REGLEMENT über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
REGLEMENT über den Rebbau und die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (Weinreglment) (vom 26. Mai 2009; Stand am 1. Juni 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 178 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) 1 , Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung vom
14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinver - ordnung) 2 und auf Artikel 15 Absatz 1 und 34 der kantonalen Landwirt - schaftsverordnung (KLWV) vom 24. Mai 2000 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 1 Zweck
Dieses Reglement führt die bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Rebbaus aus und legt die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungs - bezeichnung für Weine fest.
Artikel 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Reglements richtet sich nach der Weinverordnung.
Artikel 3 Zuständigkeiten
Das zuständige Amt 4 vollzieht die Weinverordnung und dieses Reglement, soweit die Landwirtschaftsgesetzgebung oder dieses Reglement nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.
1 SR 910.1
2 SR 916.140
3 RB 60.1111
4 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1
2. Abschnitt: Rebbau
Artikel 4 Neuanpflanzung
a) für die Weinerzeugung bestimmt
1 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Weinverordnung sind bewilligungspflichtig.
2 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflan - zung mit Beilage eines Grundbuchplans beim zuständigen Amt 5 einzurei - chen.
3 Das zuständige Amt 6 hört vor seinem Entscheid die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz an.
Artikel 5 b) nicht für die Weinerzeugung bestimmt
1 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind melde - pflichtig.
2 Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Neuanpflanzung dem zuständigen Amt 7 einzureichen.
Artikel 6 Erneuerung von Rebflächen
1 Die Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Wein - verordnung ist meldepflichtig.
2 Die Meldung ist spätestens einen Monat vor der Erneuerung dem zustän - digen Amt 8 einzureichen.
Artikel 7 Rebbaukataster
1 Das zuständige Amt führt den Rebbaukataster gemäss Artikel 4 der Wein - verordnung.
2 Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Weinverordnung gepflanzt wurden, werden im Rebbaukataster nicht erfasst.
5 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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3. Abschnitt: Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Artikel 8 Weinbezeichnung
1 Zulässige Bezeichnungen sind "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung", "Appellation d'Origine Contrôlée" und deren Abkürzungen "KUB" sowie "AOC".
2 Weine werden mit dem Namen des Kantons bezeichnet, wenn die Trauben aus Uri stammen.
3 Weine aus Traubengut, das aus einer Gemeinde oder Lage stammt, dürfen zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde bezie - hungsweise Lage gekennzeichnet werden.
4 Als "Auslese" oder "Réserve" kann ein Wein bezeichnet werden, den die Produzierenden mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt haben. Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Zustimmung des zuständigen Amts 9 .
5 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss auf der Hauptetikette zusammen mit den anderen vom Gesetzgeber vorgesehenen Daten aufge - führt werden.
6 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung muss der Kantons- beziehungs - weise der Gemeinde- oder Lagebezeichnung nachgestellt werden.
Artikel 9 Produktionsgebiet und Lagen
1 Produktionsgebiete sind der Kanton sowie die einzelnen Gemeinden.
2 Lagen umfassen begrenzte Gebiete wie Rebberge, Weingüter, Halden mit ortsbekannten Flur-, Hof- oder anderen geografischen Bezeichnungen.
3 Produktionsgebiete und Lagen müssen im kantonalen Rebbaukataster enthalten sein.
Artikel 10 Rebsorten
1 Das zuständige Amt 10 führt ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten.
2 Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet werden.
9 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
Artikel 11 Anbaumethoden
Das zuständige Amt 11 führt ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaume - thoden.
Artikel 12 Natürlicher Mindestzuckergehalt
Das zuständige Amt 12 setzt jährlich den natürlichen Mindestzuckergehalt fest.
Artikel 13 Höchstertrag pro Flächeneinheit
Das zuständige Amt 13 setzt jährlich den Höchstertrag pro Flächeneinheit fest.
Artikel 14 Methoden der Weinbereitung
Das zuständige Amt 14 führt ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung.
Artikel 15 Analyse und sensorische Prüfung
1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung werden stichprobenweise einer Analyse und einer sensorischen Prüfung unterzogen.
2 Die Weinproduzierenden sind verpflichtet, Stichproben ihrer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kostenlos für die Analyse und sensori - sche Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen verkaufsfertigen Wein beinhalten.
3 Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure.
4 Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck.
Artikel 16 Kosten
Die Kosten für die Kontrolle der kontrollierten Ursprungsbezeichnung, insbe - sondere die analytische und die sensorische Prüfung, gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten.
11 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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Artikel 17 Mitwirkung anderer Kantone
Der Regierungsrat kann mit einer Vereinbarung einzelne Aufgaben des zuständigen Amts 15 nach diesem Reglement an einen anderen Kanton über - tragen.
4. Schlussbestimmungen
Artikel 18 Strafbestimmung
1 Wer gegen Bewilligungs- oder Meldepflichten nach diesem Reglement verstösst, wird nach Artikel 173 Absatz 3 LwG mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung 16 .
Artikel 19 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2009 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
15 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 RB 3.9222 5
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