Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerisc... (522.1_Anhang)
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Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen (Anhang: Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen)

Anhang Konkordat zw ischen den Kantonen der schw eizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 1 Die Regierungen der Kantone, in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneinge- schränkt anzuwenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Kon- kordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein:

Art. 1 1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen

mit Steuer- pflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verord- nung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen. 2 Befristete Steuerabkommen, die vo r dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristet e Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben. 3 Statthaft ist die Einräumung geset zlich vorgesehener Erleichterun- gen bei der Besteuerung:
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz W ohnsitz oder men und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das fo lgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch 1 SR 671.1; vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949 3
Anhang weiterhin S teuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwen- dung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (W ertp apiere, Anteil- scheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gele- gene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, we lche neu eröf fnet und im wirt - schaf tlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäf tsbetrieb eröf fnet wird, und die neun folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren K apit al eine öf fentlichrechtliche Körperschaf t beteiligt ist oder die vorwiegend öf fentlichen oder ge- meinnützigen Zwecken dienen. 4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schen- kungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Falle keine besonde- ren Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Wider- spruch stehen. 5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staa- ten, dem Personal ihrer diplomat ischen und konsularischen Vertretun- gen, amtlichen oder privaten inter nationalen Institutionen und dem Per- sonal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.

Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuer berechtigten Selbstverwal-

tungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.

Art. 3 1 Die Kantone verpflichten

sich, auf Verlangen die letzte Steuerein- schätzung einer aus ihrem Kant onsgebiet wegziehenden steuerpflichti- gen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohn- sitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden. 2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vo rher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben. 4
Anhang 3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und de- ren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristi- schen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton mel- den, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.

Art. 4 1 Die Aufsicht über die Durchführ ung des Konkordates und die

Ent- scheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen. 2 Die Finanzdirektorenkonferenz regel t das Wahlverfahren, die Ent- schädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidun- gen. 3 Stellt ein Kokordatskanton fes t, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichti- gen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht ni cht nachkommt, so erhebt er Be- schwerde bei der Konkordatskommissi on. Diese stellt nach Durchfüh- rung eines kontradiktorischen Verf ahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt. 4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons , seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkor dates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Ü- berdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen. 5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem S teuerp flich- tigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr . 1000.- und höchstens Fr . 10 000.-, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.- erhöht werden;
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens Fr . 100.- und höchstens Fr . 500.-. 6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und voll- streckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommis- sion zu vollziehen. 5
Anhang 7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konfe- renz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.

Art. 5 1 Das Konkordat tritt

nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. 2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone 1 sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündi gungsfrist auf das Ende des Ka- lenderjahres vom Konkordat zurückzutreten. 3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an di e Finanzdirektorenkonferenz, die Kon- kordatskommission und die Konkordatskantone. Schlussprot okoll In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsman- gels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetz- liche Steuererleichterungen zu gewähren. 1 Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich 6
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