Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen  Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt  (KVO)  Vom 25. November 2008 (Stand 1. April 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. No  -  vember 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf das Gesetz über die Harmonisie  -  rung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleis  -  tungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  sowie das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)  vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:  I. Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenpflegeversicherung (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständige Departemente
                            1  Die Durchführung von Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nach  -  folgend Krankenversicherung) gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. März 1994 obliegt zum einen Teil dem Gesundheitsdepartement und zum anderen Teil dem De -
                            partement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge). Die beiden Departemente re  -  geln ihre Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Aufgaben werden vom Gesundheitsdepartement wahrgenommen:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der vom Bundesgesetz über die Kran  -  kenversicherung der Kantonsregierung übertragenen Beschlüsse, insbesondere die Tarif  -  genehmigung, die Tariffestsetzung sowie die Sicherstellung der medizinischen Versor  -  gung gemäss den Art. 25a Abs. 2, 43 bis 51 sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen  zur Änderung vom 13. Juni 2008 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  (KVG);  b)  die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der ausserordentlichen Massnahmen zur  Eindämmung der Kostenentwicklung gemäss den Art. 54 bis 55a KVG;  c)  die Mitwirkung an der gemeinsamen Institution gemäss Art. 19 KVG;  d)  die Spitalplanung;  e)  die Durchführung der Betriebsvergleiche;  f)  die Mitwirkung bei der Erstellung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Statistiken;  g)  die Kostenübernahme bei medizinisch bedingter ausserkantonaler Hospitalisation;  h)  die Regelung bei Ausstand von Leistungserbringenden;  i)  Vorbereitung der Sicherung der medizinischen Versorgung zu Handen des Regierungsra  -  tes;  j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Vollzug der Restfinanzierung der Pflegekosten gemäss Art.  25a  Abs.  5  KVG;  l)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates betreffend die Untersuchungen und Be  -  handlungen gemäss § 4a;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  834.400  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieses Gesetz ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  890.700  .  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 lit. j aufgehoben durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            7)  Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen  m)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  die Aktualisierung der Prozedurencodes der Schweizerischen Operationsklassifikation  (CHOP) gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatori  -  schen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29.  September 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgende Aufgaben werden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozial  -  beiträge) wahrgenommen:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  der Vollzug des Krankenversicherungsobligatoriums und die Abgeltung an die Versiche  -  rer für uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen von Versicherten mit Wohnsitz  im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 64a KVG;  b)  die Ausrichtung und Kontrolle der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien;  c)  der Vollzug des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV)  vom 15. November 1989;  d)  die Anwendung der §§ 5 und 6 der Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche  Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 30. Oktober 2001.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  die Ausrichtung und Kontrolle der kantonalen Beiträge an die Spital- und Pflegeheimta  -  xen gemäss § 8a;  f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  die Ausrichtung und Kontrolle der kantonalen Beiträge an die Kosten der ambulanten  Pflege gemäss § 8c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Sozialbeiträge führt im Rahmen der Vorbereitung von Tarifgeschäften gemäss Abs. 2  lit. a eine Analyse über allfällige Auswirkungen von Tarifanpassungen insbesondere auf die Höhe der  Krankenversicherungsprämien, der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien, der Sozialhilfe, der  Ergänzungsleistungen und der kantonalen Beihilfen sowie auf das Versicherungsobligatorium durch.  Es erhält die dafür notwendigen Unterlagen vom Gesundheitsdepartement mindestens 19 Tage vor der  Regierungsratssitzung zur Stellungnahme zu Handen des Regierungsrates.  II. Förderung der Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gemeinsame Institution
                            1  Der Kanton wirkt an der gemeinsamen Institution gemäss Art. 19 KVG zur Förderung der Gesund  -  heit und zur Verhütung von Krankheiten mit.  III. Spitäler und andere Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundlagen zur Bedarfsermittlung
                            1  Das Gesundheitsdepartement ermittelt die Grundlagen zur Festlegung einer bedarfsgerechten Spital  -  versorgung und zur Festlegung des Bedarfs an Pflegebetten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berücksichtigt dabei die Bestrebungen nach einer regionalen und interkantonalen Zusammenar  -  beit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Spitalliste / Liste der Pflegeheime
                            1  Das Gesundheitsdepartement erarbeitet zu Handen des Regierungsrates die nach Leistungsaufträgen  in Kategorien gegliederten Listen der zugelassenen kantonalen und ausserkantonalen Spitäler, Klini  -  ken und Pflegeheime.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 lit. a in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 lit. e beigefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 lit. f beigefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a
                            13  )  Förderung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat  bezeichnet elektive Untersuchungen und Behandlungen, welche ambulant in der  Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher durchgeführt werden können als stationär (An  -  hang 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchungen und Be  -  handlungen nach Abs. 1 bei Patientinnen und Patienten nur, wenn besondere Umstände eine stationäre  Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der  Patient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  a)  besonders schwer erkrankt ist;  b)  an schweren Begleiterkrankungen leidet;  c)  einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf;  d)  unter besonderen sozialen Umständen lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Besondere Umstände liegen aufgrund des Alters bei Patientinnen oder Patienten, die das 16.  Lebensjahr noch nicht oder das 75.  Lebensjahr bereits vollendet haben, bei folgenden Untersuchungen  und Behandlungen vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  a)  Katarakt;  b)  Handchirurgie;  c)  Fusschirurgie (exkl. Hallux valgus);  d)  Osteosynthesematerialentfernungen (OSME);  e)  Zirkumzision;  f)  Extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (ESWL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände zuhanden des Gesundheitsdepartements. Dieses  kann Ausnahmen von der Dokumentationspflicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesundheitsdepartement kann jederzeit Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Betriebsvergleiche
                            1  Das Gesundheitsdepartement führt die vom Regierungsrat und vom Bundesrat angeordneten  Betriebsvergleiche durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Statistiken
                            1  Das Gesundheitsdepartement koordiniert, in Abstimmung mit dem statistischen Amt, die Erstellung  der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die nach Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten  Personen und Organisationen. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausserkantonale Hospitalisation
                            1  Das Gesundheitsdepartement regelt die Kostenübernahme bei ausserkantonalen Hospitalisationen ge  -  mäss Art. 41 KVG nach Rücksprache mit den Kostenträgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            16  )  Eigenbeitrag der versicherten Person an die Kosten der stationären Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der maximale Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG an die Kosten der  stationären Pflege beträgt 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a
                            17  )  Kantonale Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a) Spital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018)  Fassung vom 22. Januar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.01.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 15. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 samt Titel in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            18)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen  Reduziert ein Krankenversicherer seine Leistungen pro Spitaltag in Anwendung von Art. 49 Abs. 4  KVG und bezieht die versicherte Person weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV  oder Sozialhilfe, richtet der Kanton bis zum 360. Pflegetag an den Aufenthalt der versicherten Person  in den Spitälern, welche auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt sind, auf Gesuch hin Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b) Pflegeheim  Bei Aufenthalt der versicherten Person, welche weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld  der IV oder Sozialhilfe bezieht, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung eines Spitals, wel  -  che auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt ist, richtet der Kanton bis zum 360. Pflegetag auf  Gesuch hin Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c) Beitragshöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gelten -
                            den Einkommensgruppen und entspricht der Differenz zwischen den vom Regierungsrat festgelegten  oder in Verträgen zwischen dem Regierungsrat und den Leistungserbringern vereinbarten Spital- und  Pflegeheimtaxen und der nachfolgend aufgeführten maximalen Eigenleistung der versicherten Per  -  son.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  IPV-Einkommensgruppe  Max. Eigenleistungen Patient/-in Fr. pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  46  keine IPV-Anspruch  50
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Beiträge sind zu Leistungen Dritter subsidiär.
3. Die Beiträge werden nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton ausgerichtet.
4. Keinen Anspruch auf Beiträge gemäss § 8 lit. a und b haben Personen mit einem steuerbaren Ver -
                            mögen von mehr als Fr. 1'000'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das Gesundheitsdepartement kann die Beitragsgewährung über die genannten 360 Pflegetage hin -
                            aus verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Kanton kann die Beiträge auch bei Aufenthalten der versicherten Person in ausserkantonalen
                            Spitälern und Pflegeheimen ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b
                            22  )  Eigenbeitrag der versicherten Person an die Kosten der ambulanten Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der maximale Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG an die Kosten der  ambulanten Pflege beträgt 10 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages pro  Tag. Der maximale Eigenbeitrag ist nur bei einer Leistungsdauer von einer Stunde anrechenbar; bei  kürzerer Leistungsdauer verringert sich der anrechenbare Eigenbeitrag anteilmässig (pro rata tempo  -  ris).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beizug von zwei oder mehr Leistungserbringern pro Tag erhöht sich der maximale Eigenbeitrag  insgesamt auf 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag. Der an  -  rechenbare Eigenbeitrag ist auf die Leistungserbringer anteilmässig der jeweiligen Leistungsdauer auf  -  zuteilen (pro rata temporis), wobei der einzelne Leistungserbringer maximal den Eigenbeitrag gemäss  Abs. 1 in Rechnung stellen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c
                            24  )  Kantonale Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Versicherten Personen, welche Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben und die weder  eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe beziehen, richtet der Kanton  auf Gesuch hin Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege aus. Die Höhe des Kantonsbeitrags ent  -  spricht dem maximalen Eigenbeitrag gemäss § 8b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Anspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst ab einem Leistungsumfang von 20 Stunden ambulan  -  ter Pflege pro Kalenderjahr. Vorbehalten bleibt Abs. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesundheitsdepartement kann den anrechenbaren Leistungsumfang beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge sind zu Leistungen Dritter subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Eigenbeitrag gemäss § 8b. wird für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren vom Kanton in der  anfallenden Höhe übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beiträge werden nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d
                            25  )  Restfinanzierung durch den Kanton in Anwendung von Art. 25a Abs. 5 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  a) Pflegeheime
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die kantonalen Pflegenormkosten ergeben sich aus der Multiplikation der Indexwerte pro Pflegestu -
                            fe (§ 2 Anhang 1) mit dem vom Regierungsrat festgelegten Punktwert in Franken.  Für Nichtvertragsheime reduzieren sich die Normkosten um 10 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )  Pflegestufe  Pflegeaufwand in Minuten pro Tag  Pflegekosten pro Tag in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 28. 1. 2012).
                            23)  Eingefügt am 16. März 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 20.03.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            26)  Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.12.2021)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen  Pflegestufe  Pflegeaufwand in Minuten pro Tag  Pflegekosten pro Tag in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Höhe der Restfinanzierung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Pflegekosten
                            und den Leistungen der Krankenversicherer gemäss Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung  (KLV) sowie dem maximalen Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss §  8. Die Restfinanzierung  für versicherte Personen, für die der Kanton Basel-Stadt zuständig ist, ist vom Pflegeheim direkt der  entsprechenden kantonalen Stelle elektronisch  in Rechnung zu stellen. Das Gesundheitsdepartement  regelt die Einzelheiten der elektronischen Abrechnung in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Das Pflegeheim kann für Bewohnende, die einen stark erhöhten Pflegebedarf aufweisen, beim Ge  -  sundheitsdepartement für jeweils sechs Monate eine Sondertaxe beantragen. Eine Sondertaxe wird  gewährt, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  a) Die aktuelle Pflegestufe der Bewohnerin oder des Bewohners entspricht der höchsten Pflegestufe  oder es besteht eine invasive Beatmung beziehungsweise eine nicht-invasive Beatmung an der Ma  -  schine mit Maskenbeatmung.  b) Die erbrachten Pflegeleistungen überschreiten den Maximalwert der Pflegestufe um mindes  -  tens  60  Minuten pro Tag. Der Maximalwert der Pflegestufe 12 beträgt 240 Minuten.  c) Der stark erhöhte Pflegebedarf besteht seit mindestens zwei Monaten zuzüglich der vierzehntägigen  Beobachtungsphase.  d) Die Pflegesituation ist stabil und es ist keine kurzfristige Änderung zu erwarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die Höhe der Sondertaxe entspricht der Multiplikation der Differenz zwischen dem Maximalwert  der Pflegestufe gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV und dem effektiv ausgewiesenen spezifischen Pflegeauf  -  wand in Minuten mit dem vom Regierungsrat festgelegten Punktwert in Franken (§ 8d Abs. 1 Ziff. 1).  Die Pflegenormkosten werden um diese Sondertaxe erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bei Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch die Pflegeheime, insbesondere bei erhöhten
                            Anforderungen an die Qualifikation des Personals, an die Qualitätssicherung, an die Ausbildungstätig  -  keit und für Spezialleistungen kann der Regierungsrat höhere Kosten anerkennen. Der Regierungsrat  kann entsprechende Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Für die Erfassung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner gilt für die Pflegeheime,
                            welche auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, das Bedarfsabklärungsinstrument RAI/  RUG in der Version gemäss Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)  Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  aufgehoben am 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Eingefügt am 12. März 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 16.03.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Eingefügt am 12. März 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 16.03.2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b) Ambulante Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für die Berechnung der Restfinanzierung durch den Kanton gelten die nachfolgenden, anerkannten
                            Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  )  Pflegekosten pro Stunde in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  )  erste Stunde  ab zweiter Stunde  Bedarfsabklärung  96  80  Behandlungspflege  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )  Grundpflege  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Höhe der Restfinanzierung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Pflegekosten
                            und den Leistungen der Krankenversicherer gemäss Art. 7a KLV sowie dem maximalen Eigenbeitrag  der versicherten Person gemäss § 8b. Die Restfinanzierung für versicherte Personen, für die der  Kanton Basel-Stadt zuständig ist, ist vom Spitexanbieter direkt bei der entsprechenden kantonalen  Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen. Diese kann Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen  Abrechnung vorsehen. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten der elektronischen Ab  -  rechnung in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bei Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch die Spitexanbieter, insbesondere bei erhöhten
                            Anforderungen an die Qualifikation des Personals, an die Qualitätssicherung, an die Ausbildungstätig  -  keit, für Spezialleistungen und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erkennt der Regierungs  -  rat die dadurch entstehenden höheren Kosten an. Der Regierungsrat kann entsprechende Verträge ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Für die Dauer der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversi -
                            cherung vom 18. Dezember 2020 (Vergütung des Pflegematerials) werden während eines Jahres ab In  -  krafttreten der Änderung, sofern die Kosten für Mittel und Gegenstände, welche durch die Pflegefach  -  person appliziert werden, über einen längeren Zeitraum oder die gesamte Pflegedauer durchschnittlich  mehr als zehn Prozent der höchsten vom Regierungsrat im Bereich der Behandlungspflege anerkann  -  ten Pflegekosten gemäss Ziffer 1 betragen, diese zusätzlich anerkannt. Das Gesundheitsdepartement  regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e
                            53  )  Zuständigkeit für die Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die innerkantonale Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfinanzierung, der Beiträge an die  Spital- und Pflegeheimtaxen, der Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege und der Akut- und  Übergangspflege wird in einem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bet  -  tingen und Riehen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 28. 1. 2012).
                            52)  Fassung vom 24. August 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021 (KB 28.08.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
                            Aufgehoben am 2. April 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 06.04.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Aufgehoben am 2. April 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 06.04.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e Abs. 3: Bettingen: Vertrag über die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung vom 7. 5. /
24. 4. 2012; Riehen: Vertrag über die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung vom 19. / 6. 3.
2012.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8f
                            57  )  Kantonale Beiträge an die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Beiträge an die Kosten für ärztlich verordnete hauswirtschaftliche Leistungen ent  -  richten. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach den für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV)  geltenden Prämienverbilligungsstufen.  IV. Tarifschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausstand von Leistungserbringern
                            1  Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertraglich oder behördlich  festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, muss sie oder er dies schriftlich dem Gesundheitsdepar  -  tement melden. Dieses publiziert eine entsprechende Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sicherstellung der medizinischen Versorgung
                            1  Kommt zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern kein Tarifvertrag zustande  oder ist wegen des Ausstands von Leistungserbringern gemäss §  9 dieser Verordnung die Behandlung  der Versicherten im Rahmen des KVG nicht gewährleistet, setzt der Regierungsrat nach Anhören der  Beteiligten den Tarif fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss §  1 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung obliegt die Vorbereitung der Tariffestsetzung zu Handen  des Regierungsrates dem Gesundheitsdepartement. Dies gilt auch für die Vorbereitung der Festsetzung  der Rahmentarife sowie der Genehmigungsbeschlüsse durch die Kantonsregierung gemäss KVG. Das  Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt berichtet gemäss §  1 Abs. 4 dieser Verordnung.  V. Zusammenarbeit Krankenversicherer, Versicherungsobligatorium, Prämien- und  Kostenausstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern
                            1  Bei der Durchführung der Krankenversicherung gemäss KVG koordiniert der Kanton seine Aufgaben  mit den zugelassenen Krankenversicherern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Zweck eine vertragliche Vereinbarung mit den Krankenversicherern unter Be  -  rücksichtigung des massgeblichen Bundesrechts treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a
                            60  )  Revision der Abrechnungen der Krankenversicherer nach Art. 64a KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Revisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG bestimmt der Kanton die Kontrollstelle der Kran  -  kenversicherer nach Art. 86 der Verordnung des Bundes über die Krankenversicherung (KVV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestätigt dem Kanton in ihrem jährlichen Bericht nach Art. 64a  Abs. 3 KVG,  a)  dass der Versicherer über ein von der Revisionsstelle geprüftes betriebliches Inkassokon  -  zept verfügt,  b)  dass bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen die Mahn- und Betrei  -  bungsvorschriften des Bundesrechts eingehalten werden,  c)  dass der Versicherer die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel aktiv bewirtschaf  -  tet oder bewirtschaften lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  Eingefügt am 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 25.11.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            59)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            60)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Krankenversicherer haben dem Amt für Sozialbeiträge auf Verlangen uneingeschränkte Einsicht  in die kasseninternen Betreibungs- und Inkassoregelungen zu gewähren und das Amt jährlich über die  Erträge aus der Verlustscheinbewirtschaftung, deren Verhältnis zum Prämienvolumen des Versiche  -  rers im Kanton sowie über den Bruttoaufwand der Verlustscheinkosten (vor der Verrechnung mit den  Erträgen) zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11b
                            61  )  Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einem Verlustschein im Sinne von Art. 64a Abs. 3 KVG sind Verfügungen über die Ausrichtung von  Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der ver  -  sicherten Person belegen, gleichgesetzt. Das Amt für Sozialbeiträge entscheidet über die Gleichwertig  -  keit von Rechtstiteln in den mit der Abrechnung der Krankenversicherer eingereichten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            62  )  Sicherstellung des Versicherungsobligatoriums gemäss KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Sozialbeiträge vollzieht das Versicherungsobligatorium gemäss KVG. Es  a)  informiert über die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG,  b)  überprüft regelmässig die Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss KVG,  c)  entscheidet über Ausnahmen von der Versicherungspflicht und  d)  weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht gemäss Art. 3 KVG nicht rechtzeitig nach  -  kommen, einem zugelassenen Krankenversicherer zu. Eine entsprechende Zuweisung er  -  folgt proportional zum Marktanteil (Versichertenbestand), welchen im Kanton Basel-  Stadt tätige Krankenversicherer gemäss Vorjahreszahlen ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Sozialbeiträge stellt, zusammen mit dem Einwohneramt, dem Zivilstandsamt und dem  Amt für Wirtschaft und Arbeit sicher, dass die in Art. 3 und Art. 6a Abs. 1 KVG genannten Personen  über die Versicherungspflicht informiert werden. Die genannten Behörden stellen ihm laufend die da  -  zu erforderlichen Personendaten elektronisch zur Verfügung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss KVG aller Einwohnerinnen und  Einwohner des Kantons Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge befugt, die erforderlichen Perso  -  nendaten des  Einwohneramtes elektronisch zu beziehen und mit den Versichertendaten der Kranken  -  versicherer gemäss KVG abzugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a
                            63  )  Gebühr für die Prüfung von Befreiungsgesuchen von der Obligatorischen Kranken  -  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt für Sozialbeiträge erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der Ver  -  sicherungspflicht nach §  12  1  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung der Gesuche erfolgt vorbehältlich der vorgängigen Entrichtung der Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            64  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  VI. Kantonale Beiträge an die Krankenversicherungsprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Informationspflicht der Krankenversicherer
                            1  Im Kanton Basel-Stadt tätige Krankenversicherer sind verpflichtet, bei ihnen versicherte Personen  mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie bei ihnen versicherte Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c  -  prämien (Art. 65 ff. KVG) zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11b eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                            Eingefügt am 29. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 02.11.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Die
                            Übernahme von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie von Verzugszinsen und  Betreibungskosten, welche bis zum 31. Dezember 2011 fällig geworden sind und zu einem Leistungsaufschub führten, richtet sich nach bisheri  -  gem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anspruchsentstehung und -berechnung
§ 15 Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Der Kanton entrichtet auf Antrag von wirtschaftlich schwächer gestellten Personen mit Wohnsitz im  Kanton Basel-Stadt sowie von Personen gemäss Art. 65a KVG, welche im Kanton Basel-Stadt ver  -  sichert sind, Beiträge an deren Krankenversicherungsprämien, sofern die rechtlichen Voraussetzungen  erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anspruchsentstehung bei Zuzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland so -
                            wie bei Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus einem anderen Kanton, richtet sich ein allfälliger Anspruch  auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres  nach dem Recht des Kantons, in dem die versicherte Person am 1. Januar Wohnsitz hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus dem Ausland entsteht der Anspruch auf Beiträge an die  Krankenversicherungsprämien ab dem Monat der Versicherungsdeckung gemäss KVG, sofern der  Beitritt zu einem gemäss KVG zugelassenen Krankenversicherer und die Anmeldung zum Bezug von  Beiträgen an die Krankenversicherungsprämien innert 3 Monaten seit dem Zuzug erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG entsteht der Anspruch auf Beiträge an die Krankenver  -  sicherungsprämien ab dem Monat des Versicherungsbeginns gemäss KVG, sofern die Anmeldung  zum Bezug von Beiträgen an die Krankenversicherungsprämien innerhalb von 3 Monaten seit Ver  -  sicherungsbeginn erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Anspruchsprüfung
                            1  Sind die zur Anspruchsprüfung eingereichten Unterlagen unvollständig, fordert das Amt für Sozial  -  beiträge die fehlenden Unterlagen nach. Die fehlenden Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten  ab Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen. Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer An  -  trag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung kann das Amt für Sozialbeiträge Vorladungen aussprechen  sowie schriftliche Auskunftserteilungen und/oder die Einsendung von bestimmten Unterlagen verlan  -  gen. Arbeitgebende von Arbeitnehmenden, die einen Antrag auf Beiträge an die Krankenversiche  -  rungsprämien gestellt haben, haben auf Aufforderung des Amtes für Sozialbeiträge, Lohnbescheini  -  gungen auszustellen und diesem zuzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Grundlage für die Anspruchsermittlung und -berechnung
                            1  Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversiche  -  rungsprämien bilden das Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008 sowie  die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen  (SoHaV) vom 25. November 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kaufkraftbereinigung des anrechenbaren Einkommens von Personen mit Wohnsitz in
                            der Europäischen Union, Island oder Norwegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das anrechenbare Einkommen gemäss §  7 SoHaG von in Art. 65a lit. a bis c KVG genannten Perso  -  nen wird entsprechend dem Kaufkraftindex des jeweiligen Wohnsitzstaates umgerechnet. Diese Rege  -  lung findet keine Anwendung auf ein allfällig anzurechnendes hypothetisches Erwerbseinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65)  Aufgehoben am 7. April 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 11.04.2020). Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am: 1.  Dezember 2020 (KB 19.12.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der in Abs. 1 genannte Kaufkraftindex bestimmt sich nach der Verordnung des EDI über die Preisni  -  veauindizes und die Minimalprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen  Gemeinschaft, in Island und in Norwegen vom 22. November 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kaufkraftbereinigte anrechenbare Einkommen gemäss Abs. 1 und 2 wird gemäss den von der  Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderar  -  beitnehmer zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bekannt gegebenen Währungsum  -  rechnungskursen in Schweizer Franken umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Rechtsmittel gegen Gebühr wegen Meldepflichtverletzung (§ 39 SoHaV)
                            1  Werden im Fall der Erhebung einer Gebühr wegen Meldepflichtverletzung sowohl die Gebühr als  auch die Rückforderung bestritten, ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung bei der  verfügenden Stelle Einsprache zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ausschliesslich die Gebühr beanstandet, ist innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfü  -  gung Rekurs beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt anzumelden. Die Rekursbegrün  -  dung ist innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, nachzureichen. Sie muss die  Anträge der rekurrierenden Person sowie eine Begründung mit Angabe der Beweismittel 2   enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Massgebende Prämien / Leistungsgrenzen
§ 21 Massgebende Prämien
                            1  Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien für die drei von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Abs. 3 KVG vorgesehenen Personenkategorien «Erwachsene», «junge Erwachsene» und «Kinder»  orientiert sich der Regierungsrat an der Höhe der jeweiligen Prämien für die Krankenversicherung un  -  ter Einbezug der Prämien für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG sowie unter Ein  -  bezug von weiteren zulässigen Prämienreduktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Anspruchsberechtigte Personen, die in einer besonderen Versicherungsform gemäss Art. 62 Abs. 1  KVG versichert sind, erhalten einen Zuschlag zum monatlichen Beitrag an die Krankenversicherungs  -  prämien. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist bei der Antragstellung sowie in der Folge jähr  -  lich beizubringen. Das Amt für Sozialbeiträge kann die für den Zuschlag zu berücksichtigenden Ver  -  sicherungsmodelle von einem Mindestrabatt gegenüber der ordentlichen Krankenpflegeversicherung  des entsprechenden Versicherers abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Umsetzung von Art. 65 Abs. 1bis KVG orientiert sich der Regierungsrat an einer Richtprä  -  mie. Diese liegt für die jeweilige Personenkategorie gemäss Abs. 1 bei 90 Prozent der erwarteten  kantonalen Durchschnittsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Umsetzung von Art. 65a KVG orientiert sich der Regierungsrat an den in den entsprechenden  Staaten geltenden Durchschnittsprämien, welche sich aus der Verordnung des EDI über die Preisni  -  veauindizes und die Minimalprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen  Gemeinschaft, in Island und in Norwegen vom 22. November 2007 ergeben. Liegen diese Durch  -  schnittsprämien nicht mehr als 10 Prozent unter der Durchschnittsprämie des Kantons Basel-Stadt,  gelten für Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG die selben Bestimmungen wie für Personen mit  Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Bei Abweichungen von mehr als 10 Prozent kann der Regierungsrat  angemessene Abstufungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66)  Eingefügt am 16. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Leistungsgrenzen und Prämienbeiträge
                            1  Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkom  -  men der Haushaltseinheit gemäss §  6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss §  11 Abs. 2 SoHaV berechnete  Leistungsgrenze nicht übersteigt. Bis zu einer Haushaltseinheit von acht Personen können die Leis  -  tungsgrenzen der unten stehenden Tabelle T  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  )   entnommen werden. Für Haushaltseinheiten von neun  und mehr Personen erhöhen sich die Leistungsgrenzen, ausgehend von der Leistungsgrenze der je  -  weils vorangehenden Haushaltseinheit, gemäss dem Berechnungsmodus von § 11 Abs. 2 SoHaV, um  Fr. 4'000 pro Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämiengruppe sowie die Höhe der jeweiligen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien er  -  geben sich, ausgehend vom jeweils massgeblichen Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG und  unter Anwendung von § 21 dieser Verordnung, aus den unten stehenden Tabellen T 2, T 3 und T 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die maximale Höhe der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien entspricht höchstens der im  konkreten Fall tatsächlich geschuldeten Prämie für die obligatorische Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzierung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien / Subrogation
§ 23 Finanzierung durch Bund und Kanton
                            1  Die aufgrund der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien anfallenden Kosten werden einer  -  seits durch den Bund (Art. 66 KVG) und andererseits durch den Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es obliegt dem Amt für Sozialbeiträge, die Bundesgelder geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Subrogation
                            1  Soweit im Rahmen des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 Prämien der Krankenversicherung be  -  zahlt werden, geht der Anspruch auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien auf die sozialhilfe  -  leistenden Behörden über.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien
                            1  Die Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien erfolgt an die Krankenversiche  -  rer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Meldung an die Krankenversicherer / Information der versicherten Personen
                            1  Das Amt für Sozialbeiträge meldet den Krankenversicherern regelmässig, gemäss einheitlichem Da  -  tenaustausch nach Bundesrecht, welche ihrer Versicherten Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträ  -  ge des Kantons Basel-Stadt haben, und informiert sie gleichzeitig über die Höhe desselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Anschluss orientieren die Krankenversicherer die bei ihnen versicherten anspruchsberechtigten  Personen über den gemäss Abs. 1 gemeldeten Anspruch und reduzieren die Krankenversicherungsprä  -  mien entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Sozialbeiträge meldet einem im Kanton Basel-Stadt tätigen Krankenversicherer auf An  -  frage den gesamten Verfügungsbestand der bei diesem Krankenversicherer nach KVG versicherten  Personen für den Abgleich der Datenbestände.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1: Die Tabelle findet sich aus technischen Gründen am Schluss dieser Verordnung (Anhang zu § 22 Abs. 1).
                            68)  Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2: Die Tabellen finden sich aus technischen Gründen am Schluss dieser Verordnung im Anhang 2 (Anhang zu § 22 Abs. 2).
                            Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71)  Titel 4. in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            73)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
                            74)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a Meldungen der Krankenversicherer
                            75  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Kanton Basel-Stadt tätigen Krankenversicherer erteilen dem Amt für Sozialbeiträge auf An  -  frage Auskunft über das Versicherungsverhältnis nach KVG einzelner Personen zwecks Kontrolle der  Krankenversicherungsbeiträge und Nachweis des Versicherungsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Krankenversicherer melden dem Amt für Sozialbeiträge auf Anfrage die Personendaten nach  Art.  105g  KVV aller im Kanton Basel-Stadt versicherten Personen. Die Meldungen dienen dem Ab  -  gleich   der   Prämienverbilligungsdatenbestände   und   der   Überprüfung   der   Einhaltung   der   Ver  -  sicherungspflicht. Die Krankenversicherer melden dem ASB auf Anfrage auch weitere Daten  (Art.  Abs.   6   und   106d   Abs.   1   KVV),   damit   der   Prämienverbilligungszuschlag   gemäss  §  Abs.  1  bis   dieser Verordnung ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldungen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 erfolgen mittels einheitlichem Datenaustausch gemäss  Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Auszahlungsmodus
                            1  Im jeweils laufenden Kalenderjahr leistet das Amt für Sozialbeiträge an Krankenversicherer mit Ver  -  sicherten, die Anspruch auf Beiträge an ihre Krankenversicherungsprämien haben, bis Ende Juni für  das laufende Kalenderjahr eine Akontozahlung. Die Höhe dieser Akontozahlung bestimmt sich nach  einer Hochrechnung gestützt auf die Zahlen des laufenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf des Kalenderjahres stellen Krankenversicherer gemäss Abs. 1 dem Amt für Sozialbei  -  träge die Differenz zwischen der reduzierten Krankenversicherungsprämie und der für die obligatori  -  sche Krankenversicherung tatsächlich geschuldeten Prämie von bei ihnen versicherten Personen mit  Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträge unter Abzug der nach Abs. 1 geleisteten Akontozahlung  in Rechnung. Sie stellen dem Amt für Sozialbeiträge dabei alle zur Überprüfung des geltend gemach  -  ten Betrags notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Sozialbeiträge bezahlt den nach entsprechender Überprüfung allfällig verbleibenden Be  -  trag nach Abs. 2 bis Ende Juni des Folgejahres an die berechtigten Krankenversicherer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Sozialbeiträge kann die Ablehnung oder Einstellung von entsprechenden Beiträgen ver  -  fügen, wenn die betroffenen Krankenversicherer bei der Feststellung und Überprüfung des Beitragsan  -  spruchs ungenügend mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ungerechtfertigt ausbezahlte Beiträge können vom Amt für Sozialbeiträge jederzeit zurückgefordert  werden.  VII. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  Das Gesundheitsdepartement und das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für  Sozialbeiträge) werden mit dem Vollzug beauftragt.  VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 7. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a Titel in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                            76)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                            77)  Fassung vom 19. Oktober 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 23.10.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kranken- und Unfallversicherung / Kantonale Beiträge im Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 30.  Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wirksamkeit
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2009 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79)  SG 328.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80)  Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 1  Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bedarfsabklärungsinstrument
                            Für die Erfassung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner gilt für die Pflegeheime, wel-  che auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, das Bedarfsabklärungsinstrument RAI/RUG mit  dem RUG Modell der Version CH-Index 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 CH-Index 2016
                            Pflegestufe  CH-Index 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  0.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  0.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  0.436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  0.611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  0.786
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  0.960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  1.135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  1.309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  1.484
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1.659
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  1.833
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  2.008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 RAI-Punktwert
                            aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 RUG-Zuordnung gemäss CH-Index 2016
                            Pflegestufe gemäss  Art. 7a, Abs. 3 KLV  Zuteilung der RUG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  PA0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  PA1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BA1, PA2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IA1, BA2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  PB1, PB2, CA1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BB1, BB2, IA2, IB1, PC1, PC2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  CA2, IB2, PD1, SE1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  CB1, PD2, RLA, RMA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  CB2, CC1, PE1, RMB, SSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  PE2, RLB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung vom 7. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 11.12.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 1  Pflegestufe gemäss  Art. 7a, Abs. 3 KLV  Zuteilung der RUG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  CC2, SSB, SE2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  RMC, SE3, SSC
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  T1  T2  T3  Leistungsgrenze - massgebliches Einkommen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG in Fr. (pro Jahr)
                            Beitrags-  gruppen  Beiträge an die  Krankenversicherungs-  prämien in Fr. (pro Monat)  Beiträge an die Kranken-  versicherungsprämien in  Fr. (pro Monat) in einer be-  sonderen Versicherungs-  form gemäss Art. 62 Abs. 1  KVG und § 21 Abs. 1  bis  KVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 PH  2 PH  3 PH  5 PH  6 PH  7 PH  8 PH  Kinder  Junge  Er-  wach-  sene  a  Er-  wach-  sene  Kinder  Junge  Er-  wach-  sene  a  wach-  sene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23‘125  37‘000  47‘000  55‘000  65‘000  69‘000  73‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01  322  427  153  328  457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24‘375  39‘000  49‘000  57‘000  67‘000  71‘000  75‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02  301  400  143  307  430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25‘625  41‘000  51‘000  59‘000  69‘000  73‘000  77‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03  283  371  134  289  401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26‘875  43‘000  53‘000  61‘000  71‘000  75‘000  79‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04  261  339  126  267  369
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28‘125  45‘000  55‘000  63‘000  73‘000  77‘000  81‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05  116   b  242  313  122   b  248  343
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29‘375  47‘000  57‘000  65‘000  75‘000  79‘000  83‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226  286  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232  316
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30‘625  49‘000  59‘000  67‘000  77‘000  81‘000  85‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            256  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31‘875  51‘000  61‘000  69‘000  79‘000  83‘000  87‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08  116   b  224   c  228  122   b  230   c  258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33‘125  53‘000  63‘000  71‘000  81‘000  85‘000  89‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34‘375  55‘000  65‘000  73‘000  83‘000  87‘000  91‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35‘625  57‘000  67‘000  75‘000  85‘000  89‘000  93‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  116   b  224   c  143  122   b  230   c  173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36‘875  59‘000  69‘000  77‘000  87‘000  91‘000  95‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38‘125  61‘000  71‘000  79‘000  89‘000  93‘000  97‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39‘375  63‘000  73‘000  81‘000  91‘000  95‘000  99‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  116   b  224   c  59  122   b  230   c  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40‘625  65‘000  75‘000  83‘000  93‘000  97‘000  101‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41‘875  67‘000  77‘000  85.000  95‘000  99‘000  103‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43‘125  69‘000  79‘000  87‘000  97‘000  101‘000  105‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  116   b  224   c  32  122   b  230   c  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44‘375  71‘000  81‘000  89‘000  99‘000  103‘000  107‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45‘625  73‘000  83‘000  91‘000  101‘000  105‘000  109‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46‘875  75‘000  85‘000  93‘000  103‘000  107‘000  111‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  116   b  224   c  22  122   b  230   c  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48‘125  77‘000  87‘000  95‘000  105‘000  109‘000  113‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  122   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49‘375  79‘000  89‘000  97‘000  107‘000  111‘000  115‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  116   b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224   c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  a   = unabhängig davon ob in Ausbildung oder nicht  b   = mind. 80 % der Richtprämie. Richtprämie = 90 % der kantonalen Durchschnittsprämie der jeweiligen  Personenkategorie gemäss Tabelle 1  c   = mind. 50 % der Richtprämie. Richtprämie = 90 % der kantonalen Durchschnittsprämie der jeweiligen  Personenkategorie gemäss Tabelle 1  Fassung vom 24. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 28.10.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Anhang 3  Liste ambulant durchzuführender Untersuchungen und Behandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gültig ab 1. April 2022  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Augen  Katarakt  Z13.11  Intrakapsuläre Extraktion der Linse durch inferioren temporalen Zugang  Z13.19  Intrakapsuläre Extraktion der Linse, sonstige  Z13.2  Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch lineares Extraktionsverfahren  Z13.3  Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch einfaches Aspirations- (und Irriga-  tions-) Verfahren  Z13.4  Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch Fragmentations- und Aspirations-  verfahren  Z13.41  Phakoemulsifikation und Aspiration eines Katarakts  Z13.42  Mechanische Phakofragmentation und Aspiration eines Katarakts durch  posterioren Zugang  Z13.43  Mechanische Phakofragmentation und andere Aspiration eines Katarakts  Z13.51  Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch inferioren  temporalen Zugang  Z13.59  Sonstige extrakapsuläre Extraktion der Linse, sonstige  Z13.64  Diszision einer Sekundärmembran [nach Katarakt]  Z13.65  Exzision einer Sekundärmembran [nach Katarakt]  Z13.66  Mechanische Fragmentation einer Sekundärmembran [nach Katarakt]  Z13.69  Sonstige Kataraktextraktion, sonstige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung vom 22. 3. 2022, in Kraft seit 1. 4. 2022 (KB 26. 3. 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Bewegungsapparat  Handchirurgie  Z04.43.00  Entlastung am Karpaltunnel, nicht näher bezeichnet  Z04.43.10  Entlastung am Karpaltunnel, endoskopisch  Z04.43.99  Entlastung am Karpaltunnel, sonstige  Z04.49.13  Sonstige Dekompression oder Lösung von Adhäsionen an Nerven der Hand  Z80.23.10  Diagnostische Arthroskopie des Handgelenkes  Z80.23.99  Arthroskopie des Handgelenks, sonstige  Z80.24  Arthroskopie von Hand und Finger  Z80.34.00  Gelenkbiopsie an Hand und Finger, nicht näher bezeichnet  Z80.34.10  Perkutane (Nadel-) Biopsie an Hand und Finger  Z80.34.20  Arthroskopische Gelenkbiopsie an Hand und Finger  Z80.34.30  Offene Gelenkbiopsie an Hand und Finger  Z80.34.99  Gelenkbiopsie an Hand und Finger, sonstige  Z80.44.99  Durchtrennung von Gelenkkapsel, Ligament oder Knorpel an Hand und Fin-  gern, sonstige  Z80.74.00  Synovektomie an Hand und Finger, nicht näher bezeichnet  Z80.74.10  Synovektomie an Hand und Finger  Z80.74.99  Synovektomie an Hand und Finger, sonstige  Z80.83.00  Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge-  lenk, nicht näher bezeichnet  Z80.83.10  Arthroskopische lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am  Handgelenk  Z80.83.11  Débridement am Handgelenk  Z80.83.12  Zystenexstirpation am Handgelenk  Z80.83.99  Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge-  lenk, sonstige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Z80.84.00  Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion an Hand und  Finger, nicht näher bezeichnet  Z80.84.10  Débridement an Gelenken der Handwurzel  Z80.84.20  Débridement an sonstigen Gelenken der Hand und Finger  Z80.84.99  Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion an Hand und  Finger, sonstige  Z80.93.00  Sonstige Exzision am Handgelenk, nicht näher bezeichnet  Z80.93.10  Arthroskopische Exzision am Handgelenk  Z80.93.11  Entnahme eines Knorpeltransplantates am Handgelenk  Z80.93.12  Resektion des Discus triangularis am Handgelenk  Z80.93.99  Sonstige Exzision am Handgelenk, sonstige  Z80.94  Sonstige Exzision an Hand- und Fingergelenk  Z82.21  Exzision einer Läsion an einer Sehnenscheide der Hand  Z82.35.00  Sonstige Fasziektomie der Hand, n.n.bez.  Z82.35.10  Fasziektomie der Hohlhand  Z82.35.11  Fasziektomie der Hand und Finger mit Neurolyse  Z82.35.12  Fasziektomie der Hand und Finger mit Neurolyse und Arteriolyse  Z82.35.13  Fasziektomie der Hand und Finger mit Arthrolyse  Z82.35.99  Sonstige Fasziektomie der Hand, sonstige  Z86.2A.16  Chirurgisches Débridement, kleinflächig, an der Hand  Z86.2B.16  Débridement, kleinflächig, an der Hand  Z86.2B.26  Débridement, grossflächig, an der Hand  Fusschirurgie (exkl. Hallux valgus)  Z77.54  Resektion oder Korrekturosteotomie bei Digitus quintus varus  Z77.56  Plastische Rekonstruktion bei Hammerzehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Z77.89.40  Sonstige partielle Knochenresektion an Phalangen des Fusses  Z77.99.40  Totale Knochenresektionen an Phalangen des Fusses  Osteosynthesematerialentfernungen  Z78.60.08  Entfernung eines internen Verlängerungs- oder Knochentransportsystems  (motorisiert / nicht-motorisiert), jede Lokalisation  Z78.60.99  Knochenimplantatentfernung, ohne Angabe der Lokalisation, sonstige  Z78.61.00  Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum,  nicht näher bezeichnet  Z78.61.01  Knochenimplantatentfernung an Skapula und Klavikula, Draht, intramedullä-  rer Draht, Schraube, Zuggurtung/Cerclage, Platte, winkelstabile Platte, Fixa-  teur externe, Blount-Klammern  Z78.61.05  Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum,  Entfernung eines Knochen-(teil)ersatzes an Skapula, Klavikula, Rippen und  Sternum  Z78.61.08  Knochenimplantatentfernung an Skapula und Klavikula, sonstiges Osteosyn-  thesematerial  Z78.61.11  Knochenimplantatentfernung an Rippen und Sternum  Z78.61.99  Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum,  sonstige  Z78.63.00  Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, nicht näher bezeichnet  Z78.63.01  Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, (intramedullärer) Draht,  Schraube, Zuggurtung / Cerclage, (winkelstabile) Platte, Winkelplatte / Kon-  dylenplatte, Marknagel, Verriegelungsnagel, Transfixationsnagel, Fixateur ex-  terne, Ringfixateur, (Blount-) Klammern  Z78.63.05  Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, Entfernung eines Kno-  chen(teil)ersatzes an Radius und Ulna  Z78.63.08  Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna (proximal / Schaft / distal),  sonstiges  Z78.63.99  Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, sonstige  Z78.64.00  Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, nicht näher be-  zeichnet  Z78.64.01  Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, (intramedullärer)  Draht, Schraube, Zuggurtung / Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur ex-  terne, Ringfixateur, (Blount-)Klammern  Z78.64.05  Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, Entfernung eines  Knochen(teil)ersatzes an Karpalia und Metakarpalia  Z78.64.08  Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, sonstiges Osteo-  synthesematerial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Z78.64.99  Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, sonstige  Z78.66.00  Knochenimplantatentfernung an der Patella, nicht näher bezeichnet  Z78.66.01  Knochenimplantatentfernung an der Patella, (intramedullärer) Draht,  Schraube, Zuggurtung / Cerclage, Fixateur externe, (Blount-) Klammern  Z78.66.08  Knochenimplantatentfernung an der Patella, sonstiges Osteosynthesematerial  Z78.66.99  Knochenimplantatentfernung an der Patella, sonstige  Z78.67.00  Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, nicht näher bezeichnet  Z78.67.01  Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, (intramedullärer) Draht,  Schraube, Zuggurtung / Cerclage, Fixateur externe, Ringfixateur, (Blount-)  Klammern  Z78.67.05  Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, Entfernung eines Kno-  chen(teil)ersatzes an Tibia und Fibula  Z78.67.13  Knochenimplantatentfernung an der Tibia, dynamische Kompressions-  schraube  Z78.67.21  Knochenimplantatentfernung an der Fibula, (winkelstabile) Platte  Z78.67.22  Knochenimplantatentfernung an der Fibula, Marknagel, Verriegelungsnagel,  Transfixationsnagel  Z78.67.28  Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, sonstiges Osteosynthese-  material  Z78.67.99  Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, sonstige  Z78.68.00  Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, nicht näher be-  zeichnet  Z78.68.01  Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, (intramedullärer)  Draht, Schraube, Zuggurtung/Cerclage, winkelstabile) Platte, Fixateur ex-  terne, Ringfixateur, (Blount-)Klammern  Z78.68.06  Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, Entfernung eines  Knochen(teil)ersatzes an sonstigen Tarsalia und Metatarsalia  Z78.68.08  Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, sonstiges Osteo-  synthesematerial  Z78.68.99  Knochenimplantatentfernung an Tarsalia und Metatarsalia, sonstige  Z78.69.00  Knochenimplantatentfernung an anderen näher bezeichneten Knochen, ausser  Gesichtsschädelknochen, nicht näher bezeichnet  Z78.69.11  Knochenimplantatentfernung an Phalangen der Hand, (intramedullärer) Draht,  Schraube, Zuggurtung/  Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur externe, (Blount-)Klammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Z78.69.15  Knochenimplantatentfernung an anderen näher bezeichneten Knochen, ausser  Gesichtsschädelknochen, Entfernung eines Knochen(teil)ersatzes an Phalan-  gen der Hand  Z78.69.18  Knochenimplantatentfernung an Phalangen der Hand, sonstiges Osteosynthe-  sematerial  Z78.69.31  Knochenimplantatentfernung an Talus und Kalkaneus, (intramedullärer)  Draht, Schraube, Zuggurtung/Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur ex-  terne, Ringfixateur, (Blount-)Klammern  Z78.69.38  Knochenimplantatentfernung an Talus und Kalkaneus, sonstiges Osteosynthe-  sematerial  Z78.69.41  Knochenimplantatentfernung an Phalangen des Fusses, (intramedullärer)  Draht, Schraube, Zuggurtung/  Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur externe, (Blount-)Klammern  Z78.69.45  Knochenimplantatentfernung an anderen näher bezeichneten Knochen, ausser  Gesichtsschädelknochen, Entfernung eines Knochen(teil)ersatzes an Phalan-  gen des Fusses  Z78.69.48  Knochenimplantatentfernung an Phalangen des Fusses, sonstiges Osteosyn-  thesematerial  Z78.69.51  Knochenimplantatentfernung an anderen näher bezeichneten Knochen, Draht,  Zuggurtung/Cerclage, Blount-Klammern  Z78.69.71  Arthroskopische Entfernung von Osteosynthesematerial  Kniearthroskopien inkl. Eingriffe am Meniskus  Z80.26.00  Arthroskopie des Knies, nicht näher bezeichnet  Z80.26.10  Diagnostische Arthroskopie des Knies  Z80.26.99  Arthroskopie des Knies, sonstige  Z80.6X.00  Meniskektomie am Knie, nicht näher bezeichnet  Z80.6X.10  Meniskektomie am Knie, arthroskopisch, partiell  Z80.6X.11  Meniskektomie am Knie, arthroskopisch, total  Z80.6X.99  Meniskektomie am Knie, sonstige  Z80.86.11  Débridement am Kniegelenk  Z80.86.13  Exzision eines Meniskusganglions am Kniegelenk  Z81.47.22  Knorpelglättung am Kniegelenk, arthroskopisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Kardiologie  Kardiologische Untersuchungsverfahren  Z37.20.00  Nicht-invasive programmierte elektrische Stimulation (NIPS), nicht näher be-  zeichnet  Z37.20.11  Herz Testen bei implantiertem Schrittmacher, mit Arrhythmieninduktion  Z37.20.12  Herz Testen bei implantiertem Schrittmacher mit der Möglichkeit der Fern-  überwachung  Z37.20.13  Herz Testen bei implantiertem Kardioverter/Defribrillator (ICD) mit Arrhyth-  mieninduktion  Z37.20.22  Herz Testen bei implantiertem Kardioverter/Defribrillator (ICD) mit der Mög-  lichkeit der Fernüberwachung  Z37.20.99  Nicht-invasive programmierte elektrische Stimulation (NIPS), sonstige  Z37.21  Rechtsherzkatheter  Z37.22  Linksherzkatheter  Z37.22  Kombinierter Rechts- und Linksherzkatheter  Z88.50  Angiokardiographie, nicht näher bezeichnet  Z88.51  Angiokardiographie der Vv. cavae  Z88.52  Angiokardiographie von Strukturen des rechten Herzens  Z88.53  Angiokardiographie von Strukturen des linken Herzens  Z88.54  Kombinierte Angiokardiographie des rechten und linken Herzens  Z88.55  Koronare Arteriographie mit einem einzigen Katheter  Z88.56  Koronare Arteriographie mit zwei Kathetern  Z88.57  Sonstige und nicht näher bezeichnete koronare Arteriographie  Z88.58  Negativ-Kontrast Radiographie des Herzens  Herzschrittmacher inkl. Wechsel  Z37.8A.00  Implantation eines permanenten Herzschrittmachers, nicht näher bezeichnet  Z37.8A.11  Implantation eines Einkammer-Schrittmachers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Z37.8A.21  Implantation eines Zweikammer-Schrittmachers, ohne antitachykarde Stimu-  lation  Z37.8A.22  Implantation eines Zweikammer-Schrittmachers, mit antitachykarde Stimula-  tion  Z37.8A.31  Implantation eines Resynchronisationsherzschrittmachers (CRT-P)  Z37.8A.99  Implantation eines permanenten Herzschrittmachers, sonstige  Z37.8C  Implantation eines Ereignisrekorders  Z37.8D  Entfernen eines Ereignisrekorders  Gefässe  Varizen der unteren Extremität  Z38.50  Ligatur und Stripping von Varizen, Lokalisation nicht näher bezeichnet  Z38.59.00  Ligatur und Stripping von Varizen der unteren Extremität, nicht näher be-  zeichnet  Z38.59.10  Ligatur, Exzision und Stripping von Varizen und Vv. perforantes der unteren  Extremität (als selbstständiger Eingriff)  Z38.59.20  exkl. beid-  seitiger Ein-  griff  Crossektomie und Stripping von Varizen der unteren Extremität, nicht näher  bezeichnet  Z38.59.21  exkl. beid-  seitiger Ein-  griff  Crossektomie und Stripping, V. saphena magna  Z38.59.22  exkl. beid-  seitiger Ein-  griff  Crossektomie und Stripping, V. saphena parva  Z38.59.30  exkl. beid-  seitiger Ein-  griff  (Isolierte) Crossektomie, nicht näher bezeichnet  Z38.59.31  exkl. beid-  seitiger Ein-  griff  (Isolierte) Crossektomie, V. saphena magna  Z38.59.32  (Isolierte) Crossektomie, V. saphena parva
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  exkl. beid-  seitiger Ein-  griff  Z38.59.40  Lokale Lasertherapie von Varizen  Z38.59.50  Endoluminale Therapie von Varizen  Z38.59.51  Endovenöse Lasertherapie von Varizen [EVLT]  Z38.59.52  Endovenöse Radiofrequenzablation von Varizen  Z38.59.59  Endoluminale Therapie von Varizen, sonstige  Z38.59.99  Ligatur und Stripping von Varizen der unteren Extremität, sonstige  Z38.69  Sonstige Exzision von Venen der unteren Extremität  Perkutane transluminale Angioplastik inkl. Ballondilatation, i.d.R. exkl. Zugang mit-  tels einer Schleuse >6F  Z39.50.00  Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en),  nicht näher bezeichnet  Z39.50.10  Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en)  mit Ballon, nicht näher bezeichnet  Z39.50.11  Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en),  mit einfacher Ballon  Z39.50.12  Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en),  mit cutting Ballon  Z39.50.13  Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en),  mit Kryoplastie-Ballon  Z39.50.14  Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en),  mit Drug eluting Ballon  Z39.50.19  Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en),  mit sonstiger Ballon  Z39.50.20  Angioplastik Blade-Laserangioplastie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzge-  fäss(en)  Z39.50.99  Angioplastik oder Atherektomie an sonstigem(n) Nicht-Herzkranzgefäss(en),  sonstige  Chirurgie  Hämorrhoiden  Z49.40  Eingriffe an Hämorrhoiden, nicht näher bezeichnet  Z49.41  Reposition von Hämorrhoiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Z49.42  Injektion in Hämorrhoiden  Z49.43  Kauterisierung von Hämorrhoiden  Z49.44  Destruktion von Hämorrhoiden durch Kryotherapie  Z49.45  Ligatur von Hämorrhoiden  Z49.46.00  Exzision von Hämorrhoiden, nicht näher bezeichnet  Z49.46.10  Exzision von Hämorrhoiden, Stapler-Hämorrhoidopexie  Z49.46.11  Exzision von Hämorrhoiden, Ligatur einer A. haemorrhoidalis  Z49.46.12  Exzision von Hämorrhoiden mit plastischer Rekonstruktion  Z49.46.99  Exzision von Hämorrhoiden, sonstige  Z49.47  Evakuation thrombosierter Hämorrhoiden  Z49.49  Eingriffe an Hämorrhoiden, sonstige  Inguinalhernien exkl. beidseitiger Eingriff und exkl. Eingriffe bei Rezidivhernien  Z53.00  Operation einer Inguinalhernie, nicht näher bezeichnet  Z53.06.11  Operation einer Inguinalhernie, offen  chirurgisch, ohne Implantation von Membranen oder Netzen  Z53.06.21  Operation einer Inguinalhernie, offen  chirurgisch, mit Implantation von Membranen und Netzen  Z53.07.11  Operation einer Inguinalhernie, laparoskopisch,  ohne Implantation von Membranen oder Netzen  Z53.07.21  Operation einer Inguinalhernie, laparoskopisch,  mit Implantation von Membranen und Netzen  Z53.09  Operation einer Inguinalhernie, sonstige  Zirkumzision  Z64.0  Zirkumzision  Eingriffe bei Analfistel  Z49.11  Anale Fistulotomie  Z49.12  Anale Fistulektomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Eingriffe bei Umbilikalhernie (Nabelhernie)  Z53.40  Operation einer Umbilikalhernie, n.n.bez.  Z53.42.11  Operation einer Umbilikalhernie, offen chirurgisch, ohne Implantation von  Membranen oder Netzen  Z53.49  Operation einer Umbilikalhernie, sonstige  Gynäkologie  Eingriffe an der Zervix  Z67.0  Dilatation des Zervixkanals  Z67.11  Endozervikale Biopsie  Z67.12  Sonstige zervikale Biopsie  Z67.19  Diagnostische Massnahmen an der Zervix, sonstige  Z67.2  Konisation der Zervix  Z67.31  Marsupialisation einer Zervixzyste  Z67.32  Destruktion einer Läsion an der Zervix durch Kauterisation  Z67.33  Destruktion einer Läsion an der Zervix durch Kryochirurgie  Z67.34  Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix durch Elektrokoagulation  Z67.35  Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix durch Laserkoagulation  Z67.39  Sonstige Exzision oder Destruktion von Läsion oder Gewebe an der Zervix,  sonstige  Eingriffe am Uterus  Z68.11  Digitale Untersuchung des Uterus  Z68.12.00  Diagnostische Endoskopie an Uterus und uterinem Halteapparat, nicht näher  bezeichnet  Z68.12.10  Hysteroskopie, nicht näher bezeichnet  Z68.12.11  Diagnostische Hysteroskopie  Z68.12.12  Diagnostische Hysterosalpingoskopie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankenversicherung: Verordnung  Anhang 3  Kategorie/  CHOP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  Bezeichnung  Z68.12.19  Hysteroskopie, sonstige  Z68.12.99  Diagnostische Endoskopie an Uterus und uterinem Halteapparat, sonstige  Z68.15  Geschlossene Biopsie an den uterinen Ligamenten  Z68.16  Geschlossene Biopsie am Uterus  Z69.02  exklusive  im An-  schluss an  eine Geburt  Dilatation und Curettage im Anschluss an Geburt oder Abort  Z69.09  Dilatation und Curettage am Uterus, sonstige  Z69.52  exklusive  im An-  schluss an  eine Geburt  Aspirationscurettage im Anschluss an Geburt oder Abort  Z69.59  Aspirationscurettage am Uterus, sonstige  Urologie  Extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (ESWL)  Z98.51  Extrakorporelle Stosswellen-Lithotripsie [ESWL] von Niere, Ureter und/oder  Blase  HNO  Tonsillotomie und Adenoidektomie  Z28.2X.10  Partielle Resektion der Tonsille [Tonsillotomie] ohne Adenoidektomie  Z28.6  Adenoidektomie ohne Tonsillektomie