Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
                            Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH  Zentralschweiz  vom 5. Juli 2023 (Stand 1. September 2024)  Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Artikel  13 Absatz  2 der Zentralschweizer Fachhochschul-  Vereinbarung vom 15.  September 2011  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbei  -  tenden der Hochschule Luzern.  2  Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist  das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mitarbeitende
                            1  Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus:  a.  den Dozierenden mit den  1.  Professorinnen und Professoren,  2.  künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Profes  -  soren,  3.  Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil For  -  schung,  4.  Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor,  Vizedirektorin   und   Vizedirektor,   Institutsleiterin   und   In  -  stitutsleiter, Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter),  b.  den   assistierenden   und   wissenschaftlichen   Mitarbeitenden   mit  den  1.  Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden,  2.  wissenschaftlichen Mitarbeitenden,  3.  Mitarbeitenden Fachinfrastruktur,  1)  NG  317.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Assistierenden,  5.  Hilfsassistierenden,  c.  den administrativen und technischen Mitarbeitenden mit den  1.  administrativen Mitarbeitenden,  2.  Mitarbeitenden Hausdienst,  3.  Reinigungspersonal.  2  Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung «Professorinnen  und Professoren» gilt nicht für das Profil «künstlerische Professorinnen  und künstlerische Professoren». Die künstlerischen Professorinnen und  künstlerischen Professoren werden ausdrücklich als solche genannt.  3  Soweit in dieser Verordnung die Bezeichnung «Dozierende» gewählt  wird, sind alle Profile nach Absatz 1a miteingeschlossen.  2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personalpolitische Grundsätze
                            1  Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und
                            die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses  1  Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung  des Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen  Massnahmen sind  a.  der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor,  b.  der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf  Antrag der Rektorin oder des Rektors,  c.  die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vi  -  zedirektoren der Departemente der Hochschule Luzern, vorbe  -  hältlich der Zustimmung durch die Rektorin oder den Rektor so  -  wie  d.  die Mitglieder der Fachhochschulleitung mit Stimmrecht  2  )    für die  Mitarbeitenden ihres Zuständigkeitsbereichs.  2)  gemäss Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) vom 26.8.2021,  SRL Nr. 520b  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen
                            Entscheide  1  Die gemäss Artikel  4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen perso  -  nalrechtlichen Entscheide zuständig.  2  Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor  zuständig.  3  Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen  personalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die   Fachhochschulleitung   erlässt   Ausführungsbestimmungen   zum  Vollzug des Personalrechts.  3 Arbeitsverhältnis  3.1 Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Begründung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Das Arbeitsverhältnis wird mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag be  -  gründet.  2  Es gelten die gleichen Bedingungen wie für ein Anstellungsverhältnis,  das durch einen Wahlakt begründet wird. Vorbehalten bleibt Absatz  3.  3  Eine Abweichung von den Anstellungsbedingungen gemäss §  8 des  Personalgesetzes des Kantons Luzern vom 26.  Juni 2001  3  )   ist im Rah  -  men von §  4 der Personalverordnung des Kantons Luzern vom 24.  Sep  -  tember 2002  4  )   möglich.  3.2 Befristete Arbeitsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende
                            1  Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende mit befristeter An  -  stellung werden bis zu maximal fünf Jahren angestellt.  3)  SRL Nr. 51  4)  SRL Nr. 52  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei  die Anstellungsdauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist.  Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird,  hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.  3.3 Bandbreitenverträge für Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem variablen Pensum angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Band -
                            breite beträgt im Normalfall maximal 20 Prozent des Pensums. In be  -  gründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine Bandbreite von  maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden.  2  Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung  von gesetzlichen Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf  Semesterbeginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich  mitzuteilen.  3  Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung  erst auf Ende des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber  nicht geleisteten Arbeitsstunden werden als Minusstunden erfasst und  können durch zusätzliche Aufträge oder in der Pensenplanung des fol  -  genden Studienjahres wieder ausgeglichen werden.  3.4 Besoldungen Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuordnung der Profile
                            1  Die Profile der Dozierenden (Funktionen) werden gemäss Anhang 1  Lohnklassen zugeordnet. Anhang 1 enthält auch die Umschreibung der  Profile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einreihung und Einstufung
                            1  Die Dozierenden werden bei der Einreihung in die im Anhang 1 in den  Profilen angegebene Lohnklasse und innerhalb der Lohnklasse in eine  Lohnstufe eingeteilt.  2  Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikati  -  on und die berufliche Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt  und der interne Quervergleich berücksichtigt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Lohnzuschlag
                            1  Dozierenden mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit nach Artikel 20, mit  Ausnahme der Direktorinnen und Direktoren, kann ein Lohnzuschlag  von bis zu 6 Prozent des Lohnes zugesprochen werden.  2  Mit dem Lohnzuschlag kann die Wettbewerbssituation und die Gewin  -  nung von Fachkräften mit Praxiserfahrung und grossem Renommée in  der Wissenschaftscommunity und die ausserordentlich erfolgreiche Ak  -  quise von Drittmitteln berücksichtigt werden.  3  Der Lohnzuschlag kann befristet oder unbefristet zugesprochen wer  -  den. Er wird im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen  periodisch angepasst. Der Lohnzuschlag gilt als Lohnbestandteil im en  -  geren Sinn und ist bei der Pensionskasse als anrechenbarer Jahresver  -  dienst versichert.  3.5 Funktionszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 1 Funktionszulagen gemäss anwendbarer Besoldungsverordnung 5
                            )   wer  -  den den Mitarbeitenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw.  der erweiterten Verantwortung zugesprochen.  3.6 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
                            1  Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht-  Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum  Personalrecht der Hochschule Luzern geregelt. Die Lohneinreihung er  -  folgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22—26 der Besoldungsordnung  für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste des  Kantons Luzern vom 2. Mai 2005  6  )  .  5)  SRL Nr. 73a, Nr. 75  6)  SRL Nr. 74  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Beendigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beendigung aus Altersgründen
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach Erfül  -  lung des 65. Altersjahres. Für Dozierende endet es spätestens mit dem  Semester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.  2  Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem  Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Al  -  tersgründen befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis  von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet  spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende nach der  Erfüllung des 70. Altersjahres.  3  In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach Erfüllung des 70.  Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befriste  -  te Anstellung möglich.  4  Die Anstellungen gemäss Absätze 2 und 3 müssen von der Rektorin  oder vom Rektor bewilligt werden.  4 Arbeitszeit  4.1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende sowie  administrative und technische Mitarbeitende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Arbeitszeitsaldo
                            1  Ein   positiver   oder   negativer   Arbeitszeitsaldo,   das   heisst   geleistete  Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen  der geleisteten Arbeitszeit und der Soll-Arbeitszeit.  2  Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 können von einem Kalender  -  jahr auf das nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75  Stunden übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewil  -  ligt werden.  3  Mitarbeitende ab Lohnklasse 14 können von einem Kalenderjahr auf  das nächste bei einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo  von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender po  -  sitiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Kalenderjahr übertrag  -  bar noch wird er ausbezahlt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Ka  -  lenderjahr 30 Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
                            1  Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der  täglichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich  zu kompensieren.  2  Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompen  -  sieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In  begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohn  -  kürzung bewilligt werden.  3  Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis  und mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen mög  -  lich.  4  Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren  positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 16 Absatz 3 bei einem Voll  -  zeitpensum pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stun  -  den bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich  ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Rege  -  lung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen  Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder  dem Rektor bewilligt werden.  5  Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf  Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.  6  Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Been  -  digung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In  begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.  4.2 Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Arbeitszeitsaldo
                            1  Ein   positiver   oder   negativer   Arbeitszeitsaldo,   das   heisst   geleistete  Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen  der geleisteten Arbeitszeit und der jährlichen Soll-Arbeitszeit.  2  Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem  Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stun  -  den übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo  ist weder auf das nächste Studienjahr übertragbar noch wird er ausbe  -  zahlt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Stu  -  dienjahr 200 Stunden nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
                            1  Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensie  -  ren.  2  Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompen  -  sieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In  begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohn  -  kürzung bewilligt werden.  3  Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel  18 Absatz 2 kann bei einem Vollzeitpensum pro Studienjahr eine Aus  -  zahlung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche  Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhält  -  nisses sowie bei einem Wechsel in das Arbeitszeitmodell gemäss Arti  -  kel 20 kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung  muss von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor be  -  willigt werden.  4  Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Been  -  digung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In  begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gesamtpauschalierte Arbeitszeit
                            1  Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vi  -  zedirektorinnen und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abtei  -  lungsleiterinnen und -leiter gilt gesamtpauschalierte Arbeitszeit. Artikel  18 und 19 finden keine Anwendung.  5 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Lohnfortzahlung bei Krankheit
                            1  Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit ei  -  ne Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von  der Hochschule Luzern und den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen.  2  Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozi  -  alversicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldver  -  sicherung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
                            1  Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitar  -  beitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen  Probezeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Professorentitel
                            1  Der Fachhochschulrat kann Dozierenden den Titel einer Professorin  oder eines Professors der Hochschule Luzern verleihen. Er legt die Vor  -  aussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Ti  -  tels fest und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Geistiges Eigentum
                            1  Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der  Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule  Luzern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder  wurden diese nur teilweise im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit ge  -  schaffen, spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine ange  -  messene   Vergütung   zu   oder   überträgt   ihnen   die   Erfindung   zum  Eigentum.  2  Für   urheberrechtlich   geschützte   Werke,   welche   die   Mitarbeitenden  während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen  das Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich un  -  beschränktes, unentgeltliches und umfassendes Verwendungsrecht zu.  Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise im Zu  -  sammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen  haben. Die Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der  Hochschule Luzern und der Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetz  -  ten zu vereinbaren.  3  Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter,  welches sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen.  6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnis
                            -  se  1  Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verord  -  nung sind an die gemäss Artikel 8 geltende Höchstdauer von befristeten  Arbeitsverhältnissen anrechenbar.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit
                            1  Dozierenden, die aufgrund des neuen Rechts in das Arbeitszeitmodell  mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August  2024 bestehende positive Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei ei  -  nem Vollzeitpensum) entweder vergütet oder sie können diesen inner  -  halb von fünf Jahren bis spätestens am 31. August 2029 zeitlich kom  -  pensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Besoldungsbesitzstand für Dozierende
                            1  Die   Dozierenden   in   einem   unbefristeten   Arbeitsverhältnis   erhalten  nach neuem Recht per 1. September 2024 bei gleichem Beschäfti  -  gungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des  Monats August 2024 entspricht.  A1 Anhang 1  A. UMSCHREIBUNG DER PROFILE DER DOZIERENDEN  (FUNKTIONEN)  1. Professorin/Professor
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 Lohnklasse 30
                            1  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  1.  50-20-20: Tätigkeit mit mindestens 50 Stellenprozenten in Lehre  und Forschung & Entwicklung, wobei der Anteil Lehre und der  Anteil Forschung & Entwicklung mindestens je 20 Stellenprozente  betragen  2.  Tätigkeit in allen Leistungsaufträgen erwünscht  3.  aktives   Engagement   in   der   Scientific   Community   und   in   der  Fachöffentlichkeit  4.  Vertretung des Fachthemas nach aussen  2  Kompetenzen:  1  Aus- und Weiterbildung:  a)  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  b)  Promotion oder Äquivalenz zur Promotion  c)  Qualifikation in Hochschuldidaktik  d)  Forschungsmethoden und -management und  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufserfahrung:  a)  mindestens   drei   Jahre   im   Fachgebiet   ausserhalb   des  Hochschulbereichs (Ausnahmen möglich)  b)  Lehr- und Forschungserfahrung  c)  Renommée in der Wissenschaftscommunity und  3  Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:  a)  Managementkompetenzen  2. künstlerische Professorin/künstlerischer Professor
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2 Lohnklasse 28
                            1  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  1.  Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)  2.  Tätigkeit in der Forschung erwünscht  3.  Aktives Engagement in der künstlerisch-kreativen Community  2  Kompetenzen:  1.  Aus- und Weiterbildung:  a)  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  b)  Promotion erwünscht  c)  Qualifikation in Hochschuldidaktik und  2.  Berufserfahrung:  a)  in   der   Regel   drei   Jahre   im   Fachgebiet   ausserhalb   des  Hochschulbereichs  b)  künstlerische bzw. gestalterische Leistungen  c)  Renommée in der gestalterisch-künstlerischen Community  d)  Lehrerfahrung  e)  Forschungserfahrung erwünscht  3. Dozentin/Dozent erweitertes Profil
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3 Lohnklasse 28
                            1  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  1.  Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)  2.  Vertreten und Weiterentwickeln des Lehrthemas  3.  Tätigkeit in weiteren Leistungsbereichen erwünscht (insbesonde  -  re in der Forschung resp. in der künstlerisch-gestalterischen Tä  -  tigkeit)  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenzen:  1.  Aus- und Weiterbildung:  a)  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  b)  Promotion erwünscht  c)  Qualifikation in Hochschuldidaktik  d)  bei Tätigkeit mit mindestens 20 Stellenprozenten in der  Forschung: Forschungsmethoden und -management und  2.  Berufserfahrung:  a)  drei   Jahre   im   Fachgebiet   ausserhalb   des   Hochschulbe  -  reichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindes  -  tens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs  b)  Renommée in der Fachcommunity  c)  Lehrerfahrung erwünscht und  3  Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:  a)  erweiterte Kompetenz in Forschung, Fachgebiet oder Pra  -  xisfeld  4. Dozentin/Dozent Profil Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A4 Lohnklasse 26
                            1  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  1.  Über 50 Prozent des Pensums in der Lehre (Aus- und/oder Wei  -  terbildung) tätig:  a)  Organisation und Durchführung Lehre  b)  Konzeption Prüfungen  c)  Betreuung/Coaching Studierende  d)  Qualitätsmanagement  2.  Weitere Tätigkeitsfelder möglich  2  Kompetenzen:  1.  Aus- und Weiterbildung:  b)  Promotion erwünscht  a)  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  c)  Qualifikation in Hochschuldidaktik und  2.  Berufserfahrung:  a)  drei   Jahre   im   Fachgebiet   ausserhalb   des   Hochschulbe  -  reichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindes  -  tens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnah  -  men in Theorie- und/oder Grundlagenfächern möglich)  b)  Lehrerfahrung erwünscht  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Dozentin/Dozent Profil Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A5 Lohnklasse 26
                            1  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  1.  Über 50 Prozent des Pensums in Forschung & Entwicklung und/  oder   Dienstleistungen-für-Dritte-Tätigkeiten   (inkl.   Projektleitung,  Akquisition, Publikationen, Konferenzbeiträge etc.)  2.  weitere Tätigkeitsfelder möglich  2  Kompetenzen:  1.  Aus- und Weiterbildung:  a)  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  b)  Promotion erwünscht  c)  Forschungsmethoden und -management  d)  bei selbstständiger Lehrtätigkeit: in der Regel Hochschuldi  -  daktik und  2.  Berufserfahrung:  a)  drei Jahre Forschungserfahrung  b)  konkreter Leistungsnachweis in der Forschung  6. Leitungsfunktionen Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A6 Lohnklassen 31–34
                            1  Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):  1.  Leitung eines Departements resp. eines Teilbereichs im Rahmen  der Kompetenzregelungen der Hochschule Luzern  2  Kompetenzen:  1.  Aus- und Weiterbildung:  a)  Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)  b)  Promotion oder Äquivalenz zur Promotion erwünscht  c)  Managementkompetenzen und  2.  Berufserfahrung:  a)  Führungserfahrung  b)  Funktions- resp. fachspezifische Vernetzung  c)  Lehr- und/oder Forschungserfahrung erwünscht  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  05.07.2023  01.09.2024  Erlass  Erstfassung  2024-009  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  05.07.2023  01.09.2024  Erstfassung  2024-009  15