Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung
Energie- und Wasserversorgung Verordnung betreffend Entschädigungen und Beiträge aufgrund der Einstellung der Gasversorgung (VEEG) Vom 26. September 2023 (Stand 1. November 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 37a ff. des Energiegesetzes (EnG) vom 16. November 2016
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P231362 , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Die Verordnung regelt die Festsetzung von Entschädigungen und Beiträgen gemäss §§ 37a ff. des Energiegesetzes vom 16. November 2016 (EnG) sowie die Zuständigkeit und das Verfahren.
§ 2 Zuständigkeit
1 Zuständige Behörde für die Entgegennahme und die Beurteilung von Gesuchen um Entschädigungen oder Beiträgen ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE).
2 Das AUE kann die IWB Industrielle Werke Basel (IWB) für die Erfüllung seiner Aufgaben, nament - lich für die Information der Betroffenen beiziehen.
§ 3 Form der Gesuche
1 Gesuche um Entschädigungen oder Beiträge sind mit Angaben zur gesuchstellenden Person und zu ihrer Anspruchsberechtigung sowie mit den notwendigen Beilagen dem AUE schriftlich oder elektro - nisch einzureichen.
2 Bei nicht formgerecht eingereichten oder unvollständigen Gesuchen setzt das AUE eine Nachfrist un - ter Androhung, dass bei fehlender Behebung des Mangels nicht auf das Gesuch eingetreten wird.
§ 4 Einreichungsfrist
1 Entschädigungs- und Beitragsgesuche sind spätestens 180 Tage nach Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft einzureichen.
2 Wird das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht, verfällt der Anspruch auf Entschädigung.
§ 5 Nicht entschädigungs- und beitragsberechtigte Leistungen
1 Die Restwertentschädigungen umfassen ausschliesslich die Anlagekosten ohne Berücksichtigung von
2 Bei den Beiträgen an notwendige Anpassungen der Elektroinstallationen werden sämtliche Folgekos - ten wie Baumeisterarbeiten, Schreiner- und Malerarbeiten, Brandschutzmassnahmen oder Entsorgung von Asbest nicht berücksichtigt.
§ 6 Rückforderung
1 Unrechtmässig ausbezahlte Entschädigungen und Beiträge können vom AUE zurückgefordert wer - den.
1) SG 772.100
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Energie- und Wasserversorgung
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend ge - macht wird, in dem das AUE vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rücker - stattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach der unrechtmässigen Auszahlung.
2. Gaszentralheizungen
§ 7 Inhalt von Entschädigungsgesuchen
1 Das Gesuch um Entschädigung hat folgende Angaben zu enthalten: a) thermische Nennleistungen der Gaszentralheizung in Kilowatt (kW); b) Fabrikat und Typenbezeichnung der Gaszentralheizung; c) Datum der Installation der Gaszentralheizung; d) Datum der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft gemäss Anga - ben der IWB.
§ 8 Höhe der Entschädigung
1 Die Höhe der Entschädigung entspricht dem nach der Methode der linearen Abschreibung berechne - ten Restwert, der ausgehend vom Basiswert gemäss Abs. 2 und einer Lebensdauer von 20 Jahren im Zeitpunkt der Einstellung der Gasversorgung für die betroffene Liegenschaft noch verbleibt.
2 Der Basiswert bemisst sich nach der Leistung der Gaszentralheizung und beträgt: a) Fr. 11'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 5 kW bis 17 kW; b) Fr. 13'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 18 kW bis 37 kW; c) Fr. 17'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 38 kW bis 50 kW; d) Fr. 25'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 51 kW bis 75 kW; e) Fr. 50'000 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 76 kW bis 150 kW;
3 Für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung ab 151 kW wird die Entschädigung einzeln vom AUE beurteilt.
§ 9 Inhalt von Gesuchen um Beiträge an die Installationskosten eines Mietheizkessels
1 Das Beitragsgesuch hat folgende Angaben zu enthalten: a) Nachweis der Einstellung des Betriebs der bisherigen Gaszentralheizung aus technischen Gründen und des Zeitpunktes der Betriebseinstellung; b) Datum des Anschlusses der Liegenschaft an ein Fern- oder Nahwärmenetz gemäss Anga - ben der zuständigen Netzbetreiberin oder des zuständigen Netzbetreibers; c) Nachweis der Installation eines Mietheizkessels; d) für einen Beitrag gemäss § 10 Abs. 2 den Nachweis der effektiven Installationskosten.