Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (0.274.161)
CH - Schweizer Bundesrecht

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Abgeschlossen in London am 7. Juni 1968 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 1970¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. August 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1970 (Stand am 25. Mai 2020) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. März 1970 ( AS 1970 1209 )
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwi­schen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Überzeugung, dass die Einrichtung eines Systems zwischenstaatlicher Hilfe, das den gerichtlichen Behörden die Beschaffung von Auskünften über ausländisches Recht erleichtern soll, dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich des Übereinkommens
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen die­ses Übereinkommens Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrens­recht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.
2.  Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, den Anwen­dungsbereich dieses Übereinkommens untereinander auf andere als die im vorste­henden Absatz angeführten Rechtsgebiete auszudehnen. Eine solche Vereinbarung ist dem Generalsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.
Art. 2 Staatliche Verbindungsstellen
1.  Zur Ausführung dieses Übereinkommens errichtet oder bestimmt jede Vertrags­partei einzige Stelle² (im folgenden als «Empfangsstelle» bezeichnet), welche die Aufgabe hat:
a) Auskunftsersuchen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 entgegenzunehmen, die von einer anderen Vertragspartei eingehen;
b) zu derartigen Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.
Diese Stelle kann entweder ein Ministerium oder eine andere staatliche Stelle sein.
2.  Jeder Vertragspartei steht es frei, eine oder mehrere Stellen³ (im folgenden als «Übermittlungsstellen» bezeichnet) zu errichten oder zu bestimmen, welche die von ihren gerichtlichen Behörden ausgehenden Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle zu übermitteln haben. Die Auf­gabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden.
3.  Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarates Bezeichnung und Anschrift ihrer Empfangsstelle und gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle oder ihrer Übermittlungsstellen mit.
² In der Schweiz: das Bundesamt für Justiz.
³ In der Schweiz: das Bundesamt für Justiz.
Art. 3 Zur Stellung von Auskunftsersuchen berechtigte Behörden
1.  Ein Auskunftsersuchen muss von einer gerichtlichen Behörde ausgehen, auch wenn es nicht von der gerichtlichen Behörde selbst abgefasst worden ist. Das Ersu­chen darf nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden.
2.  Jede Vertragspartei, die keine Übermittlungsstelle errichtet oder bestimmt hat, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung anzei­gen, welche ihrer Behörden sie als gerichtliche Behörde im Sinne des vorstehenden Absatzes ansieht.
3.  Zwei oder mehrere Vertragsparteien können vereinbaren, die Anwendung dieses Übereinkommens untereinander auf Ersuchen auszudehnen, die von anderen Behör­den als gerichtlichen Behörden ausgehen. Eine solche Vereinbarung ist dem Gene­ralsekretär des Europarates im Wortlaut mitzuteilen.
Art. 4 Inhalt des Auskunftsersuchens
1.  Im Auskunftsersuchen sind die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen aus­geht und die Art der Rechtssache zu bezeichnen. Die Punkte, zu denen Auskunft über das Recht des ersuchten Staates gewünscht wird, und für den Fall, dass im ersuchten Staat mehrere Rechtssysteme bestehen, das System, auf das sich die gewünschte Auskunft beziehen soll, sind möglichst genau anzugeben.
2.  Das Ersuchen hat eine Darstellung des Sachverhalts mit den Angaben zu enthal­ten, die zum Verständnis des Ersuchens und zu seiner richtigen und genauen Beant­wortung erforderlich sind; Schriftstücke können in Abschrift beigefügt werden, wenn dies zum besseren Verständnis des Ersuchens notwendig ist.
3.  Zur Ergänzung kann im Ersuchen Auskunft auch zu Punkten erbeten werden, die andere als die in Artikel 1 Absatz 1 angeführten Rechtsgebiete betreffen, sofern diese Punkte mit denen im Zusammenhang stehen, auf die sich das Ersuchen in erster Linie bezieht.
4.  Ist das Ersuchen nicht von einer gerichtlichen Behörde abgefasst, so ist ihm die gerichtliche Entscheidung beizufügen, durch die es genehmigt worden ist.
Art. 5 Übermittlung des Auskunftsersuchens
Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder falls eine solche nicht besteht, von der gerichtlichen Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.
Art. 6 Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständige Stellen
1.  Die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, kann das Ersuchen entweder selbst beantworten oder es an eine andere staatliche oder an eine öffentliche Stelle zur Beantwortung weiterleiten.
2.  Die Empfangsstelle kann das Ersuchen in geeigneten Fällen oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation auch an eine private Stelle oder an eine geeignete rechts­kundige Person zur Beantwortung weiterleiten.
3.  Ist bei Anwendung des vorstehenden Absatzes mit Kosten zu rechnen, so hat die Empfangsstelle vor der Weiterleitung des Ersuchens der Behörde, von der das Ersu­chen ausgeht, die private Stelle oder die rechtskundige Person anzuzeigen, an die das Ersuchen weitergeleitet werden soll; in diesem Falle gibt die Empfangsstelle der Behörde möglichst genau die Höhe der voraussichtlichen Kosten an und ersucht um ihre Zustimmung.
Art. 7 Inhalt der Antwort
Zweck der Antwort ist es, die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, in objektiver und unparteiischer Weise über das Recht des ersuchten Staates zu unterrichten. Die Antwort hat, je nach den Umständen des Falles, in der Mitteilung des Wortlautes der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie in der Mitteilung von einschlägigen Gerichtsentscheidungen zu bestehen. Ihr sind, soweit dies zur gehörigen Unterrichtung der ersuchenden gerichtlichen Behörde für erforderlich gehalten wird, ergänzende Unterlagen wie Auszüge aus dem Schrifttum und aus den Gesetzesmaterialien anzuschliessen. Erforderlichenfalls können der Antwort erläu­ternde Bemerkungen beigefügt werden.
Art. 8 Wirkungen der Antwort
Die in der Antwort enthaltenen Auskünfte binden die gerichtliche Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, nicht.
Art. 9 Übermittlung der Antwort
Die Antwort ist von der Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle das Ersuchen übermittelt hat, dieser Stelle oder, wenn sich die gerichtliche Behörde unmittelbar an die Empfangsstelle gewandt hat, der gerichtlichen Behörde zu übermitteln.
Art. 10 Pflicht zur Beantwortung
1.  Vorbehaltlich des Artikels 11 ist die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftser­suchen eingegangen ist, verpflichtet, zu dem Ersuchen das Weitere gemäss Artikel 6 zu veranlassen.
2.  Beantwortet die Empfangsstelle das Ersuchen nicht selbst, so hat sie vor allem darüber zu wachen, dass es unter Beachtung des Artikels 12 erledigt wird.
Art. 11 Ausnahmen von der Pflicht zur Beantwortung
Der ersuchte Staat kann es ablehnen, zu einem Auskunftsersuchen das Weitere zu veranlassen, wenn durch die Rechtssache, für die das Ersuchen gestellt worden ist, seine Interessen berührt werden oder wenn er die Beantwortung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
Art. 12 Frist für die Beantwortung
Ein Auskunftsersuchen ist so schnell wie möglich zu beantworten. Nimmt die Beantwortung längere Zeit in Anspruch, so hat die Empfangsstelle die ausländische Behörde, die sich an sie gewandt hat entsprechend zu unterrichten und dabei nach Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Antwort voraussichtlich über­mittelt werden kann.
Art. 13 Ergänzende Angaben
1.  Die Empfangsstelle sowie die gemäss Artikel 6 mit der Beantwortung beauftragte Stelle oder Person können von der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, die ergänzenden Angaben verlangen, die sie für die Beantwortung für erforderlich halten.
2.  Das Ersuchen um ergänzende Angaben ist von der Empfangsstelle auf dem Wege zu übermitteln, den Artikel 9 für die Übermittlung der Antwort vorsieht.
Art. 14 Sprachen
1.  Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefasst.
2.  Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.
Art. 15 Kosten
1.  Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3 angeführten Kosten, die der ersuchende Staat zu zahlen hat, dürfen für die Antwort Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
2.  Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.
Art. 16 Bundesstaaten
In Bundesstaaten können die Aufgaben der Empfangsstelle, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen, aus Gründen des Verfassungsrechts anderen staatlichen Stellen übertragen werden.
Art. 17 Inkrafttreten des Übereinkommens
1.  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unter­zeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2.  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifika­tions- oder Annahmeurkunde in Kraft.
3.  Es tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert oder annimmt, drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Art. 18 Beitritt eines Staates, der nicht Mitglied des Europarates ist
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Euro­parates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Über­einkommen beizutreten.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General­sekretär des Europarates und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 19 Örtlicher Geltungsbereich des Übereinkommens
1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheits­gebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Übereinkommen gelten soll.
2.  Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu tref­fen.
3.  Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss Artikel 20 zurückgenommen werden.
Art. 20 Geltungsdauer des Übereinkommens und Kündigung
1.  Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den General­sekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim General­sekretär wirksam.
Art. 21 Aufgaben des Generalsekretärs des Europarates
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;
d) jede nach Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 19 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
e) jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in London, am 7. Juni 1968, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beige­treten ist, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 25. Mai 2020 ⁴

⁴ AS 1970 1233 , 1976 1946 , 1978 73 , 1984 228 , 1987 769 , 1991 942 , 2004 3661 , 2012 103 , 2016 2743 und 2020 2789 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA ([Bild bitte in Originalquelle ansehen]).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

17. Mai

2001

18. August

2001

Aserbaidschan

26. Juni

2000 B

27. September

2000

Belarus

  2. Juli

1997 B

  3. Oktober

1997

Belgien

16. Oktober

1973

17. Januar

1974

Bosnien und Herzegowina*

17. Mai

2013

18. August

2013

Bulgarien

31. Januar

1991 B

  1. Mai

1991

Costa Rica

15. März

1976 B

16. Juni

1976

Dänemark

  9. März

1970

10. Juni

1970

Deutschland*

18. Dezember

1974

19. März

1975

Estland

28. April

1997

29. Juli

1997

Finnland

  4. Juli

1990

  5. Oktober

1990

Frankreich

10. April

1972

11. Juli

1972

    Überseeische Departemente und     Gebiete

10. April

1972

11. Juli

1972

Georgien

18. März

1999 B

19. Juni

1999

Griechenland

  5. Oktober

1977

  6. Januar

1978

Island

  2. Oktober

1969

  3. Januar

1970

Italien

10. April

1972

11. Juli

1972

Kroatien*

6. Februar

2014

7. Mai

2014

Lettland

  5. August

1998

  6. November

1998

Liechtenstein

  6. November

1972 B

  7. Februar

1973

Litauen

16. Oktober

1996

17. Januar

1997

Luxemburg

14. September

1977

15. Dezember

1977

Malta

22. Januar

1969

17. Dezember

1969

Marokko

19. Juni

2013 B

20. September

2013

Mexiko

21. Februar

2003 B

22. Mai

2003

Moldau*

14. März

2002

15. Juni

2002

Monaco*

1. September

2017

2. Dezember

2017

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande

  1. Dezember

1976

  2. März

1977

    Aruba

  1. Januar

1986 B

  1. Januar

1986

Nordmazedonien

15. Januar

2003

16. April

2003

Norwegen

30. Oktober

1969

  1. Februar

1970

Österreich

  4. Oktober

1971

  5. Januar

1972

Polen

14. September

1992

15. Dezember

1992

Portugal

  7. August

1978

  8. November

1978

Rumänien

26. April

1991 B

27. Juli

1991

Russland

12. Februar

1991 B

13. Mai

1991

Schweden

30. Oktober

1969

  1. Februar

1970

Schweiz

19. August

1970

20. November

1970

Serbien

30. Mai

2002 B

31. August

2002

Slowakei

  5. Dezember

1996

  6. März

1997

Slowenien

  1. April

1998

  2. Juli

1998

Spanien

19. November

1973 B

20. Februar

1974

Tschechische Republik

24. Juni

1998

25. September

1998

Türkei

19. Dezember

1975

20. März

1976

Ukraine*

13. Juni

1994 B

14. September

1994

Ungarn

16. November

1989 B

17. Februar

1990

Vereinigtes Königreich

16. September

1969

17. Dezember

1969

    Jersey

12. März

1970

12. März

1970

Zypern

16. April

1969

17. Dezember

1969

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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