PLANUNGS- UND BAUGESETZ
                            PLANUNGS- UND BAUGESETZ (PBG)  (vom 13.  Juni  2010  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  36 des Bundesgesetzes über die Raumplanung  2   sowie  auf Artikel  48 und 90 Absatz  1 der Verfassung des Kantons Uri  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Titel:  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ZWECK, GEGENSTAND UND VORBEHALTENES RECHT
Artikel 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Raumplanungsrechts des  Bundes. Dabei verfolgt es das Ziel, den Boden zweckmässig und haushälte  -  risch zu nutzen und eine sinnvolle und geordnete Besiedlung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem bestimmt es die baurechtlichen Anforderungen an Bauten und  Anlagen. Es ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Vorbehaltenes Recht
                            Besondere Bestimmungen, namentlich jene über den Wald, den Natur- und  Heimatschutz, den Gewässer- und den Umweltschutz, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Anwendung des  Planungsrechts und des öffentlichen Baurechts durch die Gemeinden. Er  kann diese Aufgabe der zuständigen Direktion  4   übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16. April 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über  Zweitwohnungen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Gemeinderat
                            1  Soweit dieses Gesetz oder das Recht der Gemeinde nichts anderes  bestimmt, ist der Gemeinderat die für das Gemeindegebiet zuständige  Planungs- und Baubehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht der Gemeinde kann den Vollzug gemeindlicher Aufgaben nach  diesem Gesetz Dritten übertragen. Es kann öffentlich-rechtlichen Einrich  -  tungen oder Organisationen hoheitliche Befugnisse einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zusammenarbeit
                            1  Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen, arbeiten die  Gemeinden möglichst zusammen. Sie können gemeinsame Planungsbe  -  hörden, Baubehörden oder andere Gremien mit oder ohne hoheitliche  Befugnisse einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und des Kantons unterstützen  sich gegenseitig, um die Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf  gestützten Erlasse zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Fachstelle für Raumplanung
                            Der Regierungsrat bezeichnet die Fachstelle für Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Titel:  PLANUNGSRECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINES
Artikel 7 Grundsätze der Planung
                            Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungsaufgaben die Grundsätze  des Raumplanungsrechts des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Digitalisierung und Ablieferungspflicht
                            von Raumplanungsdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange  der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt vorbehältlich Artikel  15  des Publikationsgesetzes  6   nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Planungsbehörden stellen ihre Raumplanungsdaten anderen  Planungsbehörden und deren Amtsstellen unentgeltlich oder höchstens zu  Selbstkosten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie liefern ihre Planungsergebnisse in digitaler Form der Unternehmung  ab, die für den Kanton die Ebene Raumplanung bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: RAUMPLANUNG DES KANTONS
                            1.  Abschnitt:  Richtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Ziel, Inhalt und Verbindlichkeit
                            1  Der Richtplan des Kantons stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten und  Planungen der Gemeinden und des Kantons aufeinander ab. Er zeigt als  Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebiets  auf. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Landwirtschaft gemäss der  landwirtschaftlichen Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundlagen, der Mindestinhalt, die Verbindlichkeit des Richtplans und  dessen Anpassung ergeben sich aus dem Raumplanungsrecht des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Der Regierungsrat erarbeitet den kantonalen Richtplan. Er gibt der Bevöl  -  kerung, den Gemeinden sowie weiteren Trägern raumwirksamer Aufgaben  und den beschwerdeberechtigten Organisationen Gelegenheit, bei der Erar  -  beitung des kantonalen Richtplanes in geeigneter Weise mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Richtplan wird verbindlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Behörden des Kantons, sobald der Landrat ihn genehmigt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für den Bund und die Nachbarkantone, sobald der Bundesrat ihn geneh  -  migt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Genehmigungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der kantonale Richtplan ist öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 3.1310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022  (AB vom 9.  Juli  2021).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann den Gemeinden eine angemessene Frist setzen,  innert welcher sie den Richtplan in der gemeindlichen Nutzungsplanung  umzusetzen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Nutzungsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Grundsatz
                            Der Regierungsrat kann kantonale Nutzungspläne mit Nutzungsvorschriften  erlassen, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gemeindliche Nutzungspläne aufeinander abzustimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen,  die regionale oder kantonale Bedeutung haben, planerisch zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Verfahren
                            1  Bevor der Regierungsrat einen kantonalen Nutzungsplan erlässt, fordert er  die betroffenen Gemeinden auf, ihre Nutzungspläne entsprechend den von  ihm bezeichneten kantonalen oder regionalen Interessen innert bestimmter  Frist anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt den Nutzungsplan mit den Nutzungsvorschriften in den betroffenen  Gemeinden auf mit dem Hinweis, dass dagegen Einsprache beim Regie  -  rungsrat erhoben werden kann. Die betroffenen Gemeinden sind zur  Einsprache berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach jenem, das für den Erlass  gemeindlicher Nutzungspläne gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Wirkung
                            Kantonale Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. Sie gehen den  Nutzungsplänen der Gemeinden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Weitere Planungsinstrumente des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Baulinien
                            a) Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  8   kann Baulinien verfügen, um bestehende oder  geplante öffentliche Bauten oder Anlagen des Kantons zu sichern. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage liegt oder geplant ist,  sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmebewilligungen gegenüber solchen Baulinien erteilt die zustän  -  dige Direktion  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 b) Verfahren
                            1  Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist  öffentlich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten  Begehren und begründet beim Regierungsrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Regie  -  rungsrat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid  wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wieder  -  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 c) Verweis
                            Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften für  gemeindliche Baulinien sinngemäss auch für jene des Kantons anzu  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: RAUMPLANUNG DER GEMEINDEN
                            1.  Abschnitt:  Bauordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Inhalt
                            1  Im Rahmen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften  erlassen die Gemeinden eine Bauordnung für das ganze Gemeindegebiet  und besondere Bau- und Nutzungsvorschriften für einzelne Zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Mass der baulichen und betrieblichen Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge und Ersatzabgaben nach diesem Gesetz, sofern sie nicht in  einem besonderen Rechtserlass der Gemeinde geregelt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die zuständigen Baubehörden, sofern nicht der Gemeinderat diese  Aufgabe übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bauordnung hat für die einzelnen Zonen eine Mindestausnützung  vorzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bauordnung der Gemeinde ist erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat  genehmigt ist. Der Regierungsrat genehmigt sie, wenn sie dem übergeord  -  neten Recht entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen
                            1  Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Begriffe, Mess- und  Berechnungsweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das massgebende Terrain;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gebäude und Gebäudeteile;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Längen, Breiten und Höhen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Geschosse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Abstände und Abstandsbereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Nutzungsziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck der Interkantonalen Vereinba  -  rung über die Harmonisierung der Baubegriffe  11   beitreten und diese verbind  -  lich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Nutzungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Inhalt und Zonenarten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inhalt
                            1  Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan. Teilnutzungs  -  pläne sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nutzungsplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung  des Bodens im gesamten Gemeindegebiet. Er unterscheidet Bauzonen,  Landwirtschafts- und andere Nichtbauzonen sowie, entsprechend den örtli  -  chen Bedürfnissen, weitere Zonen, namentlich Schutzzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   IVHB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  20  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Zonenarten
                            1  Mit dem Nutzungsplan können folgende Bauzonen ausgeschieden  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kernzonen (K);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wohnzonen (W);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wohn- und Gewerbezonen (WG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gewerbezonen (GE);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Industriezonen (I);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Tourismuszonen (TZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Freihaltezonen (FZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Verkehrsflächen (VF).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch den Nutzungsplan können folgende Arten von Nichtbauzonen  ausgeschieden werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Landwirtschaftszonen (L);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reservezonen (RZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Grundnutzungszonen können durch folgende weitere Zonenarten  ergänzt oder überlagert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schutzzonen;  a  bis  )  Weilerzonen (WZ);  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zone für Wintersport (WS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Deponiezonen, Abbauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zonen mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gefahrenzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Gewässerraumzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13    Aufgehoben durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. September 2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Gemeinde ein besonderes Bedürfnis nachweist, kann der  Regierungsrat weitere Zonen anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Kernzone
                            1  Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu  erhalten, auszubauen oder neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen  Besonderheiten möglichst zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe  mit zentrumsbildender Funktion zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Wohnzone
                            1  Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Wohn- und Gewerbezone
                            In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende  Betriebe zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte  Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen  ausschliessen oder begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Gewerbezone
                            1  In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazu gehörige Bauten und  Anlagen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte  Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen  ausschliessen oder begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für  Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Industriezone
                            1  -  chen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig. Die Gemeinde  kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen  oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für  Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Tourismuszone
                            1  In der Tourismuszone sind touristische Bauten und Anlagen, wie Sport-  und Freizeitanlagen, Hotels, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie  touristische Servicestationen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnungen für das Betriebspersonal sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
                            1  In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche oder öffent  -  lichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen  gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser,  Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und Entsor  -  gungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind  und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Zone für Sport- und Freizeitanlagen
                            1  Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-,  Spiel- und Freizeitbedürfnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung  und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen,  Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und  Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonen  -  zwecks zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Freihaltezone
                            1  Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Land  -  schaftsbilds und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsge  -  bieten freizuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirt  -  schaftung der Freiflächen dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften  der benachbarten Zonen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  31  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Verkehrsflächen
                            1  Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen,  Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstationen ohne Fremdnutzungen und  dergleichen sind im Nutzungsplan als Verkehrsflächen zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verkehrsflächen nach Absatz  1 sind für die Berechnung der Ausnützungs  -  ziffer nicht anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung  oder -nutzung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung  nicht beeinträchtigen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der  benachbarten Zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Nichtbauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Landwirtschaftszone
                            1  Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr  zuordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden scheiden Landwirtschaftszonen nach den Vorgaben des  Bundesrechts aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der  Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fruchtfolgeflächen sind der Landwirtschaftszone zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirt  -  schaftszone zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des  Bundesrechts hinausgehen, sind zulässig, wenn die Gemeinde das im  Nutzungsplan vorsieht und es sich um Gebiete handelt, die der kantonale  Richtplan dafür bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Reservezone
                            1  -  wirtschaftszonen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine  Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der  Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der  Gemeinde nicht beeinträchtigen.  3a.  Unterabschnitt:  16  Schutzzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34a Schutzzone
                            1  Schutzzonen dienen dem Schutz von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wert  -  vollen Landschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und  Kulturdenkmälern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck  entsprechen und die nach den besonderen Vorschriften für die betreffende  Schutzzone erlaubt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  Weitere Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 17 Weilerzone
                            1  Die Weilerzone bezweckt, ländliche Kleinsiedlungen zu erhalten und  massvoll zu entwickeln. Der kantonale Richtplan bestimmt die möglichen  Gebiete für Weilerzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Rahmen legt die gemeindliche Bauordnung die zulässigen  Nutzungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Zone für Wintersport
                            1  Um Skisportaktivitäten, namentlich Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und  Übungsgelände sowie Schlittenbahnen, zu sichern und offenzuhalten,  können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können mit der Bauordnung ergänzende Bestimmungen  erlassen, insbesondere über das allgemeine Zutrittsrecht, über die Bean  -  spruchung des Bodens für die Beschneiung und maschinelle Präparierung  sowie über die Abgeltung von Ertragsausfällen und Schäden an Grund  -  stücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Deponiezone, Abbauzone
                            1  Die Deponiezone bezweckt, Abfälle ordnungsgemäss abzulagern. Die  Abbauzone dient dem Abbau von mineralischen Stoffen, wie Stein, Kies,  Sand und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die für die Ablagerung und  die damit verbundene Wiederaufbereitung von Abfällen, den Abbau und die  Aufbereitung mineralischer Stoffe oder die Rekultivierung und die Nachnut  -  zung des Geländes erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der Rekultivierung ist die  betroffene Fläche im Nutzungsplanverfahren jener Zone zuzuteilen, die sich  für die Nachnutzung eignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten
                            1  Zonen für besondere Anlagen und Betriebsstätten dienen speziellen  Bauten, Anlagen und Nutzungen, die sich nicht oder nur schlecht verträglich  einer anderen Zone zuordnen lassen, wie Anlagen für erneuerbare Ener  -  gien, grössere Parkierungsanlagen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig sind nur solche Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonen  -  zweck entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht
                            1  Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht können  zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Über  -  bauung und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders  angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders  bedeutsam sind (wie Hanglagen, Kuppen, Ortskerne, grössere Neubauge  -  biete).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen  rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Gefahrenzone
                            1  Der Kanton erarbeitet für die Siedlungsgebiete behördenverbindliche  Gefahrenkarten. Die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte in der  Nutzungsplanung und scheiden, wo nötig, Gefahrenzonen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen,  Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind.  Sie werden entsprechend den kantonalen Gefahrenkarten in Zonen mit  erheblicher Gefahr (rot), mit mittlerer Gefahr (blau) und mit geringer Gefahr  (gelb) unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Gefahrenzone (rot) dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt  werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende  Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen,  dürfen nur unterhalten werden; die Besitzstandsgarantie gilt nur in diesem  Rahmen. Andere Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf den  Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung  weitgehend geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gefahrenzone (blau) dürfen Bauten und Anlagen, die dem Aufent  -  halt von Menschen und Tieren dienen, nur erstellt werden, wenn das Scha  -  denrisiko durch eine geeignete Standortwahl oder durch geeignete Schutz  -  massnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Bauvorhaben in der Gefahrenzone (gelb) sollen die Bauwilligen über  die Gefahrensituation orientiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fehlen kantonale Gefahrenkarten, ist diese Bestimmung sinngemäss  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Gewässerraumzone
                            1  Die Gewässerraumzone schützt vor Hochwasser, gewährleistet den  Gewässerunterhalt und sichert dem Gewässer seine natürlichen Funk  -  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, sofern sie dem Zonen  -  zweck nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unterabschnitt:  Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Zuständigkeit
                            Die Gemeindeversammlung genehmigt den Nutzungsplan, den der Gemein  -  derat ihr vorlegt.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Verfahren
                            1  Der Nutzungsplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage  ist öffentlich bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten  Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der  Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheent  -  scheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage  ganz oder teilweise zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Genehmigung
                            1  Die Nutzungspläne sind nur gültig, wenn sie vom Regierungsrat geneh  -  migt sind. Dieser prüft, ob sie recht- und zweckmässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gültigkeit tritt mit der Genehmigung in Kraft, sofern die Bauordnung  kein späteres Datum bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Überprüfung und Änderung
                            1  Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungs  -  pläne und die Nutzungsvorschriften überprüft und nötigenfalls angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften zu ändern, ist das gleiche  Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Unterabschnitt:  19  Verfügbarkeit von Bauland
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45a Gesetzliche Bauverpflichtung
                            1  Der Bauzone zugewiesene Grundstücke sind innerhalb von zwölf Jahren  nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung oder nachdem die Einzonung  rechtskräftig wurde zu überbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Grundstück nicht innerhalb dieser Frist überbaut, kann die  Einwohnergemeinde ein Kaufrecht zum Verkehrswert ausüben, sofern das  öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, erlässt sie eine entsprechende  Verfügung und setzt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer  eine Frist von mindestens zwei Jahren zur bestimmungsgemässen Nutzung  des Grundstücks an. Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus  Gründen, die die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert. Die Verfü  -  gung kann im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung  angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der gesetzten Frist ist die Entschädigung festzulegen. Das  Verfahren und der Rechtsschutz richten sich sinngemäss nach den Bestim  -  mungen des Expropriationsgesetzes  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf diesem Weg erworbene Grundstücke sind so bald wie möglich ihrer  Bestimmung zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45b Vertragliche Bauverpflichtung
                            Um die Verfügbarkeit von Bauland sicherzustellen oder zu steigern, kann  die Gemeinde mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern Verträge  abschliessen, in denen von den Bestimmungen des Artikels 45a abgewi  -  chen werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45c Landumlegung
                            Landumlegungen erfolgen nach der Verordnung über die öffentlichrechtliche  Bodenverbesserungsgenossenschaft3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Unterabschnitt:  21  Ausgleich von Planungsvorteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45d Mehrwertabgabe
                            1  Zum Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmass  -  nahmen entstehen, erhebt der Kanton eine Mehrwertabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwerts, der entsteht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone  (Einzonung); oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Zuweisung von Land von einer Bauzone zu einer anderen  Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des  Grundstücks unmittelbar vor und nach der Planänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei  Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbst  -  bewirtschaftung verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45e Abgabeschuldner
                            1  Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer  zum Zeitpunkt der Planänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für  die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwert  -  abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45f Befreiung von der Abgabe
                            Keine Abgabe wird erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, wenn die betrof  -  fene Fläche unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Flächen unter 50 m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45g Veranlagung
                            1  Nach der Genehmigung des Nutzungsplans stellt das zuständige Amt  22  durch Verfügung fest, ob eine Mehrwertabgabepflicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht eine Mehrwertabgabepflicht, veranlagt das für die steueramtliche  Schätzung von Grundstücken zuständige Amt  23   die Mehrwertabgabe. Das  Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach der Schätzungsverord  -  nung  24  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45h Grundpfandrecht
                            1  Zur Sicherung der Mehrwertabgabe sowie allfälliger Verzugszinsen und  Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein  gesetzliches Pfandrecht nach Artikel  836 des Zivilgesetzbuches  25   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pfandrecht entsteht mit der Genehmigung der Planungsmassnahme  ohne Eintrag im Grundbuch. Die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch bereits  eingetragenen Grundpfandrechte gehen im Rang vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   RB 3.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für die Veranlagung zuständige Amt  26   meldet das Grundpfandrecht  zur Eintragung im Grundbuch an, sobald die Veranlagungsverfügung rechts  -  kräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45i Fälligkeit
                            1  Die Mehrwertabgabe wird fällig bei der Überbauung oder Veräusserung  des Grundstücks:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der Überbauung mit der Bauabnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Veräusserung mit der Änderung der Rechtslage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Veräusserung gilt jede Übertragung des Grundeigentums oder von  Anteilen davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Überbauung oder Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird  die gesamte Mehrwertabgabe fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45j Verfahren
                            1  Wird die Mehrwertabgabe fällig, stellt das zuständige Amt  27   den Betrag in  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Fälligkeit streitig, erlässt es eine Feststellungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahlungserleichterungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes  über die direkten Steuern im Kanton Uri  28   möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach der vollständigen Bezahlung der Mehrwertabgabe ist das gesetz  -  liche Grundpfandrecht zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45k Verwendungszweck
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton weist die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe einem Mehr  -  wertabgabefonds zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mehrwertabgabefonds ist zweckgebunden für die Finanzierung von  Entschädigungen bei materiellen Enteignungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeichnet sich ab, dass die Einnahmen die Ausgaben langfristig über  -  steigen, kann der Überschuss auch für weitere Massnahmen der Raumpla  -  nung nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes  29   verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 700  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45l b) Entschädigung bei materieller Enteignung
                            1  Führen Planungsmassnahmen, die der Kanton verfügt oder genehmigt  hat, zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen,  leistet der Kanton dafür die Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die Beteiligten über das Vorliegen einer materiellen Enteig  -  nung oder über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann bei der  kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsver  -  fahrens verlangt werden. Die Vorschriften des Expropriationsgesetzes  30   sind  sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45m c) Finanzierung weiterer Massnahmen
                            Über die Finanzierung weiterer Massnahmen der Raumplanung entscheidet  der Regierungsrat. Er hat die Gemeinden in geeigneter Weise in den  Entscheid miteinzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Sondernutzungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Übersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Begriff
                            1  Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der  Gemeinde. Sie ergänzen oder verfeinern die nutzungsplanerische Grund  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sondernutzungspläne sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Information  einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Arten
                            Als Sondernutzungspläne gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Baulinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Quartierpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Quartiergestaltungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Baulinie
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Begriff und Inhalt
                            1  Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen  gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen,  Nutzungen und Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsan  -  lagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baulinien können verbunden werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit Innenbaulinien, um die Bautiefe festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit Niveaulinien, um das Verhältnis zur Höhenlage der bestehenden  oder geplanten Baute oder Anlage festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit der Vorschrift, den Bau auf die Linie zu stellen (Baufluchtlinie);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit Spezialvorschriften über Ausladungen, Tiefbauten usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Zuständigkeit, Verfahren
                            1  Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen; Artikel  14 bleibt  vorbehalten. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist  öffentlich bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten  Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der  Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheent  -  scheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Wirkung und Zulässigkeit
                            1  Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor.  Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahme  -  bewilligung erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   RB 2.2345  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr  angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Wird an ihrer Stelle  ein Neubau errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Dauer
                            1  Baulinien zugunsten geplanter Bauten und Anlagen fallen dahin, wenn das  geplante Werk nicht innert fünf Jahren begonnen wird, seitdem die Baulini  -  enverfügung rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dahingefallene Baulinien können im ordentlichen Verfahren erneuert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Begriff und Inhalt
                            1  Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines genau bezeichneten  Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt  die Erschliessung dieses Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflä  -  chen, Versorgungsleitungen und dergleichen sowie die entsprechenden  Baulinien festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine besonders gute Gesamtüber  -  bauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht.  Zusätzlich zu den Elementen des Quartierplans regelt er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen  sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grenz- und Gebäudeabstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Grünflächen und Spielplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern das sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Gemeinderat  den Quartierplan oder den Quartiergestaltungsplan mit der Auflage  verbinden, dass gemeinsame Anlagen erstellt werden, namentlich Parkie  -  rungsanlagen, Zivilschutzräume, Empfangsanlagen für Radio und  Fernsehen, Heizanlagen oder ein gemeinsamer Anschluss an eine Fern  -  heizanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Quartierplan und der Quartiergestaltungsplan bestehen mindestens  aus einem Plan und aus Sonderbauvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Sonderbauvorschriften
                            Die Sonderbauvorschriften müssen dem Ziel des Quartierplans oder des  Quartiergestaltungsplans entsprechen und dürfen dem Zweck der jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zone nicht widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen können sie von  den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Zuständigkeit
                            1  Der Gemeinderat erlässt Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne von  sich aus oder auf Begehren der betroffenen Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss einen Quartierplan oder einen Quartiergestaltungsplan erlassen,  wenn die Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern,  denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört,  es begehrt und wenn die Voraussetzungen nach Artikel  52 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können  der zuständigen Gemeindebehörde eigene, für den Gemeinderat unverbind  -  liche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Verfahren
                            1  Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind während 30 Tagen  öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten  Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der  Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheent  -  scheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu  wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind erst gültig, wenn sie vom  Regierungsrat genehmigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Um Quartierpläne oder Quartiergestaltungspläne aufzuheben oder zu  ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass. Bei  geringfügigen Änderungen, die keine wesentlichen öffentlichen oder  privaten Interessen berühren, kann der Gemeinderat auf die öffentliche  Bekanntmachung und Auflage verzichten, sofern alle direkt betroffenen  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Änderung zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   RB 2.2345  21
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: VORSORGLICHE PLANERISCHE MASSNAHMEN
                            1.  Abschnitt:  Planungszone
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 Zweck
                            Planungszonen bezwecken, den Erlass oder die Änderung von Nutzungs  -  plänen für ein genau bezeichnetes Gebiet zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 57 Zuständigkeit
                            1  Zuständig, Planungszonen zu verfügen, sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Gemeinderat für gemeindliche Nutzungspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Regierungsrat für kantonale Nutzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann anstelle und auf Kosten der Gemeinde eine  Planungszone verfügen, wenn die Gemeinde trotz Aufforderung ihre  Nutzungsordnung nicht innert angemessener Frist den Anforderungen des  übergeordneten Rechts anpasst. Erlässt die Gemeinde später eine den  gesetzlichen Anforderungen genügende Grundordnung, fällt die Planungs  -  zone mit der Genehmigung der geänderten Grundordnung dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Planungszone sind zugleich die provisorischen Bau- und  Nutzungsvorschriften festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Verfahren
                            Der Gemeinderat erlässt Planungszonen nach dem Verfahren, das für  gemeindliche Nutzungspläne gilt, der Regierungsrat nach jenem, das für  kantonale Nutzungspläne gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Geltungsdauer und Wirkung
                            1  Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die  Nutzungsplanung erschweren könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Planungszone und die Bau- und Nutzungsvorschriften dazu werden  rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlöschen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft. Der Regierungsrat kann  die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Verlängerung sach  -  lich begründet ist. Die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer und  Grundeigentümerinnen sind vorher anzuhören. Das Ende der Planungszone  ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bausperre
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Zweck
                            Die Bausperre bezweckt, künftige planerische Massnahmen sicherzustellen  sowie genügende Bauvorschriften zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Zuständigkeit
                            Der Gemeinderat ist zuständig, eine Bausperre zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Verfahren
                            1  Die Bausperre muss, um rechtswirksam zu sein, im kantonalen Amtsblatt  veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung bezeichnet die Gemeinde, in der  die Bausperre verhängt wird, die voraussichtliche Dauer der Sperre, ihren  Zweck und das betroffene Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verlängerung der Sperrfrist wird in der gleichen Weise veröffentlicht  wie der Erlass der Sperre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bausperre wird rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Geltungsdauer und Wirkung
                            1  Die Bausperre kann höchstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.  Mit Genehmigung des Regierungsrats kann sie um höchstens ein Jahr  verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauliche Massnahmen im gesperrten Gebiet werden nur bewilligt, wenn  sie die vorgesehene Planung oder die Verwirklichung der neuen Vorschrift  nicht erschweren oder beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bausperre muss aufgehoben werden, wenn die Gründe, aus denen  sie erlassen wurde, weggefallen sind. Nach Ablauf ihrer Dauer fällt sie ohne  Weiteres dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ende der Bausperre ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ERSCHLIESSUNG
                            1.  Abschnitt:  Basiserschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Begriff
                            Zur Basiserschliessung gehören jene Verkehrswege, die der Bund oder der  Kanton nach der besonderen Gesetzgebung bauen, betreiben und unter  -  halten muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Zuständigkeit
                            Der Bund und der Kanton sorgen für die Basiserschliessung entsprechend  der besonderen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Groberschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Begriff
                            Die Groberschliessung versorgt die Bauzonen mit den hauptsächlichsten  Strassen-, Wasser-, Abwasser- und Energieanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 Zuständigkeit
                            1  Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Groberschliessung  der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb dieser Erschlies  -  sungsanlagen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich jene über die  Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Versorgung mit elek  -  trischem Strom.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Erschliessungsprogramm
                            1  Der Gemeinderat erlässt ein Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie,  wann und mit welchen finanziellen Mitteln die Groberschliessung gebaut,  ausgebaut oder ersetzt wird. Er beschliesst die mit der Erarbeitung  verbundenen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erschliessungsprogramm:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nach  -  frage nach Bauland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  berücksichtigt andere Erschliessungskonzepte, wie den Generellen  Entwässerungsplan (GEP) und die Planung der Wasserversorgungsan  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich. Es ist zu veröffent  -  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ändert sich die Nutzungsplanung, ist das Erschliessungsprogramm  entsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Erschliessung durch Private
                            1  Erschliesst die Gemeinde die Bauzone nicht entsprechend dem Erschlies  -  sungsprogramm, hat der Gemeinderat auf Gesuch hin den betroffenen  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu gestatten, die Erschlies  -  sung selbst zu projektieren und zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer  ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem Zeitpunkt zu bauen, der im  Erschliessungsprogramm vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein vom Gemeinderat genehmigter, öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht,  der die Modalitäten bestimmt, wie die Finanzierung, die Anschlussmög  -  lichkeiten der Nachbarn und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der  Gemeinde. Diese leitet das Verfahren und übt, wenn nötig, das Enteig  -  nungsrecht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anlagen gehen von Gesetzes wegen ins Eigentum der Gemeinde  über, sobald sie ordnungsgemäss gebaut sind. Der Gemeinderat stellt den  Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen  Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen  Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Feinerschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Begriff
                            Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den  Anlagen der Groberschliessung.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 Zuständigkeit
                            1  Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die  Anlagen der Feinerschliessung auszuführen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungspläne sind vom Gemeinderat zu genehmigen. Dieser  kann verfügen, dass die Feinerschliessung auf ein genau bezeichnetes  Gebiet auszudehnen oder einzuengen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einigen sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer  nicht, so kann die Gemeindeversammlung den Bau der Feinerschliessungs  -  anlage durch die Gemeinde beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehnt die Gemeindeversammlung die Ausführung der Anlagen ab oder  verzichtet der Gemeinderat darauf, der Gemeindeversammlung den Bau zu  beantragen, so können die bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundei  -  gentümer diese nach den vom Gemeinderat genehmigten Plänen selbst  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 Grundsatz
                            Wer zuständig ist, Erschliessungsanlagen zu erstellen, trägt die Bau- und  die Unterhaltskosten dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Groberschliessung
                            a) durch die Gemeinde  Die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die  Groberschliessung der Gemeinde richten sich nach der Perimeterverord  -  nung  33  , soweit die Gemeinde oder deren Zusammenschlüsse nicht beson  -  dere Beitragsregelungen getroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74 b) durch Private
                            1  Die bauenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die  gesamten Kosten bis zur Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der  übrigen Grundeigentümer zinslos vorzuschiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeindeanteil wird fällig, sobald die Anlage nach dem Erschlies  -  sungsprogramm der Gemeinde gebaut werden soll, spätestens aber 15  Jahre nach Vollendung der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   RB 50.1421
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer  werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig,  spätestens aber mit der Fälligkeit des Gemeindeanteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Feinerschliessung
                            1  Wird die Anlage von der Gemeinde oder von einzelnen Grundeigentüme  -  rinnen oder Grundeigentümern gebaut oder können sich diese über die  Kostentragung nicht einigen, gelten folgende Vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Bau- und Unterhaltskosten sind nach einem von der Gemeinde  aufzustellenden Beitragsplan auf die Grundeigentümerinnen und Grund  -  eigentümer entsprechend ihrem Vorteil zu verteilen. Der Beitragsplan ist  im Grundbuch anzumerken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grundeigentümer, die die Feinerschliessung selbst erstellen oder in  deren unmittelbarem Interesse die Feinerschliessung in Angriff  genommen oder weitergeführt wird, haben die Baukosten und die  Kosten des baulichen Unterhaltes zinslos vorzuschiessen. Die Beiträge  der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden  mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig,  spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gemeinde genehmigt die Kostenabrechnung und erlässt im Streitfall  die notwendigen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Perimeterverordnung  34   ist sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: FINANZIERUNG DER PLANUNG
Artikel 76 Grundsatz
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutz  -  zonenplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Nutzungs- und  Schutzzonenplanung sowie die Kosten des Erschliessungsprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des einbezogenen  Bodens tragen im Verhältnis ihres Grundeigentums die Kosten der Quartier-  bzw. Quartiergestaltungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   RB 50.1421  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Kantonsbeiträge
                            1  An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungspla  -  nungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten,  die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgebli  -  chen Planungskosten zu zählen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig  der zuständigen Direktion  35   zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ÖFFENTLICHES BAURECHT
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: MATERIELLES BAURECHT
                            1.  Abschnitt:  Kantonale Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Baureife
                            1  Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt  werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Nutzungsplan eine entsprechende Bebauung erlaubt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es  rechtzeitig hinreichend erschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Grundstück ist erschlossen, wenn entsprechend seiner Nutzung eine  hinreichende Zufahrt und die nötigen Anlagen für Wasser- und Energiever  -  sorgung sowie für die Abwasserbeseitigung vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trink  -  wasser und, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz. Die Gemeinde  kann den öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen das Recht der  Ausschliesslichkeit vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke kann die  Baubehörde einen Quartierplan oder Quartiergestaltungsplan verlangen,  sofern die Überbauung erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und  Erschliessungsordnung, auf die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild  erwarten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 Sicherheit und Gesundheit
                            1  Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den  anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35    Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz  1 gilt auch für Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsan  -  lagen für Personen und Waren, soweit nicht besondere Bestimmungen des  Bundesrechts einen ausreichenden Schutz gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Wohnen und Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen  dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Bewohnerinnen und  Bewohnern oder von Dritten ist die Benützung der Baute zu verbieten.  Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr sind notfalls zu Lasten der Unter  -  haltspflichtigen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Baubehörde kann private Organisationen und Fachleute zum Vollzug  dieser Bestimmung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Vorkehren für hindernisfreies Bauen
                            1  Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass ihre  Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Wohnüberbauungen und Geschäftshäusern sind die Bedürfnisse von  Personen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit  Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m  2  sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Personen  mit Behinderung angepasst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine hindernisfreie  Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unver  -  hältnismässig wären oder wenn denkmalpflegerische Gründe dagegen spre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Parkplätzen von öffentlich zugänglichen Gebäuden sind ausreichend  Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen  und deutlich zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
                            1  Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-,  Orts-, Quartier- oder Strassenbild eine befriedigende Gesamtwirkung  entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Reklamen, Anschriften,  Antennen, Bemalungen und dergleichen.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 Anforderungen an den Energieverbrauch
                            Neue Bauten und Anlagen sowie wesentliche Änderungen, Erweiterungen  oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen dürfen in der  Regel nur bewilligt werden, wenn sie den Anforderungen des Energiege  -  setzes des Kantons Uri entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 Verkehrssicherheit
                            1  Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen dürfen weder den Verkehr behin  -  dern oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des Strassenkör  -  pers beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung  und gesteigerte Benützung sind so zu gestalten, dass sie den Verkehr nicht  gefährden. Garagevorplätze und andere Abstellplätze sind so anzulegen,  dass Fahrzeuge darauf Platz haben, ohne die öffentliche Verkehrsanlage in  Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung  und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Stras  -  senhoheitsträgers oder der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Spielplätze
                            1  Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen mit sechs und mehr Wohn  -  einheiten sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen  und nach Massgabe der Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeig  -  neter Lage zu erstellen und zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Erstellung solcher Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich,  nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu  Beiträgen an  den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 Abstellplätze
                            1  Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten,  Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und  Anlagen sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge  erforderlichen Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bestehenden Bauten und Anlagen können Abstellplätze für Fahrzeuge  auf privatem Grund verlangt werden, wenn die Fahrzeuge den Verkehr  wesentlich behindern und wenn der Missstand nicht durch verkehrspolizei  -  liche Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es  zulassen und die Kosten zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht  möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft  zu  Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem  Grund verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Zerstörte Bauten und Anlagen, Baugruben
                            Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sowie Baugruben sind zu  beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu  gebaut bzw. die begonnene Bauarbeit fortgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Schutz vor Naturgefahren
                            1  Auf Grundstücken, die Naturgefahren besonders ausgesetzt sind, ist die  Errichtung von Bauten, die zum Aufenthalt von Mensch und Tier bestimmt  sind, je nach dem Grade der Gefahr, nur unter entsprechenden sichernden  Bedingungen zu gestatten oder ganz zu verbieten. Dabei ist den Bedürf  -  nissen der Land- und Forstwirtschaft Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Baugesuchsteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Gefähr  -  dung des Baugrundstückes und der Zufahrt durch sichernde Massnahmen  behoben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben weitergehende Einschränkungen, die sich aus einer  Gefahrenzone nach diesem Gesetz ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 Immissionsschutz
                            1  Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft  führen, die der Zonenordnung widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu  nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedin  -  gungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 Erst- und Zweitwohnungsanteil
                            Um ein genügendes Angebot an Wohnungen für die ortsansässige Bevölke  -  rung zu sichern und ein angemessenes Verhältnis zwischen dauernd  bewohnten Wohnungen und Zweitwohnungen zu erreichen, können die  Gemeinden Erst- und Zweitwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige  Regelungen treffen.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Duldung öffentlicher Einrichtungen
                            1  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass  Verkehrssignale, Strassenschilder, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten  und ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Anlagen auf ihrem Grund  -  stück errichtet werden. Sie sind anzuhören, bevor ihr Grundstück bean  -  sprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentlicher Schaden, der durch den Eingriff entstanden ist, ist zu  ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Abstandsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 91 Bauten und Anlagen an Fliessgewässern
                            1  Der Raum entlang offener Fliessgewässer bezweckt, den Hochwasser  -  schutz und die natürlichen Funktionen des Gewässers sicherzustellen.  Andere Nutzungen sind zulässig, sofern sie diesen Zweck nicht beeinträch  -  tigen. Der Zugang zu den Gewässern, um diese unterhalten zu können,  muss in jedem Fall gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand  verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber offenen Fliessgewässern  ein Abstand von mindestens sechs Metern einzuhalten. Der Gewässerab  -  stand bemisst sich bei Gewässereinschnitten ab der Böschungsoberkante  und bei Dammbauten ab dem landseitigen Dammfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  36   kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn  die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92 Bauten und Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen
                            1  Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand  verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflä  -  chen ein Abstand von mindestens vier Metern einzuhalten. Der Abstand  bemisst sich ab dem äussersten Anlageteil der Verkehrsfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  37   kann Ausnahmen entlang öffentlicher Verkehrs  -  flächen des Kantons, der Gemeinderat solche entlang öffentlicher Verkehrs  -  flächen der Gemeinde bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 93 Bauten und Anlagen am Wald
                            1  Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand  verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber der Waldgrenze ein  Abstand von 20 Metern einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem  äussersten Teil des Waldrands oder Waldgrundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  38   kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraus  -  setzungen dazu erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 94 Bauten und Anlagen am See
                            1  Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand  verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber dem mittleren Wasser  -  stand des Seeufers ein Abstand von 20 Metern einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  39   kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn  die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 95 Grenz- und Gebäudeabstand
                            1  Der Grenzabstand besteht aus dem Grundabstand, dem Mehrlängenzu  -  schlag und dem Mehrhöhenzuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für andere Bauten und Anlagen gilt der privatrechtliche Grenzmeter,  soweit die Ausführungsbestimmungen keinen grösseren Abstand vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einem Regle  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 96 Ausnahmen innerhalb der Bauzone
                            Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder  der Gemeinden können bewilligt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wichtige Gründe das rechtfertigen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  33
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 97 Ausnahmen ausserhalb der Bauzone
                            Die Zulässigkeit zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der  Bauzone richtet sich nach dem Bundesrecht  40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 98 Auflagen und Bedingungen
                            Mit der Ausnahmebewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbe  -  sondere Mehrwert- und Abbruchrevers, verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Privatrechtliche Absprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 99 Unabänderlichkeit
                            Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtser  -  lasse und Verfügungen können durch privatrechtliche Absprachen nicht  wegbedungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: FORMELLES BAURECHT
                            1.  Abschnitt:  Baubewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 100 Bewilligungspflicht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in  ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungspflichtig sind auch Terrainveränderungen, die baulichen  Massnahmen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 101 b) Ausnahmen
                            1  Im Rahmen des Bundesrechts bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne  dieses Gesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kanto  -  nalen Bauhoheit unterliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen  merklich berühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   RPG (SR 700), Artikel  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauvorhaben nach Buchstaben d und e sind der zuständigen Baubehörde  zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Baubewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 102 Baugesuch
                            1  Das Baugesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der  Baubehörde einzureichen, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet  werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin oder  Eigentümer des Baugrundstücks, muss sie oder er belegen, dass das  Gesuch rechtmässig eingereicht wird. Das kann insbesondere durch die  Unterschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch einen genü  -  genden Rechtsausweis geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch ist an die Hand zu nehmen, sobald die Gesuchstellerin oder  der Gesuchsteller alle erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 103 Auflage- und Einspracheverfahren
                            1  Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und  Unterlagen während der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das  Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist unter Angabe der Bauherrschaft, des Ortes und Zweckes  des Baues oder der Anlage im kantonalen Amtsblatt auszukünden unter  Hinweis auf das Recht zur öffentlich-rechtlichen Einsprache bei der Baube  -  hörde.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Frist für öffentlich-rechtliche Einsprachen beträgt 20 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen,  die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechts  -  kräftig erledigt ist. Die Baubehörde kann die vorzeitige Beseitigung der  Profile gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 104 Vereinfachtes Verfahren
                            Für Bauvorhaben, die einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber für  die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, kann die Baubehörde die Gesuchstellenden von der Profilierungs  -  pflicht entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 105 Entscheid
                            a) Grundsatz, Behandlungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den massge  -  benden Vorschriften entspricht. Massgeblich sind die Vorschriften, die im  Zeitpunkt des Entscheids gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch spätestens innert zwei  Monaten, nachdem das Gesuch formell richtig und vollständig eingereicht  ist. Sind kantonale Entscheide nötig, erstreckt sich die Frist um zwei  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die Baubehörde die Behandlungsfrist nach Absatz  2 nicht einhalten,  hat sie das vor dem Ablauf der Frist der Gesuchstellerin oder dem Gesuch  -  steller gegenüber zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 106 b) Bedingungen und Auflagen
                            1  Die Baubewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, wenn  das nötig ist, um die Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften  und Plänen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauherrschaft kann verpflichtet werden, Sicherheiten dafür zu leisten,  dass die mit der Baubewilligung verbundenen Pflichten eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 107 c) Koordination
                            1  Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung zusätzliche Bewilli  -  gungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen  weiterer Behörden und besteht zwischen diesen und der Baubewilligung ein  derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig  voneinander erteilt werden können, müssen sie miteinander koordiniert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Koordinationsverfahren in einem Regle  -  ment  42  . Er schafft eine Koordinationsstelle beim Kanton und bestimmt deren  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   RB 2.3323
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 108 d) Zustimmung des Kantons
                            1  Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfordern neben der  Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion  43  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der  Bauzonen, bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als  erfüllt betrachtet, der zuständigen Direktion  44  . Andernfalls weist sie das  Gesuch von sich aus ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baubehörde eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den  Entscheid des Kantons zusammen mit ihrem Bauentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 109 e) Wirkung
                            Die Baubewilligung gilt nur für die bewilligte Ausführung. Sie schliesst keine  Verantwortlichkeit des Gemeinwesens ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 110 f) Persönliche und zeitliche Geltung
                            1  Die Baubewilligung ist übertragbar, sofern sie nicht vom Nachweis persön  -  licher Voraussetzungen abhängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert eines  Jahres seit der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder die Bauar  -  beiten länger als ein Jahr unterbrochen bleiben. Während der Dauer eines  allfälligen Zivilprozesses um das Bauvorhaben steht diese Frist still.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann die Baubehörde die Baubewilligung höchs  -  tens um ein Jahr verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 111 g) Anmerkung im Grundbuch
                            Ausnahmebewilligungen sowie Bedingungen und Auflagen können im  Grundbuch angemerkt werden  45  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 112 Baubeginn
                            1  Die Bauarbeiten dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung  rechtskräftig ist und allfällige Sicherheiten geleistet sind. In begründeten  Fällen kann die Baubehörde der Bauherrschaft erlauben, die Bauarbeiten  auf eigenes Risiko vorzeitig zu beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Vom Bundesrat genehmigt am 19.  August  2010.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, gilt  jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme als Baubeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 113 Verantwortliche Personen
                            1  Neben der Bauherrschaft sind, je im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die  Bauleitung und die beauftragte Unternehmung verantwortlich, dass die  Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren und die verfügten  Inhalte der Baubewilligung eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften  sind die Personen verantwortlich, die für jene handeln oder hätten handeln  sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 114 Vorentscheid
                            1  Bauwillige Personen können die Baubehörde um einen Vorentscheid über  wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vorentscheid wirkt wie eine Baubewilligung, wenn er im gleichen  Verfahren wie diese getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 114a 46 Zweitwohnungsgesetzgebung
                            1  Die Baubehörde vollzieht die Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen,  so weit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung in ortsbildprägenden  Bauten gemäss Artikel  9 des Zweitwohnungsgesetzes  47   erfordern neben der  Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion  48  . Diese bestimmt  in ihrem Entscheid, ob die Baute ortsbildprägend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BAUPOLIZEI
Artikel 115 Baukontrolle
                            1  Die Kontrollorgane der Baubehörde überwachen während und nach der  Durchführung der baulichen Massnahme deren Übereinstimmung mit der  Baubewilligung und den Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Eingefügt durch VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   SR 702
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Justizdirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald der Bau abgeschlossen ist, hat die Bauherrschaft das der Baube  -  hörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Baukontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortlichkeit  für die Sicherheit der Baute oder Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bauherrschaft hat der Baubehörde die Pläne zur Archivierung zu über  -  geben, die dem ausgeführten Bau entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 116 Zutrittsrecht
                            Die Kontrollorgane der Baubehörde haben jederzeit das Recht, die  Baustelle und die Baute oder Anlage zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 117 Mitwirkungspflicht
                            Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die  erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die  Baukontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 118 Baustopp, Benützungsverbot
                            1  Gegenüber baulichen Massnahmen, die die Baubewilligung oder Bauvor  -  schriften verletzen oder zu verletzen drohen, kann die Baubehörde die  sofortige Einstellung verfügen, und zwar ganz oder teilweise, je nach der  Notwendigkeit des Falles.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann sie ein Benützungsverbot  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 119 Wiederherstellung, Ersatzvornahme
                            1  Vorschriftswidrige Bauten sind auf Kosten der Verantwortlichen anzu  -  passen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine dahingehende Aufforderung innert angemessen anzusetzender  Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des  Pflichtigen beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baubehörde kann dazu nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspru  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 120 Strafen, Zuständigkeit
                            1  Wer diesem Gesetz oder den darauf gestützten Rechtserlassen, Entschei  -  dungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis 50  000  Franken bestraft.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Tat sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Baubehörde verfügt erstinstanzlich Bussen nach dieser Bestimmung.  Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung  über die Verwaltungsrechtspflege  49  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 121 Aufsichtsmassnahmen
                            Vernachlässigt die Baubehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind  dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle der Regie  -  rungsrat als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: RECHTSPFLEGE, GEBÜHREN
Artikel 122 50 Rechtspflege
                            Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf diesem Gesetzoder auf  die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, sind nach den Bestimmungen  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  51   anfechtbar, soweit  dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 123 Gebühren
                            1  Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz  sowie der darauf gestützten Rechtserlasse richten sich nach der Gebühren  -  verordnung  52   und dem Gebührenreglement  53  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen. Bei  besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen Erschwernissen  verbundenen Amtshandlungen kann die Gemeinde den kantonalen Gebüh  -  renrahmen überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss VA vom 21.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  September  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Titel:  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 124 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die dazu erforderli  -  chen Bestimmungen in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 125 Übergangsbestimmung
                            1  Die Vorschriften der Gemeinden, die diesem Gesetz oder darauf  gestützter Ausführungsbestimmungen widersprechen, gelten als aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden haben ihre Nutzungspläne und die damit verbundenen  Vorschriften innert fünf Jahren diesem Gesetz anzupassen. Bis sie ange  -  passt sind, längstens aber während fünf Jahren, bleiben sie in Kraft. Der  Regierungsrat kann diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufhebung und Änderung bisheriger Vorschriften und Pläne richten sich  nach neuem Recht. Bisherige Planungsschritte müssen nicht wiederholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hängige Baugesuche werden bis zum erstinstanzlichen Bauentscheid  nach bisherigem Recht beurteilt. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich  nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 126 Besitzstandsgarantie
                            1  Bestehende Bauten und Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig  erstellt wurden, aber dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem  Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Bauten und Anlagen, die durch höhere Gewalt zerstört  worden sind, können innert fünf Jahren ihrem bisherigen Umfang und  Zweck entsprechend wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden  Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 127 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Baugesetz des Kantons Uri vom 10.  Mai  1970  54   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   RB 40.1111  41
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 128 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 129 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat  bestimmt, wann es in Kraft tritt  56  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Anmerkung im Grundbuch sind vom Bund zu  genehmigen  57  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Isidor Baumann  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012 (AB vom 16.  Dezem  -  ber  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Vom Bundesrat genehmigt am 19.  August  2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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