Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasv... (772.180)
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Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung

Energie- und Wasserversorgung Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) Vom 26. September 2023 (Stand 1. November 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 37a ff. des Energiegesetzes (EnG) vom 16. November 2016
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P231362 , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Die Verordnung regelt die Festsetzung von Entschädigungen und Beiträgen gemäss §§ 37a ff. des Energiegesetzes vom 16. November 2016 (EnG) sowie die Zuständigkeit und das Verfahren.

§ 2 Zuständigkeit

1 Zuständige Behörde für die Entgegennahme und die Beurteilung von Gesuchen um Entschädigungen oder Beiträgen ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE).
2 Das AUE kann die IWB Industrielle Werke Basel (IWB) für die Erfüllung seiner Aufgaben, nament - lich für die Information der Betroffenen beiziehen.

§ 3 Form der Gesuche

1 Gesuche um Entschädigungen oder Beiträge sind mit Angaben zur gesuchstellenden Person und zu ihrer Anspruchsberechtigung sowie mit den notwendigen Beilagen dem AUE schriftlich oder elektro - nisch einzureichen.
2 Bei nicht formgerecht eingereichten oder unvollständigen Gesuchen setzt das AUE eine Nachfrist un - ter Androhung, dass bei fehlender Behebung des Mangels nicht auf das Gesuch eingetreten wird.

§ 4 Einreichungsfrist

1 Entschädigungs- und Beitragsgesuche sind spätestens 180 Tage nach Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft einzureichen.
2 Wird das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, verfällt der Anspruch auf Entschädigung.

§ 5 Nicht entschädigungs- und beitragsberechtigte Leistungen

1 Die Restwertentschädigungen umfassen ausschliesslich die Anlagekosten ohne Berücksichtigung von
2 Bei den Beiträgen an notwendige Anpassungen der Elektroinstallationen werden sämtliche Folgekos - ten wie Baumeisterarbeiten, Schreiner- und Malerarbeiten, Brandschutzmassnahmen oder Entsorgung von Asbest nicht berücksichtigt.

§ 6 Rückforderung

1 Unrechtmässig ausbezahlte Entschädigungen und Beiträge können vom AUE zurückgefordert wer - den.
1) SG 772.100
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Energie- und Wasserversorgung
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend ge - macht wird, in dem das AUE vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rücker - stattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach der unrechtmässigen Auszahlung.

2. Gaszentralheizungen

§ 7 Inhalt von Entschädigungsgesuchen

1 Das Gesuch um Entschädigung hat folgende Angaben zu enthalten: thermische Nennleistungen der Gaszentralheizung in Kilowatt (kW); Fabrikat und Typenbezeichnung der Gaszentralheizung; Datum der Installation der Gaszentralheizung; Datum der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft gemäss Anga - ben der IWB.

§ 8 Höhe der Entschädigung

1 Die Höhe der Entschädigung entspricht dem nach der Methode der linearen Abschreibung berechne - ten Restwert, der ausgehend vom Basiswert gemäss Abs. 2 und einer Lebensdauer von 20 Jahren im Zeitpunkt der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft noch verbleibt.
2 Der Basiswert bemisst sich nach der Leistung der Gaszentralheizung und beträgt: Fr. 11'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 5 kW bis 17 kW; Fr. 13'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 18 kW bis 37 kW; Fr. 17'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 38 kW bis 50 kW; Fr. 25'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 51 kW bis 75 kW; Fr. 50'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 76 kW bis 150 kW;
3 Für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung ab 151 kW wird die Entschädigung einzeln vom AUE beurteilt.

§ 9 Inhalt von Gesuchen um Beiträge an die Installationskosten eines Mietheizkessels

1 Das Beitragsgesuch hat folgende Angaben zu enthalten: Nachweis der Einstellung des Betriebs der bisherigen Gaszentralheizung aus technischen Gründen und des Zeitpunktes der Betriebseinstellung; Datum des Anschlusses der Liegenschaft an ein Fern- oder Nahwärmenetz gemäss Anga - ben der zuständigen Netzbetreiberin oder des zuständigen Netzbetreibers; Nachweis der Installation eines Mietheizkessels; für einen Beitrag gemäss § 10 Abs. 2 den Nachweis der effektiven Installationskosten.

§ 10 Höhe des Beitrags an die Installationskosten eines Mietheizkessels

1 Fr. 5'000 für einen Mietheizkessel mit einer thermischen Nennleistung bis 10 kW; Fr. 8'300 für einen Mietheizkessel mit einer thermischen Nennleistung bis 30 kW; Fr. 11'600 für einen Mietheizkessel mit einer thermischen Nennleistung bis 50 kW; Fr. 13'300 für einen Mietheizkessel mit einer thermischen Nennleistung bis 70 kW; Fr. 15'000 für einen Mietheizkessel mit einer thermischen Nennleistung bis 100 kW.
2 Für Mietheizkessel mit einer thermischen Nennleistung von über 100 kW entspricht der Beitrag ei - nem Drittel der effektiven Installationskosten.

§ 11 Kosten der Kesselmiete

1 Das AUE ermittelt die Kosten der Kesselmiete im Sinn von § 3, Satz 2, EnG anhand der Mietpreise der IWB.
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3. Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten

§ 12 Inhalt von Entschädigungsgesuchen

1 Das Gesuch um Entschädigung hat folgende Angaben zu enthalten: Fabrikat und Typenbezeichnung; Datum der Installation des Geräts; Datum der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft gemäss Anga - ben der IWB.
2 Kann das Datum der Installation nicht mehr ermittelt werden, kann das AUE diesbezüglich eine Schätzung vornehmen.

§ 13 Höhe der Entschädigung

1 Die Höhe der Entschädigung entspricht dem nach der Methode der linearen Abschreibung berechne - ten Restwert, der ausgehend von einem Basiswert und einer Lebensdauer von 15 Jahren im Zeitpunkt der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft noch verbleibt.
2 Der Basiswert beläuft sich auf: Fr. 2'500 für kombinierte Gaskochgeräte (Gasherd und Gasbackofen); Fr. 1'500 für Gasherde.

§ 14 Reduktion und Verweigerung der Entschädigung bei Geräteersatz nach dem 13. De -

zember 2021
1 Wurde ein Gasherd oder Gasbackofen nach dem 13. - mäss § 13 lediglich teilweise entschädigt.
2 Der prozentuale Anteil entspricht dem Verhältnis des zwischen der Installation des Gasherds oder Gasbackofens und der Einstellung der Gasversorgung liegenden Zeitraums zu dem zwischen dem 13. Dezember 2021 und der Einstellung der Gasversorgung liegenden Zeitraum.

§ 15 Inhalt von Gesuchen um Beiträge an die Elektroinstallationskosten

1 Das Gesuch um einen Beitrag hat folgende Angaben zu enthalten: Bescheinigung der Notwendigkeit der Anpassung der Elektroinstallationen durch eine fachkundige Person nach Art. - lationen vom 7. November 2001 (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV); im Zeitpunkt der Installationsarbeiten gültiger Sicherheitsnachweis gemäss NIV; Nachweis der Ausführung der Anpassung der Elektroinstallationen und der damit verbun - denen Kosten.

§ 16 Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten

1 Es werden die effektiven Elektroinstallationskosten vergütet, höchstens aber: Fr. 8'600 für ein Einfamilienhaus; Fr. 16'590 für ein Mehrfamilienhaus (MFH) mit zwei Wohnungen; Fr. 36'670 für ein MFH mit sechs Wohnungen; Fr. 48'460 für ein MFH mit acht Wohnungen; Fr. 63'950 für ein MFH mit zehn Wohnungen; Fr. 73'540 für ein MFH mit zwölf Wohnungen.
2 Bei Mehrfamilienhäusern mit einer anderen Anzahl Wohnungen werden die Elektroinstallationskos - ten anhand des in der Liste gemäss Abs. 1 jeweils vorangehenden Wertes proportional berechnet.
3 Das AUE kann die Entschädigung kürzen oder verweigern, wenn kein Sicherheitsnachweis gemäss § 1 lit.
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Energie- und Wasserversorgung

4. Industrielle und gewerbliche Anlagen

§ 17 Inhalt von Entschädigungsgesuchen

1 Das Gesuch um Entschädigung hat folgende Angaben zu enthalten: genaue Bezeichnung der betroffenen Anlage und deren Leistung in kW; Datum der Installation der Anlage; Datum der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft gemäss Anga - ben der IWB; Begründung, weshalb der Betrieb der Anlage mit Flaschengas nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

§ 18 Höhe der Entschädigung

1 Die Höhe der Entschädigung entspricht dem nach der Methode der linearen Abschreibung berechne - ten Restwert, der ausgehend von einem durch das AUE festgesetzten Basiswert für vergleichbare An - lagen und einer Lebensdauer von 20 Jahren im Zeitpunkt der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft noch verbleibt.
2 Bei der Festsetzung des Basiswerts werden namentlich die Art und die Leistung der Anlage sowie die Kosten einer Spezialanfertigung berücksichtigt.

§ 19 Reduktion oder Verweigerung der Entschädigung bei Anlageersatz nach dem 13. De -

zember
1 Wurde eine Anlage nach dem 13. Dezember teilweise entschädigt.
2 Der prozentuale Anteil entspricht dem Verhältnis des zwischen der Installation der Anlage und der Einstellung der Gasversorgung liegenden Zeitraums zu dem zwischen dem 13. der Einstellung der Gasversorgung liegenden Zeitraums.

§ 20 Inhalt von Gesuchen um Beiträge an die Elektroinstallationskosten

1 Das Gesuch um einen Beitrag hat folgende Angaben zu enthalten: Bescheinigung der Notwendigkeit der Anpassung der Elektroinstallationen durch eine fachkundige Person nach Art. 8 im Zeitpunkt der Installationsarbeiten gültiger Sicherheitsnachweis gemäss NIV; Nachweis der Ausführung der Anpassung der Elektroinstallationen und der damit verbun - denen Kosten.

§ 21 Höhe des Beitrags an die Elektroinstallationskosten

1 Es werden die effektiven Elektroinstallationskosten, höchstens aber Fr. 37'000, vergütet.
2 § 1 lit.
3 Bei Gesuchen um eine höhere als die in Abs. 1 vorgesehene Entschädigung hat die gesuchstellende Person zu begründen, wieso die Entschädigung höher als der Maximalbetrag ausfallen soll.

5. Andere gasbetriebene Geräte und Anlagen

§ 22 Inhalt von Entschädigungsgesuchen bei anderen gasbetriebenen Geräten und Anlagen

1 genaue Bezeichnung des betroffenen Geräts oder der betroffenen Anlage; Datum und Kosten der Installation des Geräts oder der Anlage;
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Energie- und Wasserversorgung Datum der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft gemäss Anga - ben der IWB; Begründung, weshalb die Einstellung der Gasversorgung eine besondere Härte darstellt.
2 Das AUE berücksichtigt beim Entscheid namentlich den Zeitpunkt der Anschaffung, die im Zeit - punkt der Gasabstellung noch verbleibende geschätzte Lebensdauer sowie die wirtschaftlichen Ver - hältnisse der betroffenen Person.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.

6. Verfahren und Rechtsschutz

§ 23 Entscheid und Auszahlung

1 Das AUE entscheidet innert 3 Monaten seit Einreichung des vollständigen Gesuchs über die Gewäh - rung von Entschädigungen oder Beiträgen.
2 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt. Bei fehlendem Einverständnis mit dem Entscheid kann jede gesuchstellende Person innert 30 Tagen beim AUE den Erlass einer Verfügung verlangen.
3 Entschädigungen und Beiträge werden 90 Tage nach Versand der schriftlichen Mitteilung gemäss Abs. 2 oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Rekursverfahrens ausbezahlt.

§ 24 Rekurs

1 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. November 2023 in Kraft.
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