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Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei (Dienstgradverordnung) Vom 26. September 2012 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen S i- cherheit (Po lizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 1) , § 4 Abs. 2 des Gesetzes
 
 
 
2)
 
 
 § 9 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom
30. November 1999
3) , beschli esst:
 
 
 § 1 Dienstgrad und Lohneinstufung
1 Die Dienstgrad - und die Lohneinstufung erfolgen getrennt.
 
 
 
2 Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekrets, die Gra d- einstufung gemäss der vorliegenden Verordnung.
 
 
 
1) SAR 531.200
 
 
 
2) SAR 165.100
 
 
 
3) SAR 165.130
 
 
 § 2 Bezeichnung der Dienstgrade
1 Es bestehen folgende Dienstgrade: Dienstgrad Abkü r zung Polizistin oder Polizist Pol Gefreiter Gfr Korporal Kpl Wachtmeister Wm Wachtmeister mit besonderen Aufgaben Wm mbA Wachtmeister mit besonderer Veran t wortung Wm mbV Feldweibel Fw Adjutant Adj Leutnant Lt Oberleutnant Oblt Hauptmann Hptm Major Maj Oberstleutnant Oberstlt Oberst Oberst
 
 
 § 3 Dienstgrad und Funktion
1 Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet: Dienstgrad Funktion Pol Sachbearbeiter/ - in Gfr Sachbearbeit er/ - in Kpl Sachbearbeiter/ - in Wm Sachbearbeiter/ - in Sachbearbeiter/ -in mit Universitäts -, Fachhoch schula bschluss oder ähnlich höherer Ausbi ldung, der/die über spez ifisches Fachwi ssen verfügt und in speziellen Arbeitsbe reichen eing esetzt wird Wm mbA Sach bearbeiter/ - in Sachbearbeiter/ -in mit Universitäts -, Fachhoch schula bschluss oder ähnlich höherer Ausbi ldung, der/die über spez ifisches Fachwi ssen verfügt und in speziellen Arbeitsbe reichen eing esetzt wird Instru ktor/ -in Stabs - und Projektmitarbeiter/-in ohne Kad erausbi ldung Fach stelle nleiter/-in Stellvertreter/-in einer Kaderfunkt ion Wm mbV Gruppenchef/ - in Einsatzleiter/-in Ka ntonale Notrufzentrale Einsat zleiter/-in 2 Mobile Polizei Stabs - und Projektmita rbeiter/ -in mit K aderausbildung Diens tchef/ -in -Stellvertreter/ -in Dienstchef/ -in 2 -Stellvertreter/-in * Fw Stützpunktchef/ - in Ein satzleiter/ -in 1 Mobile Polizei Dienstchef/ -in -Ste llvertreter/-in Dienstchef/ -in 2 -Stellvertreter/-in * Adj Dienstchef/ - in Dienstchef/ -in 2 Stütz punktchef/ -in * Lt Dienstchef/ - in 1 Abteilungschef/ -in -Stellvertreter/ -in * Oblt Dienstchef/ - in 1 Abteilungschef/ -in -Stellvertreter/ -in *
 
 
 
Dienstgrad Funktion Hptm Abteilungschef/ - in Major Abteilungschef/ - in Stellvertreter/-in der Kommandantin oder des Kommanda nten Oberstlt Kommandant/ - in Stellvertreter /-in der Kommandantin oder des Kommanda nten Oberst Kommandant/ - in
 
 
 
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, für welche Fun k- tionen eine Kaderausbildung Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Absolvierung der Kaderausbildung en erfüllt sein müssen.
 
 
 § 4 Gradeinstufung und Gradanstieg
1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Mitarbeitenden.
 
 
 
2 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktions- über nahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.
 
 
 
3 Bei der Übernahme einer Kaderfunktion mit tieferer Gradeinstufung wird der höchste Grad der neuen Funktion übernommen.
 
 
 
4 Bei der Übernahme einer anderen Sachbearbeiterfunktion wird der bisherige Grad beibehalten.
 
 
 § 5 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
1 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Grad erfolgen: a) zum Gfr / Kpl / Wm nach mindestens drei Jahren in der aktuell en Einstufung und guter Mitarbeitendenbeurteilung, b) zum Wm mbA bei langjährigen Wm mit konstant sehr guter Mitarbeitenden- beurteilung und der Ausübung von Zusatzaufgaben, c) innerhalb der Offiziersgrade nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstuf ung und sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung.
 
 
 
2 Der Gradanstieg erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
 
 
 § 6 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg
1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt: a) Funktionen mit Unteroffiziers grad bis und mit Adjutant durch die Polize i- kommandantin oder den Polizeikommandanten, b) Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher, c) Polizeikommandantin oder Polizeikommandant durch den Regierungsrat.
 
 
 
2 Über Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3– 5 entscheidet die zuständige Instanz gemäss Absatz 1.
 
 
 § 7 Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen können einen Gradanstieg während bis zu drei Jahren verhindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben.
 
 
 
2 Über Gradrückstufungen und Gradsperren entscheidet die Disziplinarbehörde.
 
 
 § 8 Zeitpunkt
1 Gradanstiege auf Grund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Fun ktionsübernahme.
 
 
 
2 Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 5 in der Regel auf den 1. Januar.
 
 
 § 9 Übergangsregelung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.
 
 
 § 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 26. September 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
 
 
 
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Wm mbV" / "F unktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Fw" / "Funktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Adj" / "Funktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Lt"
/ "F unktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Oblt" / "Funktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
 
 
 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Wm mbV" / "Funktion"
 
 
 
26 .10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Fw" / "Funktion"
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
§ 3 Abs. 1, Tabelle,
"Adj" / "Funktion"
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
§ 3 Abs. 1, Tabelle, "Lt"
/ "Funktion"
 
 
 
26 .10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Oblt" / "Funktion"
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei (Dienstgradverordnung) Vom 26. September 2012 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen S i- cherheit (Po lizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 1) , § 4 Abs. 2 des Gesetzes
 
 
 
2)
 
 
 § 9 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom
30. November 1999
3) , beschli esst:
 
 
 § 1 Dienstgrad und Lohneinstufung
1 Die Dienstgrad - und die Lohneinstufung erfolgen getrennt.
 
 
 
2 Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekrets, die Gra d- einstufung gemäss der vorliegenden Verordnung.
 
 
 
1) SAR 531.200
 
 
 
2) SAR 165.100
 
 
 
3) SAR 165.130
 
 
 § 2 Bezeichnung der Dienstgrade
1 Es bestehen folgende Dienstgrade: Dienstgrad Abkü r zung Polizistin oder Polizist Pol Gefreiter Gfr Korporal Kpl Wachtmeister Wm Wachtmeister mit besonderen Aufgaben Wm mbA Wachtmeister mit besonderer Veran t wortung Wm mbV Feldweibel Fw Adjutant Adj Leutnant Lt Oberleutnant Oblt Hauptmann Hptm Major Maj Oberstleutnant Oberstlt Oberst Oberst
 
 
 § 3 Dienstgrad und Funktion
1 Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet: Dienstgrad Funktion Pol Sachbearbeiter/ - in Gfr Sachbearbeit er/ - in Kpl Sachbearbeiter/ - in Wm Sachbearbeiter/ - in Sachbearbeiter/ -in mit Universitäts -, Fachhoch schula bschluss oder ähnlich höherer Ausbi ldung, der/die über spez ifisches Fachwi ssen verfügt und in speziellen Arbeitsbe reichen eing esetzt wird Wm mbA Sach bearbeiter/ - in Sachbearbeiter/ -in mit Universitäts -, Fachhoch schula bschluss oder ähnlich höherer Ausbi ldung, der/die über spez ifisches Fachwi ssen verfügt und in speziellen Arbeitsbe reichen eing esetzt wird Instru ktor/ -in Stabs - und Projektmitarbeiter/-in ohne Kad erausbi ldung Fach stelle nleiter/-in Stellvertreter/-in einer Kaderfunkt ion Wm mbV Gruppenchef/ - in Einsatzleiter/-in Ka ntonale Notrufzentrale Einsat zleiter/-in 2 Mobile Polizei Stabs - und Projektmita rbeiter/ -in mit K aderausbildung Diens tchef/ -in -Stellvertreter/ -in Dienstchef/ -in 2 -Stellvertreter/-in * Fw Stützpunktchef/ - in Ein satzleiter/ -in 1 Mobile Polizei Dienstchef/ -in -Ste llvertreter/-in Dienstchef/ -in 2 -Stellvertreter/-in * Adj Dienstchef/ - in Dienstchef/ -in 2 Stütz punktchef/ -in * Lt Dienstchef/ - in 1 Abteilungschef/ -in -Stellvertreter/ -in * Oblt Dienstchef/ - in 1 Abteilungschef/ -in -Stellvertreter/ -in *
 
 
 
Dienstgrad Funktion Hptm Abteilungschef/ - in Major Abteilungschef/ - in Stellvertreter/-in der Kommandantin oder des Kommanda nten Oberstlt Kommandant/ - in Stellvertreter /-in der Kommandantin oder des Kommanda nten Oberst Kommandant/ - in
 
 
 
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, für welche Fun k- tionen eine Kaderausbildung Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Absolvierung der Kaderausbildung en erfüllt sein müssen.
 
 
 § 4 Gradeinstufung und Gradanstieg
1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Mitarbeitenden.
 
 
 
2 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktions- über nahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.
 
 
 
3 Bei der Übernahme einer Kaderfunktion mit tieferer Gradeinstufung wird der höchste Grad der neuen Funktion übernommen.
 
 
 
4 Bei der Übernahme einer anderen Sachbearbeiterfunktion wird der bisherige Grad beibehalten.
 
 
 § 5 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
1 Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Grad erfolgen: a) zum Gfr / Kpl / Wm nach mindestens drei Jahren in der aktuell en Einstufung und guter Mitarbeitendenbeurteilung, b) zum Wm mbA bei langjährigen Wm mit konstant sehr guter Mitarbeitenden- beurteilung und der Ausübung von Zusatzaufgaben, c) innerhalb der Offiziersgrade nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstuf ung und sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung.
 
 
 
2 Der Gradanstieg erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
 
 
 § 6 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg
1 Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt: a) Funktionen mit Unteroffiziers grad bis und mit Adjutant durch die Polize i- kommandantin oder den Polizeikommandanten, b) Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher, c) Polizeikommandantin oder Polizeikommandant durch den Regierungsrat.
 
 
 
2 Über Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3– 5 entscheidet die zuständige Instanz gemäss Absatz 1.
 
 
 § 7 Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarmassnahmen können einen Gradanstieg während bis zu drei Jahren verhindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben.
 
 
 
2 Über Gradrückstufungen und Gradsperren entscheidet die Disziplinarbehörde.
 
 
 § 8 Zeitpunkt
1 Gradanstiege auf Grund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Fun ktionsübernahme.
 
 
 
2 Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 5 in der Regel auf den 1. Januar.
 
 
 § 9 Übergangsregelung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.
 
 
 § 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 26. September 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
 
 
 
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Wm mbV" / "F unktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Fw" / "Funktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Adj" / "Funktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle, "Lt"
/ "F unktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Oblt" / "Funktion" geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
 
 
 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Wm mbV" / "Funktion"
 
 
 
26 .10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Fw" / "Funktion"
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
§ 3 Abs. 1, Tabelle,
"Adj" / "Funktion"
 
 
 26.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
§ 3 Abs. 1, Tabelle, "Lt"
/ "Funktion"
 
 
 
26 .10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 33
 
 
 § 3 Abs. 1, Tabelle,
"Oblt" / "Funktion"