VERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen --> 70.2431
1 VERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung) (LRB vom 12. Juni 1961; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung und Artikel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzes, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. An wendungsbereich
Artikel 1 Unter die Be stimmungen dieser Verordnung fallen alle bestehenden und zukünftigen öffentlichen Zeltplätze (Campings) auf privatem oder öffentli- chem Grund und Boden, welche regelmässig und gewerbsmässig zur Verfü- gung gestellt werden.
Artikel 2 Ein öffentlich er Zeltplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Grundstück, worauf regelmässig und gegen Entgelt Personen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Einrichtungen beherbergt werden. II. Be willigungspflicht
Artikel 3
1 Für die Errichtung und den Betrieb eines Zeltplatzes bedarf es einer behördlichen Bewilligung.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist derjenige Gemeinderat, in dessen Gemeindegebiet der Zeltplatz liegt. Vorgängig der Bewilligung ist je- doch die Genehmigung der zuständigen Direktion 1 einzuholen. Bereits be- stehende Zeltplätze haben die Bewilligung noch nachzuholen und fallen ebenfalls unter die Bestimmungen dieser Verordnung. ___________
1 Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 75 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
2
3 Verfügungen des Gemeinderates bzw. der zuständigen Direktion unterlie- gen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. 2
Artikel 4 Gesuche um Be willigung zur Errichtung und Führung eines Zeltplatzes sind
dem zuständigen Gemeinderat einzureichen, wobei folgende Angaben zu machen sind: a) genaue Personalien des Gesuchstellers unter Beilage eines Leumunds- zeugnisses, b) eine Planvorlage, aus welcher die Situation des Zeltplatzes, dessen Aus- masse und die Zufahrtsmöglichkeiten ersichtlich sind, c) die Art und das Ausmass der zur Verfügung stehenden sanitären Ein- richtungen, d) die höchstmögliche Anzahl der Zelte und Personen inkl. Wohnwagen, welche auf dem Zeltplatz Aufnahme finden können. III. Gr undlagen der Bewilligung
Artikel 5 Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines öffentlichen Zeltplat- zes darf nur erteilt werden, wenn dieser folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Der Platz beziehungsweise das Terrain muss unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der verkehrspoli- zeilichen Sicherheit für einen Zeltplatz geeignet sein. b) Der Platz darf sich nicht im Dorfkern oder nahe bei Kirchen und Schul- häusern befinden. c) Es müssen die erforderlichen sanitären und hygienischen Einrichtungen vorhanden sein, insbesondere eine gut unterhaltene, abschliessende Toilettenanlage und eine zweckmässige, saubere Waschgelegenheit, wobei sich das Ausmass je nach der Zahl der Zeltplatzgäste richtet. d) Auf jedem Terrain muss einwandfreies Trinkwasser gewährleistet sein, die Abwasser sind geklärt und zweckmässig wegzuleiten. e) Es sind grosse gedeckte Abfallbehälter bereitzustellen, die Kehrichtab- fuhr muss gewährleistet und vorschriftsgemäss geordnet sein. f) Es ist eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Artikel 6 Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung ist ein Platzwart zu
bestellen und der Bewilligungsbehörde zu melden, welcher für einen in allen ___________
2 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
3 Teilen einwandfreien Betrieb verantwortlich ist. Der Platzwart hat sich über einen tadellosen Leumund auszuweisen.
Artikel 7 Für jeden Zeltplatz muss e in mehrsprachiges Benützer-Reglement aufge-
stellt und gut sichtbar angeschlagen werden, wobei die Bestimmungen des schweizerischen Camping-Verbandes in angemessener Weise zu berück- sichtigen sind. IV. Gästekontrolle, Kurtaxe, Waren verkauf
Artikel 8 3
1 Wer einen öffentlichen Zeltplatz betreibt, hat eine Gästekontrolle zu führ- en. Eintragungspflicht und Form richten sich nach den Bestimmungen der Gastwirtschaftsgesetzgebung 4 .
2 Die Polizeiorgane sind befugt, allfällig notwendig werdende Überprüfungen von Personalien durchzuführen.
Artikel 9 In jenen Gem einden, in denen eine Kur- oder Verkehrstaxe für Camping- plätze eingeführt ist, muss nebst der Gebühr für die Benützung des Platzes auch diese Taxe entrichtet und der bezugsberechtigten Stelle abgeliefert werden.
Artikel 10 Bestehen a uf dem Zeltplatz irgend welche Einrichtungen zum Verkauf von Waren, Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränken aller Art, so unterlie- gen diese den bestehenden, hiefür in Betracht fallenden kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen. V. Aufr echterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand
Artikel 11 Der Inhaber eines Zeltplatzes und insbesondere der Platz wart haben strikte
darüber zu wachen, dass der Campingbetrieb nicht gegen Anstand und gute Sitten verstösst. Insbesondere haben sie für vollständige Ruhe auf dem Platz zwischen 22.00 und 07.00 Uhr zu sorgen und Zuwiderhandelnde vom Platze zu weisen. ___________
3 Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 1 Gastwirtschaftsverordnung (RB 70.2112)
4 RB 70.2111 und RB 70.2112
4
Artikel 12 Die Bekleidung der Benützer hat die Regeln des Anstandes zu wahren und kein öffentliches Ärgernis zu erregen. Die Benützer des Zeltplatzes dürfen im Badekostüm den Platz nicht verlassen.
Artikel 13 Der Platz wart hat bei Auftreten von infektiösen oder epidemischen Krank- heiten den zuständigen Arzt beizuziehen und den Gemeinderat zu benach- richtigen.
Artikel 14 Die Zeltplätze und ihr Betrieb unterstehen der Aufsicht der Polizeiorgane. Die zuständige Direktion 5
ist befugt, bei Missständen einen Zeltplatz sofort zu sperren. VI. S trafbestimmungen
Artikel 15 Übertretungen dieser Verordnung w erden durch das Gericht mit einer Busse
von Fr. 5.— bis Fr. 200.— bestraft. VII. S chlussbestimmungen
Artikel 16
1 Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft 6 .
2 Mit dem Vollzug wird der Regierungsrat beauftragt. Altdorf, 12. Juni 1961 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
5 Fassung gemäss Art. 86 Anh. II Ziff. 75 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
6 Nach Ablauf der Referendumsfrist am 27. September 1961 in Kraft getreten.
Feedback