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    Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung

    Energie- und Wasserversorgung Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) Vom 26. September 2023 (Stand 1. November 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 37a ff. des Energiegesetzes (EnG) vom 16. November 2016
    1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P231362 , beschliesst:

    1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck

    1 Die Verordnung regelt die Festsetzung von Entschädigungen und Beiträgen gemäss §§ 37a ff. des Energiegesetzes vom 16. November 2016 (EnG) sowie die Zuständigkeit und das Verfahren.

    § 2 Zuständigkeit

    1 Zuständige Behörde für die Entgegennahme und die Beurteilung von Gesuchen um Entschädigungen oder Beiträgen ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE).
    2 Das AUE kann die IWB Industrielle Werke Basel (IWB) für die Erfüllung seiner Aufgaben, nament - lich für die Information der Betroffenen beiziehen.

    § 3 Form der Gesuche

    1 Gesuche um Entschädigungen oder Beiträge sind mit Angaben zur gesuchstellenden Person und zu ihrer Anspruchsberechtigung sowie mit den notwendigen Beilagen dem AUE schriftlich oder elektro - nisch einzureichen.
    2 Bei nicht formgerecht eingereichten oder unvollständigen Gesuchen setzt das AUE eine Nachfrist un - ter Androhung, dass bei fehlender Behebung des Mangels nicht auf das Gesuch eingetreten wird.

    § 4 Einreichungsfrist

    1 Entschädigungs- und Beitragsgesuche sind spätestens 180 Tage nach Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft einzureichen.
    2 Wird das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, verfällt der Anspruch auf Entschädigung.

    § 5 Nicht entschädigungs- und beitragsberechtigte Leistungen

    1 Die Restwertentschädigungen umfassen ausschliesslich die Anlagekosten ohne Berücksichtigung von
    2 Bei den Beiträgen an notwendige Anpassungen der Elektroinstallationen werden sämtliche Folgekos - ten wie Baumeisterarbeiten, Schreiner- und Malerarbeiten, Brandschutzmassnahmen oder Entsorgung von Asbest nicht berücksichtigt.

    § 6 Rückforderung

    1 Unrechtmässig ausbezahlte Entschädigungen und Beiträge können vom AUE zurückgefordert wer - den.
    1) SG 772.100
    1
    Energie- und Wasserversorgung
    2 Der Rückforderungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend ge - macht wird, in dem das AUE vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rücker - stattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach der unrechtmässigen Auszahlung.

    2. Gaszentralheizungen

    § 7 Inhalt von Entschädigungsgesuchen

    1 Das Gesuch um Entschädigung hat folgende Angaben zu enthalten: a) thermische Nennleistungen der Gaszentralheizung in Kilowatt (kW); b) Fabrikat und Typenbezeichnung der Gaszentralheizung; c) Datum der Installation der Gaszentralheizung; d) Datum der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft gemäss Anga - ben der IWB.

    § 8 Höhe der Entschädigung

    1 Die Höhe der Entschädigung entspricht dem nach der Methode der linearen Abschreibung berechne - ten Restwert, der ausgehend vom Basiswert gemäss Abs. 2 und einer Lebensdauer von 20 Jahren im Zeitpunkt der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft noch verbleibt.
    2 Der Basiswert bemisst sich nach der Leistung der Gaszentralheizung und beträgt: a) Fr. 11'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 5 kW bis 17 kW; b) Fr. 13'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 18 kW bis 37 kW; c) Fr. 17'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 38 kW bis 50 kW; d) Fr. 25'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 51 kW bis 75 kW; e) Fr. 50'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 76 kW bis 150 kW;
    3 Für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung ab 151 kW wird die Entschädigung einzeln vom AUE beurteilt.

    § 9 Inhalt von Gesuchen um Beiträge an die Installationskosten eines Mietheizkessels

    1 Das Beitragsgesuch hat folgende Angaben zu enthalten: a) Nachweis der Einstellung des Betriebs der bisherigen Gaszentralheizung aus technischen Gründen und des Zeitpunktes der Betriebseinstellung; b) Datum des Anschlusses der Liegenschaft an ein Fern- oder Nahwärmenetz gemäss Anga - ben der zuständigen Netzbetreiberin oder des zuständigen Netzbetreibers; c) Nachweis der Installation eines Mietheizkessels; d) für einen Beitrag gemäss § 10 Abs. 2 den Nachweis der effektiven Installationskosten.

    § 10 Höhe des Beitrags an die Installationskosten eines Mietheizkessels

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