Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die B...
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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung

Vom 7. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 130 - VORIS 76300 08 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Art. 1 BYAVersBauG

Dem am 22. Januar 1986 in München und am 6. Februar 1986 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung wird zugestimmt.

Art. 2 BYAVersBauG

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. Oktober 1986 (Bek. vom 9. Oktober 1986, Nds. GVBl. S. 321).
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: In Kraft getreten am 1. Oktober 1986 (Bek. vom 9. Oktober 1986, Nds. GVBl. S. 321).

Art. 3 BYAVersBauG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
H a n n o v e r, den 7. Mai 1986.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
A l b r e c h t
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
B r e u e l

Anlage 1 BYAVersBauG - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung

> Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung
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