Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Berufsschullehrer der übe... (412.101)
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Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Berufsschullehrer der überbetrieblichen Kurse, die in den kantonalen Berufsfachschulen organisiert werden

Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Berufsschullehrer der überbetrieblichen Kurse, die in den kantonalen Berufsfachschulen organisiert werden vom 04.12.2013 (Stand 01.09.2013) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008; eingesehen das Gesetz über das Lehrpersonal der obligatorischen Schul - zeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. Sep - tember 2011; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obliga - torischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011; eingesehen das Gesetz über die 2. Etappe der Umsetzung der Neuord - nung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Dienstverhältnis und die Besoldung der Berufsschullehrer der überbetrieblichen Kurse, die in den kantonalen Berufsfachschulen organisiert werden (nachstehend: Berufsschullehrer üK).
1) In dieser Verordnung gilt jede Beziehung der Person, des Status und der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Analoge Anwendung

1 Fälle, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, werden behandelt, indem die Gesetze über die Besoldung und über das Lehrpersonal der obli - gatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfach - schule sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen und diejenigen über das Personal des Staates Wallis analog angewendet werden.
2 Dienstverhältnis der Berufsschullehrer üK

Art. 3 Anstellungsbehörde der Berufsschullehrer üK

1 Die Berufsschullehrer üK werden vom Staatsrat angestellt. Er kann diese Kompetenz auf rechtlichem Weg dem Departementsvorsteher übertragen, ausser die Spezialfälle des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufs - fachschule vom 14. September 2011.
2 Der Schuldirektor gibt eine Vormeinung zur Anstellung der Berufsschulleh - rer üK ab.
3 Anhörung der Berufsschullehrer üK mit.

Art. 4 Qualifikation der Berufsschullehrer üK

1 Die Ausbildung der Berufsschullehrer üK wird im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG) gere - gelt.

Art. 5 Verwaltungsjahr

1 Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
2 Dem Berufsschullehrer üK, der seine Tätigkeit frisch aufgenommen hat, wird Ende August eine pauschale Akontozahlung, deren Betrag aufgrund des Beschäftigungsgrads berechnet wird, ausgerichtet. Der Betrag dieser Akontozahlung wird vom 13. Monatslohn abgezogen.

Art. 6 Ferien - Urlaub

1 Der Staatsrat legt die Schulplanung (Urlaubszeiten während des Schul - jahrs) für drei Jahre fest.
2 Die Direktionen der Berufsfachschulen können abweichende Anordnungen für die besonderen Bedürfnisse der überbetrieblichen Kurse treffen.

Art. 7 Vertretungspflicht

1 Für kurze Absenzen eines Berufsschullehrers üK legt die Direktion die nö - tigen Massnahmen fest, die er für seine Vertretung treffen muss.
2 Die Direktion kann soweit möglich die Mitarbeit der übrigen verfügbaren Berufsschullehrer üK verlangen.
3 Für die überbetrieblichen Kurse kann die Schuldirektion einen Berufs - schullehrer üK, der einen Tätigkeitsgrad von 28 Lektionen und mehr hat, beauftragen, einen Kollegen für sechs Lektionen pro Semester ohne Ent - schädigung zu vertreten; bei einem Tätigkeitsgrad von mindestens 17 Lek - tionen und weniger als 28, können drei Lektionen pro Semester verlangt werden.
3 Besoldung

Art. 8 Besoldung

1 Die jährliche Besoldung der Berufsschullehrer üK, welche über die erfor - derlichen Titel und/oder Diplome verfügen, entspricht dem Plan der Einrei - hung der Funktionen des Lehrpersonals der Berufsfachschulen.
2 Ein Lehrbeauftragter, der punktuell in den üK unterrichtet, wird nach ei - nem Stundentarif bezahlt, der sich auf die Besoldungsklasse (einschliess - lich 13. Monatslohn, Erfahrungsanteil und Anrecht auf Ferien) stützt und seinen Qualifikationen entspricht.
3 Unterrichtet ein Berufsschullehrer üK in der Berufsfachschule, so bestim - men sich seine Entschädigung und seine Arbeitszeit nach den dort herr - schenden Bedingungen. Sein Tätigkeitsgrad darf 100 Prozent nicht über - steigen; Artikel 15 bleibt vorbehalten.
4 Die Berufsschullehrer üK, die in mehreren Abteilungen (Theoriekurse und überbetriebliche Kurse) unterrichten, erhalten eine Besoldung im Verhältnis zur Zahl der Lektionen/Aufträge, die sie in jeder Abteilung unterrichten.

Art. 9 Berufshaftpflichtversicherung und Unfallversicherungsgesetz

1 Der Staat versichert die Berufsschullehrer üK mit einer genügenden De - ckung für Berufshaftpflicht. Die Kosten der Prämie gehen zulasten der Ver - sicherten.
2 Der Staat versichert das Personal gegen Unfallrisiken im Sinn des UVG.
3 Die Berufsschullehrer üK sind aufgrund einer auf das ganze Jahr aufge - teilten Tätigkeit versichert.
4 Arbeitszeit

Art. 10 Dauer des Schuljahres für den Unterricht

1 Für den Unterricht der Berufsschullehrer üK wird die Dauer des Schuljah - res grundsätzlich auf 38 effektive Unterrichtswochen festgesetzt.
2 Sie beinhalten die Dienstleistung des Unterrichts der überbetrieblichen Kurse sowie alle Tätigkeiten bezüglich der zur Verfügung gestellten Lehr - werkstätte für das Qualifikationsverfahren.
3 Dieser Zeitraum kann von der Schuldirektion aus organisatorischen grün - den erhöht werden.

Art. 11 Lektionsdauer

1 Die Dauer der Unterrichtslektion für die überbetrieblichen Kurse beträgt 50 Minuten.

Art. 12 Anzahl Unterrichtslektionen

1 Die Unterrichtszeit beträgt bei einer Vollzeitanstellung 32 Lektionen pro Woche.

Art. 13 Arbeitszeit

1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden für Per - sonal in Vollzeitanstellung; dessen Tätigkeitsgrad wird in Prozenten ausge - drückt (namentlich Anstellung für besondere Aufgaben, für besondere pädagogische Funktionen - anteilsmässig für Personal in Teilzeitanstellung).
2 Für die Tätigkeiten auf den Gebieten "Mitarbeit und verschiedene Aufga - ben" ist in erster Linie der Berufsschullehrer üK verantwortlich. Der Direktor als direkter Vorgesetzter muss dafür sorgen, dass alle Berufsschullehrer üK seiner Schule diese Tätigkeitsgebiete ausüben.
3 Für Aufgaben im Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung der Schule, nützt der Direktor die individuellen Kompetenzen und verteilt die Aufgaben ausgewogen auf alle Berufsschullehrer üK.
4 Das Pflichtenheft der Berufsschullehrern üK beinhaltet die verschiedenen und zusätzlichen Aufgaben.

Art. 14 Reduktion der Unterrichtszeit für besondere Aufgaben

1 Die Berufsschullehrer üK, die folgende besondere Aufgaben ausserhalb der überbetrieblichen Kurse erfüllen, haben Anrecht auf eine Reduktion der wöchentlichen Unterrichtslektionen: a) Tätigkeit als Experte oder Branchenkommissär; b) Tätigkeit als Vorsteher eines Bildungsgangs und/oder in der Koordina - tion der üK's; c) geplante Tätigkeiten für andere Unterrichtsstufen.
2 Damit der Berufsschullehrer üK als Experte oder Branchenkommissär tä - tig sein kann, muss er vom betreffenden Berufsverband vorgeschlagen und von der zuständigen Behörde ernannt werden. Für diese Aufgaben steht der Berufsschullehrer üK unter der Verantwortung der Dienststelle für Berufsbildung, und es kann ihm eine Reduktion von höchstens zwei Lektio - nen pro Woche gewährt werden.
3 Die für das Lehrpersonal der Sekundarstufe der allgemeinen Mittel- und Berufsfachschulen festgelegten, übrigen besonderen Aufgaben und die Zahl der Lektionen, die dafür als Reduktion gewährt werden, gelten sinnge - mäss für die Berufsschullehrer üK.

Art. 15 Mehrjahresdurchschnitt

1 Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement für einen diplomierten vollamtlichen Berufsschullehrer üK die Herabsetzung oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wö - auf die Besoldung hat.
2 Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die von besonderen Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.
3 In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwen - dung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Anwendung

1 Das Departement für Bildung und Sicherheit und das Departement für Fi - nanzen und Institutionen werden mit der Anwendung dieser Verordnung be - auftragt.

Art. 17 Streitigkeiten

1 Das Departement für Bildung und Sicherheit entscheidet bei allfälligen Schwierigkeiten aus der Auslegung und der Anwendung dieser Verordnung, nachdem es das Departement für Finanzen und Institutionen angehört hat; die Beschwerde innert 30 Tagen an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2013 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.12.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 50/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 04.12.2013 01.09.2013 Erstfassung BO/Abl. 50/2013
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