VERORDNUNG über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften
VERORDNUNG über die Beitragspflicht sowie die Verwendung der Löschsteuer und freiwilligen Beiträge der im Kanton Uri arbeitenden Feuerversiche - rungs-Gesellschaften (LRB vom 6. Juli 1959; Stand am 6. Juli 1959) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Privatunter - nehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom Jahre 1885 (Aufsichtsgesetz) und Artikel 59, lit. e, der Kantonsverfassung, beschliesst und verordnet:
Artikel 1
1 Die im Kanton Uri arbeitenden Feuerversicherungs-Gesellschaften haben jährlich 5 Rappen von je Fr. 1 000.— der brandversicherten Summe dem Kanton als Steuer zu entrichten.
2 Die Mindeststeuer einer Gesellschaft beträgt Fr. 50.—.
Artikel 2 Zusätzliche, freiwillige Beiträge der Versicherungs-Gesellschaften für das Feuerwehrwesen und die Bekämpfung der Elementarschadengefahr im Kanton Uri bleiben besondern vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 3
1 Die Steuern und Beiträge sind bis Ende April des dem Versicherungsab - schluss folgenden Jahres an die Staatskasse des Kantons Uri zu entrichten.
2 Die Versicherungs-Gesellschaften oder deren Vereinigung haben die Anteile einer jeden Gemeinde am Versicherungskapital periodisch alle 3 Jahre bekanntzugeben.
Artikel 4 Die Verwaltung der Steuern und Beiträge obliegt der Staatskasse. Die Rechnung ist separat zu führen (kantonaler Feuerlöschfonds). 1
Artikel 5
1 Die Gemeinden, die eine nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürf - nissen erforderliche Gemeindefeuerwehr organisieren und die hiefür notwendigen Einrichtungen und Geräte beschaffen und unterhalten, haben Anrecht auf Beiträge aus dem kantonalen Feuerlöschfonds.
2 Es werden ausgerichtet:
a) o r d e n t l i c h e B e i t r ä g e: an die Gemeinden für die jährlichen durch Belege ausgewiesenen ordentlichen Aufwendungen für das Feuerwehrwesen;
b) a u s s e r o r d e n t l i c h e B e i t r ä g e: an die Gemeinden für ausserordentliche Aufwendungen im Feuerwehr - wesen, für Brandverhütungsmassnahmen und Bekämpfung der Elemen - tarschadengefahr sowie für die Erstellung und Verbesserung von Wasserversorgungen, soweit diese auch Feuerlöschzwecken dienen und hiefür zur Verfügung gestellt werden; an den kantonalen Feuerwehrverband zur Durchführung von Feuerwehr - Instruktions- und Schulungskursen und Inspektionen sowie zur allge - meinen Förderung des Feuerwehrwesens im Kanton und in den Gemeinden.
Artikel 6 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Mit dem Vollzug wird der Regie -
rungsrat beauftragt.
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