Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bun... (172.056.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB)

(Org-VöB) vom 1. Mai 2024 (Stand am 1. Juli 2024)
¹ SR 172.010 ² SR 172.056.1 ³ SR 128 ⁴ SR 172.019

1. Kapitel: Grundlagen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung.
² Sie gilt für:
a. die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁵ (RVOV);
b. die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 a Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV, mit Ausnahme des ETH‑Rates.
³ Für die Beschaffung von Bauleistungen gelten lediglich die Bestimmungen des 4. Kapitels sowie die Artikel 39, 40 und 41 Absatz 2; im Übrigen richtet sich die Beschaffung von Bauleistungen nach der Verordnung vom 5. Dezember 2008⁶ über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
⁵ SR 172.010.1
⁶ SR 172.010.21
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Beschaffungsstelle : Einheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 oder 7 a Absatz 1 Buchstabe a oder b RVOV, die Waren und Dienstleistungen beschafft;
b. zentrale Beschaffungsstelle : Einheit der zentralen Bundesverwaltung, die für die Bedarfsstellen Waren und Dienstleistungen zentral beschafft;
c. Bedarfsstelle : Einheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 oder 7 a Absatz 1 Buchstabe a oder b RVOV, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Waren und Dienstleistungen benötigt.
Art.   3 Wirtschaftliche und nachhaltige Beschaffungen
¹ Die Beschaffungs- und die Bedarfsstellen- sorgen dafür, dass die Beschaffungen wirtschaftlich sowie volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltig sind.
² Die Wirtschaftlichkeit wird insbesondere durch die Bündelung von Beschaffungen, durch harmonisierte Beschaffungsprozesse und durch den Einsatz digitaler Instrumente gewährleistet.
Art. 4 Harmonisierte Beschaffungsprozesse
¹ Die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen erfolgt nach bundesweit harmonisierten Beschaffungsprozessen.
² Die Beschaffungsprozesse enthalten mindestens folgende Etappen:
a. Einleitung des Beschaffungsprozesses;
b. Wahl der Verfahrensart und Durchführung des Vergabeverfahrens;
c. Zuschlagserteilung;
d. Vertragsabschluss.
³ Die Einzelheiten der Beschaffungsprozesse sind in Anhang 1 geregelt.

2. Kapitel: Zentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

1. Abschnitt: Zentrale Beschaffungsstellen

Art. 5
¹ Die folgenden Verwaltungseinheiten beschaffen als zentrale Beschaffungsstellen Waren und Dienstleistungen:
a. das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL);
b. das Bundesamt für Rüstung (armasuisse);
c. das Bundesamt für Strassen (ASTRA);
d. die Bundesreisezentrale.
² Welche Waren und welche Dienstleistungen von welcher zentralen Beschaffungsstelle beschafft werden, ist in Anhang 2 geregelt.
³ Die zentralen Beschaffungsstellen können bei bestimmten Arten von Waren oder Dienstleistungen auf eine zentrale Beschaffung verzichten und die Beschaffung den Bedarfsstellen zuweisen, wenn der Wert unter 5000 Franken liegt.

2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstellen

Art. 6 Bewirtschaftung der Beschaffungen
¹ Die strategische und operative Bewirtschaftung der Beschaffungen liegt für die entsprechenden Zuständigkeitsbereiche in der alleinigen Verantwortung der zentralen Beschaffungsstellen.
² Die zentralen Beschaffungsstellen sorgen bei der Durchführung von Beschaffungen für klare und transparente Kompetenzen und Prozesse und für ein adäquates internes Kontrollsystem.
³ Sie können mithilfe von Controlling-Instrumenten Beschaffungsdaten auswerten und die Resultate dieser Auswertungen den Beschaffungs- und Bedarfsstellen zur Verfügung stellen.
⁴ Sie können für ihre Beschaffungen ein Lieferantenmanagementsystem führen, um die Leistungen von Lieferanten der Bundesverwaltung risikobasiert zu überwachen.
Art. 7 Bündelung der Beschaffungen
¹ Die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen erfolgt, soweit dies möglich und sinnvoll ist, gebündelt.
² Die zentralen Beschaffungsstellen stimmen sich bei der Bedarfserhebung ab und sorgen für eine angemessene Bündelung. Sie stützen sich dabei auf die Bedarfsmeldungen der Bedarfsstellen.
³ Der Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) fördert und unterstützt in Absprache mit der zuständigen zentralen Beschaffungsstelle die Bündelung der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT).
⁴ Die Ausschreibung von gebündelten Beschaffungen erfolgt durch die jeweils zuständige zentrale Beschaffungsstelle. Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen, bestimmen die zentralen Beschaffungsstellen die Zuständigkeit im Einzelfall.
⁵ Die zentrale Beschaffungsstelle kann mit Lieferanten Rahmenverträge abschliessen, um den Bedarfsstellen den Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu ermöglichen.
Art. 8 Waren- und Dienstleistungskataloge
¹ Die zentralen Beschaffungsstellen können für die Bedarfsstellen verbindliche Waren- und Dienstleistungskataloge festlegen.
² Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Bedarfsstellen und die Nachhaltigkeit angemessen. Sie können vorgängig die Fachstelle für ökologische öffentliche Beschaffung konsultieren.
³ Sie stellen wenn möglich eine Auswahl an Leistungen zur Verfügung. Sie informieren die Bedarfsstellen über ihr Angebot.
Art.   9 Anforderungen an die Beschaffung
¹ Die zentralen Beschaffungsstellen beschaffen nach Möglichkeit marktgängige Waren, die über ihren gesamten Lebensweg hohen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Anforderungen genügen.
² Bei der Beschaffung von IKT-Standarddiensten beachten sie die Vorgaben der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und des Bereichs DTI der BK.
Art.   10 Ausnahmen nach Artikel 10 BöB
Die zuständige zentrale Beschaffungsstelle entscheidet bei ihren Beschaffungen sowie bei delegierten Beschaffungen, ob diese nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 BöB von dessen Anwendung ausgenommen sind.
Art.   11 Ausschreibungsunterlagen und Vertrag
¹ Die zuständige zentrale Beschaffungsstelle legt fest, ob sie die Ausschreibungsunterlagen und die Verträge für die Beschaffungen erstellt oder ob sie diese Aufgabe den Bedarfsstellen zuweist.
² Weist sie die Aufgabe den Bedarfsstellen zu, so obliegt ihr die Prüfung und Freigabe der Dokumente.
Art.   12 Sicherheitsempfindliche Aufträge
Bei sicherheitsempfindlichen Aufträgen nach Artikel 49 ISG übernehmen die zentralen Beschaffungsstellen im Einvernehmen mit den Bedarfsstellen die Aufgaben der Auftraggeberin nach den Artikeln 55–67 ISG.

3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bedarfsstellen

Art. 13 Bedarfsermittlung
¹ Die Bedarfsstellen berücksichtigen bei der Ermittlung ihres Bedarfs an Waren und Dienstleistungen die Nachhaltigkeit.
² Sie prüfen den Einsatz standardisierter Leistungen und die Möglichkeit, Leistungen unter bestehenden Rahmenverträgen zu beziehen.
³ Sie stellen sicher, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit den zu beschaffenden Waren und Dienstleistungen verfügen.
⁴ Sie können bei der Bedarfsermittlung die Fachstellen nach dem 6. Kapitel konsultieren.
Art.   14 Bedarfsmeldung
¹ Die Bedarfsstellen melden der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf.
² Sie fassen dabei den Bedarf an gleichartigen Waren oder Dienstleistungen nach Möglichkeit zusammen.
Art.   15 Bedarfsdeckung
Die Bedarfsstellen decken ihren Bedarf bei den zentralen Beschaffungsstellen, deren Lieferanten oder bei einer externen Organisation, der nach Artikel 21 die Durchführung des Vergabeverfahrens übertragen wurde, soweit die Kompetenz zur Beschaffung nicht an sie selbst delegiert oder einer anderen Stelle nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 zugewiesen wurde.
Art. 16 Sicherheitsempfindliche Aufträge
¹ Die Bedarfsstellen prüfen mit der Fachstelle für Betriebssicherheit nach Artikel 51 Absatz 2 ISG, ob die beabsichtigte Beschaffung die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Artikel 5 Buchstabe b ISG einschliesst (sicherheitsempfindlicher Auftrag). Sie beantragen gegebenenfalls die Einleitung eines Betriebssicherheitsverfahrens nach Artikel 52 ISG.
² Wenn ein Betriebssicherheitsverfahren eingeleitet wurde, teilen sie dies zusammen mit ihrer Bedarfsmeldung der zuständigen zentralen Beschaffungsstelle mit und informieren über die Anforderungen an die Informationssicherheit für das Vergabeverfahren und die Auftragserfüllung.

4. Abschnitt: Delegation von Beschaffungskompetenzen

Art. 17 Grundsatz
¹ Beschaffungen können wie folgt an Bedarfsstellen delegiert werden:
a. unterschwellige Delegation : Delegation der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen unter den Schwellenwerten für öffentliche Ausschreibungen nach Anhang 4 BöB;
b. Projektdelegation : Delegation der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem spezifischen Projekt;
c. Sonderdelegation : Delegation der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen unabhängig von den Schwellenwerten für öffentliche Ausschreibungen nach Anhang 4 BöB.
² Delegationen werden auf Antrag und nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
Art. 18 Delegationsvoraussetzungen
¹ Delegationen werden nur an Bedarfsstellen erteilt, die über fundierte Fachkenntnisse im öffentlichen Beschaffungswesen gemäss Anhang 3 Buchstabe A verfügen.
² Für die folgenden Delegationen müssen zusätzlich die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Projektdelegation: Nur die Delegationsempfängerin hat Bedarf an den zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen;
b. Sonderdelegation: Eine zentrale Beschaffung ist nicht zweckmässig.
Art. 19 Antrag und Verfahren
¹ Die Bedarfsstelle beantragt die Delegation von Beschaffungskompetenzen bei der zuständigen zentralen Beschaffungsstelle; Sonderdelegationen sind bei der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) zu beantragen.
² Die Bedarfsstelle legt im Antrag dar, inwiefern die Voraussetzungen nach Artikel 18 erfüllt sind.
³ Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen. Erteilt sie die Delegation, so hält sie die Bedingungen und Auflagen für deren Ausübung in einer Vereinbarung mit der Delegationsempfängerin schriftlich fest.
⁴ Sie führt ein Verzeichnis der von ihr erteilten Delegationen.
Art. 20 Pflichten der Delegationsempfängerin
¹ Ab dem Zeitpunkt der Delegation übernimmt die Delegationsempfängerin die Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstelle.
² Sie stellt sicher, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Bedingungen und Auflagen jederzeit eingehalten werden. Sie erstattet der für die Delegation zuständigen Stelle regelmässig Bericht über die Erfüllung der Voraussetzungen, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die durchgeführten Beschaffungen.
³ Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder werden die Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten, so widerruft die zuständige Stelle die Delegation.
⁴ Die weiteren Verantwortlichkeiten sind in Anhang 3 Buchstabe B geregelt.

5. Abschnitt: Beschaffungen durch externe Organisationen

Art. 21
¹ Die zentralen Beschaffungsstellen können für folgende Beschaffungen den nachstehenden Organisationen die Durchführung von Vergabeverfahren übertragen:
a. gemeinsame Beschaffungen von IKT-Mitteln oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit IKT‑Mitteln von Bund, Kantonen und Gemeinden: dem Unternehmen «eOperations Schweiz AG» (Art. 2 der Verordnung vom 22. November 2023⁷ über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben);
b. gemeinsame Beschaffungen von polizeilichen Fachanwendungen, Systemen, Schnittstellen zu Dritten oder Einsatzmitteln von Bund und Kantonen: der Körperschaft «PTI Schweiz» (Art. 3 der PTI-Vereinbarung vom 2. September 2020⁸).
² Die zuständige zentrale Beschaffungsstelle hält die Bedingungen und Auflagen für die Durchführung des Vergabeverfahrens, einschliesslich der Reportingpflichten, in einer Vereinbarung mit der Organisation schriftlich fest.
³ Die Organisationen erlassen die zur Durchführung der Vergabeverfahren erforderlichen Verfügungen.
⁷ SR 172.019 . 1
⁸ SR 367.1

3. Kapitel: Dezentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

Art. 22 Organisation
¹ Waren und Dienstleistungen, die nicht nach dem 2. Kapitel beschafft werden, werden von den Bedarfsstellen beschafft. Die Departemente können eine Verwaltungseinheit bestimmen, die diese Waren und Dienstleistungen für das ganze Departement zentral beschafft.
² Die Departemente und die Bundeskanzlei sorgen für klare Kompetenzen und Abläufe.
³ Bei der Vergabe von Aufträgen in den Bereichen politische Beratung und Forschung stellen sie eine angemessene Koordination unter ihren Ämtern und Dienststellen sicher.
⁴ Auf Anfrage einer Bedarfsstelle oder eines Departementes kann das BBL Waren und Dienstleistungen beschaffen, die nicht nach dem 2. Kapitel beschafft werden, und für diese Rahmenverträge abschliessen.
Art. 23 Beschaffungsstellen für besondere Waren und Dienstleistungen
¹ Die folgenden Stellen sind zuständig für die Beschaffung der nachstehenden Waren und Dienstleistungen:
a. die Armeeapotheke: 1. Arzneimittel und Medizinprodukte gemäss dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000⁹ (HMG), einschliesslich aller Leistungen für deren Herstellung, Zulassung, Transport, Lagerung und Vertrieb,
2. das medizinische Ausbildungsmaterial für die Schweizer Armee, einschliesslich der dazugehörigen Betriebs-, Wartungs- und Reparaturleistungen;
b. das Bundesamt für Gesundheit: Dienstleistungen zwecks Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln gemäss HMG.
² Die folgenden Stellen sind zuständig für die Beschaffung der nachstehenden Waren und Dienstleistungen sowie für die Beurteilung, ob ein Ausnahmetatbestand gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h BöB vorliegt:
a. die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF): Waren und Dienstleistungen für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, für die Förderung des Friedens und der Sicherheit der Menschen und für den Schweizer Beitrag an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
b. die zuständige Stelle des EDA: Waren und Dienstleistungen für die internationale humanitäre Hilfe sowie die Agrar- und Ernährungshilfe;
c. die zuständige Stelle des EDA: Waren und Dienstleistungen im Ausland für den Bedarf der schweizerischen Auslandvertretungen;
d. die zuständigen Stellen des EDA, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des WBF: Waren und Dienstleistungen, die gemäss den Bestimmungen eines internationalen Abkommens über die Stationierung von Truppen oder über die gemeinsame Umsetzung eines Projekts beschafft werden.
⁹ SR 812.21
Art. 24 Koordinationsstellen
¹ Die folgenden Koordinationsstellen innerhalb der zentralen Bundesverwaltung sorgen bei der Beschaffung der nachstehenden Dienstleistungen für eine Koordination der Bedarfsstellen und ein einheitliches Auftreten gegen aussen:
a. die Bundeskanzlei: Dienstleistungen im Bereich der Übersetzungen;
b. das Eidgenössische Personalamt: Dienstleistungen in den Bereichen der Ausbildung, Führungs- und Organisationsberatung.
² Die Koordinationsstellen erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum für das Beschaffungswesen des Bundes (KBB) Musterverträge.
³ Sie schliessen bei Bedarf Rahmenverträge für die gesamte Bundesverwaltung ab.
Art. 25 Ausschreibung und Vertrag
¹ Die Bedarfsstellen erstellen die Ausschreibungsunterlagen, führen die Ausschreibung durch und erstellen den Vertrag; sie orientieren sich dabei an den Musterverträgen der zentralen Beschaffungs- und der Koordinationsstellen.
² Sie können benötigte Dienstleistungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen der Koordinationsstellen beziehen.
³ Bevor sie in Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a BöB auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten, konsultieren sie armasuisse.
Art.   26 Sicherheitsempfindliche Aufträge
Bei sicherheitsempfindlichen Aufträgen übernehmen die Bedarfsstellen alle Aufgaben einer Auftraggeberin nach den Artikeln 49–69 ISG.

4. Kapitel: Beschaffungscontrolling

Art. 27 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
¹ Der Bundesrat nimmt das übergeordnete Controlling des Beschaffungswesens (Beschaffungscontrolling) der Bundesverwaltung wahr.
² Die Departemente und die Bundeskanzlei sind für das Beschaffungscontrolling in ihrem Bereich zuständig. Sie stimmen ihr Beschaffungscontrolling auf das Beschaffungscontrolling des Bundesrates ab.
³ Die zentralen Beschaffungs- und Bedarfsstellen erfassen in den Instrumenten des Beschaffungscontrollings die in Anhang 4 Buchstabe A genannten Daten zu den durchgeführten Beschaffungen.
⁴ Das BBL ist verantwortlich für den Betrieb und den Unterhalt der Informatikanwendungen, die für das Beschaffungscontrolling verwendet werden.
Art.   28 Fachstelle für Beschaffungscontrolling
¹ Das BBL setzt eine Fachstelle ein, die in Zusammenarbeit mit den Departementen und der Bundeskanzlei das Beschaffungscontrolling der Bundesverwaltung sicherstellt (Fachstelle für Beschaffungscontrolling, FSBC).
² Die FSBC hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie prüft die Qualität der von den Departementen erfassten Daten und kontrolliert, ob die Beschaffungsrelevanz, Zuordnung in Beschaffungskategorien und Vollständigkeit plausibel sind. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Zugriffsberechtigungen in den jeweiligen Systemen.
b. Sie konsolidiert die Daten der Departemente und der Bundeskanzlei auf Stufe Bundesverwaltung, einschliesslich der Daten für die Überprüfung der Umsetzung der Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung.
c. Sie bietet Aus- und Weiterbildungen zum Beschaffungscontrolling an.
d. Sie fördert und koordiniert die Verbesserung der Qualität der Daten zum Beschaffungswesen.
e. Sie erstellt jährlich eine Liste der Beschaffungen ab 50 000 Franken gemäss Artikel 27 der Verordnung vom 12. Februar 2020¹⁰ über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB).
¹⁰ SR 172.056.11
Art.   29 Berichterstattung und Massnahmen
¹ Die FSBC erstellt zuhanden der Generalsekretärenkonferenz (GSK) jährlich einen Bericht über das Beschaffungswesen der Bundesverwaltung.
² Im Bericht hält sie Auffälligkeiten fest und empfiehlt Massnahmen; sie stützt sich dabei auf die verfügbaren Daten der Departemente und der Bundeskanzlei.
³ Die Erstellung des Berichtes wird von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe unter Leitung der FSBC koordiniert.
⁴ Die GSK prüft den Bericht. Sie kann zuhanden des Bundesrates Massnahmen für die gesamte Bundesverwaltung vorschlagen.
⁵ Der Bundesrat nimmt vom Bericht Kenntnis und beschliesst allfällige Massnahmen.
⁶ Die weiteren Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Berichterstattung sind in Anhang 4 Buchstabe B geregelt.

5. Kapitel: Beschaffungskonferenz des Bundes

Art. 30 Aufgaben
¹ Die BKB ist das Strategieorgan der Bundesverwaltung für die Bereiche der Waren- und Dienstleistungsbeschaffung.
² Die BKB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie bereitet die Rechtsgrundlagen für das öffentliche Beschaffungswesen vor und verabschiedet Leitbilder und strategische Schwerpunkte.
b. Sie erarbeitet und unterstützt die Umsetzung der Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung; sie arbeitet dabei mit der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) zusammen.
c. Sie nimmt Stellung zu beschaffungspolitischen und -strategischen Grundsatzfragen und kann dazu Empfehlungen abgeben.
d. Sie fördert wirtschaftlich sowie volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Beschaffungen.
e. Sie fördert den Einsatz moderner Technologien im öffentlichen Beschaffungswesen; sie arbeitet dabei mit dem Bereich DTI der BK zusammen.
f. Sie fördert und unterstützt die Korruptionsprävention im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes.
g. Sie fördert im Rahmen des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007¹¹ die Mehrsprachigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes.
h. Sie genehmigt die Aus- und Weiterbildungskonzepte des Kompetenzzentrums Beschaffungswesen Bund.
i. Sie erlässt die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes; sie achtet darauf, dass diese so weit als möglich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB) und der Schweizerischen Post AG (Post) harmonisiert sind.
j. Sie sorgt für die Koordination unter den zentralen Beschaffungs- und den Bedarfsstellen.
k. Sie entscheidet über Sonderdelegationen.
l. Sie stimmt die Arbeiten der Fachstellen nach dem 6. Kapitel aufeinander ab und fördert den zentralen Zugang der Beschaffungsstellen zu den Instrumenten dieser Fachstellen.
m. Sie führt das Kompetenzzentrum Simap Bund, das den Bund im Verein «simap.ch» vertritt.
n. Sie veröffentlicht jährlich eine Liste der Beschaffungen ab 50 000 Franken gemäss Artikel 27 VöB¹².
o. Sie koordiniert die Kopiervergütungen der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 20 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992¹³.
³ Die BKB arbeitet bei Themen von gemeinsamem Interesse eng mit der KBOB zusammen.
⁴ Sie kann mit den SBB und der Post in Bereichen von gemeinsamem Interesse partnerschaftlich zusammenarbeiten. BKB, SBB und Post konsultieren sich gegenseitig.
¹¹ SR 441.1
¹² SR 172.056.11
¹³ SR 231.1
Art.   31 Zusammensetzung
¹ Die BKB besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. Diese rekrutieren sich insbesondere aus:
a. den zentralen Beschaffungsstellen;
b. dem Bereich DTI der BK;
c. dem Bundesamt für Umwelt (BAFU);
d. dem Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO);
e. dem Generalsekretariat des EDA.
² Die Direktorin oder der Direktor des BBL führt den Vorsitz.
Art.   32 Beobachter und Gäste
¹ Als Beobachter können an den Sitzungen der BKB teilnehmen:
a. die Post;
b. die SBB;
c. der ETH-Bereich;
d. das Sekretariat der Wettbewerbskommission;
e. die Eidgenössische Finanzkontrolle.
² Die BKB kann ständige Gäste aufnehmen, insbesondere Vertretungen kantonaler und kommunaler Organisationen.
Art. 33 Vorstand
¹ Der Vorstand der BKB setzt sich zusammen aus:
a. der oder dem Vorsitzenden; und
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter von armasuisse, ASTRA und BBL.
² Er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeitsschwerpunkte der BKB festzulegen.
³ Der Vorstand der BKB kann den Mitgliedern der BKB zur Erfüllung der Aufgaben der BKB Aufträge erteilen.
⁴ Er kann Empfehlungen für die Beschaffungs- und Bedarfsstellen abgeben und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) den Erlass von Weisungen beantragen.
Art.   34 Fachgruppen und Arbeitsgruppen
Die BKB oder der Vorstand der BKB kann ständige Fachgruppen sowie Ad‑hoc-Arbeitsgruppen mit befristetem Auftrag einsetzen und diesen Aufgaben aus ihrem Bereich zur Vorberatung oder zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Art.   35 Geschäftsstelle
Das BBL führt die Geschäftsstelle der BKB.
Art.   36 Verfahren
¹ Entscheidungen der BKB werden mit einfachem Mehr der Stimmenden, diejenigen des Vorstands einstimmig gefällt.
² Die BKB gibt sich ein Geschäftsreglement.

6. Kapitel: Fachstellen und Unterstützungsleistungen

Art. 37 Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund
¹ Das BBL richtet das KBB ein. Dieses unterstützt die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei der Umsetzung der Beschaffungsgesetzgebung und der Beschaffungsstrategie des Bundes in den Bereichen der Waren- und Dienstleistungsbeschaffung.
² Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es berät die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fragen.
b. Es unterstützt und berät die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen.
c. Es konzipiert und bietet Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zum öffentlichen Beschaffungs- und Vertragswesen an. Diese Veranstaltungen stehen auch Teilnehmenden aus kantonalen und kommunalen Beschaffungsstellen offen. Das BBL erlässt kostendeckende Tarife.
d. Es stellt Mustervorlagen, Merkblätter und sonstige Hilfsmittel für die praktische Umsetzung von Waren- und Dienstleistungsbeschaffungen zur Verfügung.
e. Es erarbeitet und revidiert gestützt auf ein Mandat der BKB die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes und legt diese der BKB zum Beschluss vor.
Art. 38 Fachstelle für ökologische öffentliche Beschaffung
¹ Das BAFU setzt eine Fachstelle ein zur Förderung einer umwelt- und ressourcenschonenden öffentlichen Beschaffung (Fachstelle für ökologische öffentliche Beschaffung).
² Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie erarbeitet Hilfsmittel für ökologische Beschaffungen und informiert über neue umwelt- und ressourcenschonende Technologien.
b. Sie berät auf Anfrage die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei der Integration ökologischer Aspekte bei öffentlichen Beschaffungen.
c. Sie wirkt beim Schulungsangebot des KBB mit.
d. Sie fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema ökologische Beschaffung im In- und Ausland.
³ Sie harmonisiert so weit als möglich ihre Instrumente mit denjenigen anderer Bundesstellen, der Kantone und der Gemeinden.
Art. 39 Unterstützungsleistungen bei Fragen zu Arbeitsbedingungen
¹ Die Direktion für Arbeit des SECO gibt den Beschaffungs- und Bedarfsstellen auf Anfrage Auskunft über die Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen, die bei Leistungen gelten, die in der Schweiz erbracht werden.
² Sie fördert die sozial verantwortliche öffentliche Beschaffung von Leistungen, die im Ausland erbracht werden, indem sie folgende Aufgaben wahrnehmen kann:
a. Sie berät die Beschaffungs- und Bedarfsstellen auf Anfrage bei Fragen zur Beachtung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 BöB.
b. Sie kann Empfehlungen zu den sozialen Kriterien abgeben, die auf die zu beschaffenden Leistungen Anwendung finden können, und entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
c. Sie berät auf Anfrage hin die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei der Umsetzung der sozialen Kriterien.
d. Sie kann beim Ausbildungsangebot des KBB mitwirken.
e. Sie kann den Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema sozial verantwortungsvolle Beschaffungen fördern.
³ Sie harmonisiert so weit als möglich ihre Empfehlungen und Hilfsmittel mit denjenigen anderer Bundesstellen, der Kantone und Gemeinden.
Art. 40 Unterstützungsleistungen bei Fragen zur Gleichstellung von Frau und Mann
¹ Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann berät auf Anfrage die Beschaffungs- und Bedarfsstellen bei Fragen zur Lohngleichheit zwischen Frau und Mann.
² Es stellt Hilfsmittel zur Sicherstellung der Lohngleichheit bei Beschaffungen zur Verfügung.
³ Es kann im Rahmen des Ausbildungsangebots des KBB mitwirken.
⁴ Es fördert die Harmonisierung der Kontrollmechanismen zwischen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug
¹ Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vollziehen diese Verordnung.
² Das EFD erlässt auf Antrag des Vorstands der BKB Weisungen für sämtliche Beschaffungs- und Bedarfsstellen. Zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes erlässt es auf Antrag des Vorstands der BKB zudem Weisungen zu Beschaffungen ausserhalb des Wettbewerbs, namentlich bei Monopolsituationen.
³ Das BBL kann Weisungen über die Beschaffungsprozesse, die Delegationen, das Beschaffungscontrolling sowie den dazu gehörigen Einsatz digitaler Instrumente erlassen. Es hört dazu vorgängig die Departemente und die Bundeskanzlei an. Die Weisungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands der BKB.
Art. 42 Aufsicht
Die Departemente und die Bundeskanzlei beaufsichtigen den Vollzug dieser Verordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich; sie arbeiten zu diesem Zweck mit den zentralen Beschaffungsstellen sowie den Koordinationsstellen zusammen.
Art.   43 Verfahren bei Differenzen
¹ Meinungsverschiedenheiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen.
² Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheiden bei folgenden Differenzen die nachstehenden Stellen:
a. bei Differenzen dazu, ob Waren und Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle zu beschaffen sind: der Vorstand der BKB oder, mangels Einstimmigkeit, die BKB;
b. bei Differenzen über die Erteilung von unterschwelligen Delegationen oder von Projektdelegationen: der Vorstand der BKB oder, mangels Einstimmigkeit, die BKB;
c. bei Differenzen über die Erteilung von Sonderdelegationen: das EFD;
d. bei Differenzen im Beschaffungscontrolling: die GSK;
e. bei anderen Differenzen: das EFD nach Konsultation der BKB.
Art. 44 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
¹ Die Verordnung vom 24. Oktober 2012¹⁴ über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung wird aufgehoben.
² Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…¹⁵
¹⁴ [ AS 2012 5935 ; 2015 549 , 4873 ; 2018 2429 ; 2020 691 Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2, 5871 Anhang Ziff. 9]
¹⁵ Die Änderungen können unter AS 2024 224 konsultiert werden.
Art.   45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 3)

Harmonisierte Beschaffungsprozesse

Offenes Verfahren

Selektives Verfahren

Einladungsverfahren

Freihändiges Verfahren

Einleitung des Beschaffungsprozesses (Art. 4 Abs. 2 Bst. a)

Bedarfsanalyse durchführen

Bedarfsanalyse durchführen

Bedarfsanalyse durchführen

Bedarfsanalyse durchführen

Wahl der Verfahrensart und Durchführung des Vergabeverfahrens (Art. 4 Abs. 2 Bst. b)

Ausschreibungsunterlagen erstellen

Ausschreibungsunterlagen erstellen

Pflichtenheft erstellen

Pflichtenheft erstellen

Auftrag öffentlich ausschreiben

Auftrag öffentlich ausschreiben

Angebote einholen

Angebot einholen

Frage-Antwort-Runde(n) durchführen

Frage-Antwort-Runde(n) durchführen

Evtl. Frage-Antwort-Runde(n) durchführen

Offene Fragen klären

Präqualifikation, zur Angebotsabgabe einladen

Evtl. Frage-Antwort-Runde(n) durchführen

Angebote formell prüfen

Angebote formell prüfen

Angebote formell prüfen

Angebote evaluieren

Angebote evaluieren

Angebote evaluieren

Evaluationsbericht verfassen

Evaluationsbericht verfassen

Evaluationsbericht verfassen

Zuschlagserteilung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c)

Zuschlag öffentlich bekanntmachen

Zuschlag öffentlich bekanntmachen

Zuschlag öffentlich bekanntmachen¹⁶

Zuschlag öffentlich bekanntmachen¹⁷

Vertragsabschluss (Art. 4 Abs. 2 Bst. d)

¹⁶ Bei Beschaffungen ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert; gilt nicht für Zuschläge nach Art. 20 Abs. 3 BöB.
¹⁷ Bei Beschaffungen ab dem für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert; gilt nicht für Zuschläge nach Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB.

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 2)

Zuständigkeit der zentralen Beschaffungsstellen für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen

Bundesamt für Rüstung

Bundesamt für Bauten und Logistik

Bundesreisezentrale

Bundesamt für Strassen

Nahrungsmittel und Getränke

x

Textilien und Bekleidung

x

Elektrizität, feste, flüssige und gasförmige Energieträger

x

Rüstungsgüter, Waffen, Kriegsmaterial und sonstige Waren, Dienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind

x

Laborbedarf ohne medizinische Zweckbestimmung

x

Transportdienstleistungen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Bundesreisezentrale

x

Kraftfahrzeuge, Fahrzeugteile, Transportmittel

x

Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport und Erholung

x

Publikationen, Drucksachen, elektronische Medien und Informationsträger, inkl. Sicherheitsdokumente und Ausweisschriften

x

Agenturleistungen

x

Bürotechnik und Printgeräte

x

Büro- und Raumausstattung zivile Verwaltung

x

Büromaterial

x

Post- und Kurierdienstleistungen zu nichtdiplomatischen Zwecken

x

Waren und Dienstleistungen sowie Personalverleih im Bereich der IKT, soweit im Folgenden nicht anders geregelt ist

x

Waren, Dienstleistungen und Personalverleih im Bereich der IKT, die für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind oder die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial stehen

x

Waren und Dienstleistungen, deren primärer Verwendungszweck die Verschlüsselung von Zeichen und Daten (Kryptografie) oder die Entschlüsselung ohne Kenntnis des Schlüssels (Kryptoanalyse) ist

x

Waren und Dienstleistungen, einschliesslich IKT, für Bestandteile der Nationalstrassen gemäss der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007¹⁸

x

Flugreisedienstleistungen, Einkäufe von Hotelleistungen, Hotelbuchungen und Hotelvermittlungen sowie Einkauf, Organisation, Buchung und Vermittlung von Mietwagenleistungen und Limousinenservices im Zusammenhang mit Geschäftsreisen des Bundes

x

Die Zuständigkeit für die Beschaffung von Waren schliesst jeweils die Beschaffung von Betriebs-, Wartungs- und Reparaturleistungen mit ein.

¹⁸ SR 725.111

Anhang 3

(Art. 18 Abs. 1 und 20 Abs. 4)

Voraussetzungen und Verantwortlichkeiten bei der Delegation von Beschaffungskompetenzen

A. Erforderliche Erfahrung und Ausbildung der Projektbeteiligten

1. Erfahrung
Als Nachweis der Erfahrung gilt der Nachweis der ordnungs- und rechtskonformen Durchführung von mehreren WTO-Ausschreibungen in den letzten 5 Jahren durch mindestens eine der am Projekt beteiligten Personen.
2. Ausbildung
Als Nachweis der Ausbildung gilt die Eidgenössische Berufsprüfung «Spezialist/in öffentliche Beschaffung», der Besuch der Ausbildungsmodule 1–5 des Vorbereitungslehrgangs für die eidgenössische Berufsprüfung, ein Certificate of Advanced Studies im Fach Öffentliche Beschaffungen oder eine gleichwertige Ausbildung durch mindestens eine der am Projekt beteiligten Personen.

B. Verantwortlichkeiten bei Delegationen

Legende:
E Entscheid
V Verantwortung
D Durchführung

Aktivität

Zentrale Beschaffungsstelle

Bedarfsstelle

Erfüllung der Voraussetzungen

V

Antrag auf Delegation erstellen

D; V

Prüfung und Genehmigung des Antrags, Erstellung der Vereinbarung mit Bedingungen und Auflagen

E
Bei Sonderdelegationen: BKB

Führung des Verzeichnisses über Delegationen

D
Bei Sonderdelegationen: BKB

Durchführung des Beschaffungsprojekts gemäss definiertem Prozess sowie Sicherstellung der Rechtmässigkeit der Beschaffung

V, E, D

Meldung von Änderungen

V

Vertragserstellung und Abschluss des Vertrags

V, E, D

Abwicklung des Vertrags und allfällige Regelung über Abrufkompetenzen

V, E, D

Nachfolgebeschaffung bei gleichem Bedarf

V, E, D

Periodische Rapportierung

V, D

Rechtsstreit der Beschaffungsstelle mit Dritten

V, D

Anhang 4

(Art. 27 Abs. 3 und 29 Abs. 6)

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Beschaffungscontrolling

A. Von den Bedarfsstellen und den zentralen Beschaffungsstellen zu erfassende Daten

Daten

Vergabe über dem WTO-Schwellenwert

Vertrag

1. Anwendungsbereich (Beschaffung: ja/nein)

x

x

2. Angewendetes Vergabeverfahren (mit genauer Angabe der Rechtsgrundlagen gemäss BöB)

x

x

3. Standardisierte Beschaffungskategorie

x

x

4. Angabe, ob
– Zuständigkeit der zentralen Beschaffungsstelle gemäss Anhang 2 oder
– Zuständigkeit der Bedarfsstelle (dezentral) gemäss Anhang 2 oder
– Delegation durch zentrale Beschaffungsstelle an Bedarfsstelle

x

x

5. Zuschlagswert/Vertragswert

x

x

6. Identifikationsnummer simap.ch

x

7. Datum Zuschlag

x

8. Zuschlagsempfänger/Vertragspartner

x

x

9. Vertragsbeginn und Vertragsende

x

10. Aufnahme des Preisprüfungsrechts

x

11. Allgemein:
– Bezug zur Vergabe
– Bei Rahmenverträgen zusätzlich:
Verknüpfung von Rahmenvertrag und Einzelverträgen
– Bei Rahmenverträgen mit mehreren bezugsberechtigten Verwaltungseinheiten legt die Beschaffungsstelle fest, wo der Rahmenvertrag und die Einzelverträge erfasst werden. Sie regelt die Berechtigungen für die Abrufe der Verwaltungseinheiten.

x

B. Berichterstattung und Massnahmen

Legende:
V: Verantwortung
M: Mitarbeit
I: wird informiert

Aufgabe/Zuständigkeit

Bundesrat

GSK

Departemente

Arbeitsgruppe

FSBC

Zentrale Beschaffungsstellen und Bedarfsstellen

Erfassung der Daten in Instrumenten des Beschaffungscontrollings

V

Konsolidierung der Daten

V

Freigabe der Daten

V

M

M

Festhalten von Auffälligkeiten und Erstellung des Berichts

M

M

V

M

Empfehlung von Massnahmen

I

M

V

Vorschlagen von Massnahmen zuhanden des Bundesrates

V

Kenntnisnahme des Berichts und Beschluss allfälliger Massnahmen

V

I

I

I

I

I

Umsetzung von Massnahmen

V

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