Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (116.11)
CH - BL

Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung

Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) Vom 25. Juni 2024 (Stand 1. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie auf das Gesetz über die frühe Sprachförderung vom
14. September 2023
2 ) , beschliesst:
1 Allgemein

§ 1 Kinder mit Sprachförderbedarf

1 Kinder mit Sprachförderbedarf im Sinne dieser Verordnung sind Kinder mit Aufenthalt im Kanton, die unabhängig von ihrer Erstsprache oder Nationalität im Hinblick auf die Einschulung über unzureichende Deutschkenntnisse ge - mäss Ergebnis der Sprachstanderhebung verfügen.

§ 2 Angebote früher Sprachförderung

1 Allgemeine Angebote früher Sprachförderung sind alle Betreuungs- und För - derangebote, in welchen die Kinder familienextern betreut und gefördert wer - den.
2 Anerkannte Angebote früher Sprachförderung sind Spielgruppen und Kinder - tagesstätten, welche die Qualitätskriterien gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023
3 ) bzw. § 3 dieser Verordnung erfüllen und von der Einwohnergemeinde anerkannt wurden.
3 Im Rahmen von Sprachförderobligatorien müssen die Einwohnergemeinden mit anerkannten Angeboten früher Sprachförderung zusammenarbeiten.
1) SGS 100
2) SGS 116
3) SGS 116 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032

§ 3 Anerkennung von Angeboten früher Sprachförderung

1 Für die Anerkennung einer Spielgruppe oder Kindertagesstätte als Angebot früher Sprachförderung gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförde - rung vom 14. September 2023
4 ) gelten kumulativ folgende Voraussetzungen:
a. Das Angebot basiert auf einem Sprachförderkonzept.
b. Umgangs- und Betreuungssprache ist vorwiegend Deutsch.
c. Die Sprachförderung wird in den Betreuungsalltag integriert und erfolgt al - tersgerecht.
d. Das Angebot steht während des Kalenderjahrs während 38 Wochen, min - destens 2-mal pro Woche halbtags mit einer Dauer von je mindestens
2 1/2 Stunden zur Verfügung.
e. Die Betreuung erfolgt nach allgemein anerkannten pädagogischen Grundsätzen.
f. Mindestens 1 der im Einsatz stehenden Betreuungspersonen verfügt über eine Weiterbildung in früher Sprachförderung. Die Weiterbildung umfasst mindestens 40 Stunden.
g. Mindestens 1 für die frühe Sprachförderung qualifizierte Person nimmt jährlich an einem kantonal angebotenen Supervisionsangebot teil.
2 Die Anerkennung berechtigt zur Zusammenarbeit mit den Einwohnergemein - den im Rahmen eines Sprachförderobligatoriums und zum Erhalt des kantona - len Sockelbeitrags.
3 Der Antrag auf Anerkennung erfolgt bei den jeweiligen Standortgemeinden.
4 Die Anerkennung gilt für jeweils 4 Jahre und muss vor Ablauf dieser Periode neu beantragt werden.
5 Die Antragstellenden sind verpflichtet, die zur Prüfung des Antrags notwendi - gen Nachweise vorzulegen und für die Anerkennung relevante Änderungen un - verzüglich der Gemeinde zu melden.
2 Aufgaben der Gemeinden

§ 4 Ansprechstelle frühe Sprachförderung

1 Die Einwohnergemeinden schaffen eine Stelle für die frühe Sprachförderung und die Zusammenarbeit mit dem Kanton, den Angeboten früher Sprachförde - rung und mit den Erziehungsberechtigten. Sie melden die zuständige Stelle dem Kanton.
2 Die Einwohnergemeinden können die Aufgaben der Ansprechstelle frühe Sprachförderung und die damit verbundenen Kompetenzen an Dritte übertra - gen.
4) SGS 116 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032

§ 5 Anerkennungsverfügung

1 Die Einwohnergemeinden prüfen die für die Anerkennung von Angeboten frü - her Sprachförderung notwendigen Unterlagen, verfügen die Anerkennung und melden dies dem Kanton.
2 Sie nutzen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen die Checkliste des Kantons.
3 Der Kanton kann die Anerkennung überprüfen.

§ 6 Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung

1 Die Einwohnergemeinden melden das Ergebnis der Kontaktaufnahme mit Er - ziehungsberechtigten, die nicht an der Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. Septem - ber 2023
5 ) teilgenommen haben, dem Kanton schriftlich innerhalb von
15 Werktagen nach Eingang der Meldung durch den Kanton.

§ 7 Beantragung der Anschubfinanzierung

1 Die Einwohnergemeinden können eine Anschubfinanzierung gemäss § 15 dieser Verordnung beim Kanton beantragen. Der Antrag muss bis Ende August des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
2 Sie nutzen hierfür ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes Antragsformular.

§ 8 Zusätzliche Aufgaben von Gemeinden mit Sprachförderobliga -

torium
1 Um die Kostenlosigkeit des Sprachförderangebots gemäss § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023
6 ) im Rah - men eines Sprachförderobligatoriums zu gewährleisten, richten die Einwohner - gemeinden mindestens Entschädigungen an Spielgruppen und Kindertages - stätten gemäss den jährlich zu ermittelnden ortsüblichen Tarifen je Betreu - ungsform aus.
2 Die Einwohnergemeinden können Ausnahmen vom Sprachförderobligatorium vorsehen, insbesondere für Kinder, die:
a. sich nur für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten und nicht im Kanton eingeschult werden sollen; oder
b. einen pädagogisch oder therapeutisch festgestellten Förderbedarf in ei - nem anderen Bereich haben, deshalb auf Fördermassnahmen angewie - sen sind und deren Inanspruchnahme nicht in zeitlichem oder fachlichem Einklang steht mit einem Sprachförderobligatorium.
5) SGS 116
6) SGS 116 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
3 Aufgaben des Kantons

§ 9 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Umsetzung der kantonalen Aufgaben in der frühen Sprach - förderung ist die Sicherheitsdirektion.

§ 10 Festlegung des Sprachförderbedarfs

1 Der Regierungsrat orientiert sich bei der Festlegung des Ergebniswerts, ab welchem ein Sprachförderbedarf vorliegt, an der fachlichen Empfehlung der Anbieterin oder des Anbieters der Sprachstanderhebung.
2 Er kann in begründeten Fällen von der Empfehlung abweichen.

§ 11 Sprachstanderhebung

1 Die Sicherheitsdirektion lädt die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an der Sprachstanderhebung ein.
2 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsge - mäss und fristgerecht auszufüllen und zurückzusenden.
3 Die Sicherheitsdirektion übermittelt den Einwohnergemeinden die Personen - daten derjenigen Kinder, deren Sprachstanderhebung nicht beantwortet wurde.
4 Die Sicherheitsdirektion kann einzelne Aufgaben der Sprachstanderhebung an Einwohnergemeinden oder Dritte übertragen.
5 Die Sicherheitsdirektion informiert Einwohnergemeinden, Erziehungsberech - tigte und die Öffentlichkeit in jeweils geeigneter Form über die Ergebnisse der Sprachstanderhebung.

§ 12 Koordination frühe Sprachförderung

1 Die Sicherheitsdirektion stellt folgende Unterlagen zur Verfügung:
a. Checkliste zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen;
b. Übersicht über anerkannte Angebote;
c. Antragsformular für den Sockelbeitrag;
d. Antragsformular für die Anschubfinanzierung;
e. Musterreglement für die Einführung eines Sprachförderobligatoriums.
4 Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung

§ 13 Aus- und Weiterbildungsbeiträge

1 Der Kanton schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Weiterbildungen in der frühen Sprachförderung Leistungsvereinbarungen ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
2 Er stellt sicher, dass ausreichend Aus- und Weiterbildungsangebote vorhan - den sind, damit Spielgruppen und Kindertagesstätten die Möglichkeit haben, sich anerkennen zu lassen.
3 Der Besuch von kantonal geregelten Aus- und Weiterbildungsangeboten zur frühen Sprachförderung steht im Hinblick auf die Anerkennung allen betreuen - den Mitarbeitenden von Spielgruppen und Kindertagesstätten mit Standort im Kanton Basel-Landschaft offen.
4 Der Kanton kann weitere Weiterbildungen durchführen bzw. weitere Aus- und Weiterbildungsangebote subventionieren.
5 Die Subventionen für Aus- und Weiterbildungen durch die Sicherheitsdirekti - on für frühe Sprachförderung erfolgen subsidiär zu bereits bestehenden Aus- und Weiterbildungssubventionen des Kantons.

§ 14 Sockelbeitrag

1 Anerkannte Spielgruppen und Kindertagesstätten, oder auf deren Gesuch hin deren Einwohnergemeinden, können einen Antrag auf einen jährlichen Sockel - beitrag stellen.
2 Der Sockelbeitrag beträgt CHF 1'000.– pro Jahr und beantragender Spiel - gruppe oder Kindertagesstätte. Gehören mehrere Spielgruppen oder Kinderta - gesstätten einer Trägerschaft an, wird der Sockelbeitrag nur 1-mal ausgerich - tet.
3 Der Antrag zum Erhalt des Sockelbeitrags wird jeweils für das laufende Jahr gestellt.

§ 15 Anschubfinanzierung

1 Der Kanton unterstützt die Einwohnergemeinden auf Antrag im Rahmen einer Anschubfinanzierung bei dem Auf- und Ausbau von Angeboten früher Sprach - förderung.
2 Die Anschubfinanzierung ist befristet auf 3 Jahre und beginnt im 1. Jahr nach der Sprachstanderhebung.
3 Die Anschubfinanzierung wird als Pauschalbeitrag pro Kind mit Sprachförder - bedarf in der jeweiligen Einwohnergemeinde ausgerichtet.
4 Der Pauschalbeitrag richtet sich nach der Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden kantonalen Gelder im Rahmen der Anschubfinanzierung.
5 Die Höhe der jährlichen Anschubfinanzierung kann nicht höher sein als der Betrag, den die beantragende Einwohnergemeinde jährlich in die frühe Sprach - förderung investiert.
6 Anrechenbar als Gemeindeinvestition in die frühe Sprachförderung sind:
a. finanzielle Leistungen der Gemeinden an Spielgruppen und Kindertages - stätten im Zusammenhang mit früher Sprachförderung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
b. finanzielle Leistungen der Gemeinden an Erziehungsberechtigte im Zu - sammenhang mit früher Sprachförderung; und
c. weitere finanzielle Aufwände der Gemeinden zum Aus- und Aufbau der Infrastruktur früher Sprachförderung, auch wenn diese an externe Dienst - leistende gehen.
7 Der Kanton informiert die Einwohnergemeinden über den jeweiligen Betrag, der ihnen zusteht.
8 Die Auszahlung erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 16 Datennutzung

1 Der Kanton kann die für die Sprachstanderhebung genutzten Daten auch zur Auswertung und Publikation der Ergebnisse nutzen, sofern die anonymisierte Auswertung dadurch gewährleistet wird.
2 Die veröffentlichte Statistik kann Angaben zu Geschlecht, Wohnort, Nationali - tät und Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf enthalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.06.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.032 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.06.2024 01.09.2024 Erstfassung GS 2024.032 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.032
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