von Gerichten sowie Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet sind, und
2.
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von Gerichten und stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zugeordnet sind.

§ 67 Allgemeines und Verfahren

(1) Leistungsstufen und Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
(2)
1
Leistungsstufen oder Leistungsprämien können nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung einer anderen erfolgsorientierten Leistung des Dienstherrn zugrunde liegt.
2
Eine Leistungsstufe kann nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt und in den darauffolgenden zwölf Monaten gewährt werden.
(3)
1
Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
2
Vor der Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie sollen die Vorgesetzten gehört werden.
3
Die Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen, wobei die besondere Leistung im Einzelnen darzustellen ist.

Unterabschnitt 2 Vorschriften für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

§ 68 Anwärterbezüge

(1) Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge.
(2)
1
Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge.
2
Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:
1.
der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Person nach Absatz 1 nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt,
2.
die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56,
3.
die vermögenswirksamen Leistungen sowie
4.
die Inflationsausgleichszahlungen.
3
§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.
¹3

§ 69 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

1
Die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen werden bis zum Ablauf des Monats weitergewährt, in dem das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 40 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
endet.
2
Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 70 Anwärtergrundbetrag

(1) Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage 9.
(2) Die Gewährung des Anwärtergrundbetrags kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium abgeleistet wird.

§ 71 Anwärtersonderzuschläge

(1)
1
Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbenden, können für den staatlichen Bereich die nach § 30 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen regeln; für den kommunalen Bereich regelt dies die jeweilige oberste Dienstbehörde.
2
Die Anwärtersonderzuschläge dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.
(2) Die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 72 Anrechnungsregelung

(1)
1
Bestehen Entgeltansprüche für andere Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, werden sie auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit ihre Summe die Anwärterbezüge übersteigt.
2
Dies gilt auch für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche für in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(2) Wird gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, gilt § 12 entsprechend.

§ 73 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 Prozent herabsetzen, wenn die betreffende Person die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der betreffenden Person zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
2.
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Unterabschnitt 3 Vermögenswirksame Leistungen

§ 74 Anspruchsvoraussetzungen

(1)
1
Besoldungsberechtigten Personen werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem
Fünften Vermögensbildungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vermögenswirksame Leistungen gewährt.
2
Dies gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrkräfte.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese erhalten.
(3) Berechtigte teilen ihren zuständigen Bezügestellen schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem Berechtigte die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben mitteilen, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 75 Höhe der vermögenswirksamen Leistung

Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.

Unterabschnitt 4 Sonderzuwendungen

¹4

§ 75a Inflationsausgleichszahlungen

(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt (Inflationsausgleichszahlungen).
(2)
1
Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, wenn
1.
am 9. Dezember 2023 ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat und
2.
in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat.
2
Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt 1 000 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 500 Euro.
3
Maßgebend sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023.
4
Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am 9. Dezember 2023 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend.
5
Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt.
6
Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses.
(3)
1
Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 wird jeweils eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung gewährt, wenn
1.
in dem jeweiligen Bezugsmonat ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht und
2.
an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht.
2
Die Inflationsausgleichs-Monatszahlung beträgt 200 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 100 Euro.
3
Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats.
4
Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend.
5
Eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal monatlich gewährt.
6
Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses.
(4)
1
§ 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.
2
Bei begrenzt Dienstfähigen ist die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen in entsprechender Anwendung von § 11 in Verbindung mit § 62 zu ermitteln.
(5)
1
Werden Dienst- oder Anwärterbezüge an dem für Inflationsausgleichszahlungen jeweils maßgebenden Stichtag gekürzt oder ganz oder teilweise einbehalten, werden die Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang gekürzt oder einbehalten.
2
Werden gekürzte oder einbehaltene Dienst- oder Anwärterbezüge nachgezahlt, werden die nach Satz 1 gekürzten oder einbehaltenen Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang nachgezahlt.
¹5

Abschnitt 4 Erstattung dienstbedingter Aufwendungen

§ 76 Aufwandsentschädigungen

(1)
1
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme besoldungsberechtigten Personen nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.
2
Pauschale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
3
Aufwandsentschädigungen können abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.
(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Absatz 1 zu regeln.

§ 77 Bürokostenentschädigung

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1 Übergangsvorschriften

§ 78 Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal

(1)
1
Akademische Assistentinnen und Assistenten, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen war, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt.
2
Bei einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
ist ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 zu übertragen.
3
In den Fällen des Satzes 2 werden die Beamten der Stufe 2 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet.
(2)
1
Am 31. März 2014 gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind um den am 1. April 2014 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts zu mindern.
2
Die Minderung darf 70 Prozent des am 31. März 2014 zustehenden Betrags der Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, nicht übersteigen.
3
Nebeneinander gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind dabei anteilig zu berücksichtigen.
4
Die vor dem 1. April 2014 durch Berufungs- oder Bleibevereinbarungen oder in sonstiger Weise festgesetzten Beträge der Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, werden durch die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verminderten Beträge ersetzt.
5
Soweit sie unbefristet sind, sind sie abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 zusammen mit vor dem 1. April 2014 gewährten oder in sonstiger Weise zugesicherten unbefristeten Leistungsbezügen nach § 13 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts ruhegehaltfähig.
6
Der Umfang einer vor dem 1. April 2014 auf der Grundlage von § 13 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erklärten Ruhegehaltfähigkeit ist an die in § 35 Absatz 2 geregelten Höchstgrenzen anzupassen.
7
Die Sätze 1 bis 4 gelten beim Aufsteigen in den Stufen nach § 33 Absatz 3 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Erhöhungsbetrag des Grundgehalts nach Satz 1 der jeweilige Stufendifferenzbetrag gilt.

§ 79 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen

(1) Ausgleichszulagen nach § 13 des
Bundesbesoldungsgesetzes
, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, die am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 53 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2)
1
Beamtinnen und Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des
Bundesbesoldungsgesetzes
, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt.
2
Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 51 gewährt wird.

§ 80 Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung der Auslandsbesoldung

Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die besoldungsberechtigten Personen am 31. März 2014 nach dem Fünften Abschnitt des
Bundesbesoldungsgesetzes
, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zustehen, werden in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 64 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 81 Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

1
Personen, denen ein Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zugestanden hat und deren Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung, auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt.
2
Der Unterschiedsbetrag vermindert sich bei
1.
Anpassungen der Besoldung nach § 19,
2.
Beförderungen,
3.
Stufenaufstiegen nach § 25 Absatz 2 und
4.
Erhöhungen des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit
um den Erhöhungsbetrag.

§ 82 Übergangsvorschrift für Hochschulpersonal

(1)
1
Für Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, denen dieses Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, die §§ 33, 34, 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des
Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung; § 35 Absatz 4 und § 59 finden auf diesen Personenkreis ebenfalls Anwendung.
2
Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes
, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, ist ausgeschlossen.
3
Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag der besoldungsberechtigten Person die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; dabei ist eine erste Stufenzuordnung nach § 33 Absatz 3 und 4 vorzunehmen.
4
Der Antrag ist unwiderruflich; § 53 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(2)
1
Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, denen das jeweilige Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden die §§ 33 und 34 sowie die Anlage II des
Bundesbesoldungsgesetzes
, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung.
2
§ 59 findet auf Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten ebenfalls Anwendung.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Beträge der Besoldungsordnung C ergeben sich aus Anlage 10.
(4)
1
Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen.
2
Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren an.
3
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
4
Zeiten nach Satz 3 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet.
5
§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Satz 2 richtet.

§ 83 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Anpassung nach § 19 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrkräfte sowie
2.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des
Bundesbesoldungsgesetzes
, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften

§ 84 Übertragung von Zuständigkeiten

(1) § 87 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
gilt nicht in den Fällen von § 9 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 5, § 51 Absatz 4 Satz 1, § 54 Absatz 3, § 55 Absatz 5, § 60 Absatz 6 Satz 1, § 67 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 1 und § 73 Absatz 1.
(2) Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 67 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 1 die Bestimmung der anderen Stelle durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 85 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der Finanzen; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 86 Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR

Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind.

Anlage 1 (zu § 22 Absatz 1)

Besoldungsordnung A

I.
Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 5
Erste Justizhauptwachtmeisterin¹) ²), Erster Justizhauptwachtmeister¹) ²)
Oberamtsmeisterin³), Oberamtsmeister³)
__________
¹)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
²)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
³)
Erhält beim Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage 7.
Besoldungsgruppe A 6
Erste Justizhauptwachtmeisterin¹) ²) ³), Erster Justizhauptwachtmeister¹) ²) ³)
Sekretärin, Sekretär
Werkmeisterin, Werkmeister
__________
¹)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für diesen Personenkreis in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6.
²)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
³)
Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen Wachtmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 7. Neben der Amtszulage besteht kein Anspruch auf eine Amtszulage nach Fußnote 2.
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeisterin¹), Brandmeister¹)
Kriminalmeisterin¹), Kriminalmeister¹)
Obersekretärin, Obersekretär
Obersekretärin, Obersekretär im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst¹)
Obersekretärin, Obersekretär im Justizvollzugsdienst¹)
Polizeimeisterin¹), Polizeimeister¹)
__________
¹)
Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 8
Gerichtsvollzieherin¹), Gerichtsvollzieher¹)
Hauptsekretärin, Hauptsekretär
Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister
Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister
Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister
Straßenmeisterin¹), Straßenmeister¹)
__________
¹)
Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektorin¹), Amtsinspektor¹)
Hauptbrandmeisterin¹), Hauptbrandmeister¹)
Inspektorin, Inspektor
Kriminalhauptmeisterin¹), Kriminalhauptmeister¹)
Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieherin¹), Obergerichtsvollzieher¹)
Polizeihauptmeisterin¹), Polizeihauptmeister¹)
Polizeikommissarin, Polizeikommissar
Straßenobermeisterin, Straßenobermeister
__________
¹)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Besoldungsgruppe A 10
Brandoberinspektorin¹), Brandoberinspektor¹)
Bauoberinspektorin¹), Bauoberinspektor¹)
Gewerbeoberinspektorin¹), Gewerbeoberinspektor¹)
Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar
Landwirtschaftsoberinspektorin¹), Landwirtschaftsoberinspektor¹)
Oberinspektorin, Oberinspektor
Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar
Straßenhauptmeisterin²) ³), Straßenhauptmeister²) ³)
Technische Oberinspektorin¹), Technischer Oberinspektor¹)
Vermessungsoberinspektorin¹), Vermessungsoberinspektor¹)
__________
¹)
Als Eingangsamt.
²)
Als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.
³)
Für bis zu 30 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für diesen Personenkreis in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10.
Besoldungsgruppe A 11
Amtfrau, Amtmann
Kriminalhauptkommissarin¹), Kriminalhauptkommissar¹)
Lehrerin, Lehrer
an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung²) –
an Förderschulen mit abgeschlossener Fachlehrerausbildung an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte oder als Fachlehrkraft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung²) –
Polizeihauptkommissarin¹), Polizeihauptkommissar¹)
__________
¹)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
²)
Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwältin¹), Amtsanwalt¹)
Amtsrätin, Amtsrat
Bildungsamtsrätin¹), Bildungsamtsrat¹)
Kriminalhauptkommissarin²), Kriminalhauptkommissar²)
Lehrerin, Lehrer
an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung³) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen¹) 4) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Klassen 5 bis 12¹) 4) –
mit Fachdiplom nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik und pädagogischem Zusatzstudium oder Prüfung mit einer Lehrbefähigung für ein Fach¹) ⁴) –
Polizeihauptkommissarin²), Polizeihauptkommissar²)
Polizeischullehrerin, Polizeischullehrer
__________
¹)
Als Eingangsamt.
²)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
³)
Für Lehrkräfte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
⁴)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Besoldungsgruppe A 13
Akademische Rätin, Akademischer Rat
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
Bildungsrätin¹) ⁵), Bildungsrat¹) ⁵)
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar
Oberamtsanwältin²), Oberamtsanwalt²)
Polizeischuloberlehrerin, Polizeischuloberlehrer
Rätin³) ⁴), Rat³) ⁴)
Studienrätin, Studienrat
am Landesamt für Schule und Bildung –
mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4⁵) –
mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss⁵) –
mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik⁵) –
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4⁵) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12⁵) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock⁵) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen⁵) –
mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen⁵) –
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen⁵) –
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien⁵) –
mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen⁵) –
mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik⁵) –
mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵) –
__________
¹)
Für Lehrkräfte, die eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 verbracht haben.
²)
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Oberamtsanwaltsplanstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
³)
Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Planstellen für diesen Personenkreis mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
⁴)
Für Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Planstellen für diesen Personenkreis mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
⁵)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
Besoldungsgruppe A 14
Förderschulkonrektorin¹) ²), Förderschulkonrektor¹) ²)
Förderschulrektorin¹) ²), Förderschulrektor¹) ²)
Grundschulkonrektorin³), Grundschulkonrektor³)
Grundschulrektorin²) ³), Grundschulrektor²) ³)
Oberschulkonrektorin¹) ²), Oberschulkonrektor¹) ²)
Oberschulrektorin¹) ²), Oberschulrektor¹) ²)
Oberrätin, Oberrat
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
am Landesamt für Schule und Bildung –
mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴) –
mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss⁴) –
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12⁴) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock⁴) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴) –
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen⁴) –
mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen –
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen⁴) –
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien –
mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen –
mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik –
mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴) –
Polizeischulrektorin, Polizeischulrektor
__________
¹)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
²)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
³)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
⁴)
Bei ständiger Verwendung an einer Förderschule, einer Oberschule, einer Gemeinschaftsschule, einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule.
Besoldungsgruppe A 15
Direktorin, Direktor
Förderschulkonrektorin¹), Förderschulkonrektor¹)
Förderschulrektorin¹) ²), Förderschulrektor¹) ²)
Grundschulrektor¹), Grundschulrektor¹)
Kanzlerin, Kanzler einer Kunsthochschule
Oberschulkonrektorin¹), Oberschulkonrektor¹)
Oberschulrektorin¹) ²), Oberschulrektor¹) ²)
Studiendirektorin, Studiendirektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen³) –
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer berufsbildenden Schule²) –
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule²) –
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums²) –
als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule²) –
als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule³) –
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums³) –
am Landesamt für Schule und Bildung –
__________
¹)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
²)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
³)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Besoldungsgruppe A 16
Direktorin, Direktor der Unfallkasse Sachsen
als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer –
Kanzlerin, Kanzler einer Fachhochschule
Kanzlerin, Kanzler einer Hochschule für angewandte Wissenschaften
Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für Ausländerfragen
Leitende Direktorin¹), Leitender Direktor¹)
Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor
als Leiterin oder Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen –
als Leiterin oder Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz –
Ministerialrätin²), Ministerialrat²)
Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden –
als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen³) –
als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule –
als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule –
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums –
Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
__________
¹)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
²)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.
³)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
II. Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen
Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Bildungs-
Biologie-
Brand-
Chemie-
Eich-
Forst-
Gemeinde-
Geologie-
Gesundheits-
Gewerbe-
im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst
im Justizvollzugsdienst
Justiz-
Kartographen-
Kreis-
Kriminal-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Physik-
Polizei-
Psychologie-
Rechts-
Regierungs-
Regierungsschul-
Sozial-
Sparkassen-
Stadt-
Steuer-
Technischer
Verbands-
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-

Anlage 2 (zu § 22 Absatz 1)

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektorin¹), Abteilungsdirektor¹)
Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement¹)
Direktorin, Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Direktorin, Direktor der Justizvollzugsanstalt
als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen²) –
Direktorin, Direktor des Sächsischen Staatsarchivs
Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft
Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
Kaufmännische Direktorin, Kaufmännischer Direktor
als Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden³) –
Leitende Kreisdirektorin, Leitender Kreisdirektor
als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200 000 Einwohnern –
Leitende Stadtdirektorin, Leitender Stadtdirektor
als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern⁴) –
Ministerialrätin⁵), Ministerialrat⁵)
Oberberghauptfrau¹), Oberberghauptmann¹)
Sächsische Landesarchäologin, Sächsischer Landesarchäologe
als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie –
Sächsische Landeskonservatorin, Sächsischer Landeskonservator
als Leiterin oder Leiter des Landesamts für Denkmalpflege –
Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
__________
¹)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3; nur im staatlichen Bereich.
²)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
³)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
⁴)
Die Zahl der Planstellen in einer Stadt bis zu 450 000 Einwohnern darf höchstens 3 betragen.
⁵)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektorin¹), Abteilungsdirektor¹)
beim Landesamt für Steuern und Finanzen –
Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement¹)
Direktorin, Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktorin, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen
Erste Direktorin, Erster Direktor der Unfallkasse Sachsen
als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer –
Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste
Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
Ministerialrätin²), Ministerialrat²)
Oberberghauptfrau¹), Oberberghauptmann¹)
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident
als Leiterin oder Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei –
als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion³) –
Präsidentin, Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsidentin, Präsident des Landesamts für Geobasisinformation Sachsen
Präsidentin, Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz
Präsidentin, Präsident des Polizeiverwaltungsamts
Präsidentin, Präsident des Statistischen Landesamts
Rektorin, Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Vizepräsidentin, Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen⁴)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Schule und Bildung
__________
¹)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
²)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
³)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
⁴)
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 4 oder B 5.
Besoldungsgruppe B 4
Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer –
Generaldirektorin, Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung
Inspekteurin, Inspekteur der Polizei
Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Dresden
Kanzlerin, Kanzler der Universität Leipzig
Landesforstpräsidentin, Landesforstpräsident
als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst –
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident
als Leiterin oder Leiter der Polizeidirektion Chemnitz –
als Leiterin oder Leiter der Polizeidirektion Dresden –
als Leiterin oder Leiter der Polizeidirektion Leipzig –
Präsidentin, Präsident des Landesamts für Schule und Bildung
Präsidentin, Präsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr
Präsidentin, Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Präsidentin, Präsident des Landeskriminalamts
Verbandsdirektorin, Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen
Vizepräsidentin, Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen
1
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen
__________
¹)
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 5.
Besoldungsgruppe B 5
Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer –
Ministerialdirigentin¹), Ministerialdirigent¹)
Vizepräsidentin, Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen²)
__________
¹)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
²)
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 4.
Besoldungsgruppe B 6
Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
Landespolizeipräsidentin, Landespolizeipräsident
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern –
Ministerialdirigentin¹), Ministerialdirigent¹)
Präsidentin, Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen
Rechnungshofdirektorin, Rechnungshofdirektor
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter beim Rechnungshof des Freistaates Sachsen –
__________
¹)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
Besoldungsgruppe B 7
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen
Besoldungsgruppe B 8
Direktorin, Direktor beim Sächsischen Landtag Präsidentin, Präsident der Landesdirektion Sachsen
Besoldungsgruppe B 9
Präsidentin, Präsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen
Staatssekretärin, Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 10
Besoldungsgruppe B 11

Anlage 3 (zu § 30)

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1
Richterin, Richter am Amtsgericht
Richterin, Richter am Arbeitsgericht
Richterin, Richter am Landgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht
Richterin, Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts¹)
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts¹)
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts¹)
Staatsanwältin, Staatsanwalt²)
__________
¹)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
²)
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 und mehr Staatsanwaltsplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Staatsanwaltsplanstellen 2 Staatsanwaltsplanstellen für Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
Richterin, Richter am Amtsgericht
als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter¹) –
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors²) –
Richterin, Richter am Arbeitsgericht
als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter¹) –
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors²) –
Richterin, Richter am Finanzgericht
Richterin, Richter am Landessozialgericht
Richterin, Richter am Oberlandesgericht
Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht
als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter¹) –
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors²) –
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts³)
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts³)
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts³)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts⁴)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts⁴)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts⁵)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts⁴)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts⁵)
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht⁶) –
als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht –
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht⁷) –
__________
¹)
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
²)
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
³)
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
⁴)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
⁵)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
⁶)
Auf je 4 Staatsanwaltsplanstellen kann eine Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
⁷)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Besoldungsgruppe R 3
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts
Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts
Präsidentin, Präsident des Landgerichts
Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts¹)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts²)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts²)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts²)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts¹)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts²)
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht³) –
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht –
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht²) –
__________
¹)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
²)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeits-, Landessozial-, Oberverwaltungs- oder Finanzgerichts sowie als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Generalstaatanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Amtszulage nach Anlage 7.
³)
Mit 11 bis 40 Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen.
Besoldungsgruppe R 4
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts¹)
Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts²)
Präsidentin, Präsident des Landgerichts¹)
Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts²)
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts¹)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts³)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht⁴) –
__________
¹)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
²)
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
³)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
⁴)
Mit 41 und mehr Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen.
Besoldungsgruppe R 5
Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts¹)
Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts
Präsidentin, Präsident des Landgerichts¹)
__________
¹)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts
Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts
Präsidentin, Präsident des Landgerichts¹)
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht –
__________
¹)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 7
Besoldungsgruppe R 8
Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts

Anlage 4 (zu § 32 Absatz 1)

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1
Akademische Assistentin, Akademischer Assistent
Juniorprofessorin, Juniorprofessor
Besoldungsgruppe W 2
Professorin¹), Professor¹)
an einer Fachhochschule –
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften –
an einer Kunsthochschule –
Universitätsprofessorin¹), Universitätsprofessor¹)
__________
¹)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Besoldungsgruppe W 3
Professorin¹), Professor¹)
an einer Fachhochschule –
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften –
an einer Kunsthochschule –
Universitätsprofessorin¹), Universitätsprofessor¹)
Rektorin, Rektor der ...²)
Prorektorin, Prorektor der ...²)
__________
¹)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
²)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die oder der Amtsinhabende angehört.
Anlage 5

Anlage 6
¹6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
3
§ 9 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
4
§ 40 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
5
§ 43 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 850) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
6
§ 53 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
7
§ 54 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
8
§ 55 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
9
§ 62 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
10
§ 64 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
11
Unterabschnitt 10 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
12
§ 64a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
13
§ 68 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
14
Unterabschnitt 4 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
15
§ 75a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
16
Anlage 6 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024
(SächsGVBl. S. 454)
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