Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (317.122)
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

317.122 Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ- Aufnahmereglement) vom 16. Mai 2008 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 10 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) 2 vom 15. Dezember 2000 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) 3 vom 13. September 2002, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz. Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ.

Art. 2 6

Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen treffen sich mindestens einmal pro Jahr oder nach Bedarf mit dem Ziel der Koordination von Aufnahmeverfahren bezüglich Termine und Fristen sowie der Festlegung einer möglichst einheitlichen Aufnahmepraxis.

Art. 3 6

Die Direktionskonferenz legt die Termine für die Anmeldung zum Studium, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskantonen.

Art. 4 6

Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskonferenz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren. Sie sorgen für eine angemessene Information der Abgeberschulen.
Art. 5 Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an diejenige Teilschule zu richten, an welcher man das Studium zu absolvieren beabsichtigt. 6 Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular. Beizulegen sind: a. ein Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungsgangs und der beruflichen Tätigkeiten und b. ein Dossier mit den Nachweisen über erworbene Qualifikationen. In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis angefordert werden.
Art. 6 Wer an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder vergleichbaren Lehrerbildungsinstitution infolge Nichtbestehens von Prüfungen endgültig vom Weiterstudium ausgeschlossen worden ist, wird erst nach einer zweijährigen Karenzfrist zu einem PHZ-Studium zugelassen.

Art. 7 6

Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung. II. AUFNAHMEVORAUSSETZUNGEN

Art. 8 Kindergarten / Unterstufe und Primarstufe 7

Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten / Unterstufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, den Abschluss einer Fachhochschule, eine anerkannte
Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK oder eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik voraus. Bewerberinnen und Bewerber, die über a. eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit, Soziales, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater oder Angewandte Psychologie oder b. ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS), c. einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung, 8 d. eine Berufsmaturität, e. ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung, 8 f. einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung verfügen, 8 werden zur Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten / Unterstufe und für die Primarstufe zugelassen, sofern sie vor Studienbeginn ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 mit einer Eintrittsprüfung als Äquivalenzausweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik bestehen. Die Aufnahme in ein Diplomerweiterungsstudium für die Primarstufe setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Bachelor-Abschluss) oder ein EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe voraus. Für die Erweiterungsfächer Französisch, Englisch sowie Ethik und Religion werden auch Lehrpersonen mit einem EDK anerkannten seminaristischen Lehrdiplom für die Primarstufe zugelassen.

Art. 9 7

Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I, den Abschluss einer Fachhochschule oder eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK voraus. Bewerberinnen und Bewerber, die über: a. eine Fachmaturität, b. einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung, 8 c. eine Berufsmaturität, d. ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten, ein EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe oder e. einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung verfügen, 8 werden zur Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I zugelassen, wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 bestehen und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Eintrittsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen. Der Fächerkanon und das Niveau der Eintrittsprüfung entsprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen. Die Aufnahme in ein Diplomerweiterungsstudium für die Sekundarstufe I setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I oder ein Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe II mit Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I voraus.

Art. 10 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Schulische Heilpädagogik 7

Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik setzt voraus: a. ein anerkanntes Diplom für den Unterricht in die Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe, b. mindestens zwei Jahre unterrichtspraktische Erfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe und c. im Teilzeitstudium eine Bestätigung über ein bereits bestehendes Anstellungsverhältnis oder eine Absichtserklärung über ein ab Studienbeginn geplantes Anstellungsverhältnis im heilpädagogischen Bereich.
Bewerberinnen oder Bewerber ohne anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe werden mit Auflagen gemäss Absatz 3 zur Ausbildung als Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik zugelassen, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a. Sie verfügen über einen Abschluss in einem verwandten Studienbereich, welcher zumindest der Bachelor-Stufe entspricht oder durch kantonale Behörden als gleichwertig beurteilt wird. Dazu gehören insbesondere entsprechende Diplome in Logopädie, Psychomotoriktherapie, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Psychologie oder Ergotherapie sowie Bachelordiplome, die im Rahmen des Studiums zur Lehrperson für die Sekundarstufe I erworben wurden. b. Sie haben mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung im verwandten Studienbereich und / oder praktische Unterrichtserfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad. Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerber ohne anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen erfolgt mit Auflagen. Bis zum Studienabschluss müssen Zusatzleistungen im Umfang von 30 bis 60 ECTS-Punkten erbracht werden, die der Befähigung zum Unterricht an Regelklassen dienen. Sie umfassen mindestens 10 Kreditpunkte im Bereich der Didaktiken und mindestens 10 Kreditpunkte in begleiteter Unterrichtspraxis. Die übrigen Inhalte der Zusatzleistungen (Allgemeine Pädagogik, Pädagogische Psychologie, Erziehungswissenschaften) werden individuell, sur Dossier festgelegt.
Art. 11 Arbeits- und Berufserfahrung Die Arbeits- und Berufserfahrung gemäss Art. 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 wird auf der Basis einer Vollzeitanstellung berechnet. Ausgewiesene kontinuierliche Familienarbeit wird zur Hälfte angerechnet.
Art. 12 Ausländische Vorbildung Die Bewertung von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Aufnahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.
Art. 13 Sprachnachweis Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Aufnahme anerkannten Vorbildungsausweise nicht an einer Schule mit der Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Europäischen Sprachenportfolios, verlangt. III. ERWEITERTES AUFNAHMEVERFAHREN
Art. 14 Ablauf und Inhalte Das erweiterte Aufnahmeverfahren beinhaltet: a. ein Beratungs- und Zuweisungsgespräch zur Abklärung der Vorleistungen und der Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung, b. die Festlegung der Fachbereiche, in welchen eine Ergänzung der Allgemeinbildung im Hinblick auf das Niveau des gewählten Studiengangs erforderlich ist, c. ... 8 d. das erfolgreiche Absolvieren einer Eintrittsprüfung. Die Aufnahmevoraussetzungen gemäss den Artikeln 8 und 9 müssen bei dem für die Eintrittsprüfung vorgesehenen Anmeldetermin erfüllt sein. 8
Art. 15 Beratungs- und Zuweisungsgespräch Im Beratungs- und Zuweisungsgespräch werden die individuellen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber an Hand der Anmeldeunterlagen und unter Berücksichtigung des Stufenentscheids besprochen sowie Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung geklärt. Aufgrund des Gesprächs wird den Bewerberinnen und Bewerbern ein Zuweisungsentscheid ausgestellt, der festhält: a. in welchen Fachbereichen die aufgrund der Vorbildung ausgewiesenen Kompetenzen für die Aufnahme anerkannt werden, b. in welchen Fachbereichen eine Eintrittsprüfung zu absolvieren ist und c. ... 8
Die Direktionskonferenz erlässt unter Einbezug der Abgeberschulen verbindliche Richtlinien über die Anerkennung der Vorleistungen in einzelnen Fachbereichen. 6

Art. 16 Vorbereitungskurse 8

Der Vorbereitungskurs dient der Vorbereitung auf die Eintrittsprüfung. Der Besuch des Vorbereitungskurses ist freiwillig. Die Anmeldung für den Vorbereitungskurs ist verbindlich und verpflichtet zur Einhaltung der für den Kurs geltenden Richtlinien und Weisungen. Bei wiederholter Missachtung dieser Richtlinien und Weisungen kann eine Kursteilnehmerin oder ein Kursteilnehmer von der Kursleitung vom Kurs ausgeschlossen werden. Die Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstattet. Die Teilschulen sind verantwortlich für die Durchführung der Vorbereitungskurse.

Art. 17 Eintrittsprüfung Im Rahmen der Eintrittsprüfung wird überprüft, ob der Stand der Allgemeinbildung den in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 statuierten Voraussetzungen entspricht. ... 8 Die Eintrittsprüfung umfasst: 8

a. in jedem Fall: die Überprüfung der Kenntnisse in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik, b. abhängig von den nach Artikel 15 anerkannten Vorleistungen die Überprüfung der Kenntnisse b.a. in einer Fremdsprache: Französisch oder Englisch, b.b. in zwei Fächern aus dem Fachbereich Naturwissenschaften, b.c. in zwei Fächern aus dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaften sowie b.d. in zwei Fächern aus den Fachbereichen Gestaltung, Musik, Bewegung und Sport und c. beim erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I das Verfassen von zwei Vertiefungsarbeiten gemäss den Richtlinien der Direktionskonferenz. Die Eintrittsprüfung ist innerhalb eines Jahres zu absolvieren. Vorbehalten bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung.

Art. 18 Bestehen des erweiterten Eintrittsprüfung 8

Die Eintrittsprüfung ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Der ungerundete Durchschnitt aller Prüfungsfächer muss mindestens 4.0 betragen, wobei a.a. die Fächer Deutsch und Mathematik zwingend mit mindestens der Note 4.0 abgeschlossen werden müssen und a.b. in den übrigen Fächern maximal eine Note ungenügend sein kann, diese jedoch nicht unter 3.5 liegen darf. b. Zusätzlich müssen im erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I die beiden Vertiefungsarbeiten mit mindestens der Note 4.0 abgeschlossen werden. Die Eintrittsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens im darauf folgenden Jahr absolviert werden, wobei Bewerberinnen und Bewerber, die maximal drei Fächer nicht bestanden haben, die Prüfungen noch im selben Jahr vor Studienbeginn wiederholen können. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich. Die Wiederholung der Eintrittsprüfung umfasst diejenigen Teilprüfungen und Vertiefungsarbeiten, welche mit einer Note unter 4 bewertet worden sind. Eine allfällige Prüfungsabmeldung muss begründet und bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung erfolgen. Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungstermin fern, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Wird die Abmeldung mit einer Krankheit begründet, ist ein Arztzeugnis vorzulegen. IV. IMMATRIKULATION
Art. 19 Immatrikulation an einer Teilschule Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ. ... 6 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplätze zur Verfügung stehen, kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der betroffenen Teilschule eine Zuweisung zu einer anderen Teilschule verfügen. Die Auswahl der umzuteilenden Studierenden erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: – Alle neu eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem freiwilligen Wechsel aufgefordert. – Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden jene einer andern Teilschule zugeteilt, für die eine Umverteilung verkehrstechnisch zumutbar ist. V. RECHTSMITTEL

Art. 20 Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern

schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 5 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. September 2002 aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmung für die Änderung vom 16. Dezember 2010 6

Am 1. Januar 2011 bereits laufende Aufnahmeverfahren werden nach altem Recht durchgeführt. Endnoten 1 A 2008, 1191 2 NG 317.12 3 NG 317.121 4 SRL 040 5 Fassung gemäss Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009, A 2009, 1245; in Kraft seit 3. April 2009 6 Fassung gemäss Beschluss des Konkordatsrats vom 16. Dezember 2010, A 2011, 105; in Kraft seit 1. Januar 2011 7 Fassung gemäss Beschluss des Konkordatsrats vom 10. Februar 2011, A 2011, 327; in Kraft seit 1. März 2011 8 Fassung gemäss Beschluss des Konkordatsrats vom 15. September 2011, A 2011, 1253; in Kraft seit 1. Oktober 2011
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