VERORDNUNG über die Berufs- und Weiterbildung (70.1103)
CH - UR

VERORDNUNG über die Berufs- und Weiterbildung

VERORDNUNG über die Berufs- und Weiterbildung (BWV) (vom 20. Dezember 2006 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2006 über die Berufs- und Weiterbildung (BWG) 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsver - fassung 3 , beschliesst:

1. Kapitel: BERUFLICHE GRUNDBILDUNG

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Artikel 1 4 Zweck und Zulassung

1 Möglichst viele Lernende, die den Weg über die Berufsbildung einschlagen wollen, sollen direkt nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehrstelle finden, die ihren Fähigkeiten und ihren persönlichen Interessen soweit als möglich entspricht.
2 Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer die allgemeine Schul - pflicht erfüllt hat und mindestens 15 Jahre alt ist. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Amt 5 .
1 AB vom 5. Januar 2007. Die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung wird vom Regierungsrat wie folgt in Kraft gesetzt (AB vom 1. Juni 2007 und 11. April 2008):a) Art. 7- 9, Art. 21, Art. 22, Art. 24, Art. 32 und Art. 39 Bst. c auf den 1. August 2007;b) Art. 1-6, Art. 10, Art. 12, Art. 23, Art. 25-31, Art. 33-35, Art. 37 und Art. 38 auf den 1. Januar 2008;c) Art. 13-20 auf den 1. April 2008;d) Art. 36 auf den 1. Juni 2008;e) Art. 11 und Art. 39 Bst. a und b auf den 1. August 2009.
2 RB 70.1101
3 RB 1.1101
4 Fassung gemäss LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 25. November 2022).
5 Amt für Arbeit und Migration; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1
2. Abschnitt: Aufsicht

Artikel 2 Instrumente

Der Kanton sorgt für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung im Sinne von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 6 . Diese wird namentlich wahrgenommen durch:
a) Betriebsbesuche;
b) Anordnung und Auswertung von Zwischenqualifizierungen;
c) Auswertung der Qualifikationsverfahren;
d) Aufsicht über die Qualitätssicherung der Berufsfachschule, der Betriebe und der überbetrieblichen Kurse.

Artikel 3 Zwischenqualifikationen

1 In folgenden Fällen kann eine Zwischenqualifizierung angeordnet werden:
a) beim ersten Lehrverhältnis in einem Betrieb;
b) wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, welche den Erfolg einer beruflichen Grundbildung gefährden;
c) in begründeten Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei.
2 Für das Verfahren können Gebühren erhoben werden.

Artikel 4 Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen

Das zuständige Amt 7 kann Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis oder von überbetrieblichen Kursen zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder Massnahmen zur Qualitätssicherung anordnen, wenn das Bildungsangebot mangelhaft ist.

Artikel 5 Auskunftspflicht

Die Anbieter der beruflichen Grundbildung haben der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzu - lassen.
6 SR 412.10
7 Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2

Artikel 5a 8 Ungleichgewicht auf dem Markt

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbil - dung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht eingetreten, trifft der Kanton im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung. Dazu gehören insbesondere Massnahmen zur Lehrstellenförderung und zur Information.
3. Abschnitt: Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Artikel 6 Berufsvorbereitungsschule

1 Der Kanton führt bei entsprechendem Bedarf eine Berufsvorbereitungs - schule (BVS).
2 Die BVS richtet sich an Jugendliche, die den Anforderungen der Berufsbil - dung in schulischer, sozialer oder persönlicher Hinsicht noch nicht entspre - chen. Sie fördert insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit und gleicht Ausbildungsrückstände aus, um den Lernenden den Einstieg in die Berufsbildung zu erleichtern. 9
3 Die Aufnahme in die BVS erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in die BVS.
4 Der Regierungsrat regelt das Angebot, die Organisation und das Aufnah - meverfahren der BVS in einem Reglement.

Artikel 6a 10 Weitere Massnahmen

Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, um den Einstieg in die beruf - liche Grundbildung zu unterstützen.
4. Abschnitt: Unterstützung der Lernenden

Artikel 7 a) allgemein

1 Das zuständige Amt 11 berät Lernende bei entsprechendem Bedarf, namentlich bei Problemen zwischen den Vertragsparteien.
2 Der Kanton trägt die Kosten.
8 Eingefügt durch LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 25. November 2022).
9 Fassung gemäss gemäss LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja - nuar 2023 (AB vom 25. November 2022).
10 Eingefügt durch LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 25. November 2022).
11 Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3

Artikel 8 b) Lernende mit besonderen Bedürfnissen

1 Als Lernende mit besonderen Bedürfnissen gemäss dieser Verordnung gelten Lernende, die eine Attestbildung absolvieren.
2 Lernende mit besonderen Bedürfnissen erhalten eine fachkundige indivi - duelle Begleitung, wenn trotz ihrer zumutbaren Anstrengungen der Bildungserfolg ernsthaft gefährdet erscheint.
3 Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, um Lernende mit beson - deren Bedürfnissen zu unterstützen. 12
5. Abschnitt: Unterstützung der Lehrbetriebe

Artikel 9 Beratung der Lehrbetriebe

1 Das zuständige Amt 13 berät die Lehrbetriebe und Lehrbetriebsverbünde bei entsprechendem Bedarf, namentlich bei der Schaffung neuer Lehrstellen und bei Problemen zwischen den Vertragsparteien.
2 Der Kanton trägt die Kosten.

Artikel 10 14 Bildungsmöglichkeiten für Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner
1 Der Kanton unterstützt Lehrbetriebe und Lehrbetriebsverbünde, indem er für ein ausgewogenes Angebot an Bildungsmöglichkeiten für Berufsbildne - rinnen und Berufsbildner sorgt.
2 Zur Sicherung genügender Bildungsmöglichkeiten für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner organisiert das zuständige Amt 15 Kurse oder schliesst entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
3 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss Vorgaben der Bundesgesetzgebung zu besuchen. Das zuständige Amt 16 kann in begründeten Fällen eine Befreiung vom Kursbesuch bewilligen.
12 Eingefügt durch LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 25. November 2022).
13 Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Fassung gemäss LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 25. November 2022).
15 Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4
6. Abschnitt: Berufsfachschule

Artikel 11 Grundsatz

Der Kanton führt eine Berufsfachschule, in der die allgemeine und berufs - kundliche schulische Bildung angeboten wird.

Artikel 12 Aufgaben des Regierungsrats

Der Regierungsrat nimmt im Bereich der Berufsfachschule folgende Aufgaben wahr. Er:
a) legt fest, für welche Berufe der Berufsfachschulunterricht im Kanton Uri angeboten wird;
b) entscheidet über die Anzahl der Klassen;
c) wählt eine Schulkommission;
d) stellt auf Antrag der Schulkommission die Rektorin oder den Rektor an;
e) bestimmt die Anzahl der Lektionen, die für die Schulleitungs- und Spezialaufgaben zur Verfügung stehen;
f) verdeutlicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Auftrag der Berufsfachschule und erteilt dieser die Vorgaben.

Artikel 13 Organe

Organe der Berufsfachschule sind:
a) die Schulkommission;
b) die Schulleitung;
c) die Konferenz der Lehrpersonen.

Artikel 14 Schulkommission

1 Die Schulkommission setzt sich aus Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt jener Berufsgruppen zusammen, die an der kantonalen Berufs - fachschule ausgebildet werden. Sie kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden.
2 Die Schulkommission sorgt dafür, dass die Berufsfachschule ihren Auftrag gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Regie - rungsrats erfüllt. Sie hat insbesondere:
a) die Rektorin oder den Rektor zu beaufsichtigen;
b) für die Koordination der Schulzielsetzungen mit den Bedürfnissen der Arbeitswelt zu sorgen;
c) ein Reglement über den Schulbetrieb zu erlassen; 5
d) im Rahmen dieser Verordnung die Organisation der Schulleitung zu bestimmen;
e) mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors die Schulleitungsmitglieder anzustellen;
f) auf Antrag der Schulleitung die Lehrpersonen und mit Ausnahme der Abwarte das Verwaltungspersonal anzustellen;
g) die Leistung der Rektorin oder des Rektors zu beurteilen;
h) das Qualitätssicherungssystem zu beaufsichtigen und die Qualitätsent - wicklung zu fördern;
i) der zuständigen Direktion 17 den jährlichen Voranschlag für die Berufs - fachschule zu beantragen.
3 Die Schulkommission kann einzelne Aufgaben an die Schulleitung über - tragen.

Artikel 15 Schulleitung

1 Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und weiteren Mitgliedern.
2 Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.
3 Das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors richtet sich nach jenem der kantonalen Angestellten. 18

Artikel 16 b) Aufgaben und Umfang

1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und admi - nistrative Führung der Schule verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
2 Die Schulleitung hat insbesondere:
a) die Lehrpersonen zu beaufsichtigen und deren Leistungen zu beurteilen;
b) Lehrpersonen allfällige Spezialaufgaben zuzuweisen;
c) für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Schule zu sorgen;
d) Aufgaben wahrzunehmen, die ihr von der Schulkommission zugewiesen werden.
17 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 Eingefügt durch LRB vom 5. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 16. November 2007).
6

Artikel 17 Konferenz der Lehrpersonen

1 Der Konferenz der Lehrpersonen gehören alle an der Berufsfachschule unterrichtenden Lehrpersonen an. Sie wird durch die Schulleitung organi - siert und geleitet.
2 Die Konferenz ist bei Fragen des Schulbetriebes und der Weiterentwick - lung der Schule anzuhören.
3 Die Konferenz wählt eine Lehrperson, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teilnimmt.

Artikel 18 19 Lehrpersonen

Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der Personal - verordnung 20 .

Artikel 19 Lernende

1 Die Schulkommission und die Schulleitung sorgen dafür, dass Lernende vor wichtigen Entscheiden, die sie betreffen, angehört werden.
2 Die Lernenden können sich zu einer Organisation zusammenschliessen.

Artikel 20 Rechte und Pflichten der Lernenden

1 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das insbesondere die Rechte und Pflichten der Lernenden, den Urlaub, die Absenzen und Disziplinar - massnahmen sowie die entsprechenden Zuständigkeiten regelt.
2 Im Rahmen von Disziplinarmassnahmen können Lernende von der Schule gewiesen, die Genehmigung des Lehrvertrages widerrufen und Ordnungs - bussen verhängt werden.
19 Fassung gemäss LRB vom 5. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 16. November 2007).
20 RB 2.4211 7
7. Abschnitt: Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lern - orte

Artikel 21 21 Unterstützung der Bildung von Trägerschaften

1 Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.
2 Der Kanton kann zur Bildung von neuen Trägerschaften für überbetrieb - liche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte Beiträge gewähren.

Artikel 22 Beiträge an überbetriebliche Kurse

1 Der Regierungsrat schliesst mit Organisationen der Arbeitswelt für die Durchführung von überbetrieblichen Kursen innerhalb des Kantons Leis - tungsvereinbarungen ab.
2 Der Kanton gewährt Beiträge von maximal 50 Prozent an die Vollkosten der überbetrieblichen Kurse.
3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Leis - tungen. Er kann Pauschalen einführen.
8. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität

Artikel 23 Berufsmaturitätsschule

1 Der Kanton führt bei entsprechendem Bedarf eine Berufsmaturitätsschule.
2 Der Regierungsrat regelt das Angebot, die Organisation und das Aufnah - meverfahren der Berufsmaturitätsschule in einem Reglement.
9. Abschnitt: Lehrwerkstätte

Artikel 24 Lehratelier für Bekleidungsgestaltung Uri

1 Der Kanton unterstützt das Lehratelier für Bekleidungsgestaltung Uri durch jährliche Beiträge.
2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Träger des Lehrateliers eine Leis - tungsvereinbarung ab.
21 Fassung gemäss LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 25. November 2022).
8

2. Kapitel: HÖHERE BERUFSBILDUNG

Artikel 25 Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen

1 Die Kantonale Berufsfachschule, Berufsverbände und weitere Bildungsin - stitutionen können Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen anbieten.
2 Kommt im Rahmen von Schulgeldvereinbarungen keine einheitliche Lösung für die Abgeltung des Besuches von ausserkantonalen Angeboten zustande, kann der Regierungsrat Beiträge an die Kursbesuche beschliessen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.

Artikel 25a 22 Bergheimatschule Gurtnellen

1 Der Kanton führt bei entsprechendem Bedarf an der Bergheimatschule Gurtnellen Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung zur Bäuerin/dipl. bäuerlichem Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis durch.
2 Der Regierungsrat entscheidet, ab welcher Anzahl Interessentinnen und Interessenten entsprechende Kurse durchgeführt werden.

3. Kapitel: ALLGEMEINE UND BERUFSORIENTIERTE

WEITERBILDUNG

Artikel 26 Allgemeine Weiterbildung

a) Förderung durch den Kanton
1 Der Kanton fördert diejenigen Angebote, an denen ein besonderes öffentli - ches Interesse besteht und welche ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
2 Er kann insbesondere Beiträge ausrichten und stellt Räume sowie Infra - strukturen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung.
3 Von besonderem öffentlichem Interesse sind Angebote:
a) für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
b) zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche den gesellschaftli - chen Zusammenhalt und Wandel betreffen;
c) zur Qualitätsentwicklung und zur Förderung von Innovationen, und
d) zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsbereich.
22 Eingefügt durch LRB vom 1. Februar 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 10. Februar 2017). 9
4 Der Kanton fördert die Information und Koordination in der Weiterbildung.

Artikel 27 b) Förderung durch die Gemeinden

1 Die Gemeinden stellen für Weiterbildungsangebote gemäss Artikel 16 des Gesetzes über Schule und Bildung nach Möglichkeit öffentliche Räumlich - keiten zu günstigen Bedingungen zur Verfügung. 23
2 Sie können Beiträge gewähren.

Artikel 28 Berufsorientierte Weiterbildung

1 Der Kanton fördert die berufsorientierte Weiterbildung durch Information und Beiträge. Er kann Räume für die Weiterbildung zur Verfügung stellen.
2 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung, indem er der kantonalen Berufsfachschule einen entspre - chenden Auftrag erteilt oder mit Dritten Leistungsvereinbarungen absch - liesst.
3 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Qualitätssicherung und Zertifizie - rung der Weiterbildung durch Mitwirkung, Information und Beiträge.

4. Kapitel: BERUFS-, STUDIEN- UND LAUFBAHNBERATUNG

Artikel 29 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdienst

1 Der Kanton führt einen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdienst. Dieser informiert und berät Jugendliche und Erwachsene sowie am Prozess beteiligte Dritte im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbil - dung, des Studiums, der Laufbahnplanung und der Weiterbildung.
2 Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsdienst unterstützt die Klassen der Oberstufe und der Kantonalen Mittelschule bei der Vorberei - tung auf die Berufs- und Studienwahl. Er unterhält ein Informationszentrum.
3 Er arbeitet mit den Bildungspartnern und den kantonalen Stellen zusammen. Ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen dürfen keine Beratungs- und Abklärungsergebnisse an Dritte weitergeben werden.
4 Der Kanton trägt die Kosten des Grundangebotes an Beratungs- und Informationsleistungen. Der Regierungsrat kann Dienstleistungen aus dem Bereich des erweiterten Angebots kostenpflichtig erklären.
23 Fassung gemäss gemäss LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja - nuar 2023 (AB vom 25. November 2022).
10

5. Kapitel: GEBÜHREN, SCHUL- UND KURSGELDER,

REISEKOSTEN

Artikel 30 Gebühren

1 Soweit das Bundesrecht und interkantonale Vereinbarungen nicht Gebüh - renfreiheit vorschreiben, kann der Kanton Gebühren für Zulassungs-, Aner - kennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren sowie für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung, das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen sowie für Rechtsmittelverfahren erheben.
2 Materialkosten und Raummieten, die bei Qualifikationsverfahren anfallen, werden den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 in einem Reglement.

Artikel 31 Schul- und Kursgelder

1 Soweit das Bundesrecht und interkantonale Vereinbarungen nicht unent - geltlichen Unterricht vorsehen, erhebt der Kanton für berufsorientierte Weiterbildung an der Kantonalen Berufsfachschule und Vorbereitungs - kursen für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen sowie für Bildungsangebote für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Schul- und Kursgelder.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul- und Kursgelder in einem Reglement.
Artikel 32 24

6. Kapitel: AUFSICHT, ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 33 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Berufs- und Weiterbildung aus. Die direkte Aufsicht ist Sache des zuständigen Amts 25 .
24 Aufgehoben durch VA vom 17. Mai 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 19. September 2008).
25 Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11

Artikel 34 Organisation

Die Organisation der Berufs- und Weiterbildung richtet sich nach dem Gesetz über Schule und Bildung, nach dieser Verordnung und nach den Organisationsvorschriften, die der Regierungsrat erlässt. 26

Artikel 35 Zuständigkeit

Soweit weder das Gesetz über Schule und Bildung noch diese Verordnung oder darauf gestützte Reglemente des Regierungsrats etwas anderes bestimmen, ist es Sache des zuständigen Amts, Verfügungen nach dem Gesetz über Schule und Bildung sowie nach dieser Verordnung und der darauf gestützten Reglemente zu treffen. 27

Artikel 36 Berufsbildungskommission

1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommission.
2 Die Berufsbildungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Sie berät den Regierungsrat und die zuständige Direktion 28 in wichtigen Fragen der Berufs- und Weiterbildung;
b) sie schlägt dem Regierungsrat Massnahmen zur Verbesserung oder zum Erhalt der Qualität und des Angebotes in der Berufs- und Weiterbil - dung vor.
3 Die Berufsbildungskommission ist vom Regierungsrat und der zuständigen Direktion 29 vor wichtigen Entscheiden, welche die Berufs- und Weiterbildung betreffen, anzuhören. Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben zuweisen.

7. Kapitel: RECHTSSCHUTZ

Artikel 37
1 Gegen Verfügungen der Schulleitung, der Schulkommission und des zuständigen Amts 30 kann innert 20 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden.
26 Fassung gemäss gemäss LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja - nuar 2023 (AB vom 25. November 2022).
27 Fassung gemäss gemäss LRB vom 16. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja - nuar 2023 (AB vom 25. November 2022).
28 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
29 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
30 Amt für Berufsbildung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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2 Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 31 ange - fochten werden.

8. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38 Vollzug

1 Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
2 Er erlässt die notwendigen Reglemente. Darin regelt er insbesondere die Genehmigung des Lehrvertrages, die Erteilung und den Entzug der Bildungsbewilligung, das Verfahren bei der fachkundigen individuellen Begleitung, die Qualifikationsverfahren und das Ausstellen von Ausweisen und Titeln, die Beitragsvoraussetzungen, die Bemessung der Beiträge, das Beitragsverfahren sowie weitere Bereiche, für die diese Verordnung ein Reglement vorsieht.

Artikel 38a 32 Übergangsbestimmung

1 Bei entsprechendem Bedarf führt der Kanton bis zum Inkrafttreten von
Artikel 11 die Kaufmännische Berufsschule Uri.
2 Die rechtlichen Bestimmungen über die Berufsfachschule finden sinnge - mäss Anwendung.
3 Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kaufmännischen Berufs - schule Uri vom Kaufmännischen Verein Uri in einem Vertrag.

Artikel 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 30. Juni 1971 über die landwirtschaftliche Ausbildung 33 ;
b) Verordnung vom 14. November 1990 über das berufliche Bildungswesen (VBB) 34 ;
c) Kreditbeschluss zur Übernahme des Betriebsdefizits des Vereins «Damenschneiderinnen-Atelier Uri».
31 RB 2.2345
32 Eingefügt durch LRB vom 26. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
33 RB 60.1121
34 RB 70.1112 13

Artikel 40 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie schritt - weise in Kraft setzen 35 .
3 Die Bestimmungen des Artikels 11 treten frühestens auf den
1. August 2009 in Kraft. Im Namen des Landrats Der Präsident: Arthur Zwyssig Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
35 Die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung wird vom Regierungsrat wie folgt in Kraft gesetzt (AB vom 1. Juni 2007 und 11. April 2008):a) Art. 7-9, Art. 21, Art. 22, Art. 24, Art. 32 und Art. 39 Bst. c auf den 1. August 2007;b) Art. 1-6, Art. 10, Art. 12, Art. 23, Art. 25-31, Art. 33-35, Art. 37 und Art. 38 auf den 1. Januar 2008;c) Art. 13-20 auf den
1. April 2008;d) Art. 36 auf den 1. Juni 2008;e) Art. 11 und Art. 39 Bst. a und b auf den
1. August 2009.
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