Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (301.112)
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Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) Vom 5. Mai 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 39a des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 1 ) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheits- versorgung gemäss § 39a GesG und die Unterstützung von Pilotprojekten und deren Träger (Projektträger) durch den Kanton.

§ 2 Zuständigkeit

1 Das Departemen t Gesundheit und Soziales (DGS), Abteilung Gesundheit (Abtei- lung), ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

§ 3 Definition von Pilotprojekten

1 Als Pilotprojekte gemäss § 39a GesG gelten Projekte, die a) im Bereich der Gesundheitsversorgung angesi edelt sind, b) neue und innovative Versorgungsmodelle erproben, c) eine medizinische, versorgungstechnische oder wirtschaftliche Verbesserung für mindestens einen Teil der Aargauer Bevölkerung oder die öffentliche Hand anstreben, und d) zum grössten Teil i m Kanton Aargau umgesetzt werden.
1 ) SAR 301.100

§ 4 Unterstützung durch den Kanton

1 Der Kanton kann die Projektträger für die Durchführung von Pilotprojekten unter- stützen durch a) die Erteilung der Erlaubnis von kantonalen Normen und Weisungen ausnahms- weise und für ei ne definierte Dauer abzuweichen, und/oder b) die Gewährung eines finanziellen Beitrags.

§ 5 Abweichung von kantonalen Bestimmungen

1 Auf Gesuch hin erlaubt der Regierungsrat dem Projektträger und der vollziehenden kantonalen Stelle für die Durchführung von Pilotprojekten von genau benannten kan- tonalen Bestimmungen für eine definierte Dauer abzuweichen.
2 Eine Abweichung von kantonalen Bestimmungen ist unabhängig von einer finanzi- ellen Beteiligung des Kantons möglich.
3 Von Bestimmungen zu den Rechten und Bedürfnissen der Patientinnen und Patien- ten sowie zur Versorgungssicherheit und Qualität darf nicht abgewichen werden.
4 Sofern für die Durchführung eines Pilotprojekts von den kantonalen Bestimmungen abgewichen werden soll, wird jeweils in einem gesonder ten und für die Dauer des Pilotprojekts befristeten Anhang zu dieser Verordnung festgehalten: a) Projektträger, b) Beschreibung des Pilotprojekts, c) Dauer des Pilotprojekts, und d) kantonale Bestimmungen, von denen für die Dauer des Pilotprojekts abgewi- ch en werden darf.

§ 6 Finanzielle Beiträge

1 Der Kanton kann finanzielle Beiträge an die Durchführung von Pilotprojekten leis- ten. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Kanton nach freiem Ermessen, wobei er nicht an die beantragte Höhe der Beiträge gebunden ist .
2 Er kann finanzielle Beiträge nur dann leisten, wenn die Finanzierung durch den Pro- jektträger nachweislich anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
3 Der Projektträger hat sich im Hinblick auf die mögliche zukünftige Verbesserung der eigenen wirtsc haftlichen Situation angemessen am Projektaufwand zu beteiligen.
4 Durch die finanziellen Beiträge des Kantons dürfen dem Projektträger aus der Durchführung des Projekts selbst keine finanziellen Gewinne entstehen.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung finanzieller Beiträge.

§ 7 Gesuche

1 Projektträger können durch Gesuch an die Abteilung die Unterstützung von Pilot- projekten gemäss § 4 beantragen. Im Gesuch ist anzugeben, welche Art der Unterstüt- zung beantragt wird.
2 Gesuche um Durchführung v on Pilotprojekten müssen vor dem Beginn der Pilotpro- jekte zusammen mit einer detaillierten Projektdokumentation eingereicht werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
3 Die Projektdokumentationen müssen mindestens folgende Punkte beinhalten: a) Detaillierte Umschreibung des Pilotprojekts, b) Art der angestrebten Verbesserung, c) Dauer des Projekts, d) Ort der Projektdurchführung, e) detailliertes Budget, f) verantwortliche Person respektive verantwortliche Personen oder Institution, g) Beschr ieb des Mehrwerts des Pilotprojekts, h) Begründung, warum das Projekt als Pilotprojekt durchgeführt werden soll und nicht im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Projektträgers ange- gangen werden kann, i) geplante Massnahmen zur Dokumentation, Aus wertung und Evaluation des Projekts, und j) eingesetzte eigene Ressourcen.
4 Wird um die Erteilung der Erlaubnis zur Abweichung von kantonalen Bestimmun- gen ersucht, sind diese genau zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu begründen. Gleichzeitig ist aufzuzeigen, wie die Qualität und Sicherheit der Ver- sorgung sowie die Sicherheit und Rechte der Patientinnen und Patienten auch während der Durchführung des Pilotprojekts jederzeit sichergestellt werden kann.

§ 8 Verträge zwischen dem Kan ton und den Projektträgern

1 Die Abteilung schliesst mit den Trägern von Pilotprojekten einen Leistungsvertrag ab. Dieser enthält mindestens folgende Punkte: a) Modalitäten der Projektdurchführung, b) Anforderungen an die Evaluation des Projekts, c) Regelu ngen zum Controlling, und d) Regelungen zur Finanzierung des Projekts.

§ 9 Anforderungen an die Durchführung von Pilotprojekten

1 Der Projektträger muss das Pilotprojekt umfassend dokumentieren. Nach Abschluss des Pilotprojekts ist ein Schlussbericht zuha nden der Abteilung zu erstellen. Darin ist zu evaluieren, ob die angestrebten medizinischen, versorgungstechnischen oder wirt- schaftlichen Verbesserungen erzielt werden konnten.
2 Die Abteilung kann bei den Projektträgern jederzeit ein Audit durchführen. Ih r sind Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Aarau, 5. Mai 2021 Regierungsrat Aargau Landa mman A TTIGER Staatsschreiber I
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