Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -

Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -

RdErl. d. ML v. 27. 9. 2023 - 201-42402-290/2022 -
Vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)
- VORIS 78560 -
Bezug: RdErl. v. 7. 12. 2022 (Nds. MBl. S. 1701) - VORIS 78560 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ziel und Anwendungsgebiet1
Zuständigkeiten2
Allgemeines3
Dokumentenkontrolle4
Überprüfung der Identität der Tiere5
Sauberkeit der Schlachttiere6
Schlachttieruntersuchung7
Fleischuntersuchung8
Dokumentation und Mitteilungspflichten9
Untersuchungen auf spezifische Gefahren und Laboruntersuchungen10
Maßnahmen der für den Schlachthof zuständigen Behörde11
Schlussbestimmungen12

Abschnitt 1 RFlUDRdErl - Ziel und Anwendungsgebiet

Dieser RdErl. dient der einheitlichen Durchführung und Dokumentation der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei als Haustieren gehaltenen Rindern, Schafen, Schweinen und Einhufern gemäß Artikel 8 bis 24 sowie 29 bis 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. 3. 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 131 S. 51, Nr. L 325 S. 183), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 der Kommission vom 19. 12. 2022 (ABl. EU Nr. L 325 S. 58).
Weiterhin dient dieser RdErl. der einheitlichen Durchführung der Weitergabe relevanter Informationen (Artikel 39 der Durchführungsverordnung [EU] 2019/627).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 2 RFlUDRdErl - Zuständigkeiten

Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 der ZustVO-NPOG zuständig für die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit es nicht um die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in öffentlichen Schlachthöfen geht. Die in Titel III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und die nachstehend in diesem RdErl. genannten Aufgaben des "amtlichen Tierarztes" können entsprechend der Organisationshoheit der kommunalen Veterinärbehörden durch eine Amtstierärztin oder einen Amtstierarzt oder durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt wahrgenommen werden. Der nachfolgend verwendete Begriff "amtlicher Tierarzt" ist zu verstehen entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 32 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27). Der amtliche Fachassistent kann den amtlichen Tierarzt unterstützen und eine erste Untersuchung, auch durch eine Vorauswahl von Tieren mit Anomalien, vornehmen. Die behördeninterne Aufgabenzuweisung muss schriftlich, z. B. im Geschäftsverteilungsplan oder im Dienstplan erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 3 RFlUDRdErl - Allgemeines

3.1 Unabhängigkeit des Personals/Interessenkonflikte
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/625 haben zuständige Behörden über Verfahren und/oder Regelungen zu verfügen, die gewährleisten, dass das amtliche Personal keinem Interessenkonflikt ausgesetzt ist. Beim Einsatz nebenamtlicher Tierärztinnen und Tierärzte, insbesondere in kleinen Schlachthöfen, kann nicht immer vermieden werden, dass dem amtlichen Tierarzt Schlachttiere aus einem in der kurativen Praxis betreuten Bestand vorgestellt werden. Die Beschäftigungsbehörde muss diesem Umstand mit entsprechenden Arbeitsanweisungen, regelmäßigen Schulungen zu dieser Thematik sowie mit Überprüfungen der Arbeitsweise im Rahmen risikobasierter, stichprobenhafter und anlassbezogener interner Audits Rechnung tragen.
3.2 Gebührenerhebung für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die Gebührenerhebung im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgt auf der Grundlage der GOVV in der jeweils geltenden Fassung.
Der in der GOVV vorgesehene Kostentarif VI.3 ist für die Tierarten Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, Einhufer und Zuchtkaninchen nach der Zahl der je Betriebsstätte an einem Tag geschlachteten Tiere einer Tierart gestaffelt.
Für die innerhalb einer Tierart an einem Tag je Betriebsstätte geschlachteten Tiere ist eine einheitliche Gebühr entsprechend der erreichten Staffel zu erheben. Es ist nicht zulässig, z. B. die Tiere eins bis fünf mit einer anderen Gebühr zu versehen als die nachfolgenden Tiere. Eine Zusammenrechnung verschiedener Tierarten ist ebenfalls nicht zulässig.
Für die Schlachtung im Herkunftsbetrieb ergeben sich aus der GOVV gesonderte Gebühren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 4 RFlUDRdErl - Dokumentenkontrolle

4.1 Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette
Für jedes Tier, das zum Schlachthof gebracht wurde oder gebracht werden soll, muss der Schlachthof als Lebensmittelunternehmer Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. L 46 S. 50; 2010 Nr. L 77 S. 59, Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15; 2015 Nr. L 29 S. 16, Nr. L 66 S. 22; 2019 Nr. L 13 S. 12; 2021 Nr. L 302 S. 20), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 der Kommission vom 26. 10. 2022 (ABl. EU Nr. L 24 S. 1), einholen, entgegennehmen und prüfen.
Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet zu prüfen, ob zu jedem Tier die Lebensmittelketteninformationen fristgerecht, vollständig und soweit nachvollziehbar zutreffend vorliegen.
Das amtliche Kontrollpersonal prüft, ob der Lebensmittelunternehmer dieser Verpflichtung nachkommt und ob die Maßnahmen, die der Lebensmittelunternehmer ggf. auf der Grundlage der Lebensmittelketteninformationen und anderer Informationen veranlasst, geeignet sind.
Mögliche Maßnahmen sind etwa die Festlegung einer bestimmten Schlachtreihenfolge, der Aufschub der Schlachtung einzelner Tiere oder andere organisatorische Maßnahmen wie die Verminderung der Schlachtgeschwindigkeit oder Belegungsdichte der Haken.
Der amtliche Tierarzt hat bei der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die relevanten Informationen aus den durch die Behörde erstellten Aufzeichnungen zum Herkunftsbetrieb der zur Schlachtung bestimmten Tiere zu prüfen und die dokumentierten Ergebnisse in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
Grundsätzlich müssen die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 spätestens 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof vorliegen. Die zuständige Behörde kann erlauben, dass die Informationen zur Lebensmittelkette dem Schlachthof weniger als 24 Stunden vor Ankunft übermittelt werden oder zusammen mit den Tieren am Schlachthof ankommen. Liegen die Informationen zur Lebensmittelkette bei Ankunft der Tiere im Schlachthof nicht vor, so ist der Aufschub der Schlachtung bis zum Eintreffen der Dokumente oder eine Sicherstellung der Schlachttierkörper und aller Nebenprodukte erforderlich. Liegen die Informationen nicht spätestens 24 Stunden nach dem Schlachtzeitpunkt vor, so sind der Schlachttierkörper und alle Nebenprodukte als untauglich zu beurteilen.
Der amtliche Tierarzt prüft für Schweine die Angaben nach Abschnitt II (Standarderklärung) Nr. 1a der Anlage 7 Tier-LMHV zum Status als Betrieb mit amtlich anerkannten kontrollierten Haltungsbedingungen
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. 8. 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 212 S. 7), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418 der Kommission vom 22. 8. 2022 (ABl. EU Nr. L 218 S. 7), bezüglich des Risikos des Vorkommens von Trichinen. Soweit der o. g. Status des Herkunftsbetriebes durch eine Markierung des Feldes "ja" ausgewiesen ist, sind entsprechende Nachweise des Lebensmittelunternehmens zu prüfen. Ist unter o. g. Punkt das Feld "nein" markiert oder kein Feld angekreuzt, sind alle Hausschweine gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2015/1375 auf Trichinen zu untersuchen.
Der amtliche Tierarzt hat die Informationen zur Lebensmittelkette ggf. zusammen mit weiteren verfügbaren Informationen bei der Durchführung sowohl der Schlachttier- als auch der Fleischuntersuchung zu berücksichtigen und ggf. Maßnahmen zu treffen, wie z. B.
Separierung angelieferter Schlachttiere,
Zurückstellung von Schlachttieren an das Ende des Schlachttages,
eingehende klinische Untersuchung von Schlachttieren,
Anordnung eines Schlachtverbots,
vorläufige Beschlagnahme von Tierkörpern,
Durchführung weitergehender Untersuchungen, ggf. entsprechende Probenahmen.
Bei Vorliegen von Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl wendet der amtliche Tierarzt zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 an.
4.2 Überprüfung sonstiger Begleitpapiere
Für Equiden sind die Eintragungen im Identifizierungsdokument (Equidenpass) zu prüfen.
Equiden, die nicht über ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Identifizierungsdokument verfügen, sind als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr einzustufen.
Die Identifizierung eines Equiden erfolgt durch ein Identifizierungsdokument (Equidenpass), ein physisches Identifizierungsmittel, z. B. Transponder, oder eine andere Methode, die den Equiden eindeutig mit dem Equidenpass verknüpft und durch die Datenbank HI-Tier. Equiden, die noch nach der inzwischen aufgehobenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. 2. 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. EU Nr. L 59 S. 1) ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und für die ein Equidenpass ausgestellt wurde, gelten ebenso als ausreichend identifiziert. Der Arzneimittelanhang des Passes darf keine Eintragungen enthalten, die auf eine Behandlung mit Arzneimitteln, die nicht bei lebensmittelliefernden Tieren eingesetzt werden dürfen, hinweisen. Liegt kein Arzneimittelanhang vor, sind die Tiere von der Verwendung für den menschlichen Verzehr auszuschließen.
Ein Equide ist von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen, wenn ein neuer Equidenpass ausgestellt wird und ein früherer Ausschluss entweder im Equidenpass oder in der Datenbank aufgezeichnet war oder ein Duplikat- oder Ersatzpass ausgestellt wird (vgl. Artikel 38 Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. 6. 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere (ABl. EU Nr. L 213 S. 3). Ausnahmen können gemäß Artikel 38 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 gewährt werden.
Soweit die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt wurde, ist die Veterinärbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. 12. 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/ 572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. EU Nr. L 442 S. 1) zu prüfen; für die Fleischuntersuchung relevante Bemerkungen sind zu berücksichtigen (vgl. Nummer 7.1 und 7.2 dieses RdErl.).
Soweit die Schlachttieruntersuchung bei einer Notschlachtung im Herkunftsbetrieb durchgeführt wurde, ist die Veterinärbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu prüfen; für die Fleischuntersuchung relevante Bemerkungen sind zu berücksichtigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 5 RFlUDRdErl - Überprüfung der Identität der Tiere

Um die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1), sicherzustellen, muss die Identität von Schlachttieren eindeutig feststellbar sein.
Die Tiere müssen gemäß den Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. 6. 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. EU Nr. L 314 S. 115; 2020 Nr. L 191 S. 3, Nr. L 267 S. 6), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/590 der Kommission vom 12. 1. 2023 (ABl. EU Nr. L 79 S. 46), i. V. m. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65, Nr. L 137 S. 40; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 43; 2022 Nr. L 310 S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. 7. 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11), und gemäß den Abschnitten 10 bis 13 ViehVerkV gekennzeichnet sein.
Für jedes zur Schlachtung vorgestellte Tier prüft der amtliche Tierarzt, ob die Identität des Tieres feststellbar ist und gleicht diese mit den Angaben auf den vorgelegten Dokumenten ab. Wenn die Identität des Tieres, z. B. auch nach einer Plausibilitätsprüfung in der HI-Tier-Datenbank, nicht geklärt werden kann, kann das Tier nicht zur Schlachtung zugelassen werden.
5.1 Zugang zu HI-Tier
Jeder amtliche Tierarzt muss im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, benötigte Informationen in einer angemessenen Zeit aus der HI-Tier-Datenbank (HI-Tier) zu erhalten. Soweit das die Schlachttieruntersuchung durchführende amtliche Personal über keinen unmittelbaren Zugang zu HI-Tier verfügt, hat die zuständige Behörde Festlegungen für ein entsprechendes Verfahren zu treffen. Soweit kein Verfahren festgelegt ist, das den Zugang auch außerhalb der Bürozeiten sicherstellt, sind Festlegungen zum Umgang mit den betreffenden Schlachttieren zu treffen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 6 RFlUDRdErl - Sauberkeit der Schlachttiere

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachttiere bei der Anlieferung am Schlachthof sauber sein. Der Lebensmittelunternehmer hat gemäß Anhang II Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2004 ein Verfahren einzuführen, das die Einhaltung dieser Anforderungen sicherstellt.
Der amtliche Tierarzt hat gemäß Artikel 11 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und § 10 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 Nr. 3 der AVV Lebensmittelhygiene die Sauberkeit der Schlachttiere zu überprüfen und zu bewerten.
Für den Fall, dass der Verschmutzungszustand von Schlachttieren eine hygienische Schlachtung nicht zulässt, hat der Lebensmittelunternehmer Maßnahmen zur Vermeidung von Hygienemängeln in Bezug auf das Fleisch eines Tieres und der nachfolgenden Tierkörper zu treffen. Der amtliche Tierarzt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen und die ggf. eingeleiteten Maßnahmen. Die Notwendigkeit der Durchführung behördlicher Maßnahmen nach Nummer 7.4 dieses RdErl. (Beweissicherung, Unterrichtung der für den Haltungsbetrieb zuständigen Behörde) ist zu prüfen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 7 RFlUDRdErl - Schlachttieruntersuchung

Vor der Schlachtung sind nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 alle Tiere einer Schlachttieruntersuchung durch den amtlichen Tierarzt zu unterziehen. Amtliche Fachassistenten können hierbei unterstützen und eine erste Untersuchung vornehmen. Die Erteilung der Schlachterlaubnis obliegt dem amtlichen Tierarzt. Die Schlachttieruntersuchung ist innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachthof und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung durchzuführen.
Durch die Schlachttieruntersuchung prüft der amtliche Tierarzt insbesondere, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass im Haltungsbetrieb oder auf dem Transport zum Schlachthof gegen Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder dass das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei Zoonosen und Krankheiten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind, besonders zu berücksichtigen sind.
Zusätzlich zur routinemäßigen Schlachttieruntersuchung hat der amtliche Tierarzt eine klinische Untersuchung derjenigen Tiere durchzuführen, die der Lebensmittelunternehmer oder ein amtlicher Fachassistent nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a, ii Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. 2. 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/ 2258 der Kommission vom 9. 9. 2022 (ABl. EU Nr. L 299 S. 5), ausgesondert hat.
7.1 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb
Gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 kann die zuständige Behörde gestatten, dass die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt wird. Das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb hat der amtliche Tierarzt anhand der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang IV Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu dokumentieren. Die Bescheinigung muss das Schlachttier während des Transports begleiten oder vorab übermittelt werden.
Das im Herkunftsbetrieb untersuchte Tier ist am Schlachthof unter Berücksichtigung der Gesundheitsbescheinigung sowie der Informationen zur Lebensmittelkette und auf seine Identität hin vom amtlichen Tierarzt oder vom amtlichen Fachassistenten zu prüfen. In einem Screening ist zudem zu prüfen, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorliegen, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte.
Nach Artikel 5 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 gilt die Gesundheitsbescheinigung maximal drei Tage, ansonsten muss eine erneute Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt und eine neue Bescheinigung ausgestellt werden. Werden Tiere mit einer mehr als drei Tage alten Bescheinigung am Schlachthof angeliefert, ist dort eine erneute vollständige Schlachttieruntersuchung durchzuführen. Auf Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. 6. 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) hinsichtlich der Verschiebung von Fristen durch Sonnabende sowie Sonn- und Feiertage wird hingewiesen.
7.2 Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen
Auf dem Transport frisch verunfallte Tiere können im Schlachthof notgeschlachtet werden. Der Schlachthofbetreiber hat dabei die Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sicher zu stellen.
Der amtliche Tierarzt prüft die Einhaltung dieser Verpflichtung.
Gemäß Artikel 43 Nr. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 darf für kranke Tiere keine Schlachterlaubnis erteilt werden (vgl. Nummer 7.3 dieses RdErl.)
Im Falle außerhalb des Schlachthofes notgeschlachteter Tiere ist der zwingend vorzulegende Begleitschein gemäß Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu prüfen und eine Plausibilitätsprüfung der Angaben durchzuführen und sind ggf. Maßnahmen bei Abweichungen einzuleiten. Die Dokumentation erfolgt mit dem in der Anlage des Bezugserlasses veröffentlichten "Zusatzdokument zur Plausibilitätsprüfung der Angaben nach Nummer 5 Abs. 3 der Veterinärbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235".
7.3 Entscheidungen aufgrund der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung
Bezüglich der Entscheidung hinsichtlich der Schlachterlaubnis stehen folgende Optionen zur Verfügung:
" erteilt ", wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
" mit Auflagen erteilt ", wenn Feststellungen bei der Schlachttieruntersuchung Abweichungen vom normalen
Schlachtablauf notwendig machen,
(beispielhafte, nicht abschließende Nennung möglicher Auflagen:
Änderung der Schlachtreihenfolge,
Nachforderung von Dokumenten, z. B. Lebensmittelketteninformation,
Reduzierung der Bandgeschwindigkeit,
weitergehende Untersuchungen),
" nicht erteilt ", wenn Feststellungen bei der Schlachttieruntersuchung eine Schlachtung nicht zulassen,
(beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung möglicher Gründe:
fehlender Identitätsnachweis,
fehlende Lebensmittelketteninformation,
fehlerhafter Equidenpass,
Vorstellung mit Ersatzequidenpass,
Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimitteln oder verbotenen Stoffen,
Zoonoseverdacht,
Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche,
vorliegende Tötungsanordnung (z. B. Seuchenbekämpfung),
Kachexie,
systemische Krankheit (Fieber),
Zurückbleiben/Kümmern,
dauerhaft gestörtes Allgemeinbefinden,
Polyarthritiden,
multiple Abszesse).
Bei Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb sind folgende Entscheidungen in Bezug auf die Schlachterlaubnis zu treffen bzw. zu berücksichtigen:
erste Entscheidung im Herkunftsbetrieb (Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung),
zweite Entscheidung am Schlachthof (Prüfung der Gesundheitsbescheinigung, der Identität der Tiere und Screening).
Über die Erteilung der Schlachterlaubnis ist entsprechend den o. g. Kriterien zu entscheiden.
7.4 Maßnahmen bei der Feststellung von Verstößen gegen Tierschutzbestimmungen im Rahmen der Schlachttieruntersuchung
Tierschutzrelevante Verstöße sowie ggf. bereits veranlasste Abhilfemaßnahmen sind in geeigneter Form von der ersten Feststellung bis zum Abschluss der Untersuchungen zu dokumentieren (Daten, Fotos, Zeugen) und der für die Umsetzung von Maßnahmen zuständigen Stelle innerhalb der eigenen Behörde zuzuleiten. Diese informiert die für den Herkunftsbetrieb und/oder das Transportunternehmen zuständige Behörde.
Stellt der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent fest, dass bei einem angelieferten Schlachttier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden vorliegen, ist das Tier ohne ungerechtfertigte Verzögerung der Schlachtung oder Nottötung zuzuführen.
Sofern der festgestellte Tierschutzverstoß zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr zu beseitigen ist, sollen die Maßnahmen wirksam und geeignet sein, zukünftige Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen zu verhindern.
Die Kontrollvorgaben sowie die entsprechenden Maßnahmen im Schlachthof werden im "Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung" in Kapitel E und F beschrieben. Das Handbuch steht auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Institutes zum Download bereit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 8 RFlUDRdErl - Fleischuntersuchung

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 werden alle Schlachtkörper und die zugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung unterzogen.
In Schlachtbetrieben mit geringer Kapazität kann die zuständige Behörde genehmigen, dass die Fleischuntersuchung bis zu 24 Stunden nach der Schlachtung durchgeführt wird. Voraussetzung für die Genehmigung des Aufschubes der Fleischuntersuchung ist, dass der Schlachtbetrieb über ausreichende Einrichtungen zur Lagerung der Schlachtkörper und der Nebenprodukte der Schlachtung im Hinblick auf die Fleischuntersuchung verfügt und die Fleischuntersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt wird. Die sichere Zuordnung der Nebenprodukte der Schlachtung zum zugehörigen Schlachtkörper ist von dem Lebensmittelunternehmer jederzeit sicher zu stellen.
Für eine ordnungsgemäße Durchführung der amtlichen Fleischuntersuchung sind durch den Lebensmittelunternehmer entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. Hier sind insbesondere von Bedeutung:
die Möglichkeit der Durchführung einer durch einen amtlichen Tierarzt angeordneten logistischen Schlachtung einer Partie oder einzelner Tiere/Tiergruppen,
die Gewährleistung einer umfassenden Besichtigung des Schlachtkörpers und der zugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung,
ein an die jeweilige Schlachtleistung angepasstes ausreichend langes Ausschleuseband oder eine andere Möglichkeit der Ausschleusung von weiter zu untersuchenden Schlachtkörpern,
eine ausreichende Möglichkeit der Nachbearbeitung.
Gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde dem Schlachthofbetreiber Weisungen erteilen, um sicherzustellen, dass die Fleischuntersuchung bei allen geschlachteten Tieren unter angemessenen Bedingungen erfolgt.
Hierzu können etwa Anweisungen zur Verringerung der Bandgeschwindigkeit, der Belegung nur jedes zweiten Hakens oder andere angemessene Maßnahmen zählen.
Der amtliche Tierarzt führt die Fleischuntersuchung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durch. Nach Artikel 24 der vorgenannten Durchführungsverordnung ist von dem Regelverfahren der amtlichen Fleischuntersuchung durch Besichtigung abzuweichen und es sind zusätzliche Verfahren der Fleischuntersuchung anzuwenden, wenn nach Ansicht des amtlichen Tierarztes Hinweise auf ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl vorliegen. Entsprechende Hinweise können sich ergeben aus
der Lebensmittelketteninformation,
Befunden der Schlachttieruntersuchung,
den Ergebnissen der Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzvorschriften,
dem Ergebnis der bisherigen Fleischuntersuchung eines Tieres,
den Ergebnissen der Fleischuntersuchung vorheriger Tiere des Bestandes,
epidemiologischen oder sonstigen Daten aus dem Herkunftsbetrieb der Tiere.
Empfehlungen für die Mindestzeiten für die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden, ergeben sich aus § 9 Abs. 1 AVV Lebensmittelhygiene.
Der tatsächliche Zeit- und Personalbedarf für die Durchführung der Fleischuntersuchung bemisst sich nach den konkreten räumlichen und organisatorischen Bedingungen des Schlachtbetriebes sowie der Häufigkeit und Art festgestellter Veränderungen an den Tierkörpern und Nebenprodukten.
Um die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sicherzustellen, hat der Lebensmittelunternehmer die Schlachttiere eindeutig zu kennzeichnen und die Nebenprodukte der Schlachtung so zu handhaben, dass jederzeit die Zuordnung zum zugehörigen Schlachtkörper möglich ist. Der amtliche Tierarzt prüft die Einhaltung dieser Vorgaben.
Schlachttiere, bei denen es zu erheblichen Verzögerungen im Schlachtablauf kommt, müssen vom amtlichen Tierarzt auf durch die Verzögerung verursachte sinnfällige Veränderungen am Schlachttierkörper und den Nebenprodukten geprüft werden. Bei Hinweisen auf derartige Veränderungen ist die Genusstauglichkeit, ggf. unter Durchführung geeigneter weiterer Untersuchungen, zu prüfen und das Tier entsprechend zu beurteilen.
Soweit die in Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Gründe vorliegen, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch für untauglich.
Neben anderen, dort genannten Gründen sind dies:
fehlende Schlachttieruntersuchung,
fehlende Untersuchung der Nebenprodukte der Schlachtung,
unzureichende Ausblutung,
ausgeprägter Geschlechtsgeruch,
Kontamination z. B. mit Fäkalien (ggf. Teilschäden),
abgemagertes Tier,
Fleisch das von Tieren stammt, die an einer Allgemeinerkrankung wie generalisierte Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie leiden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 9 RFlUDRdErl - Dokumentation und Mitteilungspflichten

Gemäß Artikel 39 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hat der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchgeführten amtlichen Kontrollen aufzuzeichnen und zu bewerten.
Werden im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Krankheiten oder Zustände festgestellt, die die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl beeinträchtigen könnten (relevante Untersuchungsbefunde), unterrichtet der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde die folgenden Stellen:
den Betreiber des Schlachthofs,
beim Auftreten der Probleme während der Primärproduktion:
die Tierärztin oder den Tierarzt, die oder der den Herkunftsbetrieb betreut,
den amtlichen Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb durchgeführt hat,
den für den Herkunftsbetrieb verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (sofern sich dies nicht nachteilig auf etwaige spätere Gerichtsverfahren auswirken könnte). Gegebenenfalls ist auf die Informationspflicht bei Folgeschlachtungen nach Abschnitt II. Nr. 1 der Standarderklärung nach Anlage 7 Tier-LMHV hinzuweisen,
die für die Überwachung des Herkunftsbetriebes zuständige Behörde.
Zu relevanten Befunden im o. g. Sinne werden folgende Regelungen getroffen:
Die während eines Schlachttages erhobenen Befunde sind hinsichtlich ihrer Relevanz tierindividuell durch den amtlichen Tierarzt zu bewerten.
Eine Relevanz der Befunde für die Lebensmittelsicherheit, die Tiergesundheit oder das Tierwohl ergibt sich in der Regel erst durch die Bewertung der Häufigkeit in der Schlachtpartie in Bezug auf die Häufigkeit dieser Befunde bei allen Schlachtungen am jeweiligen Schlachthof.
Relevant i. S. der Lebensmittelsicherheit sind insbesondere solche Befunde, die zur Untauglichkeit des Tierkörpers oder von größeren Teilen des Tierkörpers führen sowie alle ansonsten auffälligen Befunde oder Befundhäufungen sowohl bei den "Organbefunden", als auch im Hinblick auf sonstige Veränderungen wie Caudophagie oder Hautveränderungen.
Relevant i. S. des Tierwohls (Tierschutzindikatoren) können z. B. Schwanzverletzungen, Gelenkveränderungen, Hautveränderungen wie Abszesse oder Schlagstriemen sein.
Gemäß § 9 Abs. 7 Nr. 4 AVV Lebensmittelhygiene hat die zuständige Behörde die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhobenen Befunddaten ab einer Untersuchungsleistung von 200 Schweinen oder 40 Rindern pro Stunde elektronisch zu erfassen.
Die Befunde der Veterinärbehörde können in einem vom Schlachtunternehmen zur Verfügung gestellten EDV-System abgelegt und verwaltet werden. Hierfür bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schlachtunternehmen und der Veterinärbehörde, in der insbesondere auch festgelegt ist, dass die Datenhoheit über die von der Veterinärbehörde erhobenen Befunde ausschließlich bei der Veterinärbehörde liegt.
Hinweise auf das Vorliegen von Krankheitserregern, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind, hat der amtliche Tierarzt unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde mitzuteilen und beide haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Ausbreitung des Krankheitserregers zu verhindern.
Für die Mitteilungspflichten gegenüber Lebensmittelunternehmern auf allen Prozessstufen und die Weitergabe relevanter Informationen innerhalb der zuständigen Behörde und zwischen den zuständigen Behörden legt die zuständige Behörde verbindliche Verfahren fest.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 10 RFlUDRdErl - Untersuchungen auf spezifische Gefahren und Laboruntersuchungen

10.1 Untersuchung auf Trichinen
Schlachtkörper von Schweinen, Einhufern und anderen für Trichinen empfänglichen Arten sind nach Artikel 31 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gemäß der Verordnung (EU) 2015/1375 auf Trichinen zu untersuchen. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1375 bestehen Ausnahmen von der Untersuchungspflicht lediglich für
Fleisch von Hausschweinen, das einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der vorgenannten Regelung unterzogen wird oder
Schlachtkörper und Fleisch von nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als fünf Wochen alt sind, oder
Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, in dem amtlich anerkannte Haltungsbedingungen nach Anhang IV der vorgenannten Regelung angewendet werden und die in Artikel 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2015/1375 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind Trichinenuntersuchungsstellen (TUS) als amtliche Laboratorien durch die zuständige Behörde zu benennen.
Als Methode zur Untersuchung von Proben von Hausschweinen zum Nachweis von Trichinen ist gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Anhang I Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 die Referenzmethode nach ISO 18743:2015 oder nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b eine gleichwertige Nachweismethode gemäß Anhang I Kapitel II der o. g. Durchführungsverordnung anzuwenden.
Für die Untersuchung von Trichinen ist bei Mastschweinen eine Probenmenge von mindestens 1 g, für Zuchtsauen und Zuchteber von mindestens 2 g zu entnehmen und zu untersuchen.
Da in den letzten Jahren in Deutschland alle trichinenpositiven Proben von Hausschweinen aus Freilandhaltung stammten, wird aus Gründen der Risikobetrachtung bei Freilandschweinen eine Probeneinwaage von mindestens 5 g empfohlen.
Die ISO 18743:2015 gibt für Hausschweine Zwerchfellpfeiler oder Masseter als Prädilektionsstellen an.
Im Fall eines Nachweises von Trichinen in einer Poolprobe muss die Rückführung auf das positive Tier erfolgen, indem eine immer geringere Anzahl von Sammelproben mit größerem Probenumfang von den betroffenen Schlachttierkörpern verdaut wird. Für die Rückführung auf das betroffene Einzeltier ist eine Probenmenge von mindestens 20 g je Schlachtkörper zu untersuchen.
Für die Untersuchung von Proben von Einhufern, Wildschweinen, frei lebendem Wild und anderen Tierarten, die Träger von Trichinen sein können, ist die ISO 18743:2015 und der Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 einschlägig. Prädilektionsstellen beim Einhufer sind Zungen- oder Kiefermuskel sowie das Zwerchfell (Probe aus dem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil). Die zu entnehmende Probenmenge beträgt mindestens 10 g, wovon mindestens 5 g zu untersuchen sind.
Im Fall eines Nachweises von Trichinen in einer Poolprobe muss die Rückführung auf das positive Tier erfolgen. Nach Anhang III Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ist bei Einhufern zwecks anschließender unabhängiger Untersuchungen eine weitere 50 g schwere Probe zu entnehmen und zu untersuchen. Nach Artikel 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sind alle positiven Proben zur Bestimmung der Trichinenart an das nationale Referenzlabor für Trichinella, das Bundesinstitut für Risikobewertung, weiterzuleiten.
Gemäß § 7a Tier-LMÜV kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf Trichinen von für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachteten Schweinen nach der Methode durchführen, die in der bis zum 30. 8. 2015 geltenden Fassung der außer Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. 12. 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen genannt ist (trichinoskopische Untersuchung von Quetschpräparaten).
Fleisch von mit Trichinen infizierten Tieren ist gemäß Artikel 31 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich zu erklären.
10.2 Methoden zur Untersuchung von Fleisch
Methoden sowie Probenahme- und Messstellen zur Untersuchung von Fleisch (bakteriologische Untersuchung, pH-Wert, Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung) sind in Anlage 4 (zu § 10 Abs. 4) der AVV Lebensmittelhygiene festgelegt.
10.3 Feststellung von ausgeprägtem Geschlechtsgeruch bei Schweinen
Gemäß § 10 Abs. 2 AVV Lebensmittelhygiene sind Tierkörper von Schweinen zur Prüfung des Geschlechtsgeruches nach Anlage 3a der AVV Lebensmittelhygiene zu untersuchen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 11 RFlUDRdErl - Maßnahmen der für den Schlachthof zuständigen Behörde

11.1 Maßnahmen, die vor Ort sofort zu treffen sind
Werden Verstöße/Mängel festgestellt, die sofortige Maßnahmen erforderlich machen, muss das amtliche Personal aufgrund seiner unmittelbaren Eingriffsbefugnis im Rahmen des Verwaltungshandelns die notwendigen Maßnahmen beispielsweise durch mündliche Belehrung, Anordnung, Verwarnungsgeld gegenüber dem Schlachthofbetreiber oder dessen Personal oder dem Transportunternehmer anordnen.
Darüber hinaus können dies z. B. folgende Maßnahmen sein:
gesonderte Tötung von Tieren (unter Berücksichtigung der Vorgaben des nationalen Tierschutzrechts),
gesonderte Schlachtung von Tieren,
logistische Änderungen - Schlachtreihenfolge,
Verlangsamung der Schlachtgeschwindigkeit oder Einstellung der Schlachtung,
Änderungen der personellen Besetzung am Schlachtband,
Beschlagnahmung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen bis zum Abschluss von weiterführenden Untersuchungen,
Veranlassung von Korrekturmaßnahmen bei der Herrichtung (z. B. Entfernung von spezifischem Risikomaterial, Entfernung von Verschmutzungen durch Trimmen),
Überprüfung technischer Einrichtungen.
11.2 Verfahren bei festgestellten Mängeln, die Maßnahmen der zuständigen Behörde nach sich ziehen
Werden vom amtlichen Kontrollpersonal Mängel festgestellt, die weiterführende Maßnahmen durch die zuständige Behörde erforderlich machen, sind diese schriftlich zu dokumentieren. Die schriftliche Dokumentation sollte durch geeignetes Bildmaterial (Foto/Video) ergänzt werden. Die umfassende Dokumentation ist zeitnah an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sofern das amtliche Kontrollpersonal, das die Mängel festgestellt hat, selbst für die Einleitung der Maßnahmen innerhalb der Behörde zuständig ist, leitet es die Maßnahmen zeitnah ein.
Die für die Maßnahmen verantwortlichen Personen halten ggf. Rücksprache mit dem verantwortlichen amtlichen Tierarzt und geben Rückmeldung über die veranlassten Maßnahmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)

Abschnitt 12 RFlUDRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 28. 9. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)
An die Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
Nachrichtlich
an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
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