Richtlinien über die Geltendmachung von Verwandtenunterstützung
                            Richtlinien über die Geltendmachung von  Verwandtenunterstützung  (Verwandtenunterstützungsrichtlinien, VUR)  Vom 25. Mai 2011 (Stand 1. Juli 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 7 Abs. 4 des Gesetzes über  die öffentliche Sozial  hilfe und die soziale  Prävention (Sozialhilfegesetz, SPG) vom 6. März 2001  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1   Zweck dieser Richtlinie  n ist die einheitliche Gelt  endmachung von Ansprüchen aus  Verwandtenunterstützungspflicht    durch  die    Gemeinden,    we  lche    Sozialhilfe  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Richtlinien  sollen  der  Gemeinde    als  Hilfestellung  für  die  Berechnung  des  geltend  zu  machenden  Verw  andtenunterstützungsbeitrags  dienen.  Die  Beurteilung  durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit  diese  Richtlinien  keine  abweichenden  Besti  mmungen  enthalten,  gelten  Kapitel   F.4   und   H.4   der   von   der   Schwei  zerischen   Konferenz   für   Sozialhilfe  erlassenen Richtlinien für die Ausgesta  ltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-  Richtlinien) mit Stand 12/08.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungsumfang; Grundsatz
                            1    Der  geltend  zu  machende  Verwandtenunt  erstützungsbeitrag  be  steht  höchstens  im  Umfang der gewährten materiellen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anrechenbares Einkommen
                            1    Das  anrechenbare  Einkommen  setzt  si  ch  aus  dem  effektiven  Einkommen  und  einem Vermögensve  rzehr zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  851.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Berechnung des Vermögensverzehrs si  nd vom steuerbaren Vermögen folgende  Freibeträge in Abzug zu bringen:  a)       Alleinstehende  Fr.       250'000.–  b)       Verheiratete  Fr.       500'000.–  c)  pro Kind (minderjährig oder in Ausbildung)  Fr. 40'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom verbleibenden Betrag gemäss Absatz   2 wird der jährliche Vermögensverzehr  wie folgt berechnet:  Alter                                                                                               Anteil  vom 19. bis zum vollendete  n 30. Altersjahr  1/60  vom 31. bis zum vollendete  n 40. Altersjahr  1/50  vom 41. bis zum vollendete  n 50. Altersjahr  1/40  vom 51. bis zum vollendete  n 60. Altersjahr  1/30  ab dem 61. Altersjahr  1/20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  einer  einmaligen  oder  bereits  abgesc  hlossenen  Unterstützung  mit  materieller  Hilfe  kann  bei  der  unterstützungspflichtigen  Person  auf  die  Umrechnung  des  Vermögens in einen jährlichen Ve  rmögensverzehr verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Unter  besonderen  Umständen  kann  von  den  Steuerzahlen  abgewichen  werden,  wenn sie nicht die effektive Vermögenssituation darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Anrechnung  des  Vermögens  erfolgt  unt  er  dem  Vorbehalt,  dass  die  pflichtige  Person eine angemessene Altersvorsorge aufbauen und erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pauschale für gehobene Lebensführung
                            1   Die Pauschale für gehobene Lebensführ  ung beträgt für einen Einpersonenhaushalt  Fr. 10'000.– pro Monat, für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 15'000.– pro Monat. Für  jedes  minderjährige  oder  in  Ausbildung  stehende  Kind  wird  ein  Zuschlag  von  Fr. 1'700.– pro Monat gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anrechenbarer Verwandt enunterstützungsbeitrag
                            1    Als  Verwandtenunterstützungsbeitrag  ist  gr  undsätzlich  die  Hälfte  der  ermittelten  Differenz zwischen dem anrechenbaren  Einkommen und der Pauschale für gehobene  Lebensführung einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berücksichtigung individueller Verhältnisse
                            1      Die    finanziellen    Verhältnisse    von    unt  erstützungspflichtigen    Personen    sind  individuell zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Steht  ein  Vermögenszuwachs  von  unterstützungspflichtigen  Personen  in  einem  direkten  Zusammenhang  mit  der  Bedürftigke  it  der  unterstützten  Person,  ohne  dass  rechtsmissbräuchliches  Verhalten  nachge  wiesen  werden  kann,  kann  eine  Prüfung  der Unterstützungspflicht auch bei ge  ringerem Einkommen und Vermögen sinnvoll  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Publikation und Inkrafttreten
                            1    Diese  Richtlinien  sind  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publizieren.  Sie  treten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 2011 in Kraft.
                            Aarau, 25. Mai 2011  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  OFMANN  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER