Verordnung über die Bewältigung sozialer Notstände betreffend schutzsuchende Personen
                            Verordnung  über die Bewältigung sozialer Notstände betreffend  schutzsuchende Personen (VBNS)  Vom 11. Januar 2023 (Stand 14. Januar 2023)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung, die §§ 3 Abs. 2 und 17 Abs. 4 des  Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Be  -  völkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 2006  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt, gestützt auf die vom Regierungsrat ausgerufene Not  -  lage,   die   Sicherstellung   der   Unterbringung,   Unterstützung   und   Betreuung   von  schutzsuchenden Personen in Notunterkünften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beschlagnahmung von Notunterkünften
                            1  Können Notunterkünfte nicht einvernehmlich und zeitnah bereitgestellt werden,  steht dem Kantonalen Führungsstab (KFS) und dem zuständigen Regionalen Füh  -  rungsorgan (RFO) das Recht auf Beschlagnahmung gegenüber den betroffenen  Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug der Beschlagnahmung richtet sich nach § 8b der Verordnung über den  Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) vom 22.  November 2006  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfälligen Beschwerden gegen Beschlagnahmungsverfügungen wird die aufschie  -  bende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche richtet sich nach § 49 BZG-  AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  515.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  515.211  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inbetriebnahme, Rückgabe und technischer Betrieb von Schutzbauten
                            1  Die zuständigen Zivilschutzorganisationen (ZSO) sorgen für die Inbetriebnahme  und Rückgabe der Schutzbauten, die als Notunterkünfte dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz nimmt vor der Übernahme einer  Schutzbaute als Notunterkunft und bei deren Rückgabe die entsprechenden Abnah  -  men vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der technische Betrieb und Unterhalt der betreffenden Schutzbauten ist Aufgabe  der zuständigen ZSO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Baubewilligung
                            1  Die Bewilligung gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und  Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993  1  )   für die Erstellung, Erweite  -  rung, Umgestaltung, Zweckänderung oder Beseitigung von Bauten und Anlagen, die  Notunterkünfte gemäss dieser Verordnung betrifft, wird durch das Departement Bau,  Verkehr und Umwelt erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Notunterkünfte gemäss dieser Verordnung kann die Behörde Ausnahmen von  den baurechtlichen Regelungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auflagefrist für Baugesuche gemäss Absatz 1 beträgt 7 Tage. Einwendungen  sind innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt zu er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen Baubewilligungsentscheide gemäss Absatz 1 kann innerhalb von 7 Tagen  nach Zustellung gemäss § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Ver  -  waltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  2  )   Beschwerde an den  Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Allfälligen Beschwerden gegen Baubewilligungen gemäss Absatz 1 wird die auf  -  schiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Brandschutzbewilligungspflicht
                            1  Notunterkünfte gemäss dieser Verordnung können ohne vorgängige Erteilung einer  kantonalen oder kommunalen Brandschutzbewilligung gemäss den §§ 3 und 4 der  Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005  3  )   in Betrieb genommen und be  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales (Kantonaler Sozialdienst) ergreift um  -  gehend nach Inbetriebnahme und Bezug von Notunterkünften in Absprache mit der  Aargauischen   Gebäudeversicherung   die   erforderlichen   und   verhältnismässigen  Brandschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  585.113
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterstützung und Betreuung von schutzsuchenden Personen
                            1  Sind die Ressourcen des Kantonalen Sozialdienstes und der Gemeinden sowie all  -  fälliger Vertragspartner zur Sicherstellung der Betreuung nicht ausreichend, kann  der KFS Formationen der ZSO zur Betreuung aufbieten. Bei Bedarf kann der KFS  auch eine innerkantonale Zuweisung von Formationen der ZSO anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
                            1  Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Inkrafttreten.  Aarau, 11. Januar 2023  Regierungsrat Aargau  Landammann  G  ALLATI  Staatsschreiberin  F  ILIPPI