Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung - SGBXIVBSchAV)
SGBXIVBSchAV
Ausfertigungsdatum: 06.11.2023
Vollzitat:
"SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 301)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 91 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Grundsätzliches
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Beschäftigung“:
jede nicht selbständige Arbeit, insbesondere auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses;
2. „selbständige Tätigkeit“:
jede Tätigkeit, die keine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 darstellt;
3. „Erwerbstätigkeit“:
jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „Einnahmen“:
alle Zuflüsse in Form von Geld, Sachleistungen oder Gütern mit Geldeswert;
2. „Entgelte“:
alle Einnahmen aus früherer oder gegenwärtiger Beschäftigung;
3. „Einkünfte“:
alle Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die sich zusammensetzen aus
a) dem ermittelten Gewinn aus früherer selbständiger Tätigkeit und
b) dem Wert der eigenen Arbeitsleistung aus einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit;
4. „Wert der eigenen Arbeitsleistung“:
der Betrag in Höhe des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der Beamten und Beamtinnen des Bundes in vergleichbarer Stellung zugeordnet werden würde;
5. „Einkommen“:
alle Entgelte und Einkünfte nach den Nummern 2 und 3;
6. „Einnahmen in Geldeswert“:
Sachbezüge, insbesondere die Kosten einer gewährten Unterkunft, Kost, Waren oder Dienstleistungen; bei der Festsetzung des Wertes der Sachbezüge sind die §§ 2 und 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden, wobei die zum 1. Januar geltenden Werte jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen sind;
7. „erheblich“:
Abweichungen um einen Prozentsatz von in der Regel mindestens 20;
8. „Mehraufwendungen“:
a) die zusätzlichen Kosten, die für das Führen eines Haushalts oder für Tätigkeiten im Haushalt tatsächlich entstehen, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten ausgeführt worden sind und
b) der tatsächlich geleistete zeitliche Mehreinsatz von einer in § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Person für Tätigkeiten im Haushalt, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten selbst ausgeführt worden sind und bei der verrichtenden Person zu einer Einkommensminderung führt.
§ 2 Grundlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Zur Bestimmung des Vergleichseinkommens und zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das Grundgehalt der Stufe 8 derjenigen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, der die Geschädigten unter Beachtung der §§ 3 bis 6 ohne die Schädigung zugeordnet würden. Dieses Grundgehalt wird um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes erhöht.
(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anwendbar, ob Geschädigte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind.
Abschnitt 2
Zuordnung
§ 3 Allgemeine Zuordnung
(1) Die Zuordnung erfolgt bei Geschädigten
1. ohne abgeschlossene Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 5,
2. mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe A 7,
3. mit Techniker- oder Meisterprüfung zur Besoldungsgruppe A 9,
4. mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 11 und
5. mit einem Master, einem Staatsexamen oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe A 14.
(2) Ein in Absatz 1 genannter Abschluss ist bei einer Zuordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn er
1. die Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit bildet, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt oder
2. das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erheblich fördert.
(3) Als Hochschulausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gilt dabei nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.
(4) Dem Abschluss einer Berufsausbildung stehen eine zehnjährige Beschäftigung oder eine fünfjährige selbständige Tätigkeit in der Erwerbstätigkeit gleich, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt.
(5) Ein durch die Schädigung nachweislich verhinderter Aufstieg in der Erwerbstätigkeit ist entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Werden oder wurden Geschädigte infolge einer vor Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang eingeschränkt, so hat die Zuordnung unter Berücksichtigung der Veranlagungen und Fähigkeiten der geschädigten Person zu Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend zu erfolgen. Der Berufsschadensausgleich ist frühestens zum Zeitpunkt des zu erwartenden Abschlusses zu prüfen und zu erbringen. In der Regel kann der Abschluss erwartet werden in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 1 mit Vollendung des 16. Lebensjahres,
2. des Absatzes 1 Nummer 2 mit Vollendung des 19. Lebensjahres,
3. des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 mit Vollendung des 23. Lebensjahres und
4. des Absatzes 1 Nummer 5 mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
§ 4 Zuordnung in besonderen Fällen
(1) Hatten Geschädigte vor der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigungsfolgen in ihrer Erwerbstätigkeit nachweislich eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, so sind sie einer Besoldungsgruppe zuzuordnen, die dieser Stellung angemessen ist.
(2) Bei einer Beschäftigung gilt als angemessene Besoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 die Besoldungsgruppe gemäß § 2 Absatz 1, die dem um zehn Prozent reduzierten Entgelt am nächsten kommt, das vor der Schädigung oder den Auswirkungen der Schädigungsfolgen von den Geschädigten erzielt wurde. In den Fällen, in denen Geschädigte aufgrund ihrer Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der Schädigung oder der Auswirkung der Schädigung einer Besoldungsgruppe zugeordnet sind, erfolgt keine Reduzierung nach Satz 1.
(3) Bei der Zuordnung nach Absatz 2 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 11 oder A 14 sind die nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Vergleichseinkommen zugrunde zu legen.
(4) Bei selbständiger Tätigkeit gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 5 errechnete wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit durch § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird.
(5) Die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 4 errechnet sich aus 80 Prozent der durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei Jahre vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen. Die Einkünfte werden nur in der Höhe berücksichtigt, in der sie auf die eigene Arbeitsleistung zurückzuführen sind. Die wirtschaftliche Bedeutung ist in der Regel ausreichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag das Grundgehalt der Stufe 8 der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht erreicht.
§ 5 Zuordnung und Regelung bei mehreren Tätigkeiten oder bei Führen eines gemeinsamen Haushaltes
(1) Hätten Geschädigte ohne die Schädigung
1. neben der Haupterwerbstätigkeit eine oder mehrere Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geführt, werden sie der der Haupterwerbstätigkeit entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet,
2. mehrere Erwerbstätigkeiten, von denen jede den gleichen Zeitaufwand erfordert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl Erwerbstätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitszeit erfordern, werden sie der höchsten der für die ausgeübten Tätigkeiten maßgebenden Besoldungsgruppe zugeordnet.
(2) Erfordern die Erwerbstätigkeiten, die der oder die Geschädigte allein oder zusammen mit dem Führen eines gemeinsamen Haushalts ohne die Schädigung ausgeübt hätte, nicht die volle Arbeitszeit, ist ein dem Einsatz an Arbeitszeit für die Erwerbstätigkeit entsprechender Teil des Vergleichseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend.
(3) Würden Geschädigte ohne Schädigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen und einen gemeinsamen Haushalt führen, so ist sowohl der Berufsschadensausgleich aus der Erwerbstätigkeit als auch der Berufsschadensausgleich nach § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch aus den Mehraufwendungen für das Führen eines gemeinsamen Haushalts festzustellen. Der zustehende Berufsschadensausgleich ist die Summe beider Beträge, höchstens jedoch der Berufsschadensausgleich, der sich ergibt, wenn das volle Vergleichseinkommen nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Erwerbstätigkeit zugrunde gelegt werden würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind unabhängig davon anwendbar, ob Geschädigte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind.
§ 6 Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden
(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt es bei der bisherigen Zuordnung.
(2) Bei einem berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden erfolgt die Zuordnung nach den §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, der Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden. Ein berücksichtigungsfähiger Schaden nach einem Nachschaden gemäß Satz 1 liegt vor, wenn nach einem Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine weitere gesundheitliche Schädigung im Sinne § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Verschlimmerung einer bereits festgestellten Schädigung im Sinne von § 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eintritt.
Abschnitt 3
Derzeitiges Einkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 7 Zusammensetzung
(1) Das derzeitige Einkommen im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch setzt sich zusammen aus den Entgelten und Einkünften nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Geld oder Geldeswert, deren Bezug aus einer gegenwärtigen oder früheren Erwerbstätigkeit resultiert oder in unmittelbarem Zusammenhang steht. Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 8 bis 11 sind zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit gehören insbesondere auch
1. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld und nicht darlehensweise gezahltes Unterhaltsgeld jeweils nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch;
2. bei Insolvenzgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch der Betrag, der der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegt;
3. Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt;
4. Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch;
5. bei Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 143 Absatz 2 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, bei Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, bei Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und bei Verletztengeld nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch der Betrag, der der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegt; sind diese Leistungen nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen, so ist der tatsächlich erhaltene Betrag zu berücksichtigen;
6. bei gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen für Arbeitskämpfe die bis unmittelbar vor Beginn der Streikmaßnahme erzielten Einnahmen.
(3) Zum Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit gehören insbesondere
1. Ruhegelder, Geldleistungen aus der Unfallfürsorge sowie andere Bezüge und geldwerte Vorteile aus früheren Erwerbstätigkeiten,
2. Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie Landabgaberente; dabei bleiben unberücksichtigt:
a) die Rentenanteile, die auf Kindererziehungszeiten beruhen,
b) die Rentenanteile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, die Geschädigte nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,
c) die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, soweit sie wegen des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist,
3. laufende, auf Beiträgen beruhende Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
4. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach Abzug der entschädigungsrechtlichen Komponente, die sich aus der analogen Anwendung von § 93 Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt,
5. Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Einkommen, insbesondere nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
6. Einnahmen aus Vermögen, das Geschädigte mit Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach unfreiwilliger Reduzierung der Einkommen oder nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschaffen haben; dabei bleiben diese Einnahmen insoweit unberücksichtigt, als die Geschädigten eine im Verhältnis zu den tatsächlichen Einkommen angemessene zusätzliche Vorsorge aus ihrem Einkommen aufgebaut haben.
§ 8 Besonderheiten bei der Berücksichtigung einzelner Einkommen
(1) Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit, das infolge eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert ist, ist mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe.
(2) Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 3 in Form einer Kapitalentschädigung gewährt, so ist ein monatlicher Betrag zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung endet, wenn die Summe der monatlich berücksichtigten Beträge den Gesamtbetrag der ausgezahlten Kapitalentschädigung erreicht hat.
(3) Nehmen Geschädigte die Möglichkeit nicht wahr, Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit zu erzielen, ohne dass dies durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt ist, so ist der Betrag als derzeitiges Einkommen gemäß § 89 Absatz 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzusetzen, der sich bei der Wahrnehmung dieser Möglichkeit ergeben würde. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn Geschädigte über ihr Einkommen verfügen und dadurch die Höhe des Berufsschadensausgleichs beeinflusst wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Geschädigte, infolge der Wahrnehmung einer gesetzlichen oder vertraglichen Möglichkeit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand, auf Entgelte verzichten und glaubhaft machen, dass sie ohne die Schädigung noch in bisherigem Umfang erwerbstätig wären.
§ 9 Einkommen bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das vor dem Nachschaden erzielte Einkommen bei der Berechnung des derzeitigen Einkommens im Sinne des § 89 Absatz 2 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt.
(2) Wird infolge eines Nachschadens im Sinne des § 89 Absatz 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch statt einer bisher schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, so ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt würde, jeweils angepasst um den Prozentsatz nach § 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Mindert sich infolge eines berücksichtigungsfähigen Schadens nach einem Nachschaden nach § 6 Absatz 2 das Einkommen, ist das gemäß Absatz 1 berücksichtigte Einkommen um die nachgewiesene Einkommensminderung zu reduzieren.
§ 10 Vergleichswert als fiktives Altersersatzeinkommen
(1) Haben Geschädigte während mindestens eines Viertels der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet und werden nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Gewinne aus früherer selbständiger Tätigkeit nicht angemessen im derzeitigen Bruttoeinkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, so ist der nach Absatz 3 ermittelte Vergleichswert (fiktives Altersersatzeinkommen) in § 89 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
(2) Die Gewinne aus früherer selbständiger Tätigkeit sind angemessen nach Absatz 1 berücksichtigt, wenn das derzeitige Bruttoeinkommen gemäß § 89 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch 71 Prozent des nach Absatz 3 ermittelten Vergleichswertes erreicht.
(3) Der Vergleichswert wird nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgehend von dem Grundgehalt berechnet, das in analoger Anwendung von § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 ermittelt wird. Erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zu einer der Besoldungsgruppen A 5, A 7, A 9, A 11 oder A 14, so sind die nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gemachten Vergleichseinkommen zugrunde zu legen. Konnte der Erwerbstätigkeit aufgrund der Schädigung nur eingeschränkt nachgegangen werden, ist der Anteil der durchschnittlichen schädigungsbedingten Minderleistung an der gesamten Erwerbstätigkeit festzustellen und von dem nach Satz 1 und 2 zugrunde gelegten Betrag abzuziehen. Der Vergleichswert errechnet sich durch die Multiplikation von 1,79 Prozent des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Betrages mit den Jahren der Erwerbstätigkeit. Der sich so ergebende Vergleichswert ist entsprechend § 110 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen.
§ 11 Nicht zu berücksichtigende Einnahmen
Zum Einkommen im Sinne des § 7 gehören nicht:
1. Wintergeld nach § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind, oder wenn vorrangig andere Ziele als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt werden,
3. Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Absatz 3, § 59 Absatz 3 und § 60 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4. als solche ausgewiesene Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu
a) einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b) dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
5. zusätzlich zum Entgelt gezahltes Urlaubsgeld bis zu
a) einem Zwölftel der jährlichen Einnahmen, mit denen diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
b) dem Betrag, der den Einnahmen für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt wird,
6. vom Arbeitgeber veranlasste Vergünstigungen und Sachzuwendungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind,
7. Stipendien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern an höheren Schulen und von Studierenden an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen,
8. vereinzelt vorkommende Leistungen, die von Arbeitgebern oder Dienstherren gewährt werden
a) aus besonderem Anlass, wie beispielsweise Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke oder
b) aufgrund einer wirtschaftlichen, energetischen oder pandemischen Notlage.
Von Nummer 8 ausgenommen sind die daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie beispielsweise Zinsen oder Dividenden aus Aktien.
Abschnitt 4
Schlussbestimmung
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Feedback