Gebührenverordnung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gebührenverordnung (GebührV) Vom 13. März 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 1 ) , die §§ 33a Abs. 2 – 5, 60a Abs. 4, 61 Abs. 5 und 89 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 17. März
1981 2 ) , § 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Berufs - und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 3 ) , die §§ 10 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes (GebührG) vom 19. September 2023 4 ) sowie die §§ 2 Abs. 5, 22 Abs. 2 und 25 Abs. 3 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 5 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Bemessung der Gebühr im Einzelfall
1 Bemisst sich die Gebühr im Einzelfall nach den «Kosten», bestimmen sich diese gemäss § 2 Abs. 2 – 4 GebührD und sind separat auszuweisen.
2 Es sind für die Leistungen der Mitarbeitenden folgende Verrechnungssätze anzu- wenden: a) Mitarbeitende in den Lohnstufen bis 7; pro Stunde Fr. 50. – b) Mitarbeitende in den Lohnstufen 8 – 12; pro Stunde Fr. 85. – c) Mitarbeitende in den Lohnstufen 13 – 16; pro Stunde Fr. 120. – d) Mitarbeitende in den Lohnstufen ab 17; pro Stunde Fr. 190. –
3 Ist für die Gebührenbemessung ein Stundenansatz festgelegt, werden Teile einer Stunde anteilsmässig und gerundet auf eine Viertelstunde angerechnet.
4 Die An - und Rückfahrt bei auswärtiger Leistungserbringung wird durch eine Gebühr von Fr. 50. – abgegolten (Wegpauschale).
1 ) SAR 153.100
2 ) SAR 401.100
3 ) SAR 422.200
4 ) SAR 662.100
5 ) SAR 662.110
§ 2 Prüfungsgebühren
1 Prüfungsgebühren sind im Voraus zu bezahlen.
2 Die einbezahlte Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Prüfung ohne fristgerechte Ab- meldung oder ohne nachgewiesenen unverschuldeten Verhinderungsgrund nicht an- getreten wird. Bei Nichtantreten der Prüfung wird die Gebühr unter Abzug der bis dahin angefallenen Kosten bis zu 9/10 zurückbezahlt.
3 Abweichende Regelungen in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
§ 3 Kanzleigebühren
1 Die zuständigen kantonalen Verwaltungsstellen erheben folgende Kanzleigebühren: a) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Doku- menten ab 30 Seiten Fr. 25. –
1. Zuschlag für jede zusätzliche Seite
ab 31 bis 100 Seiten Fr. 1. –
2. Zuschlag für jede zusätzliche Seite
ab 101 bis 500 Seiten Fr. – .50
3. Zuschlag für jede zusätzliche Seite ab 501 Seiten Fr. – .25
b) Anonymisierung eines Dokuments; nach Kosten max. Fr. 200. – c) Erstellung von Duplikaten von Originaldokumenten; nach Kosten max. Fr. 200. – d) zweite Mahnung bei Geldforderungen Fr. 35. –
2 Die Gebühr für die Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD bemisst sich nach den Kosten.
§ 4 Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonderem Aufwand sowie
Nachforschungen
1 Benötigen Auskünfte, Beratungen, Informationen und Nachforschungen einen un- gefähren Zeitaufwand von mehr als einer Viertelstunde, erheben die zuständigen Stel- len eine nach Kosten bemessene Gebühr.
2 Erfolgen die Leistungen sowohl im Interesse der Nutzniessenden als auch im öffent- lichen Interesse, wird die Gebühr gemäss Absatz 1 um 50 % reduziert. Leistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind unentgeltlich.
3 Die Erstellung eines Voranschlags für Leistungen gemäss Absatz 1 ist unentgeltlich.
§ 5 Verfahren gemäss IDAG
1 Für Verfahren gemäss § 40 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Information der Öf- fentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 1 ) mit einem ungefähren Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde, erheben die zuständigen Stellen eine nach Kosten bemessene Gebühr.
1 ) SAR 150.700
§ 6 Allgemeine Ausnahmen von der Gebührenpflicht
1 Folgende Leistungen sind unentgeltlich: a) Adressänderungen, b) Erstellung von Kopien oder Scans von amtlichen Dokumenten bis 30 Seiten.
2. Verwaltungsgebühren
2.1. Aufgabenbereich Rechtsprechung
§ 7 Anwaltskommission und Prüfungskommission gemäss § 8 EG SchKG
1 Die Anwaltskommission erhebt betreffend die Ausübung des Anwaltsberufs gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge- setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 1 ) folgende Gebühren: a) angetretene Anwaltsprüfung (§ 22 Abs. 1 lit. d GebührD) Fr. 2'000. – b) angetretene Wiederholung der mündlichen Prüfung Fr. 500. – c) nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rückzug der Anmeldung vom Zeitpunkt der Anmel- dung bis 7 Tage vor Prüfungsbeginn Fr. 100. – d) nicht angetretene Anwaltsprüfung beziehungsweise Wie- derholung der mündlichen Anwaltsprüfung beim Rück- zug der Anmeldung ab 6 Tagen bis 1 Tag vor Prüfungs- beginn Fr. 300. – e) am Prüfungstag nicht angetretene Anwaltsprüfung be- ziehungsweise Wiederholung der mündlichen Anwalts- prüfung Fr. 400. – f) vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Anwaltsprüfung; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 1'000. – g) Eintrag im kantonalen Anwaltsregister Fr. 200. – h) Eintrag in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) Fr. 200. – i) Änderung und Löschung von Eintragungen im kantona- len Anwaltsregister beziehungsweise in der öffentlichen Liste Fr. 100. – j) Überprüfung des Eintrags im kantonalen Anwaltsregister; nach Kosten Fr. 600. – bis Fr. 1'600. – k) Eignungsprüfung (Art. 31 BGFA) Fr. 1'500. – l) Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Art. 32 BGFA) Fr. 1'000. –
1 ) SR 935.61
m) Verfahren betreffend Erteilung, Verlängerung oder Ent- zug von Substitutionsbewilligungen Fr. 100. – n) Disziplinarverfahren; nach Kosten Fr. 300. – bis Fr. 6000. – o) Entbindung vom Berufsgeheimnis; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 1'000. – p) Ausstellung von Disziplinarzeugnissen und weiteren Bestätigungen Fr. 100. –
2 Die Prüfungskommission gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 1 ) erhebt be- treffend die Führung eines Betreibungsamts folgende Gebühren: a) vorgängige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun- gen zur Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 1'000. – b) Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises Fr. 1'000. – c) Ausstellen des provisorischen Fähigkeitsausweises Fr. 100. –
2.2. Aufgabenbereich Zentrale Stabsleistungen
§ 8 Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei beziehungsweise eine mit dem Betrieb des Amtsblatts beauftragte Drittperson erhebt für Publikationen im Amtsblatt von den publizierenden Stellen fol- gende Gebühren: a) Testamentseröffnung Fr. 15. – b) übrige Publikationen Fr. 42. – c) Erfassungszuschlag bei Einreichung einer Publikation per E - Mail Fr. 100. –
1 ) SAR 231.200
2.3. Aufgabenbereiche des Departements Volkswirtschaft und
Inneres (DVI)
2.3.1. Aufgabenbereich Polizeiliche Sicherheit
§ 9 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erhebt folgende Gebühren: a) Leistungen im Bereich Alarmierung
1. erstmaliger Anschluss an das Alarmnetz Fr. 650. –
2. jährliches Anschlussabonnement Fr. 260. –
3. Anpassung von polizeilichen Alarmplänen Fr. 325. –
4. Einsatzkosten bei einem Fehlalarm Fr. 325. –
b) Personen - und Passkontrollen auf Flugplätzen zu Lasten der Betreiberin oder des Betreibers des Flugplatzes
1. pro Einsatz zwischen 06.00 und 20.00 Uhr Fr. 100. –
2. pro Einsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie
an Sonn - und Feiertagen Fr. 125. – c) Leistungen im Bereich der Kriminalprävention und des Bedrohungsmanagements; pro Einsatzstunde und Bera- tungsperson Fr. 150. – d) Einsätze bei sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen
1. für Einsatzkräfte der Kantonspolizei zu Lasten
der veranstaltenden Person; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120. –
2. bei gemeinnützigen Veranstaltungen oder bei Anlässen der Jugend - und
Nachwuchsförderung sowie bei nichtkommerziellen sportlichen, kultu- rellen und anderen Veranstaltungen zu Lasten der veranstaltenden Per- son; nach Kosten min. 50 %
3. bei jährlich mehrmals stattfindenden Sportveranstaltungen; Jahrespau-
schale von min. 25 % der Kosten gemäss Vereinbarung mit der veran- staltenden Person e) Bewilligung gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveran- staltungen vom 15. November 2007 1 ) ; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 2'000. – f) Befreiung von der Pflicht zur Führung des Arbeitsbuchs im Bereich der Kontrolle der Arbeits - , Lenk - und Ruhe- zeit von berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und - führern Fr. 50. – g) Verkehrsgutachten; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120. –
1 ) SAR 533.100
h) Ausnahme - und Schwertransporte; nach Kosten
1. für die verkehrspolizeiliche Planung und Beglei-
tung; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 150. –
2. für den Hin - und Rückfahrtsweg Fr. 150. –
i) Planung und Begleitung von Nukleartransporten (Castor); pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120. – j) ausserordentliche Leistungen im Rahmen der Amts - und Rechtshilfe, wie gesonderte Gefangenentransporte, Mietausweisungen; pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120. – k) Ein - und Abstellen von sichergestellten oder beschlagnahmten Motorfahrzeu- gen zu Lasten der fehlbaren Lenkerinnen und Lenker
1. pro Tag und Fahrzeug in Einstellgaragen während
der ersten drei Monate Fr. 8. –
2. pro Tag und Fahrzeug auf Abstellplätzen während
der ersten drei Monate Fr. 6.50
3. danach; pro Tag und Fahrzeug Fr. 3. –
l) Leistungen im Bereich der privaten Sicherheitsdienste, wie die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen und Än- derungen, der Entzug von Bewilligungen sowie die Be- arbeitung von Meldungen zu Anstellungen von Personen mit Sicherheitsaufgaben; pro Stunde und Ein satzkraft Fr. 120. – m) Leistungen im Bereich der Waffengesetzgebung, wie die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungen, die Beschlagnahme sowie das Auf- bewahren von Waffen gemäss Bundesrecht n) Leistungen im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
1. allgemeine Amtshandlungen gemäss den
Art. 113 – 116 der Sprengstoffverordnung (SprstV) vom 27. November 2000 1 ) ; pro Stunde durch- schnittlich Fr. 120. – innerhalb des bundesrechtlichen Gebührenrahmens
2. Ausstellung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung
betreffend explosionsgefährliche Stoffe Fr. 30. – o) Bewilligungen im Strassenverkehr; nach Kosten
1. Betrieb von Lautsprecheranlagen auf
Motorfahrzeugen Fr. 100. – bis Fr. 300. –
2. Veranstaltungen Fr. 100. – bis Fr. 3'000. –
3. übrige Bewilligungen max. Fr. 1'000. –
p) Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern Fr. 150. – q) Ermächtigung des Gemeinderats, Verkehrskontrollen durchzuführen und Anzeigen zu erstatten; nach Kosten Fr. 800. – r) Rettungseinsätze auf Gewässern
1. pro Stunde und Einsatzkraft Fr. 120. –
2. Rettungsboot mit Maschinenantrieb; pro Stunde Fr. 85. –
1 ) SR 941.411
2 Wird eine Gebühr gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 4 entrichtet, leistet die Kantonspolizei den Polizeikräften der Gemeinden folgende Vergütung: a) beim gemeinsamen Ausrücken der Polizeikräfte der Ge- meinden und der Kantonspolizei Fr. 150. – b) beim alleinigen Ausrücken der Polizeikräfte der Gemeinden Fr. 300. –
2.3.2. Aufgabenbereich Verkehrszulassung
§ 10 Strassenverkehrsamt (StVA); Strassenverkehr
1 Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren: a) Führerprüfung; pro Stunde Fr. 125. – b) technische Expertise; pro Stunde Fr. 150. – c) Fahreignungstest, Eignungs - und Fähigkeitsprüfung; pro Stunde Fr. 150. – d) Fahrzeugprüfungen
1. leichte Fahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht);
pro Prüfungseinheit Fr. 58. –
2. schwere Fahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht);
pro Prüfungseinheit Fr. 62.50
3. landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsfahr-
zeuge; pro Prüfungseinheit Fr. 62.50 e) Theorieprüfungen
1. Gruppenprüfung (Basis - und Zusatztheorie);
pro Person Fr. 30. –
2. Einzelprüfung; pro Stunde Fr. 125. –
f) aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde Fr. 125. – g) Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
1. Kilometerentschädigung Fr. – .80
2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr; nach Mehrkos-
ten 10 – 25 %
3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können
pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme der Prüfung von mehreren Fahrzeugen am selben Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prü- fungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittli- chen Mehrkosten und Kilometerentschädigungen für Auswärtsprüfungen in Prozent 35 % h) Einsatz eines Begleitfahrzeugs bei einer praktischen Mo- torrad - Führerprüfung Fr. 30. – i) Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prü- fung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
2 Das StVA erhebt für die Ausstellung von Führer - und Fahrzeugausweisen folgende Gebühren: a) Führerausweise
1. Lernfahrausweis Fr. 20. –
2. Führerausweis im Kreditkartenformat Fr. 25. –
3. Führerausweis im Kreditkartenformat im Rahmen
der Umschreibung eines ausländischen Führeraus- weises Fr. 45. –
4. weitere Ausweise, wie internationaler Führeraus-
weis, Notführerausweis, Bescheinigung über die Fahrberechtigung Fr. 25. –
5. ausserordentliche Aufwendungen bei der Behand-
lung von Gesuchen gemäss den Ziffern 1 – 4; nach Kosten max. Fr. 150. – b) Fahrzeugausweise
1. Fahrzeugausweis für alle Kategorien Fr. 20. –
2. Versicherungswechsel Fr. 20. –
3. Ersatzfahrzeugausweis für alle Kategorien Fr. 20. –
4. genereller Ersatzfahrzeugausweis;
pro Fahrzeug Fr. 20. – , min. Fr. 200. – c) Fahrzeugausweise für Motorfahrräder
1. Abgabe des Fahrzeugausweises an die Importeu-
rin oder Herstellerin beziehungsweise an den Im- porteur oder Hersteller Fr. 4. –
2. Abgabe an die Halterin oder an den Halter Fr. 15. –
d) Tagesausweise für alle Fahrzeugkategorien
1. für 24 Stunden Fr. 50. –
2. Verlängerung für jeden weiteren Tag Fr. 10. –
3 Das StVA erhebt für weitere Bewilligungen folgende Gebühren: a) Sonntags - und Nachtfahrbewilligungen
1. Einzelbewilligung Fr. 45. –
2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 75. –
3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 115. –
4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 150. –
5. Bewilligung für 9 Monate Fr. 225. –
6. Jahresbewilligung Fr. 300. –
b) Zuschläge für eine kombinierte Bewilligung gemäss Litera a
1. Einzelbewilligung Fr. 20. –
2. Bewilligung für 1 Monat Fr. 30. –
3. Bewilligung für 3 Monate Fr. 45. –
4. Bewilligung für 6 Monate Fr. 60. –
5. Bewilligung für 9 Monate und Jahresbewilligung Fr. 75. –
c) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Eigenabnahme- bewilligung von typengeprüften neuen Fahrzeugen an Garagen (inklusive Prü- fung des Gesuchs und der Garageneinrichtung sowie Instruktion des Abnahme- personals); nach Kosten
1. für Motorwagen max. Fr. 500. –
2. für Motorräder max. Fr. 300. –
d) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung eines Kollektivfahrzeugausweises in Verbindung mit Händlerschildern (inklusive Prüfung des Gesuchs und Besichtigung der Garageneinrichtung); nach Kosten max. Fr. 400. – e) Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Änderung einer Bewilligung von werkinternem Verkehr auf öffentlichen Strassen
1. Prüfung des Gesuchs; nach Kosten max. Fr. 500. –
2. jährliche Gebühr; nach Gewicht, Länge, Breite und
Höhe der Fahrzeuge, nach Länge der Fahrstrecke sowie nach Kosten max. Fr. 2'000. – f) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung oder Ände- rung für die gewerbliche Verwendung von landwirt- schaftlichen Fahrzeugen; nach Kosten max. Fr. 100. – g) Zulassungsbewilligung zur Ausbildung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer Fr. 150. – h) Zulassung zu einer praktischen Führerprüfung, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist Fr. 60. – i) Ausbildungsbewilligung für Lehrmeisterinnen oder Lehrmeister von Lastwagenführerlernenden und die Ver- längerung der Bewilligung Fr. 50. – j) Ausbildungsbescheinigung zum Einsatz im grenzüber- schreitenden Güterverkehr Fr. 50. – k) Ausstellen und Erneuern einer Bewilligung für Ausnahmefahrzeuge und Aus- nahmetransporte
1. Grundgebühr Fr. 35. –
2. notwendige Zusatzabklärungen; pro Stunde Fr. 125. –
l) Behandlung von Gesuchen für weitere bundesrechtliche Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 1'000. –
4 Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren: a) Kontrollschilder
1. Kontrollschilder - Paar Fr. 20. –
2. Einzelkontrollschild Fr. 10. –
3. Kontrollschild für Motorfahrrad Fr. 5. –
4. Vignette für Motorfahrrad Fr. 8. –
5. Ersatz der Vignetten für die provisorische Zulas-
sung Fr. 20. – b) Übertragung von Kontrollschildern an Dritte Fr. 20. –
c) vorübergehende Deponierung eines Kontrollschildes be- ziehungsweise eines Kontrollschilderpaares bis zwölf Monate Fr. 10. – d) Entscheide betreffend Administrativmassnahmen; nach Kosten max. Fr. 800. – e) Verkehrsunterricht im Sinne einer Verkehrsmassnahme; nach Kosten max. Fr. 600. – f) Entzug von Fahrzeugausweisen oder Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 600. – g) kurzfristige Fahrzeugwechsel bei reservierten Fahrzeug- prüfungen, ausserhalb der Abmeldefrist von drei Arbeits- tagen; nach Kosten max. Fr. 30. – h) Waaggebühr; nach Gewicht und Kosten max. Fr. 40. – i) Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern Fr. 100. –
§ 11 StVA; Schifffahrt
1 Das StVA erhebt für Prüfungen und Kontrollen nachgängig folgende Gebühren: a) praktische Führerprüfungen; pro Stunde Fr. 125. – b) Theorieprüfungen
1. Gruppenprüfung; pro Person Fr. 30. –
2. Einzelprüfung; pro Stunde Fr. 125. –
c) Schiffsprüfung; pro Stunde Fr. 125. – d) aufsichtsrechtliche Kontrolle; pro Stunde Fr. 125. – e) Zuschläge für auswärtige Prüfungen und Kontrollen
1. Kilometerentschädigung Fr. – .80
2. Zuschläge auf die Prüfungsgebühr;
nach Mehrkosten 10 – 25 %
3. Die Zuschläge gemäss den Ziffern 1 und 2 können
pauschaliert werden, namentlich bei der Abnahme der Prüfung von mehreren Schiffen am selben Ort oder Tag. Der pauschale Zuschlag auf die Prü- fungsgebühr bemisst sich nach den durchschnittli- chen Mehrkosten u nd Kilometerentschädigungen für Auswärtsprüfungen; in Prozent 35 % f) bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben von einer Prü- fung ist die Gebühr für die reservierte Zeit zu erheben.
2 Das StVA erhebt für die Ausstellung von Schiffsführer - und Schiffsausweisen fol- gende Gebühren: a) Schiffsführerausweis Fr. 25. – b) internationaler Schiffs - und Schiffsführerausweis Fr. 15. – c) Schiffsausweise
1. Schiffsausweis für alle Kategorien Fr. 20. –
2. Saisonbewilligung für Segelschiffe ohne Stand-
platz auf dem Hallwilersee Fr. 25. –
3 Das StVA erhebt für weitere Leistungen folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Ausnahmebewilligungen und weitere Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 300. – b) Entzug oder Androhung des Entzugs von Schiffsauswei- sen oder Bewilligungen; nach Kosten max. Fr. 200. – c) Auftrag an die Polizei zum Einzug von Ausweisen Fr. 100. –
2.3.3. Aufgabenbereich Register und Personenstand
§ 12 Abteilung Register und Personenstand
1 Die Abteilung Register und Personenstand erhebt folgende Gebühren: a) Adoptionen; nach Kosten und Bedeutung
1. Behandlung von Gesuchen um Adoption Fr. 200. – bis Fr. 2'000. –
2. Behandlung von Gesuchen um Eignungsbeschei-
nigung Fr. 200. – bis Fr. 4'000. –
3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung zur
Aufnahme eines bestimmten Kindes Fr. 200. – bis Fr. 4'000. –
4. Anordnung von Massnahmen der Pflegekinderauf-
sicht Fr. 200. – bis Fr. 4'000. –
5. Änderung, Ergänzung, Erneuerung oder Widerruf
von Eignungsbescheinigungen und Bewilligungen Fr. 100. – bis Fr. 4'000. –
6. Entscheide und Bescheinigungen im Anwen-
dungsbereich von Art. 2 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammen- arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adop- tion (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ) vom 29. Mai 1993 1 ) sowie von Art. 7 und 12 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsüberein- kommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG - HAÜ) vom 22. Juni 2001 2 ) Fr. 50. – bis Fr. 4'000. –
7. Nachadoptionsbericht Fr. 200. – bis Fr. 2'000. –
b) Sorgerechtsbescheinigung gemäss Art. 40 des Überein- kommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusam- menarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwor- tung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager K indesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom
19. Oktober 1996
3 ) und Bescheinigung über die Be- rechtigung zum Handeln und die übertragenen Befug- nisse (für den Beistand von Erwachsenen) gemäss Art.
38 des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager Erwachsenenschutzübereinko mmen, HEsÜ) 4 ) ; nach Kosten und Bedeutung Fr. 50. – bis Fr. 200. – c) Behandlung von Gesuchen um Namensänderung; nach Kosten und Bedeutung Fr. 100. – bis Fr. 1'000. – d) Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nach Kosten
1. Entscheide betreffend die Bewilligungspflicht, die
Behandlung von Gesuchen um Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung Fr. 200. – bis Fr. 5'000. –
2. Widerruf von Auflagen Fr. 50. – bis Fr. 1'000. –
e) Beglaubigungen und Apostillen
1. Beglaubigung von Unterschriften; pro Original Fr. 20. –
2. Beglaubigung von Unterschriften; pro Duplikat Fr. 10. –
3. Ausstellung von Apostillen; pro Original Fr. 40. –
4. Ausstellung von Apostillen; pro Duplikat Fr. 20. –
1 ) SR 0.211.221.311
2 ) SR 211.221.31
3 ) SR 0.211.231.011
4 ) SR 0.211.232.1
f) Bürgerrecht
1. Behandlung von Gesuchen um Aufnahme in das
Kantonsbürgerrecht Fr. 750. –
2. Behandlung von Gesuchen um Entlassung aus dem
Schweizer Bürgerrecht Fr. 200. –
3. Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung
von Ausländerinnen und Ausländern Fr. 300. –
4. Feststellung des Bürgerrechts Fr. 300. –
5. Für minderjährige Kinder, die in das Einbürgerungsgesuch der Eltern
einbezogen sind, werden bis zum vollendeten 10. Lebensjahr keine Ge- bühren erhoben. Danach beträgt die Gebühr die Hälfte der Tarife gemäss Ziffer 1; massgebend ist der Zeitpunkt der Einr eichung des Gesuchs. Per- sonen, welche die minderjährigen Kinder vertreten, haften solidarisch mit.
6. Die Gebühr für die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen gemäss Zif-
fer 1 kann um höchstens 100 % erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs ausserordentliche Kosten verursacht. Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.
§ 13 Notariatskommission und Notariatsprüfungskommission
1 Die Notariatskommission erhebt folgende Gebühren: a) Entscheide im Zusammenhang mit der Beurkundungs- befugnis und dem Registereintrag; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 1'000. – b) Inspektion; pro Stunde Fr. 150. – c) Verfahren betreffend Disziplinarmassnahmen und weitere Massnahmen; nach Kosten Fr. 1'000. – bis Fr. 10'000. – d) andere Verrichtungen; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 5'000. –
2 Die Notariatsprüfungskommission erhebt folgende Gebühren: a) Entscheid über die Nichtzulassung zur Notariatsprüfung Fr. 200. – b) schriftlicher Prüfungsteil Fr. 2'000. – c) mündlicher Prüfungsteil Fr. 1'500. – d) Prüfung betreffend Fähigkeit zur Ausübung der Beurkun- dungstätigkeit; nach Kosten Fr. 1'000. – bis Fr. 2'000. – e) erleichterte Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar; nach Kosten Fr. 1'000. – bis Fr. 2'000. – f) andere Verrichtungen; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 2'000. –
2.3.4. Aufgabenbereich Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich
§ 14 Gemeindeabteilung
1 Die Gemeindeabteilung (Fachstelle Datenaustausch) erhebt für Auskünfte aus dem kantonalen Einwohnerregister folgende Gebühren: a) Einzelauskunft Fr. 20. – b) Listenauskunft; pro Person Fr. – .05, min. Fr. 100. –
2.3.5. Aufgabenbereich Migration und Integration
§ 15 Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)
1 Das MIKA erhebt im Bereich Ausländerrecht folgende Gebühren: a) Entscheide und Dienstleistungen gemäss Art. 8 der Ver- ordnung über die Gebühren zum Ausländer - und Integ- rationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV - AIG) vom 24. Oktober 2007 1 ) Höchstgebühr des Bundes b) ablehnende Entscheide; nach Kosten max. Höchstgebühr gemäss Litera a c) Verweigerung einer Niederlassungs - , Aufenthalts - , Kurzaufenthalts - oder Grenzgängerbewilligung; nach Kosten max. Fr. 400. – d) Verweigerung einer Bewilligung gemäss Litera c, so- fern gleichzeitig eine Wegweisung angeordnet wird; nach Kosten max. Fr. 600. – e) Widerruf oder Nichtverlängerung der Bewilligung, or- dentliche Wegweisung und administrative Sanktion ge- mäss Art. 122 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer - und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezemb er 2005 2 ) ; nach Kosten max. Fr. 600. – f) Verwarnung; nach Kosten max. Fr. 400. – g) Verlängerung der Ausreisefrist Fr. 95. – h) Bestätigung und Verpflichtungserklärung Fr. 40. –
1 ) SR 142.209
2 ) SR 142.20
i) Eingangsbestätigung der Meldung betreffend die von der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenom- menen Stellenantritte und Dienstleistungserbringungen gemäss dem Bundesgesetz über die flankierenden Mass- nahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeits- verträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999 1 ) nach Höchstgebühr des Bundes j) Kontrolle einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers, eines Betriebs oder einer Person, wenn bei ihr oder ihm ein Verstoss gegen die Vorschriften des Entsen- degesetzes festgestellt wird; nach Kosten k) Bearbeitung von Sanktionsverfahren gemäss EntsG; nach Kosten
1. Auferlegung eines Dienstleistungsverbots max. Fr. 600. –
2. Anordnung eines Arbeitsunterbruchs max. Fr. 900. –
l) Leistungen, wie Schulungen, Beratungen und Besprechungen; nach Kosten
2 Die Erhebung der Gebühren im Bereich Ausländerrecht gemäss Absatz 1 lit. j und k kann auch durch die Tripartite Kommission für den Vollzug der flankierenden Mass- nahmen und des Arbeitslosenversicherungsrechts (TPK) erfolgen.
3 Das MIKA erhebt für die arbeitsmarktliche Begutachtung, zusätzlich zu den auslän- derrechtlichen Gebühren gemäss Absatz 1 folgende Gebühr für a) Jahresaufenthaltsbewilligung Fr. 500. – b) Kurzaufenthaltsbewilligung Fr. 250. – c) Bewilligung, bei der von den Zulassungsvoraussetzun- gen gemäss AIG abgewichen werden kann Fr. 250. – d) Grenzgängerbewilligung für ein Jahr Fr. 500. – e) Grenzgängerbewilligung für unter einem Jahr Fr. 250. – f) Bewilligung des Wechsels der Stelle oder des Wechsels von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätig- keit; nach Kosten max. Fr. 250. –
4 Die Bewilligung des Stellenantritts und des Stellen - oder Berufswechsels sowie die arbeitsmarktliche Begutachtung von Gesuchen von schutzbedürftigen Personen sind unentgeltlich.
5 Das MIKA erhebt im Bereich der berufsmässigen Ehe - oder Partnerschaftsvermitt- lung von oder an Personen aus dem Ausland folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach Kosten Fr. 700. – bis Fr. 1'000. – b) Erneuerung und Aufhebung der Bewilligung Fr. 400. – c) Änderungen und Mutationen Fr. 65. – d) Verwarnungen Fr. 400. – e) Entzug der Bewilligung Fr. 600. – f) besondere Aufwendungen; nach Mehrkosten
1 ) SR 823.20
2.3.6. Aufgabenbereich Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche
Integration
§ 16 Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
1 Das AWA erhebt folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Pfand- leihgewerben und Aufsicht; nach Kosten Fr. 500. – bis Fr. 800. – b) Behandlung von Gesuchen um eine konsumkreditrechtli- che Bewilligung; nach Kosten Fr. 500. – bis Fr. 800. – c) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung kleiner Po- kerturniere; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 300. – d) Spiellokale
1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Än-
derung einer Bewilligung für Spiellokale; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 500. –
2. Aufsicht über Spiellokale; nach Kosten
e) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
1. bis 50 Arbeitsstunden Fr. 70. –
2. von 51 bis 100 Arbeitsstunden Fr. 100. –
3. von 101 bis 500 Arbeitsstunden Fr. 150. –
4. für je weitere 500 Arbeitsstunden;
Erhöhung um Fr. 50. – , max. Fr. 500. –
5. kombinierte Arbeitszeitbewilligung für Projekte
mit mehreren einbezogenen Betrieben; Gebühren gemäss den Ziffern 1 – 4 und nach Mehrkosten max. Fr. 1'000. –
6. Zuschlag für Gesuche, die ohne besondere Gründe
nicht früher als eine Woche vor Inanspruchnahme der Arbeitszeitbewilligung eingereicht werden Fr. 100. – f) Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen
1. Behandlung von Gesuchen um Plangenehmigung;
nach Kosten Fr. 150. – bis Fr. 10'000. –
2. Behandlung von Gesuchen um Betriebsbewilli-
gung; nach Kosten und 50 – 75 % der Gebühr ge- mäss Ziffer 1 min. Fr. 75. –
3. Beurteilung von Änderungen; nach Kosten min. Fr. 50. –
2.3.7. Aufgabenbereich Strafverfolgung
§ 17 Staatsanwaltschaften
1 Die Staatsanwaltschaften erheben für die Gewährung der Akteneinsicht durch Dritte gemäss § 4 GebührD: a) bis 1 Stunde Fr. 100. – b) über 1 Stunde Fr. 200. –
2.3.8. Aufgabenbereich Straf - und Massnahmenvollzug
§ 18 Amt für Justizvollzug
1 Das Amt für Justizvollzug erhebt folgende, vorgängig zu bezahlende Gebühren: a) Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung der gemein- nützigen Arbeit, der elektronischen Überwachung, des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft be- ziehungsweise für diesbezügliche Abbruchsentscheide; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 250. – b) elektronische Überwachung; pro Vollzugstag Fr. 30. –
2 Das Amt für Justizvollzug stellt der überwachten Person Rechnung für den pauscha- len Kostenanteil gemäss Absatz 1 lit. b, sobald ihm der als vollstreckbar erklärte An- ordnungsentscheid des zuständigen Gerichts zugekommen ist.
2.4. Aufgabenbereiche des Departements Bildung, Kultur und Sport
(BKS)
2.4.1. Aufgabenbereich Volksschule
§ 19 Schulpsychologischer Dienst
1 Der Schulpsychologische Dienst erhebt für folgende Leistungen kostendeckende Gebühren: a) Mediation im schulischen Kontext, b) Mitwirkung an Weiterbildungsveranstaltungen von privatrechtlichen Organisa- tionen, c) Supervision für Lehrpersonen und Schulleitungen.
2.4.2. Aufgabenbereich Sonderschulung, Heime und Werkstätten
§ 20 Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW)
1 Die SHW erhebt folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer Betriebs- bewilligung; nach Kosten max. Fr. 2'000. – b) Überprüfung von Einrichtungen mit Betriebsbewilligung vor Ort; nach Kosten max. Fr. 1'000. – c) Ablehnung von Gesuchen um Anerkennung; nach Kosten max. Fr. 2'000. –
2.4.3. Aufgabenbereich Berufsbildung und Mittelschule
§ 21 Abteilung Berufsbildung und Mittelschule (BM) und öffentliche Berufs-
fachschulen
1 Die Abteilung BM beziehungsweise die öffentlichen Berufsfachschulen erheben im Bereich der Berufsbildung folgende Gebühren: a) Aufnahme in einen Lehrgang zur eidgenössischen Be- rufsmaturität nach der Lehre (BM II) Fr. 300. – b) Prüfungswiederholung Fr. 200. – c) Prüfungswiederholung nach unbegründetem Fernbleiben von Qualifikationsverfahren Fr. 400. – d) Gebrauchsüberlassung von Lernmaterialien an der Kan- tonalen Schule für Berufsbildung Aargau (KSB); pro Semester Fr. 200. –
2 Die öffentlichen Berufsfachschulen können für die fachkundige individuelle Beglei- tung (FIB) von Lernenden der drei - oder vierjährigen beruflichen Grundbildung eine Gebühr von Fr. 40. – pro Stunde erheben.
3 Die Abteilung BM beziehungsweise eine mit der Leistungserbringung beauftragte Drittperson erhebt für Leistungen der Berufs - , Studien - und Laufbahnberatung fol- gende Gebühren: a) Berufs - , Studien - und Laufbahnberatung für Personen mit abgeschlossener Ausbildung auf Sekundarstufe II, die das 25. Altersjahr vollendet haben; nach Kosten, b) Lehrpersonenberatung, die über das unentgeltliche Grundangebot gemäss § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Schuldienste (V Schuldienste) vom 3. Mai
2017 1 ) hinausgeht; nach Mehrkosten, c) Unterstützung bei der Erstellung von individuellen Qualifikationsnachweisen, nach Kosten, d) Angebote und Leistungen, die nicht zum unentgeltlichen Grundangebot gemäss § 10 V Schuldienste zählen; nach Kosten.
§ 22 Höhere Fachschule (HF) Gesundheit und Soziales Aarau
1 Die HF Gesundheit und Soziales Aarau erhebt pro Schul - beziehungsweise Prakti- kumssemester folgende Studiengebühren: a) Bildungsgänge HF Pflege und HF Operationstechnik Fr. 500. – b) Bildungsgang HF Sozialpädagogik Fr. 1'000. –
1 ) SAR 405.112
2 Studierende, die ihren Wohnsitz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Bei- träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März
2012 1 ) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton bezie- hungsweise Staat auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen ver- pflichtet ist, entrichten eine zusätzliche Studiengebühr gemäss dem jeweils geltenden Tarif der vorerwäh nten Vereinbarung.
§ 23 Mittelschulen
1 Die Mittelschulen beziehungsweise die Schule für Gestaltung Aargau erheben fol- gende, vorgängig zu bezahlende Gebühren: a) Freifach Instrumentalunterricht
1. halbe Lektion; pro Schuljahr Fr. 1'000. –
2. halbe Lektion im ersten Semester der Abschluss-
klasse des Gymnasiums und der Fachmittelschule sowie in der letzten Klasse der schulischen Ausbil- dung an der Handels - und der Informatikmittel- schule Fr. 500. –
3. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin die Gebühren gemäss den Ziffern
1 und 2 teilweise zurückerstatten bei länger dauernder, unverschuldeter Absenz der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise beim Austritt aus der Schule während des Schuljahrs.
4. Fällt eine Unterrichtslektion wegen eines Schulanlasses oder infolge
Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Lehrperson aus, erfolgt keine teilweise Rückerstattung der Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2.
5. Wer die Gebühren gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht fristgerecht bezahlt,
ist ab Beginn des jeweiligen Schuljahrs vom Besuch des Freifachs Instru- mentalunterricht ausgeschlossen. b) Besuch des gestalterischen Propädeutikums
1. Teilnahme am Aufnahmeverfahren Fr. 100. –
2. Einschreibegebühr nach erfolgreichem Aufnahme-
verfahren (ohne Rückerstattungsmöglichkeit bei Rückzug der Einschreibung) Fr. 300. –
3. Kostenvorschuss für selber zu bezahlende Ausla-
gen, namentlich für Unterrichtsmaterial Fr. 800. – c) Studiengeld für den Maturitätslehrgang der Aargaui- schen Maturitätsschule für Erwachsene (AME); pro angetretenes Semester Fr. 1'000. –
1 ) SAR 400.510
d) Studiengeld für den Passerellenlehrgang an der AME
1. Anmeldegebühr (wird an das Studiengeld für das
erste Semester angerechnet) Fr. 200. –
2. Studiengeld; pro Semester Fr. 1'000. –
e) Studiengeld für den Vorkurs Pädagogik; für den ganzen Lehrgang Fr. 1'000. –
2 Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kan- tons Aargau haben und für die kein anderer Kanton oder Staat auf Basis eines Schul- geldabkommens eine Kostengutsprache geleistet hat, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jewei ls geltenden Tarif des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom
23. November 2007
1 ) beziehungsweise gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufs- fachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 2 ) .
3 Die Anmeldegebühr gemäss Absatz 1 lit. d Ziff. 1 wird zurückerstattet, wenn eine Anmeldung mehr als zwei Monate vor Kursbeginn zurückgezogen oder die Berufs- maturitätsprüfung nach der Kursanmeldung nicht bestanden wird.
4 Beim Austritt während eines Semesters oder Kurses wird das Studien - beziehungs- weise Schulgeld nicht zurückerstattet.
5 Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierende haben die Auslagen, na- mentlich für Unterrichtsmaterial, Lehrmittel, Drucksachen, Exkursionen, Spezialwo- chen, Projekte und Ausstellungsbesuche selber zu tragen.
6 Das BKS kann auf Gesuch hin in Härtefällen die Studien - beziehungsweise Schul- gelder und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
2.5. Aufgabenbereiche des Departements Finanzen und Ressourcen
(DFR)
2.5.1. Aufgabenbereich Finanzen
§ 24 Abteilung Finanzen
1 Die Abteilung Finanzen erhebt beziehungsweise beantragt dem Regierungsrat für geldspielrechtliche Leistungen folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Lottos, Tombolas und lokalen Sportwetten; nach Kosten Fr. 200. – bis Fr. 1'200. – b) Stornierung einer Bewilligung gemäss Litera a Fr. 100. – c) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von übrigen Kleinlotterien; nach Kosten Fr. 800. – bis Fr. 1'600. –
1 ) SAR 400.300
2 ) SAR 400.562
2 Terminverschiebungen von bewilligten Lottos, Tombolas und übrigen Kleinlotte- rien sind bei Durchführung innert drei Monaten nach dem bewilligten Durchführungs- termin unentgeltlich.
2.5.2. Aufgabenbereich Landwirtschaft
§ 25 Landwirtschaft Aargau
1 Die Landwirtschaft Aargau erhebt folgende Gebühren: a) gewässerschutzrechtliche Kontrollen betreffend den Einsatz von Stickstoff - und Phosphorreduziertem Futter (NPR - Futter)
1. Kontrolle; nach Kosten und pro Jahr Fr. 60. – bis Fr. 100. –
2. Zusatzkosten bei verspätet eingereichten Anmel-
dungen oder Unterlagen und bei anderen besonde- ren Aufwendungen; nach Mehrkosten Fr. 100. – bis Fr. 200. – b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von boden- rechtlichen Bewilligungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a – c der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung (ALaV) vom 23. Mai 2012 1 ) ; nach Kosten Fr. 200. – bis Fr. 1'000. – c) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von pacht- rechtlichen Bewilligungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a – d ALaV; nach Kosten Fr. 150. – bis Fr. 1'000. – d) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Aus- nahmen vom landwirtschaftlichen Zweckentfremdungs - und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirt- schaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 2 ) und von § 9 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011 3 ) ; nach Kosten Fr. 250. – bis Fr. 1'000. – e) Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen des bäuer- lichen Bodenrechts und des Landwirtschaftsrechts; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 200. – f) besondere Leistungen bei der Behandlung von Gesuchen betreffend landwirt- schaftliche Direktzahlungen und Beiträge, wie die Erarbeitung und Ergänzung einer Vereinbarung betreffend Vernetzung; nach Kosten
1 ) SAR 910.215
2 ) SR 910.1
3 ) SAR 910.200
2 Die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Sonderbewilligungen für Pflan- zenschutzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzahlun- gen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober
2013 1 ) sowie für die damit verbundene Beratung bei entsprechenden Einzelbewilli- gungen gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3.1 DZV ist unentgeltlich.
§ 26 Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg (LZL)
1 Das LZL erhebt im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung und Weiterbil- dung folgende Gebühren: a) Kursmodule der höheren Berufsbildung; nach Kosten Fr. 250. – bis Fr. 2'000. – b) Bearbeitungsgebühr für eine Abmeldung von einem Kursmodul, wenn diese bis zehn Tage vor dem Mo- dulstart beim LZL eingeht; bei späteren Abmeldungen bleibt das ganze Schulgeld für das Modul geschuldet Fr. 100. – c) Weiterbildungskurs; pro Halbtag Fr. 40. – d) Abmeldung von einem Weiterbildungskurs, wenn diese nicht bis drei Tage vor Kursbeginn eingeht; pro verpassten Halbtag Fr. 40. –
2 Lernende in der beruflichen Grundbildung sowie Kursteilnehmende in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung haben für die Beherber- gung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten: Leistung pro Person mit Lavabo (Dusche und WC auf Etage) in Franken pro Person mit Lavabo, Dusche und WC in Franken Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frot- tierwäsche)
45 – 65 55 – 75 Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung
55 – 75 75 – 95 Doppelzimmer in Einzel- belegung (ohne Frühstück und ohne Frottierwäsche)
35 – 55 65 – 85 Übernachtung im Schlaf- sack (3 – 4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche)
25 – 45 30 – 50
1 ) SR 910.13
3 Dritte haben für die Beherbergung im Tagungszentrum des LZL pro Nacht folgende Gebühren zu entrichten: Leistung pro Person mit Lavabo (Dusche und WC auf Etage) in Franken pro Person mit Lavabo, Dusche und WC in Franken Doppelzimmer komplett (mit Frühstück und Frot- tierwäsche)
55 – 75 70 – 90 Doppelzimmer komplett in Einzelbelegung
70 – 90 90 – 110 Übernachtung im Schlaf- sack (3 – 4 Personen pro Zimmer; ohne Frühstück und Frottierwäsche)
25 – 45 30 – 50
4 Das LZL erhebt im Bereich des Weinbaus folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen betreffend Neuanpflanzun- gen; nach Kosten Fr. 150. – bis Fr. 1'000. – b) sensorische Prüfung von AOC - Weinen durch die AOC - Kommission; pro Musterflasche Fr. 70. – c) für die Administration im Zusammenhang mit der zwei- ten sensorischen Prüfung und der Analyse von AOC - Weinen durch sachverständige Dritte; pro Musterflasche Fr. 50. –
2.6. Aufgabenbereiche des Departements Gesundheit und Soziales
(DGS)
2.6.1. Aufgabenbereich Verbraucherschutz
§ 27 Amt für Verbraucherschutz (AVS); Lebensmittelkontrolle sowie Kontrolle
der Primärproduktion
1 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung folgende Gebühren: a) Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; nach Aufwandpunkten multipliziert mit dem Kostenfaktor
1. Aufwandpunkte gemäss Anhang 1
2. Kostenfaktor Fr. 2.20
b) Inspektionen und Untersuchungen mit Beanstandungen und Massnahmen im Bereich der Kontrolle von Schlacht - , Zerlege - und Wildbearbeitungsbetrieben so- wie der Primärproduktion; nach Anzahl und Schwere- grad der Mängel sowie Kosten max. Fr. 2'000. – c) kostenpflichtige Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten d) auf Antrag durchgeführte besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten e) Erstellung von Ausfuhrunterlagen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Fr. 80. – f) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Plangeneh- migungen und Betriebsbewilligungen für Schlachtanla- gen, Zerlege - und Wildbearbeitungsbetriebe sowie Hof - und Weidetötungen; nach Kosten min. Fr. 200. – g) Schlachttier - und Fleischuntersuchungen in Grossbetrieben, Betrieben mit ge- ringer Kapazität und Wildbearbeitungsbetrieben; nach Kosten h) Schlachttier - und Fleischuntersuchungen ausserhalb der vereinbarten Termine; pro Stunde und Vollzugsperson Fr. 150. – i) Kontrollen der Hof - und Weidetötung sowie mobiler Schlachtanlagen; nach Kosten j) Kontrollen von Zerlegebetrieben; nach Kosten min. Fr. 50. –
2 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes zum Schutz vor Pas- sivrauchen vom 3. Oktober 2008 1 ) folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung; nach Kosten Fr. 150. – bis Fr. 1'000. – b) Kontrollen mit Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten max. Fr. 2'000. –
1 ) SR 818.31
3 Das AVS erhebt für Kontrollen mit Beanstandungen im Bereich des Vollzugs der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978 1 ) eine Gebühr nach Kosten von Fr. 50. – bis Fr. 3'000. – .
4 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Gastgewerbegesetzgebung folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen für den Kleinhandel mit Spi- rituosen; nach Kosten max. Fr 200. – b) Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen infolge Nichtdeklarierung des Spirituosenumsatzes Fr. 250. – c) Abnahme der Wirtefachprüfung; pro Prüfungsfach der Haupt - , Nach - und Ergänzungsprüfung Fr. 120. – .
5 Das AVS erhebt für Beanstandungen im Bereich des Vollzugs des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 2 ) eine Gebühr nach Kosten von maximal Fr. 2'000. – .
§ 28 AVS; Chemie - und Biosicherheit
1 Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 3 ) , der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom
10. September 2008
4 ) , der Verordnung über den Umgang mit Organismen in ge- schlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 5 ) sowie der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017 6 ) folgende Gebühren: a) Radon - Messung in Schulen und Kindergärten;
1. pro Schulanlage Fr. 200. –
2. Wird in mehreren Schulanlagen derselben Ge-
meinde gleichzeitig gemessen, für jede weitere Schulanlage Fr. 100. – b) Kontrollen und Massnahmen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs und des Umfangs seiner Tätigkeiten; nach Kosten max. Fr. 5'000. – c) Werden bei einer Kontrolle keine massgeblichen Veränderungen an der Anlage oder der Umgebung seit der letzten Kontrolle festgestellt, kann die Gebühr re- duziert werden.
1 ) SR 942.211
2 ) SR 814.71
3 ) SR 814.012
4 ) SR 814.911
5 ) SR 814.912
6 ) SR 814.501
2 Das AVS erhebt in den Bereichen des Vollzugs der Verordnung über Gefahrgutbe- auftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 1 ) , der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverord- nung, ChemV) vom 5. Juni 2015 2 ) , der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) vom
18. Mai 2005
3 ) , der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit be- stimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemi- kalien - Risikoreduktions - Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 4 ) , der Verord- nung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelver- ordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010 5 ) und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV) vom 1. November 2023 6 ) folgende Gebüh- ren: a) Behandlung von Gesuchen für Anwendungsbewilligun- gen und Erstellung von Ausfuhrunterlagen für chemische Produkte; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 250. – b) Kontrollen ohne Beanstandungen;
1. allgemein; nach Kosten max. Fr. 100. –
2. Kleinstbetriebe Fr. 50. –
c) Beanstandungen und Massnahmen; unter Berücksichti- gung der Anzahl und des Schweregrads der festgestellten Mängel sowie der Art und des Umfangs von Betrieb und Tätigkeit; nach Kosten max. Fr. 5'000. – d) Untersuchungen von Gebrauchsgegenständen gestützt auf die ChemRRV gemäss § 27 Abs. 1 lit. a
§ 29 AVS; Vollzug der Tierschutz - , Hunde - , Tierseuchen - und Heilmittelgesetz-
gebung
1 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung folgende Ge- bühren: a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun- gen; nach Kosten Fr. 25. – bis Fr. 1'500. – b) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 1'500. – c) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten d) besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
1 ) SR 741.622
2 ) SR 813.11
3 ) SR 813.12
4 ) SR 814.81
5 ) SR 916.161
6 ) SR 916.171
2 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der kantonalen Hundegesetzgebung fol- gende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Haltebe- rechtigungen; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 250. – b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun- gen für Ausbildungsstätten; nach Kosten Fr. 250. – bis Fr. 750. – c) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten max. Fr. 2'000. – d) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten e) besondere Kontrollen und Dienstleistungen; nach Kosten
3 Das AVS erhebt im Bereich des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun- gen und Fähigkeitsausweisen; nach Kosten Fr. 25. – bis Fr. 3'000. – b) Registrierung von Tieren und Betrieben; nach Kosten c) Ein - , Durch - und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
1. Bescheinigungen und Kontrollen; nach Kosten max. Fr. 2'000. –
2. verspätetes Gesuch Fr. 100. –
d) Massnahmen zum Verstellen von Tieren innerhalb der Schweiz; nach Kosten e) Patente Viehhandel; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 250. – f) Beanstandungen und Massnahmen; nach Kosten g) Nachkontrollen mit zu behebenden Mängeln; nach Kosten
4 Das AVS erhebt im Bereich der Heilmittelgesetzgebung folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun- gen; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 300. – b) Kontrollen und Massnahmen; nach Kosten max. Fr. 2'000. –
2.6.2. Aufgabenbereich Gesundheit
§ 30 Abteilung Gesundheit
1 Die Abteilung Gesundheit erhebt folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von
1. Berufsausübungsbewilligungen an Ärztinnen und
Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiroprak- torinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte (Medizi- nalpersonen) Fr. 700. –
2. Berufsausübungsbewilligungen an Psychothera-
peutinnen und Psychotherapeuten sowie Neu- ropsychologinnen und Neuropsychologen (Psy- chologiefachpersonen) Fr. 700. –
3. Stellvertreterbewilligungen an Medizinalpersonen
sowie an Drogistinnen und Drogisten Fr. 100. –
4. Assistentenbewilligungen an Medizinalpersonen Fr. 100. –
5. Filialpraxisbewilligungen an Zahnärztinnen und
Zahnärzte Fr. 600. –
6. Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte zum Be-
trieb einer Privatapotheke Fr. 600. –
7. Berufsausübungsbewilligungen in den Bereichen
Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergothera- pie, Ernährungsberatung, Geburtshilfe/Hebam- men, Krankenpflege, Logopädie, Medizinische Massage, Naturheilpraxis, Osteopathie, Podologie und Physiotherapie, Fr. 200. –
8. provisorischen oder definitiven Betriebsbewilli-
gungen für Apotheken und Drogerien Fr. 300. –
9. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im
Gesundheitswesen, wie Laboratorien, Transport - und Rettungsunternehmen sowie Abgabestellen für Mittel und Gegenstände Fr. 500. –
10. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im
Gesundheitswesen wegen veränderter räumlicher und betrieblicher Verhältnisse; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 500. –
11. Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung (OKP - Zulas- sung) und OKP - Bestätigungen an Personen, die einen Medizinal - , Gesundheits - oder Psychologie- beruf ausüben, beziehungsweise an Organisatio- nen und Betriebe im Gesu ndheitswesen; nach Kosten Fr. 150. – bis Fr. 400. –
12. erstmaligen Bewilligungen zur Lagerung von Blut
und Blutprodukten Fr. 400. –
13. erneuerten Bewilligungen oder Anpassungen von
Bewilligungen zur Lagerung von Blut und Blut- produkten Fr. 200. –
14. Versandhandelsbewilligungen für Arzneimittel;
nach Kosten Fr. 500. – bis Fr. 2'000. –
15. Bewilligungen zur Abgabe von Heilmitteln an Ge-
werbeausstellungen Fr. 200. –
16. erstmaligen Bewilligungen für die Abgabe von
Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tier- ärzte sowie durch Zoo - und Imkerfachgeschäfte Fr. 100. –
17. erneuerten Bewilligungen für die Abgabe von
Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tier- ärzte sowie durch Zoo - und Imkerfachgeschäfte Fr. 50. –
18. Bewilligungen zur In - vitro - Fertilisation;
nach Kosten Fr. 500. – bis Fr. 2'000. –
19. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb
von Spitälern; nach Kosten Fr. 1000. – bis Fr. 5'000. –
20. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von
stationären Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtun- gen mit integrierten Tages - und Nachtstrukturen; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 5'000. –
21. Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von
Therapieeinrichtungen im Suchtmittelbereich; nach Kosten Fr. 500. – bis Fr. 2'000. –
22. erstmaligen Bewilligungen zur Herstellung von
und zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apo- thekerinnen und Apotheker, Spitäler und wissen- schaftliche Institute Fr. 250. –
23. erneuerten Bewilligungen zur Herstellung von und
zum Verkehr mit Betäubungsmitteln an Apotheke- rinnen und Apotheker, Spitäler und wissenschaft- liche Institute Fr. 200. – b) Erstellung einer Unbedenklichkeitsbestätigung Fr. 50. – c) Meldeverfahren für Leistungserbringende im Gesund- heitswesen aus dem Ausland Fr. 100. – d) Nachprüfung von Berufsqualifikationen von Leistungserbringenden im Ge- sundheitswesen aus dem Ausland; nach Kosten e) Kontrollen, Inspektionen, Visitationen und Entscheide im Bereich des Vollzugs der Medizinal - , Gesundheits - und Psychologieberufe - sowie der Heilmittel - und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes sowie der kantonalen Gesundheits- gesetzgebung; nach Kosten f) Erstellung einer Seniorenbestätigung Fr. 50. – g) Überprüfung des Medikamentenabgabeverhaltens von freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten; nach Kosten Fr. 500. – bis Fr. 1'500. – h) Ausübung der Aufsichts - , Kontroll - und Vollstreckungs- funktionen gegenüber Spitälern und stationären Pflege- einrichtungen; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 50'000. – i) Festsetzung der Tarife von Leistungserbringenden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; nach Kosten Fr. 1'000. – bis Fr. 30'000. – j) Entsorgung von Betäubungsmitteln; nach Kosten
2.6.3. Aufgabenbereich Militär und Bevölkerungsschutz
§ 31 Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz
1 Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt folgende Gebühren: a) Projektgenehmigungen im Zivilschutz; nach Kosten max. Fr. 2'800. – b) Bauabnahme, Mängelbehebung, Nachkontrolle im Zivil- schutz; nach Kosten Fr. 200. – bis Fr. 2'500. – c) Behandlung von Gesuchen um Befreiung vom Schutz- raumbau; pro Bauprojekt beziehungsweise Projektänderung Fr. 225. –
2 Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz erhebt für die Benutzung des Zivil- schutzzentrums Eiken Benutzungsgebühren gemäss Anhang 2.
2.7. Aufgabenbereiche des Departements Bau, Verkehr und Umwelt
(BVU)
2.7.1. Aufgabenbereich Baubewilligung und Recht
§ 32 Abteilung für Baubewilligungen
1 Die Abteilung für Baubewilligungen erhebt zuzüglich zu allfälligen Gebühren ande- rer Verwaltungsstellen folgende Gebühren: a) Behandlung eines Baugesuchs anhand der nach Erfahrungswerten geschätzten Bausumme
1. 3 Promille auf der Bausumme bis Fr. 2 Mio. min. Fr. 400. –
2. zusätzlich 2,5 Promille auf der Bausumme über Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio.
3. zusätzlich 1,5 Promille auf der Bausumme über
Fr. 5 Mio. max. Fr. 60'000. –
4. Bei Vorentscheiden wird die Gebühr anhand der
geschätzten Bausumme der betroffenen Bauteile unter Einbezug des Interessenwerts erhoben Fr. 400. – bis Fr. 60'000. –
5. Für Mehraufwand, insbesondere bei mangelhaften
Unterlagen, nachträglichen Baugesuchen, Bauge- suchen mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprü- fung oder bei Augenscheinen, Erhöhung der Ge- bühr gemäss den Ziffern 1, 2 oder 3; nach Kosten max. Fr. 60'000. –
6. Bei geringem Aufwand oder aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr an-
gemessen reduziert werden; bei ausserordentlich geringfügigen Bauvor- haben und ausserordentlich geringem Bearbeitungsaufwand kann auch die Minimalgebühr unterschritten werden.
b) Behandlung eines Baugesuchs oder Gesuchs um Vorent- scheid, wenn keine oder nur untergeordnete bauliche Massnahmen (Zweckänderungen usw.) oder der Abbau oder die Ablagerung von Materialien vorgesehen sind; nach Kosten und der Grösse der Baute oder Anlage Fr. 400. – bis Fr. 60'000. – c) schriftliche Beantwortung von Anfragen zu Bauvorhaben
1. unter Einbezug von bis zu einer Fachstelle Fr. 300. –
2. unter Einbezug von zwei Fachstellen Fr. 500. –
3. unter Einbezug von mehr als zwei Fachstellen Fr. 800. –
4. Erhöhung der Gebühr für ausserordentliche Mehr-
kosten, beispielsweise infolge eines Augenscheins bis Fr. 600. – d) kantonale Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren; nach Kosten e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligung für Rekla- men; nach Kosten Fr. 20. – bis Fr. 750. – f) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen für Rohr- leitungsanlagen zwischen 1 bis 5 bar max. Fr. 20'000. –
1. Grundtaxe Fr. 1'000. –
2. zusätzlich für jeden Leitungskilometer Fr. 600. –
3. Bei ausserordentlichen Mehrkosten kann die Ge-
bühr unter Beachtung des Höchstbetrags bis auf das Doppelte erhöht werden max. Fr. 40'000. –
2.7.2. Aufgabenbereich Raumentwicklung
§ 33 Abteilung Raumentwicklung
1 Die Abteilung Raumentwicklung erhebt für die Vorprüfung von freiwillig erstellten Gestaltungsplänen folgende Gebühren: a) erste Vorprüfung Fr. 3'100. – b) zweite Vorprüfung Fr. 2'800. – c) dritte Vorprüfung Fr. 2'500. –
2.7.3. Aufgabenbereich Energie
§ 34 Abteilung Energie
1 Die Abteilung Energie erhebt im Energiebereich folgende Gebühren: a) Behandlung von Gesuchen um Ausnahmen von der Ver- pflichtung, Gebäude mit den nötigen Geräten für die ver- brauchsabhängige Heiz - und Warmwasserkostenabrech- nung auszurüsten; nach Kosten Fr. 200. – bis Fr. 5'000. – b) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Betriebs- bewilligungen für Energieerzeugungsanlagen; nach Kosten Fr. 200. – bis Fr. 20'000. –
2.7.4. Aufgabenbereich Umweltschutz
§ 35 Abteilung für Umwelt
1 Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Behandlung von Gesuchen folgende Ge- bühren: a) Abbau - oder Auffüllbewilligung für Steine und Erden
1. minimal Fr. 1000. –
2. 2 Rp pro m³ Material und zuzüglich 15 % pro Jahr
der Laufzeit max. Fr. 40'000. – b) Betriebsbewilligung/Projektgenehmigung; nach Kosten min. Fr. 300. – c) Genehmigung des Generellen Entwässerungsplans
1. minimal Fr. 800. –
2. zusätzlich; pro ha Einzugsgebiet Fr. 5. –
d) Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen; nach Kosten min. Fr. 300. – e) Bewilligung für Tankanlagen in den Gewässerschutzbereichen
1. Tankvolumen bis 2 m³ (Kleintanks) Fr. 250. –
2. Tankvolumen bis 6 m³ Fr. 350. –
3. Tankvolumen bis 20 m³ Fr. 500. –
4. Tankvolumen bis 50 m³ Fr. 700. –
5. Tankvolumen bis 100 m³ Fr. 900. –
6. Tankvolumen bis 250 m³ Fr. 1'200. –
7. Tankvolumen über 250 m³; nach Kosten min. Fr. 1'200. –
8. bei mehreren oder unterteilten Tanks; Zuschlag
pro Behälter oder Kammer; ausgenommen Kleintanks Fr. 150. –
9. bei erdverlegten Tankanlagen; Zuschlag 50 %
10. Nachkontrollen; nach Kosten
11. Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Tankanlagen; nach
Kosten
12. schriftliche Mahnung zur Einreichung eines Ge-
suchs sowie zur Revision, Sanierung oder Funkti- onskontrolle einer Anlage Fr. 150. –
13. Entscheide zur Einreichung eines Gesuchs sowie
zur Revision, Sanierung oder Funktionskontrolle einer Anlage Fr. 250. –
14. Verarbeitung von Rapporten über durchgeführte
Funktionskontrollen und Revisionen von Anlagen; pro Rapport Fr. 15. – f) Behandlung von Gesuchen betreffend Anlagen, die der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 1 ) unterlie- gen; nach Kosten min. Fr. 600. – g) Behandlung von Immissionsklagen; nach Kosten min. Fr. 100. – h) übrige Gesuche und Entscheide; nach Kosten min. Fr. 150. –
2 Die Abteilung für Umwelt erhebt für die Benutzung von Geräten und die damit ver- bundenen Leistungen folgende Gebühren: a) Dichtheitsmessgerät; pro Messung Fr. 150. – b) Multimeter für automatisierte Datenerfassung; pro Tag Fr. 45. – c) Probenehmer mit Volumenstrommessung; pro Tag Fr. 150. – d) Aufbau und Abbau, Kontrolle, Datenauswertung und Reinigung des Probenehmers mit Volumenstrommes- sung; nach Kosten min. Fr. 600. –
3 Die Abteilung für Umwelt erhebt für Analysen und deren Vorbereitung folgende Gebühren: a) Sieben oder Trocknen von Feststoffproben Fr. 50. – b) Gesamte ungelöste Stoffe (GUS) Fr. 60. – c) elektrische Leitfähigkeit Fr. 20. – d) pH - Wert Fr. 25. – e) Sauerstoff (nach Winkler) Fr. 50. – f) Sinnenprüfung (Farbe, Trübung, Geruch) Fr. 20. – g) Temperatur Fr. 10. – h) qualitative Schnellanalyse; pro Parameter Fr. 20. – i) BSB - 5 (biochemischer Sauerstoffbedarf) Fr. 130. – j) DOC, TOC oder POC (gelöster, gesamter oder partikulä- rer organischer Kohlenstoff) Fr. 90. – k) Gesamt - Phosphor Fr. 90. – l) Gesamt - Stickstoff in Wasser Fr. 90. – m) Kaliumpermanganatverbrauch Fr. 50. – n) quantitativer Küvettenschnelltest Fr. 50. –
1 ) SR 814.710
o) Anionen (Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrit, Nitrat, Sulfat); je Fr. 50. – , max. Fr. 170. – p) Kieselsäure Fr. 80. – q) o - Phosphat Fr. 50. – r) Sulfid Fr. 50. – s) Ammonium Fr. 50. – t) Metalle
1. das erste Element Fr. 130. –
2. für jedes weitere Element Fr. 50. –
u) Luftfiltermessung auf Anfrage; pro Filter Fr. 25. – v) Filtration von Wasserproben Fr. 30. – w) Homogenisieren von Wasserproben Fr. 30. – x) Gesamthärte (Ca + Mg) und Karbonathärte; je Fr. 40. – y) Glührückstand Fr. 50. – z) Eisen (Fotometrie) Fr. 50. – aa) Trockenrückstand Fr. 40. –
4 Auf Analysen, die innert zwei Arbeitstagen erstellt werden müssen, erhebt die Ab- teilung für Umwelt einen Zuschlag von 50 % auf die Gebühr gemäss Absatz 3.
5 Für Analysen, die im Rahmen einer wiederkehrenden, behördlich angeordneten Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgenommen werden, beträgt die Gebühr 60 % der Gebührenansätze gemäss Absatz 3.
6 Die Abteilung für Umwelt erhebt für jährlich stattfindende Betriebskontrollen fol- gende Gebühren: a) bei Abwasservorbehandlungs - und Abwasserreinigungs- anlagen; nach Kosten min. Fr. 200. – b) bei Industrie - und Gewerbebetrieben; nach Kosten min. Fr. 200. –
2.7.5. Aufgabenbereich Umweltentwicklung
§ 36 Abteilung Landschaft und Gewässer
1 Die Abteilung Landschaft und Gewässer erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von nautischen Veranstaltungen folgende Gebühren: a) nautische Veranstaltung; nach Kosten max. Fr. 500. – b) mehrjährige nautische Veranstaltung; nach Kosten max. Fr. 1'000. –
2.7.6. Aufgabenbereich Verkehrsinfrastruktur
§ 37 Abteilung Tiefbau
1 Die Abteilung Tiefbau erhebt für die Behandlung von Benutzungsgesuchen und für die Benutzung des Kantonsstrassenareals folgende Gebühren: a) einmalige Verwaltungsgebühren
1. Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Ände-
rung oder Übertragung von Erlaubnissen oder Konzessionen; nach Kosten Fr. 200. – bis Fr. 10'000. –
2. ausserordentlicher Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhafter Un-
terlagen; nach Mehrkosten
3. Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von
Betriebs - und Hotelwegweisern; nach Kosten Fr. 20. – bis Fr. 750. – b) jährliche Benutzungsgebühren; nach dem Marktwert
1. für die blosse Arealbenutzung im Strassenbereich
durch unter - und oberirdische Leitungen; pro Me- ter Fr. 1. – bis Fr. 10. –
2. für die blosse Arealbenutzung im Bankett - und Bö-
schungsbereich durch unter - und oberirdische Lei- tungen; pro Meter Fr. – .50 bis Fr. 5. –
3. für die Mitbenutzung von Rohrblöcken oder Hüll-
rohren durch unter - und oberirdische Leitungen; pro Meter Fr. 2. – bis Fr. 10. –
4. für die Mitbenutzung von begehbaren Werklei-
tungsstollen durch unter - und oberirdische Leitun- gen; pro Meter Fr. 5. – bis Fr. 20. –
5. für Werkleitungsstollen, Seilbahnen, Überbauten,
Über - oder Unterführungen von Privatstrassen und Geleisen; pro Quadratmeter Kreuzungsstelle Fr. 5. – bis Fr. 50. –
6. für andere als die in Ziffer 5 genannten ober - oder
unterirdischen Bauten; pro Quadratmeter Fr. 5. – bis Fr. 200. –
c) Gebühren für Anschlüsse von Entwässerungsleitungen an staatliche Kanalisa- tionen und Durchlässe; nach dem Marktwert
1. einmaliger Einkauf; pro Meter Länge der benütz-
ten staatlichen Leitung Fr. 10. – bis Fr. 100. –
2. jährliche Benutzungsgebühr; pro Kubikmeter des
Inhalts des angeschlossenen Gebäudes Fr. 1. – bis Fr. 2. –
3. zuzüglich; pro Are des entwässerten Areals Fr. 10. – bis Fr. 20. –
4. jährliche Benutzungsgebühr gemäss den Ziffern 2
und 3; pro Einleitung insgesamt min. Fr. 500. – d) einmalige Benutzungsgebühren für vorübergehende Nutzungen; nach dem Marktwert
1. Ablagerungen, Gerüste, Mulden und dergleichen;
pro Tag und Quadratmeter Fr. – .25 bis Fr. 3. –
2. Baracken, Markt - und Verkaufsstände, Strassenca-
fés, Kioske und dergleichen; pro Tag und Quadrat- meter Fr. 2. – bis Fr. 10. –
2 Die Abteilung Tiefbau kann die Gemeinden mit der Erhebung der dem Kanton zu- stehenden Gebühren für die Benutzung von Autoabstellplätzen auf dem Kantonsstras- senareal, insbesondere bei Abstellplätzen im Gemeingebrauch, betrauen. Die Gemein- den entrichten dem Kanton dafür folgende Benutzungsgebühren gemäss dem Verwal- tungsaufwand: a) pro Abstellplatz für Personenwagen Fr. 250. – bis Fr. 1'000. – b) pro Abstellplatz für Lastwagen Fr. 500. – bis Fr. 5'000. –
3 Die Höhe der Gebühren gemäss den Absätzen 1 und 2 kann innerhalb der jeweiligen Gebührenrahmen mit öffentlich - rechtlichen Verträgen vereinbart werden. Bei gering- fügigen Beträgen ist ausnahmsweise die Festlegung einer einmaligen Gebühr zuläs- sig.
2.7.7. Aufgabenbereich Verkehrsangebot
§ 38 Abteilung Verkehr
1 Die Abteilung Verkehr erhebt im Bereich Strassenverkehr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung von Bewilligungen für die Per- sonenbeförderung sowie die Aufsicht folgende Gebühren: a) bei Arbeitertransporten Fr. 50. – b) bei gewerbsmässigen Transporten Fr. 100. – c) bei nicht gewerbsmässigen Transporten Fr. 50. – d) bei ausserordentlichen Kosten max. Fr. 500. – e) Aufsicht; nach Kosten max. Fr. 500. – f) Widerruf einer Bewilligung; nach Kosten und den Grün- den des Widerrufs max. Fr. 500. –
2 Für Schülertransporte sowie für gemeinnützige oder ähnliche Transporte kann die Abteilung Verkehr auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b verzichten.
2.7.8. Aufgabenbereich Wald, Jagd und Fischerei
§ 39 Abteilung Wald
1 Die Abteilung Wald erhebt folgende Gebühren: a) Behandlung von Rodungsgesuchen und der damit ver- bundenen Aufsichts - und Kontrollfunktionen; nach Kos- ten, in der Regel pro m² Rodungsfläche Fr. 150. – bis Fr. 5'000. – b) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen von Kunstbauen zum Abrichten und Prüfen von Bodenhun- den; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 200. – c) praktische und theoretische Jagdprüfung Fr. 200. – d) Jagdpässe
1. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz
im Kanton Aargau Fr. 200. –
2. Jahresjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz
im Kanton Aargau Fr. 400. –
3. Sechs - Tage - Jagdpass für Jagdberechtigte mit
Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 100. –
4. Sechs - Tage - Jagdpass für Jagdberechtigte ohne
Wohnsitz im Kanton Aargau Fr. 200. –
5. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte mit Wohnsitz
im Kanton Aargau Fr. 30. –
6. Tagesjagdpass für Jagdberechtigte ohne Wohnsitz
im Kanton Aargau Fr. 50. – e) Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zur Ver- wendung verbotener Hilfsmittel und zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 200. – f) Angelfischerei - Karten für Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereire- viere
1. Jahreskarte Fr. 10. –
2. Wochenkarte Fr. 30. –
3. Tageskarte Fr. 10. –
g) Angelfischerei - Karten an sonstige fischereiberechtigte Personen
1. Wochenkarte Fr. 60. –
2. Tageskarte Fr. 20. –
3. Hallwilersee - Jahreskarte Fr. 150. –
h) Fischereikarte für Freianglerinnen und Freiangler; pro Jahr Fr. 50. – i) Behandlung von Gesuchen um Erteilung fischereirecht- licher Bewilligungen sowie Ausübung der damit ver- bundenen Aufsichts - und Kontrollfunktionen; nach Kosten Fr. 100. – bis Fr. 6'000. – j) Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligun- gen für den Einsatz von Netzen und Reusen sowie zum Fang von Krebsen; nach Kosten Fr. 50. – bis Fr. 200. –
2 Von der Gebühr gemäss Absatz 1 lit. h gehen Fr. 10. – an den kantonalen Fischerei- verband.
3 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassen- verkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200. – .
3. Benutzungsgebühren
§ 40 Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv erhebt für die Nutzung von Archivgut folgende Gebühren: a) besondere Nachforschung im Archivgut von mehr als
30 Minuten; pro Viertelstunde Fr. 25. – ; max. Fr. 200. – b) Herstellung von digitalen Duplikaten einzelner Doku- mente in besonderen Datenformaten; pro Dokument Fr. 30. – c) Publikationen von digitalen Duplikaten einzelner Doku- mente durch Private zur gewerblichen Nutzung; pro Dokument Marktpreise
2 Unentgeltlich sind: a) Informationen zur Nutzung des Archivguts, b) Benutzung des Archivguts in den Lesesälen und der Freihandbibliothek.
§ 41 Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen mit den vorhandenen
Einrichtungen und Geräten
1 Für die Benutzung von Schulzimmern und Schulungsräumen erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren: Schulzimmer/Schulungsräume pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken Schulzimmer bis 25 Plätze 50 Schulzimmer ab 26 Plätze 75 Informatikzimmer bis 15 Plätze 250 Informatikzimmer ab 16 Plätze 400 Fachzimmer für naturwissenschaftliche Fächer
75 Fachraum für Hauswirtschaft, Handar- beit oder Werken
100 Schulküche 250
2 Für die Benutzung von Konferenz - und Sitzungszimmern erhebt das zuständige Nut- zerdepartement folgende Gebühren: Konferenz - und Sitzungszimmer pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken bis 15 Plätze 50 ab 16 bis 49 Plätze 75
3 Für die Benutzung von Sälen erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Ge- bühren: Säle pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken Saal / Aula 50 bis 199 Plätze (inkl. Bühne)
200 Saal / Aula 200 bis 349 Plätze (inkl. Bühne)
300 Saal ab 350 Plätze (inkl. Bühne) 600 Cafeteria 125 Mensa / Kantine 300 Foyer 75 Bühne separat 100 Grossratssaal 400 Otto - Kälin - Saal 200 Eingangshalle im Grossratsgebäude 200 Ratskeller 200
4 Für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten erhebt das zuständige Nutzerde- partement folgende Gebühren: Einrichtungen und Geräte pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken Tonbandgerät, Kassettengerät, CD - Player / Plattenspieler / Stereoanlage
25 Beschallungsanlage 60 Beschallungsanlage im Grossratssaal 100 Pin - Wand 10 Flipchart (exkl. Verbrauchsmaterial) 10 Projektionsgerät 30 TV - Gerät 25 Videogerät (ohne Kamera) 25 PC (inkl. Printer) 40 Festbestuhlung 150
5 Für die Benutzung von Musikinstrumenten erhebt das zuständige Nutzerdeparte- ment folgende Gebühren: Musikinstrument (exklusive Stimmen) pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken Klavier 25 Konzertflügel 40 Orgel 50
6 Für die Benutzung von Turn - und Sportanlagen (inkl. Garderobe / Dusche) erhebt das zuständige Nutzerdepartement folgende Gebühren: Turn - und Sportanlagen pro Trainingsblock (max. 90 Minuten) in Franken pro Halbtag oder Abend (ab 18 Uhr) in Franken Turnhalle 200 400 Spiel - und Sporthalle 250 500 Schwimmhalle 350 700 Rasenspielfeld 175 350 Leichtathletikanlage (inkl. Rundbahn)
175 350 Flutlichtanlage 50 100
7 Für die Übernachtung in Schlafsälen und Massenlagern wird eine Gebühr von Fr. 10. – pro Person und Nacht erhoben.
8 Die Gebühr für eine semesterweise Benutzung beträgt das Sechsfache des Ansatzes für die einmalige Benutzung.
9 Räumlichkeiten, die in den Absätzen 1 – 6 nicht aufgeführt sind, werden vergleich- baren Benutzungen zugeordnet. Dabei sind insbesondere die Raumgrösse und die An- zahl der Sitzplätze massgebend.
10 Für eine Benutzung, die öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient, wird die Gebühr gemäss den Absätzen 1 – 6 um 50 % ermässigt. Verlangt die benutzungsbe- rechtigte Person von Dritten keinen Eintritt, kann die Gebühr zusätzlich angemessen reduziert werde n.
11 Für eine Benutzung, die ausschliesslich der Jugendarbeit dient und bei der die Lei- tungstätigkeit unentgeltlich erfolgt, beträgt die Gebühr für eine einmalige Nutzung Fr. 20. – und für eine semesterweise Nutzung Fr. 120. – .
§ 42 Parkplätze generell
1 Für das Parkieren auf vom Kanton zur Verfügung gestellten Autoparkplätzen wer- den folgende marktgerechte Gebühren erhoben: a) Parkplatzbenutzung; pro Stunde Fr. 2. – bis Fr. 5. – b) Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis Fr. 40. –
2 An folgenden Standorten ist die Parkplatzbenutzung unentgeltlich: a) Brugg, Vindonissa Museum b) Eiken, Zivilschutzzentrum c) Gränichen, Liebegg d) Habsburg, Schloss
e) Lenzburg, Justizvollzugsanstalt f) Olsberg, Kloster g) Schafisheim, Länzert h) Werkhöfe BVU
§ 43 Parkplatzgebühren für das Personal und die Behördenmitglieder des
Kantons
1 Für das Parkieren von Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr auf den vom Kanton allen Personalgruppen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie den Mitgliedern des Grossen Rats und des Regierungsrats zur Verfügung gestellten Auto- parkplätzen erh ebt die Immobilien Aargau beziehungsweise eine mit der Parkplatz- bewirtschaftung beauftragte Drittperson folgende Gebühren: a) Jahresparkkarte Fr. 720. – b) Jahresparkkarte für Grossratssitzungen Fr. 95. – c) Jahresparkkarte für Kommissionssitzungen Fr. 60. – d) Monatsparkkarte Fr. 75. – e) Tagesparkkarte Fr. 5. – f) Parken ohne gültige Parkerlaubnis; pro Ereignis Fr. 40. –
2
§ 42 Abs. 2 gilt auch für das Personal und die Behördenmitglieder des Kantons.
§ 44 Betrieb von Hafen - und Umschlagsanlagen gemäss § 28 GebührD
1 Das BVU erhebt bei den Betreibenden von Hafen - und Umschlagsanlagen pro Tonne umgeschlagener Güter eine Gebühr von Fr. 10. – .
§ 45 Hauswartsentschädigungen
1 Die Entschädigung für die Hauswartsdienste sowie andere personelle Leistungen werden nach Kosten bemessen. Bei regelmässiger Benutzung eines Gebäudes oder einer Anlage kann die Hauswartsentschädigung nach den durchschnittlichen Kosten pauschaliert werden.
2 Bei einer Benutzung gemäss § 41 Abs. 10 und 11 kann auf die Erhebung einer Haus- wartsentschädigung verzichtet werden.
4. Schlussbestimmungen
§ 46 Übergangsrecht
1 Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung be- reits begonnen haben, werden gemäss altem Recht erhoben.
§ 47 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Aarau, 13. März 2024 Regierungsrat Aargau Landammann D IETH Staatsschreiberin F ILIPPI
Verband der Kantonschemiker der Schweiz Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle Inhalt
Gebührentarif Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle A. Allgemeines
1. Zweck
Der Gebührentarif ist die Grundlage dafür, dass in der ganzen Schweiz möglichst einheitliche Gebühren für die Tätigkeit der amtlichen Lebensmittelkontrolle erhoben werden.
2. Prinzip
Laboruntersuchungen und weitere Bestimmungen lassen sich in eine relativ kleine Zahl von Einzel- oder Grundoperationen zerlegen. Grundoperationen sind als Aufwandpunkte bewertet. Für Inspektionen und schriftliche Beurteilungen dient der effektive Zeitaufwand in Minuten als Grundlage zur Gebührenbemessung. Die Aufwandpunkte sind ein Mass für den mittleren zeitlichen Aufwand in Minuten. Darin enthalten ist ein Anteil für den Aufwand für die Qualitätssicherung, für den Materialverbrauch und für die Amortisation der Geräte. Durch Summenbildung lässt sich aus den Grundoperationen der Gesamtaufwand in Minuten errechnen. Multipliziert man den Gesamtaufwand mit einem Kostenfaktor , ergeben sich die Kosten in Franken. Der Kostenfaktor beinhaltet die mittleren Kosten für Löhne, Material- und Betriebskosten pro Minute. Verantwortlich für die Ermittlung des Kostenfaktors ist der Verband der Kantonschemiker der Schweiz. Er passt diesen aufgrund des Landesindex der Konsumentenpreise einmal jährlich der Teuerung an.
Gebührentarif B. Grundoperationen Aufwandpunkte pro Probe
1. Probenerhebung
pro erhobene Probe bei speziell aufwändigen Probenahmen gem. Art. 46 bzw. Anhang 5 LMVV
15 nach Aufwand
2. Probenvorbereitung
2.1 Homogenisieren / Zerkleinern
2.1.1. Vorreinigen, waschen, rüsten 5
2.1.2.
2.1.3
Mechanische Zerkleinerung (bis 1kg) Mechanische Zerkleinerung (> 1kg)
5 n ach Aufwand
2.1.4.
2.1.5
Homogenisierung (Trocken) Homogenisierung (Nass)
10
15
2.1.6 Kryohomogenisierung 20
2.1.7. Lösen, verdünnen 5
2.2. Dosieren / Wägen
2.2.1. Mit Hohlmass 5
2.2.2. Mit Waage 5
2.3. Isolieren / Trennen / Reinigen
2.3.1. Sieben 10
2.3.2. Zentrifugieren 5
2.3.3. Filtrieren 10
2.3.4. Extrahieren, z.B. 15
ausschütteln inkl. Reagenziendosierung und Phasentrennung im Scheidetrichter ausschütteln inkl. Reagenziendosierung, Phasentrennung durch Zentrifugation und absaugen im Zentrifugenglas Soxhlet inkl. beschicken der Hülse, Zugabe des Extraktionsmittels und isolieren des Extraktes
2.3.5. Destillieren inkl. Sweep-Co-Destillation 20
2.3.6 Präparative Chromatographie:
2.3.7
Solid Phase Extraction. 25
Gebührentarif Aufwandpunkte pro Probe
2.5. Thermische Behandlungen
2.5.1. Erhitzen 5
2.5.2. Trocknen exklusive wägen 5
2.5.3. Eindampfen
- Volumina <= 10 ml - Volumina > 10 ml
5
10
2.5.4. Trocken veraschen 10
2.5.5. Abkühlen, gefrieren, lyophilisieren 10
2.6. Spezielle Probenvorbereitungen
2.6.1 Nukleinsäureextraktion 20
2.6.2. Viren-Isolation 50
3. Bestimmungen / Nachweise
3.1. Spektroskopie / optische Messungen
3.1.1. Mit Farbreaktion inkl. Kalibrierung 20
3.1.2. Ohne Farbreaktion inkl. Kalibrierung 15
3.1.3. UV-VIS oder IR-Spektrometrie, inkl. Auswertung 10
3.1.4. Massenspektrometrie, inkl. Auswertung
(inkl. Spezialanwendungen wie Maldi-TOF, Isotopenanalytik)
60
3.1.5. NMR-Spektrometrie, inkl. Auswertung 50
3.1.6. Optische Drehung (Polarimetrie) 10
3.1.7. Brechungsindex (Refraktometrie) 5
3.1.8 Enzymatische Messung (reine Bestimmung an messbereiten
Messlösungen) 40
3.1.9 Röntgenfluoreszenzspektroskopie (XRF) 40
3.2. AAS, ICP (pro Element)
3.2.1. Flammen-AAS inkl. Auswertung 20
3.2.2. Kaltdampf AAS inkl. Auswertung 30
3.2.3. Graphitrohr-AAS inkl. Auswertung 30
3.2.4. ICP-MS inkl. Auswertung
- Grundaufwand (unabhängig von der Anzahl Analyten) 120
3.2.5. ICP-AES inkl. Auswertung
- Grundaufwand (unabhängig von der Anzahl Analyt ten) 7 0
3.3. Chromatographie
3.3.1. GC, HPLC, IC
60
Gebührentarif
3.5. Elektrochemische Messungen
3.5.1. Polarographie inkl. Kalibrierung und Auswertung 25
3.5.2. pH inkl. Kalibrierung 10
3.5.3. Leitfähigkeitsmessung inkl. Kalibrierung 5
3.5.4. Ionensensitive Elektroden inkl. Kalibrierung 15
3.6. Dichtemessungen
3.6.1. Pyknometer inkl. wägen 15
3.6.2. Aräometer inkl. temperieren 10
3.6.3. Elektronische Dichtemessung 5
3.7. Radioaktivitätsmessungen
3.7.1. Handmonitor 10
3.7.2.
-Messung 40
3.7.3.
-Messung 40
3.7.4. Scintillations-Messung 40
3.7.5. Gamma-Spektrum 40
3.7.6. Neutronenaktivierung 75
3.8. Andere physikalische Messungen
3.8.1. Gefrierpunkt 10
3.8.2. Schmelzpunkt 20
3.8.3. Siedepunkt 20
3.8.4. Temperaturmessung 5
3.8.5. Dielektrizitätskonstante (z.B. Food-Oil-Sensor) 5
3.8.6. Wasseraktivität 10
3.9. Sensorische Prüfungen
3.9.1. Sinnenprüfung einfach durch 1 Person 5
3.9.2. Degustation (Dreieckstest pro Person) 10
3.10. DNA - /RNA - Analysen
3.10.1. Reverse Transkription (ohne PCR) 25
3.10.2. PCR (eine Zielsequenz)
- qualitativ (einfach und multiplex) 25 - quantitativ kompetitiv 40 - quantitativ real-time - quantitative digital droplet PCR (ddPCR)
45
50
3.10.3. Restriktionsanalyse (ein Enzym) 10
3.10.4. DNA/RNA-Sequenzanalysen incl. NGS nach Aufwand
Gebührentarif Aufwandpunkte pro Probe
4. Mikrobiologie
4.1. Qualitative Bestimmungen (inkl. Probenvorbereitung)
Cronobacter spp (Enterobacter sakazakii) (ISO/TS 22964) 55 Listera monocytogenes (ISO 11290-1) 55 Thermotolerante Campylobacter spp Salmonella spp Shiga-Toxin bildende E. coli (ISO 10727-2) (ISO 6579) (ISO/TS 13136)
45
45
180
4.2. Quantitative Bestimmungen
4.2.1. Probenvorbereitung
Lebensmittel 40 Wasser 20
4.2.2. Keime, klassisch
aerobe mesophile Keime LM/Wasser (ISO 4833-
1/6222)
5 Bacillus cereus Campylobacter spp Clostridium perfringens Enterobacteriaceae Enterococcus spp. (ISO 7932) (ISO 10272-1) (ISO 7937) (ISO 7899-2) (ISO 21528-2)
10
15
15
10
10 Escherichia coli , Gusskultur (ISO 16649) 5 Escherichia coli , Filtration Legionellen mit Bestätigung klassisch Listeria monocytogenes (ISO 9308-1) (ISO11731-2) (ISO11290 )
10
40
15 Pseudomonas aeruginosa (ISO 16266) 15 Staphylokokken, koagulase positive (ISO 6888) 10 Hefen (SLMB 2008,
1411 )
10
4.2.3. Keime,TEMPO-Methode 2 0
- Anreicherung für Bestätigung 5
4.2.4 Totalzellzahlbestimung mittels
Durchflusszytometrie, inkl. Probenvorbereitung (SLMB 333.1) 30
Gebührentarif Aufwandpunkte pro Probe
5.
Überprüfung von Bezeichnungen, Prospekten, Etiketten, Packungstexten etc. Standardbeurteilung Beurteilungen mit mehr als 30 Min Arbeitszeit
30 Zusätzlicher Aufwand in Minuten
6. Prüfung und Unterzeichnung von Zertifikaten
6.1. Unterzeichnung pro Exemplar 30
6.2.
umfangreichere Prüfung von Unterlagen und Belegen: zusätzlich zur Unterzeichnung effektiver Zeitaufwand in Minuten
7. Inspektionen
Grundsatz: Jeder Verstoss gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften ist nach Art.
33 LMG 2014 zu beanstanden. Gebührenbemessung: Die Gebühren werden nach Aufwand gemäss den jeweiligen kantonalen Regelungen verrechnet Liegen lediglich Bagatellbeanstandungen vor, wird auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Hinweis: Kantonal geregelte Gebühren wie Reisezeit, Sekretariatsarbeit, Versand etc. sind im effektiven Zeitaufwand nicht enthalten (vgl. Punkt A.3.)
Gebührentarif Anhang Anleitung zur Aufwandpunktberechnung für Analysenmethoden Grundsatz: An der Arbeit sollten sich mehrere Personen beteiligen, damit unterschiedliche Beurteilungen diskutiert und korrigiert werden können. Aufwand: Mit etwas Übung ca. 5-10 Minuten pro Methode Vorgehen:
1. Der Analysengang wird in Einzelschritte zerlegt.
2. Die Einzelschritte werden den entsprechenden Grundoperationen zugeteilt. Es ist darauf zu
achten, dass ganze Arbeitsschritte bewertet werden. Eine Aufteilung in Teilschritte ist nicht zulässig. Es wird die Summe aller Aufwandpunkte pro Methode gebildet.
Gebührentarif Beispiele
1. Beispiel: Methode mit GC-MS (Allergene Duftstoffe in Kosmetika)
Arbeitsschritte Grundoperation Aufwandpunkte
1. Wägen 2.2.2 5
2. Wasserdampfdestillation 2.3.5 20
3. Verdünnen 2.1.7 5
4. GC 3.3.1 60
5. MS 3.3.5 60
6. Summe der Analyten (Bsp. 1 Allergen nachgewiesen) 3.3.6 0
Summe 150
2. Beispiel: ICP-MS mit Druckaufschluss (Elementanalytik)
Arbeitsschritte Grundoperation Aufwandpunkte
1. Wägen 2.2.2 5
2. Aufschluss unter Druck 2.4.3 30
3. Verdünnen 2.2.7 5
4. ICP-MS 3.2.4 120
5. Aufwand mehrere Analyten (Bsp. 3 Elemente) 3.3.6 0
Summe 1 6 0
3. Beispiel: HPLC-MS/MS (PFAS in Milch)
Arbeitsschritte Grundoperation Aufwandpunkte
1. Dosieren mit Hohlmass 2.2.1 5
2. Extrahieren (inkl. QUECHERS) 2.3.7 25
3. Zentrifugieren (4 x 5 TP) 2.3.2 20
4. HPLC 3.3.1 60
5. MS/MS 3.3.5 60
6. Summenparameter 22 PFAS (15' zusätzl. Aufwand) 3.3.6 15
Summe 1 8 5
Anhang 2 1 (Stand 1. Juli 2024) Gebühren für die Benutzung von Gebäuden u nd Anlagen beim ZAZ Eiken Ziff. Hauptgebäude Einheit Benützungsgebühr pro Halbtag* oder Abend* Fr.
1.1 Kursleitungsbüro 13 m 2 Pauschal 30. –
1.2 Übungsschutzraum Pauschal 20. –
Ziff. Aussenanlagen (Geländeteil) Einheit Benützungsgebühr pro Halbtag* oder Abend* Fr.
2.1 Befestigte Plätze
(ASTAG) Pro Person und Tag
10. –
2.2 Geländeteil ohne Ver -
änderungen an Trüm - meranlagen Pauschal 200. –
2.3 Geländeteil mit Verän -
derungen an Trümmer - anlagen Pauschal 400. –
2.4 Personalaufwand Stunden 85. –
Ziff. Schulungen durch Eidg. dipl. Instruk - tionspersonal Einheit Benützungsgebühr pro Halbtag* oder Abend* Fr.
3.1 Lehrpersonal Stunden 100. –
1 Anhang 2 zur Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024 (SAR 662.111 )
Ziff. Material, Geräte und Infrastrukturen Einheit Benützungsgebühr pro Halbtag* oder Abend* Fr.
4.1 Leihweise Abgabe von
Teilausrüstungen Pauschal 20. –
4.2 Leihweise Abgabe einer
persönlichen Ausrüstung Pauschal 50. –
4.3 CPR - Phantom Pauschal 70. –
4.4 Pneulader inkl.
Bedienung Stunden 120. –
4.5 Brennholz Pauschal Nach Aufwand
4.6 Übernachtung im
Schutz raum inkl. Reinigung und Dusche Pro Person und Tag
20. –
4.7 Mobiler Beamer für
Schul zimmer Pauschal 50. – Ziff. Ortskampfanlage Einheit Benützungsgebühr pro Halbtag* oder Abend* Fr.
5.1 Zugsarbeitsplatz ZAP
1 – 3 Pauschal 120. –
5.2 Haus OKA Pauschal
pro Haus
60. –
* Halbtag = Vormittag 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr, Nachmittag 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr. * Abend = ab 18.00 Uhr Gebührenermässigung bei Aussenanlagen gemäss Ziff. 2.2 und 2.3:
50 % für: Zivilschutzorganisationen (ZSO) Aarg. Gebäudeversicherung (AGV ) Feuerwehren Aargau Kantonspolizei Aargau Grenzwachtkorps (GWK) Gesundheitswesen Aargau Technisches Hilfswerk (THW) Zivile Hundestaffeln.
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