Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Av... (916.443.116)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

vom 24. November 2022 (Stand am 25. März 2023)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹, auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122 f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995² (TSV) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
¹ SR 916.40 ² SR 916.401 ³ SR 916.443.11

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
¹ Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und der Überwachungszone nach Artikel 88 Absatz 1 TSV und der Zwischenzone nach Artikel 88 a TSV für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel fest.⁴
¹bis Sie regelt die Schlachtung von Hausgeflügel aus der Zwischenzone.⁵
¹ter Sie regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone:
a. Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken;
b. Bruteier;
c. Geflügelfleisch;
d. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
e. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle.⁶
² Sie legt das Kontrollgebiet nach Artikel 122 f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.
³ Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. März 2023, in Kraft seit 25. März 2023 ( AS 2023 153 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023 ( AS 2023 58 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. März 2023, in Kraft seit 25. März 2023 ( AS 2023 153 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023 ( AS 2023 58 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. März 2023, in Kraft seit 25. März 2023 ( AS 2023 153 ).

2. Abschnitt: ⁷ Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzone für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Schlachtung von Hausgeflügel aus der Zwischenzone sowie Ausfuhr aus den Zonen

⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. März 2023, in Kraft vom 25. März bis zum 19. April 2023 ( AS 2023 153 ).
Art. 2 Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzone
Die Schutz-, die Überwachungs- und die Zwischenzone für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie die betroffenen Kantone und Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2 a Schlachtung von Hausgeflügel aus der Zwischenzone
¹ Tierhalterinnen und Tierhalter in der Zwischenzone, welche die Einstallung von Geflügelherden nach Artikel 18 b Absatz 1 TSV melden müssen, müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt geplante Schlachtungen fünf Arbeitstage vorher anmelden.
² Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Hausgeflügel vor der Schlachtung auf Aviäre Influenza untersucht wird. Ist das Untersuchungsergebnis negativ, so darf die Schlachtung auch ausserhalb der Zwischenzone stattfinden.
Art. 3 Ausfuhr von Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
¹ Die Ausfuhr von Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten.
² Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
¹ Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁸ unterzogen wurde.
² Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
³ Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen ist verboten, ausser wenn:
a. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011⁹ oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet;
b. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
⁴ Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.
⁸ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
⁹ Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.
Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern und tierische Nebenprodukte aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone müssen bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.
Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Drittstaaten
¹ Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1ter Buchstaben a und b aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Drittstaaten ist verboten.
² Die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1ter Buchstaben c–e aus der Schutz-, der Überwachungs- und der Zwischenzone nach Drittstaaten bedarf einer Bewilligung. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr, wenn:
a. der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;
b. die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, mit negativem Resultat auf Aviäre Influenza untersucht wurden;
c. für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;
d. die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
e. die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und
f. aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.

3. Abschnitt: Kontrollgebiet

Art. 7 ¹⁰ Umfang des Kontrollgebiets
Das Kontrollgebiet umfasst die ganze Schweiz und die deutsche Enklave Büsingen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 8. Febr. 2023, in Kraft vom 9. Febr. bis zum 15. März 2023 ( AS 2023 58 ). Verlängert bis zum 30. April 2023 (siehe Art. 13 Abs. 6).
Art. 8 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter
¹ Tierhalterinnen und Tierhalter im Kontrollgebiet müssen ihre Tierhaltung vor einer Einschleppung der Aviären Influenza schützen. Zu diesem Zweck treffen sie eine der folgenden Massnahmen:
a. Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
b. Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich Futter- und Tränkestellen nicht zugänglich sind für Wildvögel und dass die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
c. Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
² Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel ( Galliformes ) von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel ( An seriformes ) und Laufvögel (S truthioniformes ) getrennt halten.
³ Sie müssen die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte verhindern, indem sie:
a. die Anzahl Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendige beschränken;
b. eine Hygieneschleuse einrichten;
c. dafür sorgen, dass: 1. die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und
2. alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
Art. 9 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern
¹ Tierhalterinnen und Tierhalter müssen ausgeprägte respiratorische Symptome bei Tieren in ihrer Geflügelhaltung, einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden.
² Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Art. 10 Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten
¹ Tierärztinnen und Tierärzten müssen der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:
a. Tieren mit respiratorischen Symptomen;
b. einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
c. einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
d. einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als drei Prozent in einer Woche.
² Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d müssen Tierärztinnen und Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche gestorben sind.
Art. 11 Märkte und Ausstellungen
An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Kontrollgebiet darf kein Geflügel aufgeführt werden.
Art. 12 Überwachung der Geflügelhaltungen
Auf Anordnung des BLV sorgt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt dafür, dass im Kontrollgebiet stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.

4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 13
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 25. November 2022 in Kraft.
² Die Artikel 7–12 treten am 28. November 2022 in Kraft.
³ Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 15. Februar 2023.
⁴ Die Artikel 2–6 und der Anhang gelten bis zum 21. Dezember 2022.
⁵ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 15. März 2023 verlängert.¹¹
⁶ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 30. April 2023 verlängert.¹²
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 3. Febr. 2023, in Kraft seit 7. Febr. 2023 ( AS 2023 48 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 10. März 2023, in Kraft seit 14. März 2023 ( AS 2023 125 ).

Anhang ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 23. März 2023, in Kraft vom 25. März bis zum 19. April 2023 ( AS 2023 153 ).
(Art. 2)

Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzone

Im Kanton Zürich sind die folgende Schutz-, die folgende Überwachungs- und die folgende Zwischenzone festgelegt:

Schutzzone

Die Schutzzone umfasst die verseuchte Tierhaltung in der Gemeinde Fehraltorf.

Überwachungszone

Die Überwachungszone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3 km um die verseuchte Tierhaltung in der Gemeinde Fehraltorf. Betroffen sind die folgenden Gemeinden:
Fehraltorf
Illnau-Effretikon
Pfäffikon
Russikon
Uster
Volketswil

Zwischenzone

Die Zwischenzone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3–10 km um die verseuchte Tierhaltung in der Gemeinde Fehraltorf. Betroffen sind die folgenden Gemeinden:
Bäretswil
Bassersdorf
Bauma
Brütten
Dietlikon
Dübendorf
Egg
Fällanden
Gossau (ZH)
Greifensee
Hinwil
Hittnau
Illnau-Effretikon
Lindau
Maur
Mönchaltorf
Nürensdorf
Pfäffikon
Russikon
Schlatt (ZH)
Schwerzenbach
Seegräben
Turbenthal
Uster
Volketswil
Wangen-Brüttisellen
Weisslingen
Wetzikon (ZH)
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