Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (114.1)
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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 (Stand 11. Mai 2007) 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundsätze

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der inter - kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. 2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung 1 ) . 3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit

Lastenausgleich 1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt. 2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Ent - scheidungsträger sind. 3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.

Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

1 Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Ver - hältnis zu beachten. 1) SR 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente

1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Verein - barungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lasten - ausgleich zu informieren. 2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Par - lamente. 1.2 Zuständigkeiten und Kompetenzen

Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)

1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen. 2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmen - vereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch. 3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.

Art. 6 Präsidium der KdK

1 Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das infor - melle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)

1 Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rah - men des Streitbeilegungsverfahrens. 2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amts - zeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine ange - messene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen. 2
1.3 Begriffe

Art. 8 1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt. 2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton. 3 Leistungshersteller ist, wer eine Leistung herstellt. 4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt. 5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungs -

bezüger. 2 Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Art. 9 1 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich: a. die gemeinsame Trägerschaft; b. den Leistungskauf. 2.1 Gemeinsame Trägerschaft

Art. 10 Definitionen

1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, be - stimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen. 2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.

Art. 11 Anwendbares Recht

1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen inter - kantonalen Verträgen 3

Art. 12 Rechte der Trägerkantone

1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritäti - sche Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden. 2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstre - cken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.

Art. 13 Gleichberechtigter Zugang

1 Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zu - gang zu den Leistungen.

Art. 14 Aufsicht

1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher. 2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trä - gerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

Art. 15 Geschäftsprüfung

1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Ge - schäftsprüfungskommissionen eingesetzt. 2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist. 3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird recht - zeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft in - formiert. 4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.

Art. 16 Eintritt

1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem ak - tuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investi - tionen anteilsmässig entspricht. 2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätig - ten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme. 4
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

Art. 17 Austritt

1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich ei - nes allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln. 2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

Art. 18 Auflösung

1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen. 2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen

Art. 19 Haftung

1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlich - keiten gemeinsamer Trägerschaften. 2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Orga - ne abordnen. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen inter - kantonalen Verträgen.

Art. 20 Information

1 Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Träger - schaft rechtzeitig und umfassend zu informieren. 2.2 Leistungskauf

Art. 21 Formen des Leistungskaufs

1 Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leis - tungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.

Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer

1 Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mit - spracherecht gewährt. 5

Art. 23 Zugang zu den Leistungen

1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleich - berechtigten Zugang zu den Leistungen. 2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertrags - kantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen. 3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkan - tonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

Art. 24 Informationsaustausch

1 Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren. 3 Lastenausgleich 3.1 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen

1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen. 2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderun - gen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.

Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz

1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungs - erbringer weisen die anfallenden Kosten nach. 2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 6
3.2 Grundsätze für die Abgeltungen

Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen

Kantonen 1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungs - bezügerinnen und - bezüger nicht aufkommen, werden durch Aus - gleichszahlungen der Kantone abgegolten. 2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

Art. 28 Kriterien für die Abgeltung

1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durch - schnittlichen Vollkosten. 2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effek - tiven Beanspruchung der Leistungen. 3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind: a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungs - rechte; b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot; c. erhebliche Standortvorteile und - nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug; d. Transparenz des Kostennachweises; e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.

Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers

1 Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungs - ersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leis - tungserstellung trägt.

Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller

1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen. 2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen ge - tragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung einge - räumt werden. 7
4 Streitbeilegung

Art. 31 Grundsatz

1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen. 2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung ei - ner Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge - richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 2 ) am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. 3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskan - tonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basie - ren, angerufen werden.

Art. 32 Streitbeilegungsverfahren

1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem in - formellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmli - chen Vermittlungsverfahren vor der IVK. 2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.

Art. 33 Informelles Vorverfahren

1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Per - sönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu ei - ner Aussprache ein. 2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden. 3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Ein - gang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.

Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren

1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungs - verfahrens bekannt. 2) BBl 2005, 4025 8
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen. 3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streit - gegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Strei - tigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Per - son bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsver - fahren teilnimmt. 4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhand - lung ist ein Protokoll zu führen. 5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Ur - kunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln. 6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizeri - schen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben. 7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben. 5 Schlussbestimmungen

Art. 35 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die 2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjah - res wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. 9

Art. 36 Inkrafttreten

1 Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetre - ten sind 3 ) .

Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet. 2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung

1 Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rah - menvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft. 3) Von der Konferenz der Kantonsregierungen vom 24. Juni 2005 zuhanden der Ratifikati - on in den Kantonen verabschiedet; vom Landrat genehmigt am 15. März 2006 (A 2006, 398, 1217); Datum des Inkrafttretens: 11. Mai 2007 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.06.2005 11.05.2007 Erlass Erstfassung A 2006, 398, 399 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.06.2005 11.05.2007 Erstfassung A 2006, 398, 399 12
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