Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzier... (714.2)
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) vom 20. November 2014 (Stand 6. Dezember 2022) In Erwägung dass, - die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; - die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren; - demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergeben - den unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind; beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheits - direktorinnen und -direktoren (GDK):

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen. 2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenauf - wands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

Art. 2 Beiträge der Standortkantone

1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal CHF 15‘000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen. 3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen. 4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss

Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem fol -

genden Kalenderjahr.

Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen ge - mäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.

Art. 4 Standortkanton

1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5 Berechnung des Ausgleichs

1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermit - telt: 1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton; 2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone; 3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungs - kantone; 4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Ver - einbarungskantons mit seiner Bevölkerung; 5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinba - rungskantons mit den gemittelten Werten; 2
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Verein - barungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag. 2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Verein - barungskantone (Versammlung). 2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a. Wahl des Vorsitzes; b. Erlass eines Geschäftsreglements; c. Bezeichnung der Geschäftsstelle; d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4; e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3; f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5; g. Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone. 3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Be - schlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7 Vollzugskosten

1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinba - rungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Art. 8 Streitbeilegung

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bun - desgerichts das im IV. Abschnitt der IRV 1 ) geregelte Streitbeilegungsver - fahren anzuwenden

Art. 9 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone bei - getreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 1) Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) 3

Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung

1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjah - res wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt. 2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttre - ten der Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12 Geltungsdauer

1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.11.2014 06.12.2022 Erlass Erstfassung 2022-038 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.11.2014 06.12.2022 Erstfassung 2022-038 6
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