Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei  (Dienstgradverordnung)  Vom 26. September 2012 (Stand 1. Januar 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §   13  Abs.   3  des  Gesetzes  über  die  Gewährleistung  der  öffentlichen  S  i-  cherheit  (Po  lizeigesetz,  PolG)  vom  6.  Dezember  2005  1)  ,  §   4  Abs.   2  des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom
30. November 1999
                            3)  ,  beschli  esst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Dienstgrad und Lohneinstufung
                            1   Die Dienstgrad  -  und die Lohneinstufung erfolgen getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekrets, die Gra  d-  einstufung gemäss der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  531.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  165.130
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bezeichnung der Dienstgrade
                            1   Es bestehen folgende Dienstgrade:  Dienstgrad  Abkü  r  zung  Polizistin oder Polizist  Pol  Gefreiter  Gfr  Korporal  Kpl  Wachtmeister  Wm  Wachtmeister mit besonderen Aufgaben  Wm mbA  Wachtmeister mit besonderer Veran  t  wortung  Wm mbV  Feldweibel  Fw  Adjutant  Adj  Leutnant  Lt  Oberleutnant  Oblt  Hauptmann  Hptm  Major  Maj  Oberstleutnant  Oberstlt  Oberst  Oberst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dienstgrad und Funktion
                            1   Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet:  Dienstgrad  Funktion  Pol  Sachbearbeiter/  -  in  Gfr  Sachbearbeit  er/  -  in  Kpl  Sachbearbeiter/  -  in  Wm  Sachbearbeiter/  -  in  Sachbearbeiter/  -in mit Universitäts  -, Fachhoch  schula  bschluss oder  ähnlich höherer Ausbi  ldung, der/die über spez  ifisches Fachwi  ssen  verfügt und in speziellen Arbeitsbe  reichen eing  esetzt wird  Wm mbA  Sach  bearbeiter/  -  in  Sachbearbeiter/  -in mit Universitäts  -, Fachhoch  schula  bschluss oder  ähnlich höherer Ausbi  ldung, der/die über spez  ifisches Fachwi  ssen  verfügt und in speziellen Arbeitsbe  reichen eing  esetzt wird  Instru  ktor/  -in  Stabs  -  und Projektmitarbeiter/-in ohne Kad  erausbi  ldung  Fach  stelle  nleiter/-in  Stellvertreter/-in einer Kaderfunkt  ion  Wm mbV  Gruppenchef/  -  in  Einsatzleiter/-in Ka  ntonale Notrufzentrale  Einsat  zleiter/-in 2 Mobile Polizei  Stabs  -  und Projektmita  rbeiter/  -in mit K  aderausbildung  Diens  tchef/  -in  -Stellvertreter/  -in  Dienstchef/  -in 2  -Stellvertreter/-in  *  Fw  Stützpunktchef/  -  in  Ein  satzleiter/  -in 1 Mobile Polizei  Dienstchef/  -in  -Ste  llvertreter/-in  Dienstchef/  -in 2  -Stellvertreter/-in  *  Adj  Dienstchef/  -  in  Dienstchef/  -in 2  Stütz  punktchef/  -in  *  Lt  Dienstchef/  -  in 1  Abteilungschef/  -in  -Stellvertreter/  -in  *  Oblt  Dienstchef/  -  in 1  Abteilungschef/  -in  -Stellvertreter/  -in  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstgrad  Funktion  Hptm  Abteilungschef/  -  in  Major  Abteilungschef/  -  in  Stellvertreter/-in der Kommandantin oder des Kommanda  nten  Oberstlt  Kommandant/  -  in  Stellvertreter  /-in der Kommandantin oder des Kommanda  nten  Oberst  Kommandant/  -  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, für welche Fun  k-  tionen  eine  Kaderausbildung  Voraussetzung  ist  und  welche  Bedingungen  für  die  Absolvierung der Kaderausbildung  en erfüllt sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gradeinstufung und Gradanstieg
                            1   Die Gradeinstufung und der Gradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und  Funktion der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktions-  über  nahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  der  Übernahme  einer  Kaderfunktion  mit  tieferer  Gradeinstufung  wird  der  höchste Grad der neuen Funktion übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei der Übernahme einer anderen Sachbearbeiterfunktion wird   der bisherige Grad  beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
                            1   Sind  für  eine  Funktion  mehrere  Dienstgrade  vorgesehen,  kann  der  Anstieg  in  den  nächsthöheren Grad erfolgen:  a)  zum Gfr / Kpl / Wm nach mindestens drei Jahren in der aktuell  en Einstufung  und guter Mitarbeitendenbeurteilung,  b)  zum Wm mbA bei langjährigen Wm mit konstant sehr guter Mitarbeitenden-  beurteilung und der Ausübung von Zusatzaufgaben,  c)  innerhalb  der  Offiziersgrade  nach  mindestens  drei  Jahren  in  der  aktuellen  Einstuf  ung und sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gradanstieg erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg
                            1   Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt:  a)  Funktionen  mit  Unteroffiziers  grad  bis  und  mit  Adjutant  durch  die  Polize  i-  kommandantin oder den Polizeikommandanten,  b)  Funktionen  mit  Offiziersgrad  durch  die  Departementsvorsteherin  oder  den  Departementsvorsteher,  c)  Polizeikommandantin oder Polizeikommandant durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  §§  3–  5  entscheidet  die  zuständige  Instanz gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Disziplinarmassnahmen
                            1   Disziplinarmassnahmen  können  einen  Gradanstieg  während  bis  zu  drei  Jahren  verhindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Gradrückstufungen und Gradsperren entscheidet die Disziplinarbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zeitpunkt
                            1   Gradanstiege  auf  Grund  einer  neuen  Funktion  erfolgen  auf  den  Zeitpunkt  der  Fun  ktionsübernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 5 in  der Regel auf den 1.   Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übergangsregelung
                            1   Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bestehenden  Dienstgrade  werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1.   Januar 2013 in Kraft.  Aarau, 26. September 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
                            "Wm mbV" / "F  unktion"  geändert  AGS 2016/7  -  33
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
                            "Fw" / "Funktion"  geändert  AGS 2016/7  -  33
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
                            "Adj" / "Funktion"  geändert  AGS 2016/7  -  33
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Lt"
                            / "F  unktion"  geändert  AGS 2016/7  -  33
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
                            "Oblt" / "Funktion"  geändert  AGS 2016/7  -  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle,
                            "Wm mbV" / "Funktion"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  .10.2016  01.01.2017  geändert  AGS 2016/7  -  33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle,
                            "Fw" / "Funktion"
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
§ 3 Abs. 1, Tabelle,
                            "Adj" / "Funktion"
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
§ 3 Abs. 1, Tabelle, "Lt"
                            / "Funktion"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  .10.2016  01.01.2017  geändert  AGS 2016/7  -  33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, Tabelle,
                            "Oblt" / "Funktion"