Verordnung des Sächsischen Staatministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft – SächsAPOAHaft)
Verordnung des Sächsischen Staatministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft – SächsAPOAHaft)
Vom 25. Januar 2019
Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Oktober 2019
Auf Grund des § 30 Satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3, 5 bis 8 und Satz 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), dessen Sätze 1 und 2 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium des Innern:
§ 1 Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Laufbahn).
(2) Ziel der Ausbildung ist, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen fähig sind, die Sicherheits-, Behandlungs- und sonstigen Aufgaben ihrer Laufbahn verantwortungsbewusst und kompetent zu erfüllen.
(3) Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 18., aber noch nicht das dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
genannten Lebensjahr zwei Jahre vorausgehende Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Beamtengesetzes
erfüllt.
(2)
1
Absatz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des
Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 7 Absatz 6 des
Soldatenversorgungsgesetzes
.
(3)
1
Geeignete befristet beschäftigte Angehörige des Vollzugsdienstes in der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung (Gewahrsamsvollzugsdienst) können nach erfolgreicher Absolvierung mindestens einer einjährigen Dienstzeit als Anwärter in den Vorbereitungsdienst ohne erneutes Auswahl- und Einstellungsverfahren übernommen werden.
2
Die berufspraktische Ausbildung kann bis auf sechs
Monate abgekürzt werden, soweit der Angehörige des Gewahrsamsvollzugsdienstes sich bisher bewährt hat oder von dem Anwärter für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.
¹
§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
§ 4 Auswahl- und Einstellungsverfahren
(1) Die Landesdirektion Sachsen schreibt die zu besetzenden Stellen des Gewahrsamsvollzugsdienstes grundsätzlich öffentlich aus.
(2)
1
Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem strukturierten Einzelinterview und einer amtsärztlichen Untersuchung.
2
Wird ein Teil nicht bestanden, scheiden die Bewerber aus dem weiteren Verfahren aus.
(3) Der computerunterstützte Fähigkeitstest dient der Feststellung, ob die Bewerber hinsichtlich ihres intellektuellen Leistungsvermögens, ihrer Merkfähigkeit, ihrer Kenntnis der deutschen Sprache und ihres Arbeitsverhaltens die Anforderungen des Gewahrsamsvollzugsdienstes erfüllen.
(4) Das strukturierte Einzelinterview wird zur Überprüfung der persönlichen Kompetenz und der Berufsmotivation für den Gewahrsamsvollzugsdienst durchgeführt.
(5) Die amtsärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Diensttauglichkeit.
(6) Das Auswahlverfahren kann nach einer mindestens sechsmonatigen Sperrfrist nach dem Erhalt des Ablehnungsbescheides einmal wiederholt werden.
(7) Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage einer Rangfolgeliste.
(8) Die Landesdirektion Sachsen trifft weitere Ausführungsregelungen, insbesondere zu Inhalten, Bewertungen und Abläufen des Auswahlverfahrens, mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und veröffentlicht diese.
§ 5 Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber (Anwärter) führen die Dienstbezeichnung „Anwärterin der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen“ oder „Anwärter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen“.
§ 6 Ausbildungsverlauf
(1)
1
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September.
2
Er umfasst die Ausbildungsabschnitte:
1.
Einführung,
2.
fachtheoretische Ausbildung,
3.
berufspraktische Ausbildung und
4.
Praktikum.
3
Die fachtheoretische Ausbildung dauert sechs Monate.
(2)
1
Die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung soll in jeweils mindestens zwei Abschnitte geteilt werden, die inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind.
2
Die Abschnitte der berufspraktischen und der fachtheoretischen Ausbildung wechseln sich ab.
§ 7 Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung
1
Inhalt, Umfang und Gliederung der einzelnen Ausbildungsabschnitte bestimmt ein durch das Staatsministerium des Innern zu genehmigender Rahmenstoffplan.
2
Der Rahmenstoffplan wird von der Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem Fachbereichsleiter Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung am Ausbildungszentrum Bobritzsch (Fachbereichsleiter) erstellt und fortgeschrieben.
§ 8 Einführung
1
Die Einführung in der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung soll den Anwärtern einen Einblick in die Aufgaben und die gesellschaftliche Bedeutung des Vollzuges in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen sowie Begegnungen mit den untergebrachten Personen vermitteln.
2
Dabei sollen die Anwärter den organisatorischen Aufbau der Einrichtung, die Aufgaben der Beamten ihrer Laufbahn und die Aufgaben der anderen Bediensteten kennenlernen.
§ 9 Fachtheoretische Ausbildung
(1)
1
Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt.
2
Für die Ausbildung ist der Fachbereichsleiter verantwortlich.
(2)
1
Der Unterricht wird durch hauptamtliche Lehrkräfte und Lehrbeauftragte erteilt.
2
Die Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag des Fachbereichsleiters durch die Landesdirektion Sachsen, in der Regel für die Dauer von vier Jahren, bestellt.
3
Die Bestellung kann verlängert werden.
4
Darüber hinaus können externe Fachleute mit der Durchführung einzelner Unterrichtsveranstaltungen beauftragt werden.
5
Der Leiter des Ausbildungszentrums Bobritzsch wird über die Bestellung der Lehrbeauftragten unterrichtet.
(3)
1
Durch Arbeitsgemeinschaften, Vorträge, Übungen und durch Rollenspiele soll der Unterricht wirklichkeitsnah gestaltet werden.
2
In der fachtheoretischen Ausbildung sollen das erforderliche Fachwissen vermittelt und die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden.
3
Im Rahmen der Unterrichtsveranstaltungen sind auch schriftliche Arbeiten zu fertigen.
4
Die Anzahl der Stunden und der schriftlichen Arbeiten wird durch den Rahmenstoffplan bestimmt.
(4)
1
Der Stundenplan wird durch den Fachbereichsleiter auf der Grundlage des Rahmenstoffplans erstellt.
2
Er bedarf der Genehmigung der Landesdirektion Sachsen.
(5) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst folgende Sachgebiete:
1.
Justizvollzug und seine gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Berufsethik, Öffentlichkeitsarbeit, Staats- und Gesellschaftslehre sowie Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts mit Bezügen zum Justizvollzug,
2.
Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts, des Haushaltswesens, der Arbeits- und Wirtschaftsverwaltung sowie der Organisation der Vollzugsgeschäftsstelle,
3.
Grundzüge des Asyl- und
Aufenthaltsgesetzes
sowie rechtliche Grundlagen für die Abschiebungshaft und den Ausreisegewahrsam sowie
4.
interkulturelle Kompetenz, insbesondere Kenntnisse über ethnische, soziale und religiös bedingte Verhaltensweisen, Lebensnormen und Wertevorstellungen.
(6) Die fachtheoretische Ausbildung wird ergänzt durch Unterricht in
1.
Deeskalationstechniken sowie Eingriffs- und Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr,
2.
Erster Hilfe und
3.
einer Fremdsprache.
§ 10 Berufspraktische Ausbildung
(1)
1
Die berufspraktische Ausbildung findet an einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung statt.
2
Sie gliedert sich in mindestens zwei Abschnitte.
3
In jedem Abschnitt der berufspraktischen Ausbildung soll ein Praktikum an einer Justizvollzugsanstalt in einem Umfang von jeweils sechs bis zwölf Wochen absolviert werden.
4
Insgesamt sollen die Praktika eine Dauer von 24 Wochen nicht überschreiten.
(2)
1
Der Leiter der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung ist für die berufspraktische Ausbildung zuständig.
2
Er bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einen Beamten aus der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zum Ausbildungsbediensteten.
3
Dieser ist während der Ausbildung in der Einrichtung Vorgesetzter der Anwärter.
(3) Die Anwärter sind mit allen Aufgaben des Vollzugsdienstes in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung und den einschlägigen Vorschriften am Ausbildungsplatz vertraut zu machen.
(4) Die Anwärter sollen im Rahmen des Praktikums die Aufgaben des Justizvollzugsdienstes und die einschlägigen Vollzugsvorschriften kennen lernen.
(5)
1
Die berufspraktische Ausbildung kann auch ganz oder teilweise in einem anderen Bundesland absolviert werden.
2
Näheres zum Ablauf dieser Ausbildung ist zwischen den Ausbildungsbehörden zu regeln.
²
§ 11 Bewertung der Leistungen, Ausbildungsnote
(1)
1
In den in § 9 Absatz 5 genannten Sachgebieten erteilt die unterrichtende Lehrkraft mit Abschluss des Unterrichts eine Note für das jeweilige Sachgebiet auf der Grundlage der erbrachten mündlichen Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3.
2
Die Noten sind dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.
(2)
1
Aus den Noten nach Absatz 1 wird als Mittelwert eine Durchschnittsnote vom Fachbereichsleiter errechnet und dem Anwärter durch ihn oder durch eine von ihm bestimmte hauptamtliche Lehrkraft schriftlich bekannt gegeben.
2
Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 einfach und die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 doppelt.
(3)
1
Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung in der Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erstellt der Leiter der Einrichtung eine Praxisbeurteilung mit folgendem Inhalt:
1.
Art und Dauer der Beschäftigung,
2.
Stand der Ausbildung,
3.
erworbene fachliche Kompetenz,
4.
gezeigte Leistungen und
5.
Verhalten des Anwärters, insbesondere im Umgang mit den untergebrachten Personen.
2
In der Beurteilung nach Satz 1 wird die Praktikumsbeurteilung mit dem Faktor 0,5 mit berücksichtigt.
3
Die Beurteilung schließt mit einer Note.
4
Die Beurteilung ist dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben; die Note ist ihm mündlich zu begründen.
(4)
1
Aus den Noten nach Absatz 3 wird vom Leiter der Einrichtung eine Durchschnittsnote errechnet, wobei die Noten der einzelnen Abschnitte nach § 6 Absatz 2 jeweils im Verhältnis ihrer Dauer zur Gesamtdauer der berufspraktischen Ausbildung zu berücksichtigen sind.
2
Die Durchschnittsnote wird dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben.
(5) Aus den Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 und 4 wird als Mittelwert die Ausbildungsnote durch das Ausbildungszentrum errechnet und dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben.
(6) § 22 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
gilt entsprechend.
§ 12 Urlaub und Unterbrechung
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung des Erholungsurlaubs grundsätzlich ausgeschlossen.
(2)
1
Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Einstellungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen Ausbildung nach Anhörung des Fachbereichsleiters.
2
Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.
(3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen dreißig Arbeitstage je Ausbildungsjahr insgesamt oder zwanzig Arbeitstage in der fachtheoretischen Ausbildung übersteigen, entscheidet die Einstellungsbehörde aufgrund der Leistungen und unter Berücksichtigung einer Selbsteinschätzung des Betroffenen, ob eine Rückstellung in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang erfolgt.
§ 13 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten
(1) Erbringt ein Anwärter in den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten eine schlechter als mit „ausreichend“ bewertete Gesamtnote und erzielt nicht in mindestens der Hälfte der schriftlichen Arbeiten des jeweiligen Abschnittes eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“, tritt er zur Wiederholung des Abschnittes in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurück.
(2)
1
Den Anschluss an den zu wiederholenden Abschnitt regelt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter.
2
Die Einstellungsbehörde kann den Rücktritt versagen und das Entlassungsverfahren einleiten, wenn der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat.
3
Der Rücktritt ist nur einmal statthaft.
(3)
1
Erreicht der Anwärter auch im nochmals abgeleisteten Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel nicht, ist er zu entlassen.
2
In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 14 Laufbahnprüfung
1
Die Prüfung für die Laufbahn ist eine Prüfung im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
.
2
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Vollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung geeignet ist.
§ 15 Prüfungsbehörde
1
Die Landesdirektion Sachsen ist Prüfungsbehörde.
2
Sie bereitet die Prüfung vor und führt diese durch.
§ 16 Prüfungsorgane
(1) Die Prüfungsbehörde bestellt die Mitglieder der Prüfungsorgane.
(2) Prüfungsorgane sind:
1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der für die Asylangelegenheiten zuständige Abteilungsleiter der Landesdirektion Sachsen als Vorsitzender des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung und
4.
die Prüfer.
(3)
1
Für die Prüfungskommission und für die Prüfer gilt § 14 Absatz 4 und 5 Satz 1 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
entsprechend.
2
Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 2 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
sind in der Regel Lehrkräfte des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung zu Prüfern zu bestellen.
(4)
1
Die Bestellung der Mitglieder erfolgt in der Regel für die Dauer von drei Jahren, die Wiederbestellung ist möglich.
2
Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
(5) Ist die Bestellung eines Mitglieds abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Bestellung eines Nachfolgers.
§ 17 Prüfungsausschuss
(1) Zur Durchführung der Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss errichtet.
(2)
1
Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:
1.
der Vorsitzende,
2.
ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
3.
ein weiterer Vertreter der Landesdirektion Sachsen,
4.
eine am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätige hauptamtliche Lehrkraft oder ein dort tätiger Lehrbeauftragter sowie
5.
ein Vertreter aus einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung.
2
Die Bestellung des Mitglieds des Prüfungsausschusses nach Satz 1 Nummer 4 aus einem anderen als dem Fachbereich Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung setzt das Einvernehmen des für die Lehrkraft zuständigen Fachbereichs und des zuständigen Staatsministeriums voraus.
(3)
1
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.
2
Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen mindestens über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen.
3
Für die Stellvertreter gilt § 16 Absatz 4 und 5 entsprechend.
³
§ 18 Aufgaben des Prüfungsausschusses und der Prüfer
(1) Der Prüfungsausschuss sorgt für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe in der Laufbahnprüfung.
(2) Der Vorsitzende leitet die praktische Durchführung der Laufbahnprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf.
(3)
1
Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Laufbahnprüfung erforderlichen Entscheidungen.
2
Unaufschiebbare Entscheidungen kann der Vorsitzende allein treffen; der Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
3
Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung abändern.
(4)
1
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
3
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)
1
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
2
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Über den Widerspruch eines Anwärters gegen die Feststellungen des Ergebnisses der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(7) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:
1.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung und
3.
Entwerfen der Prüfungsaufgaben.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
§ 19 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren
Die §§ 20 bis 26 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass, abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 1, die Aufsicht Führenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung befugt sind, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
§ 20 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der bis zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gezeigten praktischen und theoretischen Leistungen.
(2) Im Übrigen gilt § 27 Absatz 2 bis 4 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
entsprechend.
⁴
§ 21 Schriftliche Prüfung, Bewertung der Prüfungsarbeit
(1)
1
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer zu den in § 9 Absatz 5 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen.
2
In den schriftlichen Arbeiten können jeweils mehrere Sachgebiete zusammengefasst werden.
3
Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt.
4
Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 jeweils 120 Minuten, in den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 jeweils 240 Minuten.
(2) Im Übrigen gelten § 28 Absatz 2 und § 29 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
entsprechend.
§ 22 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1)
1
Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.
2
Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 2 einfach und nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 und 4 doppelt.
3
Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.
(2) Im Übrigen gilt § 30 Absatz 2 und 3 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
entsprechend.
§ 23 Mündliche Prüfung
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
(2)
1
Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorgesehen.
2
Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 9 Absatz 5 aufgeführten Sachgebiete.
(4)
1
Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung.
2
Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
3
Die Anwärter des nachfolgenden Einstellungsjahrganges können bei der mündlichen Prüfung zuhören.
4
Der Vorsitzende kann sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit gestatten.
5
Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.
§ 24 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung wird für jedes in § 9 Absatz 5 aufgeführte Sachgebiet eine Note erteilt.
(2)
1
Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden.
2
Aus den Noten wird eine Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Absatz 3 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
gebildet.
§ 25 Prüfungsgesamtnote
1
Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest.
2
Diese errechnet sich aus der Ausbildungsnote nach § 11 Absatz 5 mit einem Anteil von 40 Prozent, der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit einem Anteil von 40 Prozent und der Durchschnittsnote für die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 20 Prozent.
3
Das Ergebnis wird als Note gemäß § 22 Absatz 2 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
ausgewiesen.
4
Im Übrigen gilt § 33 Absatz 2 bis 4 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
entsprechend.
§ 26 Besondere Vorschriften für das Prüfungsverfahren
1
Die §§ 34 bis 40 der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Landesdirektion Sachsen abweichend von § 38 Absatz 5 in begründeten Ausnahmefällen, die für den Prüfungsteilnehmer eine unzumutbare Härte nach sich ziehen würden, eine zweite Wiederholung zulassen kann.
2
Im Falle von § 39 Absatz 2 regelt die Landesdirektion Sachsen den Ergänzungsvorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. Januar 2019
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
1
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 10. September 2019
(SächsGVBl. S. 711)
2
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 10. September 2019
(SächsGVBl. S. 711)
3
§ 17 geändert durch
Verordnung vom 10. September 2019
(SächsGVBl. S. 711)
4
§ 20 geändert durch
Verordnung vom 10. September 2019
(SächsGVBl. S. 711)
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